Call of Juarez Bound in Blood: Abmahnung d. rKa Reichelt Klute Aßmann Rechtsanwälte i.A.d. Techland Sp.z.o.o. (Polen) wegen Urheberrechtsverletzung des Computerspiesl Call of Juarez Bound in Blood

Abmahnung Filesharing
10.12.20092172 Mal gelesen
Die Firma Techland geht erneut mit Hilfe der rka Reichelt Klute Assmann Rechtsanwälte gegen Anschlussinhaber wegen Filesharing des aktuellen Computerspiels Call of Juarez -Bound in Blood vor.
 
Der Betroffene wird aufgefordert , die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung unter Einhaltung der gesetzten Frist abzugeben und einen Schadensersatz, der Anwalts- und Ermittlungskosten beinhalte, in Höhe von 482,00 EUR innerhalb einer regelmäßig sehr kurzen Frist zu erstatten. 
  • Interessant ist, dass bei den Abmahnungen teilweise unterschiedliche Tatzeitpunkte mit unterschiedlichen IP-Adressen genannt sind. Hierzu werden auch teilweise 2 verschiedene Beschlüsse des LG Köln mit unterschiedlichen Aktenzeichen genannt. Das ist folgerichtig, da sich die dynamische IP-Adresse bei jeder Einwahl ins Internet ändert. 
  • Erneut ist klarzustellen, dass entgegen der Darstellung der rKa Reichelt Klute Assmann Rechtsanwälte hat das LG Köln im Auskunftsverfahren keineswegs die Rechteinhaberschaft festgestellt oder gar die Ordnungsgemäßheit der Datenermittlung nachvollzogen. Noch weniger hat das LG Köln den Anschlussinhaber gar als "zivilrechtlich Haftender" festgestellt und identifiziert. Diese Angaben verkennen Sinn und Zweck des Auskunftsverfahrens und sollen beim Betroffenen den Eindruck erwecken, dass die Abmahnung gerichtlich bereits geprüft wurde, was natürlich nicht der Fall ist. In dem Auskunftsverfahrens nach § 101 UrhG geht es lediglich darum, ob der Provider die Bestandsdaten (Name und Anschrift des Inhabers der dynamischen IP-Adresse zum Tatzeitpunkt) dem Rechteinhaber benennen muss. Es handelt sich hierbei um ein Massenauskunftsverfahren ohne ins Einzelne gehende Überprüfung der Rechteinhaberschaft oder Beweiserhebung. Es geht weder um eine Feststellung der Rechteinhaberschaft im Sinne einer Beweiserhebung, noch geht es um die Ordnungsgemäßheit der Datenerhebung, die das LG im Rahmen des Auskunftsverfahrens gar nicht prüfen kann. Haftungsfragen des Inhabers der dynamischen IP-Adresse kann und darf das LG im Rahmen des Auskunftsverfahrens nicht prüfen oder gar feststellen. 
  • Der Betroffene soll ferner offensichtlich den unzutreffenden Eindruck gewinnen, dass er bei Nichtzahlung der geforderten 482,00 EUR mit einer Summe von 5.500,00 EUR zu rechnen habe. Derartigen Kosten können, wenn überhaupt, nur entstehen, wenn ein Gerichtsverfahren eingeleitet wird, in dem es neben der Unterlassung auch um die Kostenerstattung geht. 
  • In der Regel empfiehlt es sich, eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben, die aber wegen der 30-jährigen Laufzeit einer sorgfältigen Formulierung bedarf. Eine Vertragsstrafe von 6.000,- ? für künftige Zuwiderhandlungenn ist m.E. unangemessen hoch angesetzt. 
  • Wichtig ist, dass ggf. Folgeabmahnungen rechtlich verhindert werden. Diese können durch eine entsprechende Gestaltung der Unterlassungserklärung unterbunden werden. 
  • Der Anschlussinhaber ist nicht ohne weiteres als Störer für Urheberrechtsverletzungen verantwortlich, die über seinen Internetanschluss begangen werden. Bei der Störerhaftung sind verschiedene Fallkonstellationen zu unterscheiden. Zu beachten ist hierbei, dass die Störerhaftung keine reine Gefährdungshaftung beinhaltet, sondern die Verletzung zumutbarer Prüfungspflichten voraussetzt, deren Art und Umfang sich nach den Umständen des Einzelfalls richten. Grundsätzlich geht es hierbei um die Frage, ob aufgrund von nach objektiven Kriterien vorzunehmenden Zumutbarkeitsabwägungen dem als Störer in Anspruch genommenen Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen hinsichtlich des unmittelbar rechtswidrig handelnden Täters zuzumuten sind. Diese Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen hängen von den Umständen des Einzelfalles ab, weswegen sich hier eine schematische Lösung verbietet. 
  • Insbesondere die Frage der Störerhaftung ist neben anderen Rechtsfragen erfahrungsgemäß von besonderer Bedeutung. Im Rahmen der dem Anschlussinhaber nach der Rechtsprechung obliegenden Darlegungslast ist ein auf den Einzelfall bezogener Sachvortrag erforderlich, um ggf. die Störerhaftung mit Erfolg auszuschließen. Zu prüfen ist auch, ob eine vergleichsweise Einigung in Frage kommt.

Christian Weiner, LL.M. (Medienrecht)*
Rechtsanwalt
*Master of Laws für Medienrecht
 
www.ra-weiner.de

Hinweis: Die KANZLEI WEINER vertritt bundesweit eine Vielzahl von betroffenen Anschlussinhabern, die eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung erhalten haben.