Abmahnung d. rKa Reichelt Klute Aßmann Rechtsanwälte, Hamburg, i.A. der Techland Sp.z.o.o. (Polen) wegen Urheberrechtsverletzung des Computerspiels Call of Juarez-Bound in Blood: 482,00 EUR Pauschal !

Abmahnung Filesharing
04.11.20095481 Mal gelesen

Die Firma Techland geht aktuell mit Hilfe der rka Reichelt Klute Aßmann Rechtsanwälte gegen Anschlussinhaber wegen Filesharing des aktuellen Computerspiels Call of Juarez -Bound in Blood vor. 

Nachdem der erste Teil des Computerspiels Call of Juarez bereits vor 2 Jahren durch die ehemaligen Bevollmächtigten der Firma Techland, die Rechtsanwälte Schutt Waetke aus Karlsruhe zum Gegenstand einer Vielzahl von Abmahnungen wegen Filesharing gemacht wurde, hat die Firma Techland nun offenbar einen Nachfolger gefunden: Die rKa Reichelt Klute Aßmann Rechtsanwälte aus Hamburg. Diese verschicken derzeit eine Vielzahl von Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzung bezüglich des aktuellen Computerspiels Call of Juarez -Bound in Blood.
 
In den Abmahnschreiben heisst es, dass dass das Computerspiel Call of Juarez- Bound in Blood aus dem Hause Techland stamme. Dieses Spiel sei mit einer Entwicklungszeit von mehreren "Mannjahren" im Hause der Firma Techland selbst produziert worden. Sie sei aussschließliche Nutzungsrechtsinhaberin.
 
Seit Juli 2009 sei das Spiel im Handel erhältlich.
 
Es sei festgestellt worden, dass über die zum Tatzeitpunkt dem Anschlussinhaber zugeordnete IP-Adresse ein Peer-to-Peer-Netzwerk genutzt und das urheberrechtlich geschützte Werk "Call of Juarez -Bound in Blood" heruntergeladen und zum Download für Dritte bereit gehalten worden sei.
 
Das Landgericht Köln habe im Wege eines von Techland eingeleiteten Auskunftsverfahrens gem. § 101 Abs. 9 UrhG zugleich die Rechteinhaberschaft der Firma Techland festgestellt und die Ordnungsgemäßheit der Datenermittlung nachvollzogen. Dem Provider sei dann aufgegeben worden, die Daten zu sichern und die Identität der Nutzer der fraglichen IP-Adressen zum Tatzeitpunkt zu benennen. Hierbei sei der Anschlussinhaber zum Tatzeitpunkt als Inhaber der dynamischen IP-Adresse und zivilrechtlich Haftender festgestellt und identifiziert worden.
 
Folgende Daten seien hierbei beweissicher dokumentiert worden:
 
Datei: Call of Juarez Bound in Blood
Hashwert
P2P Client: z.B. TitTornado 0.3.24
IP-Adresse
Tatzeit
 
Nicht genannt wird aber der Zeitraum, über den ein upload ermöglich worden sein soll sowie der Umfang des uploads. Ferner fehlen Angaben zum GUID.
 
Dem Internetanschlussinhaber wird vorgeworfen, dass er "massiv" in geschützte Rechtspositionen der Firma Techland verletzt habe, indem er im Internet als Nutzer eines sogenannten Peer-to-Peer-Netzwerkes das genannte Computerspiel anderen Nutzern durch zum Download für Dritte bereitgehalten habe.
 
Der Betroffene wird aufgefordert , die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung unter Einhaltung der gesetzten Frist abzugeben und einen Schadensersatz, der Anwalts- und Ermittlungskosten beinhalte, in Höhe von 482,00 EUR innerhalb einer regelmäßig sehr kurzen Frist zu erstatten.
 
Hierbei wird darauf hingewiesen, dass im Falle einer streitigen Auseinandersetzung ausgehend von einem Streitwert von 30.000,- € die in I. Instanz anfallenden Anwalts- und Gerichtskosten auf über 5.500,00 EUR belaufen würden, die vom Anschlussinhaber zu tragen seien.. Hinzu käme noch ein etwaiger Schadensersatz.
 
Das Angebot stelle daher ein fairer Vorschlag dar.
 
Rechtlich sollte folgendes beachtet werden:  
  • Es ergeben sich einige Rechtsfragen hinsichtlich der Verwertungsrechte der Firma Techland, da das Computerspiel in Deutschland von der Firma Ubisoft GmbH herausgegeben wurde.
     
  • Entgegen der Darstellung der rKa Reichelt Klute Assmann Rechtsanwälte hat das LG Köln im Auskunftsverfahren keineswegs die Rechteinhaberschaft festgestellt oder gar die Ordnungsgemäßheit der Datenermittlung nachvollzogen. Noch weniger hat das LG Köln den Anschlussinhaber gar als "zivilrechtlich Haftender" festgestellt und identifiziert. Diese Angaben verkennen Sinn und Zweck des Auskunftsverfahrens und sollen beim Betroffenen den Eindruck erwecken, dass die Abmahnung gerichtlich bereits geprüft wurde, was natürlich nicht der Fall ist. In dem Auskunftsverfahrens nach § 101 UrhG geht es lediglich darum, ob der Provider die Bestandsdaten (Name und Anschrift des Inhabers der dynamischen IP-Adresse zum Tatzeitpunkt) dem Rechteinhaber benennen muss. Es handelt sich hierbei um ein Massenauskunftsverfahren ohne ins Einzelne gehende Überprüfung der Rechteinhaberschaft oder Beweiserhebung.

