Filesharing – IP-Adressen Ermittlungsverfahren unzuverlässig

Filesharing – IP-Adressen Ermittlungsverfahren unzuverlässig
27.10.2015393 Mal gelesen
Das Amtsgericht Düsseldorf hat die Filesharing-Klage der KSM GmbH, vertreten durch die Kanzlei Baumgarten Brandt gegen unseren Mandanten abgewiesen (Az. 57 C 10122/14). Die Kosten des Rechtsstreits muss die gegnerische Seite tragen. Das durchgeführte IP-Ermittlungsverfahren sei nicht ausreichend zuverlässig.

Im März 2010 wurde unser Mandant erstmalig von der Kanzlei Baumgarten Brandt wegen der angeblichen Verbreitung des Films "Siegburg" über Filesharing-Netzwerke abgemahnt. Die Urheberrechtsverletzung soll dabei im November 2009 stattgefunden haben. Seine angeblich ihm zum Tatzeitpunkt gehörige IP-Adresse sei seriös ermittelt worden. Diese habe laut Baumgarten Brandt exakt zu dem in der Abmahnung angegebenen Zeitpunkt unserem Mandanten gehört und über die IP-Adresse sei die Verbreitung des Films erfolgt.

Zuverlässigkeit des IP-Ermittlungsverfahrens

Mit der Klage vor dem Amtsgericht Düsseldorf beantragte die KSM GmbH vertreten durch Baumgarten Brandt unseren Mandanten zu einer Zahlung von insgesamt 955,60 Euro zu verurteilen.

Wir beantragten gemeinsam mit unserem Mandanten die Klage abzuweisen. Dabei griffen wir unter anderem die Zuverlässigkeit des IP-Ermittlungsverfahrens durch die verwendete Software "Guardeley Observer" an. Zudem zeigten wir auf, dass neben unserem Mandanten, zum angeblichen Tatzeitpunkt auch weitere Familienangehörige Zugriff auf das Internet über den Anschluss hatten. Eine Täterschaft kann ihm somit grundsätzlich überhaupt nicht konkret nachgewiesen werden.

Klage ist unbegründet - IP-Ermittlungsverfahrens "Guardeley Observer"ungenau

Der Richter am Amtsgericht Düsseldorf entschied, dass die Klage zwar zulässig, jedoch unbegründet gewesen sei. Ein Anspruch der Kanzlei Baumgarten Brandt aus §§ 97, 97a des Urheberrechts scheitere bereits daran, dass nicht mit der nötigen Sicherheit feststehe, dass die zum Tatzeitpunkt im November 2009 ermittelte einzig festgestellte IP-Adresse dem Internetanschluss unseres Mandanten zugeordnet war. Wurde jedoch nur eine einzige IP-Adresse ermittelt, so trägt die Klägerin, hier also Baumgarten Brandt, die volle Beweislast der Zuverlässigkeit des Verfahrens sowie der Ermittlung und Zuordnung der IP-Adresse. Diesen Beweis konnte die Gegenseite nicht führen.

Aus dem, von Baumgarten Brandt dem Gericht vorgelegten Privatgutachten zur Zuverlässigkeit des IP-Ermittlungsverfahrens gehe hervor, so der Richter, dass das angewendete Verfahren nicht ausreichend zuverlässig sei, um bei der Ermittlung von lediglich einer IP-Adresse zuverlässig auf die Person des Anschlussinhabers schließen zu können. Aus dem Gutachten der Gegenseite gehe hervor, dass es bei der Software "Guardeley Observer" zu Ungenauigkeiten bei der Zeiterfassung von bis zu 2 Sekunden kommen kann.

Möglichkeit einer Fehlzuordnung der IP-Adresse gegeben

Da IP-Adressen den jeweiligen Anschlussinhabern nicht dauerhaft zugeordnet sind, sondern regelmäßige Wechsel stattfinden, bestehe bei einer Zeitdifferenz von bis zu 2 Sekunden die nicht nur theoretische Möglichkeit, dass ein zwischenzeitlich stattgefundener Wechsel der Zuordnung der IP-Adresse zu einem anderen Nutzer noch nicht erfasst wurde und es dadurch zu einer Fehlzuordnung kommt. Ein Anspruch auf Schadensersatz sowie Erstattung der Abmahnkosten gegen unseren Mandanten kam insofern nicht in Betracht.

Haben auch Sie eine Abmahnung erhalten? Wir können helfen!

Die Kanzlei Wilde-Beuger-Solmecke ist auf genau solche Filesharing-Abmahnungen spezialisiert. In den vergangenen Jahren haben wir zahlreiche Mandanten vertreten, die Post von Baumgarten Brandt oder anderen Abmahn-Kanzleien erhalten haben. Als Mandant vertreten wir zu einem fairen Pauschalpreis. Das bedeutet für Sie: Kalkulierbare und transparente Anwaltskosten.

Unter der Rufnummer 0221 / 9688 8138 13 (Beratung bundesweit) können Sie uns auch am Wochenende erreichen und offene und dringende Fragen besprechen. Zudem können Sie über das Kontaktformular mit uns in Verbindung treten.

Hier finden Sie das Urteil im Volltext: AG Düsseldorf, Urt. v. 20.10.2015, Az. 57 C 10122/14

Weitere erfolgreich geführte Filesharing-Verfahren unserer Kanzlei können Sie unter folgendem Link nachlesen: Siegreiche Filesharing-Verfahren der Kanzlei WBS

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