Tauschbörsen-Erfolg – Keine Aktivlegitimation der KSM-GmbH

Tauschbörsen-Erfolg – Keine Aktivlegitimation der KSM-GmbH
19.09.2015202 Mal gelesen
Ein weiterer Tauschbörsen-Erfolg gegen die Abmahnindustrie. Das AG Rostock wies die Klage der KSM-GmbH vertreten durch die Berliner Kanzlei Baumgarten Brandt zurück (Az. 48 C 138/14). Es konnte weder der behauptete Urheberrechtsverstoß bewiesen noch die Aktivlegitimation nachgewiesen werden. Zudem wären die Ansprüche verjährt gewesen.

Die KSM-GmbH, vertreten durch die Berliner Abmahn-Kanzlei Baumgarten-Brandt, mahnte unsere Mandantin im August 2010 ab. Sie soll im März 2010 um 1.00 Uhr nachts den Film "Snuff Massacre" in einer Tauschbörse heruntergeladen und Dritten zugänglich gemacht- und durch das Verbreiten des Filmes die Rechte der KSM-GmbH verletzt haben. In der Filesharing-Abmahnung wurden pauschal EUR 850,- sowie die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung von unserer Mandantin gefordert.

Daraufhin gaben wir im Namen unserer Mandantin eine Unterlassungserklärung ab und verweigerten die Zahlung des geforderten Betrags. Gegen einen Mahnbescheid vom Januar 2014 erhoben wir Widerspruch.

Betroffene weilte im Urlaub und PC war in Reparatur

Mit der Klage vor dem AG Rostock verlangte Baumgarten nun die Zahlung von insgesamt rund EUR 1000,- aufgrund der behaupteten Urheberrechtsverletzung.

Gemeinsam mit unserer Mandantin bestritten wir die Vorwürfe. Neben ihr hatten grundsätzlich auch ihr Ehemann sowie ihr volljähriger Sohn Zugriff auf das Internet. Zum von der Gegenseite angegebenen Tatzeitpunkt jedoch waren ihr Mann und Sie im Urlaub und der einzige PC nachweislich in Reparatur. Die vorgeworfene Tat konnte somit nicht passiert sein. Zudem waren wir der Ansicht, dass die Forderungen verjährt waren.

Die Urteilsgründe:

Keine Aktivlegitimation der KSM-GmbH

Das AG Rostock sah die Befugnis der KSM-GmbH, aus der behaupteten Urheberrechtsverletzung Ansprüche herleiten zu können, als nicht ausreichend dargelegt an. Das einfache Bestreiten der sogenannten Aktivlegitimation ist unserer Mandantin als Privatperson erlaubt. Nachforschungspflichten dürfen ihr nicht zugemutet werden. Schon das AG Düsseldorf hatte in einem Urteil 2014 (Az. 57 C 425/14) zutreffend festgestellt, dass es der Klägerseite (KSM GmbH) als professionellem Marktteilnehmer nicht erspart bleiben darf, Urkunden vorzulegen, woraus hervorzugehen hat, dass der Kläger auch tatsächlich berechtigt ist, den Anspruch im Einzelfall durchzusetzen.

An dieser Darlegung fehlte es. Auch ein Copyright Vermerk auf dem DVD-Cover bezeugt nicht die ausschließliche Rechteinhaberschaft der KSM-GmbH an dem Film "Snuff-Massacre".

Urheberrechtsverstoß nicht bewiesen - Weder Täter- noch Störerhaftung gegeben

 Zudem konnte nach Ansicht des AG Rostock die KSM-GmbH den Urheberrechtsverstoß nicht beweisen, denn neben unserer Mandantin hatten, wie erwähnt, auch ihr Ehemann und ihr Sohn unabhängigen und alleinigen Zugriff auf das Internet. In einem solchen Fall trifft nach Ansicht des BGH die Klägerin die volle Beweislast dafür, dass weder der Ehemann noch der Sohn zum angeblichen Tatzeitpunkt Internetzugriff hatten. Diesen Beweis konnte die KSM-GmbH nicht führen.

Auch als Störer haftet unser Mandant nicht. Es gab keine Anhaltspunkte für das Gericht, dass unsere Mandantin mit einer Urheberrechtsverletzung hätte rechnen müssen.

Anspruch verjährt

Auch wären die Ansprüche verjährt gewesen. Das Gericht geht zu Recht von einer dreijährigen Verjährungsfrist aus. Eine Hemmung der Frist durch den Mahnbescheid kommt nicht in Betracht, da die Ansprüche nicht hinreichend bestimmt waren.

Insgesamt ein weiteres erfreuliches Filesharing-Urteil. Das AG Rostock hat dabei zutreffend die unseres Erachtens nach wesentlichen Punkte aufgegriffen und unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung richtig entschieden. Um weitere erfolgreiche Filesharing-Verfahren unserer Kanzlei nachzuverfolgen, klicken Sie auf folgenden Link: https://www.wbs-law.de/abmahnung-filesharing/wende-in-der-rechtsprechung-siegreiche-filesharing-verfahren-mehren-sich-60356/   

Hier das Urteil im Volltext: AG Rostock, Urt. v. 08.09.2015, Az. 48 C 138/14


Ähnliche Artikel:

  • Filesharing: Klageabweisung wegen Beweisverwertungsverbot
  • Filesharing-Erfolg gegen Baumgarten Brandt vor dem AG Köln
  • Siegreiche Filesharing-Verfahren der Kanzlei WBS
  • Filesharing: AG Köln bestätigt dreijährige Verjährungsfrist
  • Filesharing - Sieg gegen Fareds errungen
  • Sieg gegen Baumgarten Brandt - 3-jährige Verjährungsfrist maßgeblich
  • Weiterer Filesharing-Sieg gegen Baumgarten Brandt
  • Filesharing-Erfolg gegen Baumgarten Brandt - AG Köln wendet BGH-Urteil "Bearshare" an

Weitere Informationen und Hilfe zu Abmahnungen von BaumgartenBrandt finden Sie hier:
BaumgartenBrandt.