Urheberrechtsverletzung in Internettauschbörsen: Abmahnung C-S-R Rechtsanwaltskanzlei i.A. d. Gedast GmbH: 2 Filme von Purzel Video GmbH = 1300,- € pauschal!

Abmahnung Filesharing
17.08.20097465 Mal gelesen

C-S-R Rechtsanwälte gehen im Auftrag der Gedast GmbH gegen Anschlussinhaber vor, über deren Internetanschluss angeblich Filme der Firma Purzel Video GmbH über Filesharing verbreitet worden sind.

Die C-S-R Rechtsanwaltskanzlei behauptet in den mit einer 01805 Telefon- und Telefaxnummer! versehenen Abmahnschreiben, dass die Firma Gedast GmbH ausschließliche Nutzungsrechte an ausgewählten Filmen der Herstellerfirma Purzel Video GmbH habe. Die ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem betreffenden Filmmaterial sei ordnungsgemäß durch Purzel Video GmbH eingeräumt worden. 

Bis vor kurzem hatten noch die SBR Rechtsanwälte aus Karlsruhe für Gedast GmbH Abmahnungen verschickt. Offensichtlich soll nun über C-S-R Rechtsanwälte ein neuer Anlauf einer Abmahnwelle unternommen werden.
 
Es sei "zweifelsfrei" festgestellt worden, dass über den Internetanschluss des Anschlussinhabers das dann bezeichnete Filmmaterial unerlaubt weltweit anderen Nutzern angeboten worden.
 
Als Beweis wird hierbei angegeben:
 
Filmname
Fileshashwert
IP-Adresse
Timestamp
Provider
GUID (Globally Unique Identifier)
P2P-Client: z.B. eMule v 0.49b
 
Es wird behauptet, dass die von Gedast GmbH eingesetzte Spezialsoftware ausnahmslos korrekte und gerichtsverwertbare Nachweise liefere.
 
Des weiteren wird dem Betroffenen mitgeteilt, dass aufgrund der Urheberrechtsverletzung in manchen Fällen die Herausgabe der Anschlussinhaberdaten durch den Provider aufgrund eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens oder aber durch eine einstweilige Verfügung im Zivilrechtsweg durch Gerichtsbeschluss erfolgt sei
 
Von den Betroffenen wird deshalb neben der Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung Ersatz der Rechtsverfolgungskosten sowie Schadensersatz im Sinne eines Pauschalbetrages von 1300,- € verlangt, wenn es um 2 Filmtitel geht.
 
Die Abmahnungen sind inhaltlich identisch.
 
Was sollte rechtlich beachtet werden: 
  • Kurios mutet es zunächst an, dass die C-S-R Abmahnungen mit einer kostenpflichtigen 01805 Telefon- und Telefaxnummer versehen sind, die nur von Deutschland aus erreichbar ist. So kann der Betroffene, aber auch deren Bevollmächtigte, an sich nur über diese kostenpflichtige Telefon- und Telefaxnummer (von Emails abgesehen, die Email-Adresse ist auf dem Briefkopf jedoch nicht ersichtlich) mit Tarifen von 0,14 cent (bei Mobilanrufen wirds wesentlich teurer!) mit C-S-R in Kontakt treten. Wenn der Betroffene sich gerade im Ausland im Urlaub aufhält, hat er pech gehabt: Er kann diese 01805 Telefon- und Telefaxnummer aus dem Ausland nämlich grundsätzlich nicht anwählen, weil diese nur innerhalb von Deutschland erreichbar ist. Das ist nicht akzeptabel und erweckt beim Betroffenen Anschlussinhaber bisweilen den Anschein, dass auch am Telefonanruf "verdient" werden soll, zumal über diese Nummern oftmals kein Durchkommen ist.
     
  • Die Firma Gedast GmbH behauptet, Lizenzrechte für einzelne Filmtitel von der Firma Purzel Video GmbH erlangt zu haben. Es versteht sich von selbst, dass diese Lizenzrechte in einem rechtsgültigen Lizenzvertrag übertragen worden sein müssen, wobei eine lückenlose Nutzungsrechtskette bestehen muss. Die Firma Purzel Video GmbH hat zudem mehrere Anwaltskanzleien mit der Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung in Internettauschbörsen beauftragt. Es ist daher ein besonderes Augenmerk auf die Verhinderung von Folgeabmahnungen zu legen. Jeder Pornofilm '(die Filmtitel enthalten oft Nummerierungen wie "Masturb. hart Nr. 4" oder "Große Schaml. Nr 4"  wird nämlich zum Gegenstand einer kostenpflichtigen Abmahnung gemacht. Nicht selten erhalten Betroffene Internetanschlussinhaber mehrere Abmahnungen (nicht selten wegen desselben Films anderer Nummerierung), entweder von derselben Abmahnkanzlei, oder aber von anderen Kanzleien, wie z.B. Rechtsanwalt Auffenberg oder Schulenberg & Schenk, die ebenfalls Purzel Video GmbH vertreten. Folgeabmahnungen können rechtlich unterbunden werden. Hierbei ist zu beachten, dass Purzel Video GmbH das Filmkontingent aufgeteilt hat. Die unterschiedlichen Abmahnkanzleien mahnen deswegen jeweils ein gesondertes Filmkontingent ab.
     
  • Es ist m.E. bezeichnend und wohl auch so beabsichtigt, dass in der Abmahnung offengelassen wird, auf welcher Rechtsgrundlage der Provider die Auskunft erteilt hat (staatsanwaltsschaftliches Ermittlungsverfahren oder zivilrechtliche Auskunft). Das kann nach aktueller Rechtslage jedoch entscheidungserheblich für die Zulässigkeit der Abmahnung sein. Es wird weder ein Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft genannt noch das Aktenzeichen eines zivilrechtlichen Gestattungsbeschlusses.
  • Die Störerhaftung ist wie immer in den Filesharingfällen besonders sorgfältig zu prüfen. Maßgeblich ist hierbei, ob der Anschlussinhaber zumutbare Prüfungspflichten verletzt hat. Keinesfalls ist es zutreffend, dass der Anschlussinhaber bereits deswegen als Störer verantwortlich ist, weil er Anschlussinhaber ist. Denn die Störerhaftung begründet eben keine Gefährdungshaftung. Die Frage der Störerhaftung ist eine Frage des Einzelfalls.
     
  • Zu prüfen ist natürlich auch, ob eine vergleichsweise Einigung in Frage kommt. 
 
Christian Weiner, LL.M. (Medienrecht)*
Rechtsanwalt
Master of Laws (Medienrecht)

www.ra-weiner.de

Anmerkung: Der Verfasser vertritt bundesweit eine Vielzahl Betroffener Anschlussinhaber, die eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung erhalten haben.