Das OLG Hamm hat in seinem Urteil vom 26.05.2009 (Az. 4 U 27/09) die Voraussetzungen einer missbräuchlichen Abmahnung bei der Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsansprüche skizziert.
Gegenstand des Verfahrens waren von der Klägerin geltend gemachte wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche wegen falscher bzw. irreführender Widerrufsbelehrung gegen einen Konkurrenten, die Beklagte. Das pikante an dem Fall war, dass der Verstoß erst durch einen von der Klägerin beauftragten Rechtsanwalt durchgeführten Testkauf bei der Beklagten "aufgedeckt" wurde. Dieser erwarb zu "Testzwecken" eine Flasche Bio-Schmieröl bei der beklagten, im Rahmen der Abwicklung des Kaufes übersandte die Beklagte keine weitere Belehrung über die Vertragsbedingungen und die erforderlichen Informationen, insbesondere über das Widerrufsrecht in Textform.
Daraufhin mahnte die Klägerin die Beklagte ab, beantragte den Erlass einer einstweiligen Verfügung, gegen deren Erlass sich die Beklagte beim OLG Hamm mit der Berufung erfolgreich zur Wehr setzte. Das OLG Hamm nahm an, dass die Klägerin bei der Abmahnung rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG gehandelt hat und diese überwiegend dazu benutzt hat, um gegen die Beklagte Ansprüche auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung zu generieren. Demzufolge war die gesamte Rechtsverfolgung unzulässig, die einstweilige Verfügung hätte daher nicht erlassen werden dürfen.
Grundsätze
Zunächst fasste das OLG Hamm die Grundsätze zusammen, wann ein Abmahnmissbrauch vorliegt:
"(.) Von einem Missbrauch im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG ist auszugehen, wenn das beherrschende Motiv des Gläubigers bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sachfremde Ziele sind. (.) Als typischen Beispielsfall eines solchen sachfremden Motivs nennt das Gesetz das Gebührenerzielungsinteresse. (.) Davon ist auszugehen, wenn die äußeren Umstände in ihrer Gesamtheit aus Sicht eines wirtschaftlich denkenden Unternehmers deutlich machen, dass der Anspruchsberechtigte kein nennenswertes wirtschaftliches oder wettbewerbspolitisches Interesse an der Rechtsverfolgung haben kann und deshalb allein oder ganz überwiegend nur ein Gebühreninteresse verfolgt (.). Ob die Anspruchsverfolgung vorwiegend von sachfremden Erwägungen bestimmt ist, muss im Einzelfall im Rahmen einer Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände bestimmt werden.(.) Grundsätzlich ist dabei zu berücksichtigen, dass die Abmahnpraxis von Mitbewerbern und Verbänden und die klageweise Anspruchsverfolgung dem Interesse (auch) der Allgemeinheit an der Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs dienen und deshalb, auch bei umfangreichen Tätigkeiten, insoweit für sich allein einen Missbrauch noch nicht hinreichend belegen (.) Es müssen weitere Umstände hinzutreten, die die Missbräuchlichkeit der Geltendmachung des Anspruchs begründen (.) wie insbesondere eine Rechtsverfolgung primär im Gebühreninteresse oder eine Behinderungs- oder Schädigungsabsicht gegenüber dem Verletzer.(.)"
Sodann bejahte das OLG Hamm anhand der konkret vorliegenden Umstände einen Missbrauch, und zwar wie folgt:
1. Missverhältnis zwischen eigener Geschäftstätigkeit und Abmahntätigkeit
"(.) Die Klägerin hat im maßgeblichen Zeitraum (.) in einem Umfang abgemahnt, der nicht mehr im Verhältnis zu ihrer eigenen Geschäftstätigkeit steht. (.) Aus den gerichtsbekannten Umständen ergibt sich zudem, dass die Antragstellerin bislang in keinem der Verfahren ihre Abmahntätigkeit umfassend dargestellt hat. Damit kommt die Antragstellerin ihrer sekundären Darlegungslast nicht nach. Aus 21 Verfahren allein vor dem Senat ist gerichtsbekannt, dass in dem maßgeblichen Zeitraum in noch weiterem Umfang abgemahnt worden ist (.)"
2. Abmahnsteigerung bei Umsatzrückgang
Sodann wies das Gericht darauf hin, dass eine Steigerung der Abmahntätigkeit just bei Umsatzrückgang festzustellen war:
"(.) vermögen nicht zu erklären, warum zur Zeit der erheblich größeren Umsätze nur ganz geringfügig abgemahnt wird, während bei fallenden Umsätzen (.) eine regelrechte Abmahnwelle ab dem Sommer 2008 gestartet wird (.). Wäre die wirtschaftliche Situation der Antragstellerin entscheidend für eine umfassende Verfolgung von Ansprüchen gegen gesetzesuntreue Mitbewerber gewesen, hätten sich die Abmahnungen gleichmäßig über die Jahre verteilen und allenfalls etwas abnehmen müssen. (.)
