Abmahnung Filesharing: Vorsicht vor zweifelhafter Rechtsberatung mit kostspieligen Folgen!

Abmahnung Filesharing
18.08.2009 1585 Mal gelesen


Im Abmahnsektor tummeln sich mittlerweile auf allen Seiten etliche Beteiligte, die entweder um das Wohl der Urheber oder das Wohl der Abgemahnten besorgt sind. So zumindest in der Außendarstellung.
Moralische Grundsätze bleiben auch hier oftmals auf der Strecke. Neu ist, dass mittlerweile die Entwicklungen der Rechtsprechung offensichtlich außer Acht gelassen werden.


Dies führt bisweilen zu regelrechten Falschberatungen, die einzig den Mandantenfang zum Ziel haben. Nach unserem Dafürhalten würde sich derzeit der ein oder andere Vertreter unserer Zunft gegenüber den Mandanten regresspflichtig machen, die zuvor in ein Gerichtsverfahren gedrängt wurden, weil im Vorfeld von der Abgabe einer Unterlassungserklärung abgeraten wurde.


Nach der aktuellen Rechtsprechung kann im Falle eines Verstoßes nur zur Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung angeraten werden. Alles andere ist Augenwischerei und bürdet den Abgemahnten eine nicht zu verantwortende Kostenlast auf. Sofern keine Abgabe einer wenigstens modifizierten Unterlassungserklärung erfolgt, steht einem Gerichtsverfahren nichts mehr im Wege. Dies hat eine Kostenexplosion zur Folge, die der Abgemahnte tragen muss und die man hätte verhindern können und müssen!


Den maximalen Profit kann ein Anwalt sodann herausschlagen, wenn er nach der bereits im Vorfeld feststehenden Niederlage in der ersten Instanz (meist vor dem Amtsgericht) dazu anrät, in Berufung zu gehen. Dies hat zur Folge, dass weitere Gebühren für den Anwalt entstehen und die Niederlagen der ersten Instanz kaschiert werden können, da die Urteile aufgrund der Berufung noch nicht rechtskräftig sind. Auf diese Weise können gar Niederlagen positiv verkauft werden, da ja noch kein Verfahren rechtskräftig verloren wurde!


Die rechtskräftige Niederlage wird allerdings mit Sicherheit folgen - zeitverzögert und mit einer enormen Kostentragungspflicht für den schlecht beratenen Mandanten. Der Mandant muss sodann die Kosten für die außerichtliche Vertretung, die gerichtliche Vertretung der ersten Instanz und der zweiten Instanz tragen - für beide Seiten.  Zudem wird er nebenbei zur Abgabe einer Unterlassungserklärung gezwungen und damit zu der Handlung, vor der im Vorfeld dringend abgeraten wurde, da diese unvorhersehbare Folgen hätte.

Datum: 14.08.2009
Autor: Gulden
Rubrik: Urheberrecht
Mehr über: Abmahnung, Filesharing, Unterlassungserklärung

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