Abmahnung von Ed Hardy und anderen Modelabels (Rechteinhaber z.B. K & K Logistics)

Abmahnung Filesharing
21.11.20082207 Mal gelesen

In regelmäßigen Abständen werden gewerbliche Händler, aber auch Privatleute, die über eBay Artikel angesagter Modelabels wie "Don Ed Hardy" zum Verkauf anbieten, von der Kanzlei Dr. Winterstein aus Frankfurt und anderen bekannten "Abmahnkanzleien" abgemahnt.

Die Kanzlei Dr. Winterstein wird im Auftrag des exklusiven Rechtinhabers für das deutsche und österreichische Lizenzgebiet, der Firma K & K Logistics, tätig. Streitgegenständlich sind T-Shirts, Caps oder andere Bekleidungsstücke, die für Beträge wie 40 € zum Verkauf kommen. Dem jeweiligen Verkäufer wird vorgeworden, es handele sich bei dem bei eBay eingestellten Kleidungsstück um eine Fälschung. Begründet, geschweige denn unter Beweis gestellt, wird dieser Vorwurf nicht. Anhaltspunkt sind lediglich der jeweils erzielte (im Gegensatz zu den Preisvorstellungen des Rechteinhabers geringe) Kaufpreis sowie das vom Verkäufer verwendete Foto. Als Schadensersatz für die angeblich vorliegende Urheberrechts- oder Markenrechtsverletzung werden Beträge in einer Größenordnung von 1.000 bis 2.000 EUR gefordert. Der jeweiligen Berechnung sind weit überzogene Streitwerte von bis zu 50.000 EUR (!) zugrunde gelegt. Zudem wird die Abgabe einer vorformulierten - oft unverständlichen und viel zu weit gefassten - Unterlassungserklärung gefordert.

Die Verkäufer schwören in vielen Fällen Stein und Bein, dass es sich nicht um eine Fälschung gehandelt haben kann, da man das Kleidungsstück selbst bei einem seriösen Händler gekauft habe und der Gegenstand die einem Original vorbehaltenen Kennzeichen aufweise. Verkäufern drängt sich hier nicht selten der Verdacht auf, dass die Abmahnungen ohne wirkliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Fälschung "ins Blaue hinein" verschickt werden - in der Annahme, hierbei einige der "schwarzen Schafe" zu erwischen, die tatsächlich Fälschungen anbieten. Dass in diesem Zuge rechtmäßig handelnde eBay-Verkäufer in Mitleidenschaft gezogen werden, werde billigend in Kauf genommen und kostentechnisch einkalkuliert.

Sofern es sich bei einem Verkäufer um eine Privatperson, d.h. nicht um einen gewerblichen Anbieter handelt, kann in dem Einstellen des Artikels bei eBay auch keine kommerzielle Tätigkeit gesehen werden. Dies führt dazu, dass ein Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch nicht auf § 14 Abs. 5 und Abs. 6 MarkenG gestützt werden kann. Diese Vorschriften finden nämlich bei Privatverkäufen keine Anwendung. Konsequenterweise werden die geltend gemachten Ansprüche somit aus § 97 Abs. 1 i.V.m. §§ 15, 16, 17, 19a Urheberrechtsgesetz hergeleitet. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass es sich bei dem jeweiligen Artikel um ein geschütztes Werk im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG handelt, was im Einzelfall zu überprüfen ist.

Eine Abmahnung sowie die im Einzelfall gesetzten Fristen sollten unter keinen Umständen ignoriert werden. Dies könnte finanziell schwerwiegende Folgen haben! Es gilt, Ruhe zu bewahren und sich gegenüber dem Abmahner nicht unüberlegt zu äußern bzw. irgendwelche folgenschwere Erklärungen zu unterschreiben. Die Abmahnung und der zugrunde liegende Sachverhalt sollte durch einen auf das Internetrecht spezialisierten Rechtsanwalt vielmehr im Einzelnen rechtlich überprüft werden. Entscheidend ist hierbei insbesondere die Frage, ob überhaupt eine Rechtsverletzung vorliegt, die irgendwelche Ansprüche begründen könnte. Auch das Verschulden ist im Einzelfall zu überprüfen. Eine weitere Frage ist, ob eine möglicherweise vorliegende Rechtsverletzung vom Abmahnenden überhaupt bewiesen werden kann und welche Beweismittel der Gegenseite in diesem Zusammenhang zur Verfügung stehen. Wer eine Rechtsverletzung behauptet, muss diese Rechtsverletzung selbstverständlich auch beweisen.

Des Weiteren ist bei der Erörterung der weiteren Vorgehensweise auch der Erschöpfungsgrundsatz des § 17 Abs. 2 UrhG bzw. des § 24 Abs. 1 MarkenG in Erwägung zu ziehen. Eine Erschöpfung von Rechten kann sowohl im Urheberrecht, als auch im Markenrecht eintreten. Sie ist unter bestimmten Voraussetzungen gegeben, wenn die streitgegenständliche Ware durch den Rechteinhaber oder mit seiner Zustimmung im Wege der Veräußerung in den Verkehr gebracht worden sind, was bei Originalware der Fall ist. Bei Fälschungen und Plagiaten liegt eine derartige Berechtigung logischerweise nicht vor.

Selbst wenn man zu dem Ergebnis kommt, es liege tatsächlich eine Fälschung und damit eine Urheber- oder Markenrechtsverletzung vor, besteht die Möglichkeit, die Unterlassungserklärung abzuändern und zu modifizieren. Unterlassungserklärungen sind für die Dauer von 30 Jahren gültig und sollten deshalb wohl formuliert sein. Die den Abmahnschreiben beigefügten vorformulierten Unterlassungserklärungen sind oftmals viel zu weit gefasst. Auch die Streitwerte können in einer Vielzahl von Fällen erheblich herabgesetzt werden.

Ich habe mich von Beginn meiner Ausbildung an auf den Bereich des Internetrechts spezialisiert und laufend mit Fallgestaltungen aus diesem Rechtsgebiet und daher zwangsläufig auch regelmäßig mit Abmahnkanzleien zu tun. Aufgrund meines Fachwissens, mehrjähriger einschlägiger Erfahrung sowie regelmäßiger Fortbildung kann ich für mich in Anspruch nehmen, eine professionelle Beratung und Vertretung zu gewährleisten.

Sie erreichen mich telefonisch unter 0711 9356351 und in dringenden Fällen rund um die Uhr mobil unter 0179 7587444. Ihre eMail wird innerhalb von 24 Stunden beantwortet. Richten Sie Ihre unverbindliche Anfrage an: info@anwalt-kunst.de. Gerne vereinbare ich auch einen zeitnahen Termin mit Ihnen.