3. Geltendmachung eines pauschalierten, nicht nachweisbaren Schadensersatzes
Ferner wies das Gericht dem Umstand der Geltendmachung eines pauschalierten Schadensersatzes - ohne Angabe der Berechnungsgrundlage und Verschuldensprüfung beim Abgemahnten - eine ausschlaggebende Rolle bei der Bejahung des Missbrauchs zu:
"(.) Ganz wesentlich und durchschlagend ist der Umstand, dass die Klägerin mit ihren Abmahnungen neben den Abmahnkosten durch die Einschaltung ihres Anwalts (.) regelmäßig einen pauschalen Schadensersatz von 100,- € gegen die jeweiligen Empfänger geltend gemacht hat.(.) Hierbei handelte es sich nicht um einen Einzelfall, sondern um ein systematisches Vorgehen, wie sich dies gerichtsbekannt in gleicher Weise aus zahlreichen anderen Fällen aus dem fraglichen Zeitraum ergibt. Dieser Ersatzbetrag wird letztlich als fällig dargestellt, obwohl sich bei den vorliegenden Massengeschäften beim Verkauf von einschlägigen Verbraucherartikeln mit einer großen Vielzahl von Mitbewerbern erfahrungsgemäß kaum eine konkrete Schadensberechnung anstellen, geschweige denn beweisen lässt. Die Klägerin war dabei keineswegs zu der Einforderung einer solchen Kostenpauschale berechtigt. Eine solche Berechtigung wird alsdann im Rahmen der gerichtlichen Auseinandersetzung auch weder dargelegt noch begründet, noch werden im Wege der Stufenklage Auskunftsansprüche zur konkreten Schadensberechnung geltend gemacht. Dieser Posten wird vielmehr in den in Rede stehenden Gerichtsverfahren - in inkonsequenter Weise - alsdann nicht mehr weiter verfolgt.
Zudem war in den fraglichen Fällen keineswegs das für einen Schadensersatzanspruch gemäß § 9 UWG erforderliche Verschulden angesprochen und geklärt. Die Antragstellerin hat sich insofern ähnlich wie ein Wettbewerbsverband geriert, der unter bestimmten Voraussetzungen seinen Abmahnaufwand pauschaliert realisieren kann. Hierzu war die Antragstellerin unter keinem Gesichtspunkt berechtigt, zumal die Pauschale zusätzlich zu den Anwaltskosten nach dem RVG verlangt wurde. Gerade diese pauschale Forderung der Antragstellerin selbst zeigt, dass es ihr gerade und überwiegend um die Ausbeute von Kostenerstattungen durch die Gegner ging. Dies gilt umso mehr, als der fragliche Betrag von 100,- € auch der Höhe nach jeder Grundlage entbehrt. Denn wenn als Schaden tatsächlich eine erhebliche Umsatzeinbuße eingetreten wäre, wäre dieser Betrag belanglos und unzureichend. Soweit keine Umsatzeinbuße durch den Verstoß eingetreten ist, ist dieser Betrag insgesamt völlig ungerechtfertigt.(.)"
4. Druckausübung durch Wortlaut der Abmahnung
Auch befand das Gericht, dass Wortlaut und Fristsetzung in der Abmahnung bewusst auf Druckausübung auf die Abgemahnten ausgerichtet waren:
"(.) Der Wortlaut der Abmahnungen übt wegen des überflüssigen und auch noch drucktechnisch hervorgehobenen Hinweises darauf, dass im Falle eines gerichtlichen Verfahrens ein höherer Streitwert drohe, unnötigen Druck auf die Abgemahnten gerade auch im Hinblick auf die Kostenerstattung aus. Zweck der Abmahnung ist es, den Verletzter zu einem wettbewerbsgemäßen Verhalten anzuhalten. Insofern ist dieser Hinweis einerseits überflüssig, andererseits verständlich nur vor dem Hintergrund, dass es nicht primär um das Abstellen der in Rede stehenden Wettbewerbsverstöße ging. Es kommt hinzu, dass durch die Einbeziehung und Fälligstellung der zu erstattenden Kosten, die mit einer Fristsetzung verbunden wird, noch der Eindruck erweckt wird, Unterwerfung und Kostenerstattung seien gleichermaßen eilig.(.)"
5. Testkauf durch Rechtsanwalt der Klägerin
Schließlich erachtete das Gericht auch den Umstand, dass die Klägerin ihren eigenen Anwalt mit einem Testkauf bei der Beklagten beauftragt hatte, als einen auf einen Missbrauch hinweisenden Umstand:
"(.) Schließlich hat die Antragstellerin hier ihren eigenen Prozessbevollmächtigten mit einem Testkauf beauftragt, den dieser auch vornahm. Bemerkenswert ist, dass durch diesen "Testkauf" der eigentliche Verstoß auch aus der Sicht der Antragstellerin erst aufgedeckt wurde.(.)"