    Es geht bei dem Auskunftsverfahren weder um eine Feststellung der Rechteinhaberschaft im Sinne einer Beweiserhebung, noch geht es um die Ordnungsgemäßheit der Datenerhebung, die das LG im Rahmen des Auskunftsverfahrens gar nicht prüfen kann.

    Haftungsfragen des Inhabers der dynamischen IP-Adresse kann und darf das LG im Rahmen des Auskunftsverfahrens nicht prüfen oder gar feststellen. 
  • Der Betroffene soll ferner offensichtlich den unzutreffenden Eindruck gewinnen, dass er bei Nichtzahlung der geforderten 482,00 EUR mit einer Summe von 5.500,00 EUR zu rechnen habe. Derartigen Kosten können, wenn überhaupt, nur entstehen, wenn ein Gerichtsverfahren eingeleitet wird, in dem es neben der Unterlassung auch um die Kostenerstattung geht. 
  • In der Regel empfiehlt es sich, eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben, die aber wegen der 30-jährigen Laufzeit mit Vertragsstrafenregelung einer sorgfältigen Formulierung bedarf. 
  • Wichtig ist, dass ggf. Folgeabmahnungen rechtlich verhindert werden. Diese können durch eine entsprechende Gestaltung der Unterlassungserklärung unterbunden werden. 
  • Der Anschlussinhaber ist nicht ohne weiteres als Störer für Urheberrechtsverletzungen verantwortlich, die über seinen Internetanschluss begangen werden. Bei der Störerhaftung sind verschiedene Fallkonstellationen zu unterscheiden. Zu beachten ist hierbei, dass die Störerhaftung keine reine Gefährdungshaftung beinhaltet, sondern die Verletzung zumutbarer Prüfungspflichten voraussetzt, deren Art und Umfang sich nach den Umständen des Einzelfalls richten. Grundsätzlich geht es hierbei um die Frage, ob aufgrund von nach objektiven Kriterien vorzunehmenden Zumutbarkeitsabwägungen dem als Störer in Anspruch genommenen Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen hinsichtlich des unmittelbar rechtswidrig handelnden Täters zuzumuten sind. Diese Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen hängen von den Umständen des Einzelfalles ab, weswegen sich hier eine schematische Lösung verbietet. 
  • Eine Störerhaftung für Urheberrechtsverletzungen, die von unbefugten Dritten durch Missbrauch des Internetanschlusses des Anschlussinhabers im Wege des Zugriffs auf das WLAN begangen werden (z.B. von der Straße her, Nachbarhäuser), besteht allenfalls bei unverschlüsselten WLAN Netzwerken. Allerdings hat das. OLG Frankfurt am Main (Urteil vom 1.7.2008, Aktenzeichen 11 U 52/07, -nicht rechtskräftig, da Revision beim BGH eingelegt wurde) selbst einem unverschlüsselten WLAN die Störerhaftung des Anschlussinhabers abgelehnt.

    Bei verschlüsselten WLAN Netzwerken besteht eine Störerhaftung grundsätzlich nicht. Eine Störerhaftung besteht meines Erachtens auch dann nicht, wenn nur die veraltete WEP Verschlüsselung aufgrund veralteter Hardware (neuere und sichere Standards sind WPA I und II) vorliegt und diese durch Tools im Internet mittlerweile als unsicher gelten. Viele ältere Rechner sind nämlich nicht in der Lage, die neueren WPA I und WPA II Standards zu unterstützen. 
  • In jedem Fall empfiehlt sich daher eine sehr genaue Prüfung des Falles durch einen im Urheber und Medienrecht ausgewiesenen und erfahrenen Rechtsanwalt, um im Einzelfall eine für die Betroffenen angemessene Lösung zu erzielen. Das kann und sollte nur im Rahmen eines persönlichen anwaltlichen Beratungsgespräches mit dem Betroffenen erörtert werden, in dem der Einzelfall individuell besprochen und die entsprechenden Möglichkeiten der Verteidigung gegen die Abmahnung unter Berücksichtigung der jeweiligen Chancen und Risiken abgewogen werden. Mit einer "Massenvertretung" ohne individuelle Beratung des Mandanten sollte sich der Betroffene daher nicht abspeisen lassen. 
  • Insbesondere die Frage der Störerhaftung ist neben anderen Rechtsfragen erfahrungsgemäß von besonderer Bedeutung. Im Rahmen der dem Anschlussinhaber nach der Rechtsprechung obliegenden Darlegungslast ist ein auf den Einzelfall bezogener Sachvortrag erforderlich, um ggf. die Störerhaftung mit Erfolg auszuschließen. Zu prüfen ist auch, ob eine vergleichsweise Einigung in Frage kommt.

Christian Weiner, LL.M. (Medienrecht)*
Rechtsanwalt
*Master of Laws für Medienrecht
 
www.ra-weiner.de

Hinweis: Die KANZLEI WEINER vertritt bundesweit eine Vielzahl von Anschlussinhabern, die eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung erhalten haben.