Abmahnung durch Rechtsanwalt Stefan Auffenberg im Auftrag der Purzel Video GmbH wegen Verbreitung urheberrechtlich geschützter pornografischer Werke (Filme): Gefahr von Folgeabmahnungen

Abmahnung Filesharing
19.06.20092489 Mal gelesen

 Anschlussinhaber, über deren Internetanschluss durch angebliche Nutzung von Peer-to-Peer Netzwerken (P2P-Netzwerk), "pornografische Filme" über Internettauschbörsen heruntergeladen und gleichzeitig der Öffentlichkeit zum upload verfügbar gemacht worden seien, erhalten von Rechtsanwalt Stefan Auffenberg aus Dortmund im Auftrag der Purzel Video GmbH eine Abmahnung wegen Verbreitung urheberrechtlich geschützter pornografischer Werke mit Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. 

Neben der üblichen Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung beinhaltet die Abmahnung eine Schadensersatzforderung von 495,- € und Abmahnkosten in Höhe von 112,- € einschließlich 12,- € anteiliger Ermittlungskosten. Ingesamt wird ein Betrag von 607,- € verlangt.
 
In den Schreiben heißt es, das Gegenstand der Beauftragung von Rechtsanwalt Stefan Auffenberg eine von dem Betroffenen Internetanschlussinhaber im Internet begangene Urheberrechtsverletzung durch den unberechtigten upload eines pornografischen Filmes sei.
 
Es wird wieder behauptet, dass die Mandantin von Rechtsanwalt Stefan Auffenberg Inhaberin der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem von dem Betroffenen verbreiteten Werk sei und habe daher unter anderem nach § 97 UrhG einen Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz sowie einen Auskunftsanspruch und Vernichtungsanspruch.
 
Das beauftragte Antipiracy Unternehmen habe beweissicher und gerichtsverwertbar dokumentieren können, dass der Betroffene dem P2P Netzwerk BitTorrent eine Urheberrechtsverletzung an dem genannten Werk begangen habe.
 
Es wird sodann die Filmdatei namentlich benannt, das p2p-Netzwerk, der Titel der Torent Datei, der Haswert der bereitgestellten Datei, die Uploader IP, der Provider und das Datum und die Uhrzeit.
 
Nicht genannt wird, wie viel Prozent der angeblichen Filmdatei bereits angeblich heruntergeladen bzw. bereitgestellt gewesen sein soll.
 
Dem Anschlussinhaber wird mitgeteilt, dass aufgrund der dargestellten Daten eine Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Meiningen wegen Urheberrechtsverletzung und wegen der Verbreitung pornografischer Schriften gestellt worden sei. Die Staatsanwaltschaft Meiningen habe unter den genannten Daten über den aus der IP Adresse ersichtlichen Provider den Anschlussinhaber ermittelt.
 
Eine Lizenz zur Verbreitung des abgemahnten Filmwerkes habe der Anschlussinhaber von Purzel Video GmbH nicht erworben, weswegen eine Urheberrechtsverletzung gegeben und der Anschlussinhaber hierfür zivilrechtlich verantwortlich sei.
 
Der Betroffene wird aufgefordert , die beiliegende Unterlassungserklärung unter Einhaltung der gesetzten Frist abzugeben und die geforderte Summe von 607,- € zu erstatten.
 
Rechtlich ist neben den Ausführungen in meinen vorherigen Fachartikeln zum Thema Abmahnung durch Rechtsanwalt Stefan Auffenberg folgendes zu beachten: 
  • Die Betroffenen sollten nicht ohne anwaltliche Beratung telefonischen oder schriftlichen Kontakt mit RA Auffenberg aufnehmen. Insbesondere ist davor zu warnen, dass die Betroffenen eine Ratenzahlung erbitten, da bei einer wirksamen Ratenzahlungsvereinbarung ein Anerkenntnis der Forderung vorliegen kann. 
  • Besonders wichtig ist, dass ggf. Folgeabmahnungen rechtlich verhindert werden. Rechtsanwalt Stefan Auffenberg bzw. dessen Auftraggeber Purzel Video GmbH machen in der Regel jeden einzelnen Filmtitel zum Gegenstand einer gesonderten Abmahnung. Bisweilen erhielten Betroffene gleich mehrere Abmahnungen durch Rechtsanwalt Stefan Auffenberg in verschiedenen Zeitabständen oder sogar gleichzeitig. Die Firma Purzel Video GmbH wird zudem auch von anderen Abmahnkanzleien vertreten. Hier drohen weitere Abmahnungen, die es zu verhindern gilt.
  • In jedem Fall empfiehlt sich daher eine sehr genaue Prüfung des Falles, um im Einzelfall eine für die Betroffenen angemessene Lösung zu erzielen. Insbesondere die Frage der Störerhaftung ist erfahrungsgemäß von besonderer Bedeutung. Im Rahmen der Darlegungslast muss sehr genau vorgetragen werden, um ggf. die Störerhaftung mit Erfolg auszuschließen.
  • Zu prüfen ist auch, ob eine vergleichsweise Einigung in Frage kommt. Bislang konnte der Autor für die Mandanten im Vergleichswege ein sehr gutes Ergebnis in Bezug auf die Abmahnungen von Rechtsanwalt Stefan Auffenberg erzielen, so dass die leidige und für die Betroffenen bisweilen sehr unangenehme Angelegenheit in der Regel binnen 2 bis 3 Wochen verbindlich für die Mandanten erledigt werden konnte.

    Christian Weiner, LL.M. (Medienrecht)*
    Rechtsanwalt
    *Master of Laws (Medienrecht)

    www.ra-weiner.de

Anmerkung: Die KANZLEI WEINER vertritt bundesweit eine Vielzahl Betroffener, die eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung in Filesharingfällen erhalten haben.