Abmahnung U+C Rechtsanwälte wegen Urheberrechtsverletzung an dem Animationsfilm Hellsing Ultimate OVA III im Auftrag von OVA Films GmbH

Abmahnung Filesharing
11.10.20082877 Mal gelesen

Derzeit erhalten Teilnehmer von P2P-Netzwerken wie z.B. Torrent, die den bekannten und sehr erfolgreichen Animationsfilm "Hellsing Ultimate OVA" heruntergeladen und im Rahmen des P2P-Netzwerkes gleichzeitig zum upload angeboten haben sollen, von den U C Rechtsanwälten (Urmann Collegen Rechtsanwälte) aus Regensburg eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung. 

Die Betroffenen werden mit der Begründung abgemahnt, als Nutzer des P2P-Netzwerkes durch das Herunterladen und gleichzeitige Anbieten bekannten Animationsfilms Urheberrechte der von den U C Rechtsanwälte vertretenen Rechteinhaber OVA Films GmbH verletzt zu haben. Dies habe die Firma Copy Right Solutions GmbH mit Sitz in der Schweiz festgestellt und beweissicher dokumentiert. 

Zum Nachweis der Rechtsverletzung werden folgende Daten angegeben: 

Datum
Datei
IP-Adresse
P2P-Netzwerk: z.B. Torrent
Original Produktname: hier: Hellsing Ultimate OVA III 

Nicht angegeben wird der Filehash, der GUID und Angaben über den Umfang der bereits angeblich heruntergeladenen Filmdatei. Des weiteren wird nicht mitgeteilt, in welchem Umfang der Film angeblich zum upload ermöglicht worden sein soll. 

Die U C Rechtsanwälte verlangen von den Betroffenen Schadensersatz und Erstattung von Anwaltskosten in Höhe von pauschal 150,- €. Ein relativ moderater Betrag. 

Des weiteren wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert, die unter anderem eine Vertragsstrafe vorsieht und die sich auf den konkreten Film bezieht. 

Rechtlich ist neben der äußerst umstrittenen Frage der Störerhaftung des Anschlussinhabers folgendes zu beachten: 

  • Obwohl OVA Films GmbH natürlich ein berechtigtes Interesse daran hat, dass ihre teuren Produktionen nicht illegal und kostenlos im Wege des Filesharing verbreitet werden, muss die Rechtsverletzung auch bewiesen werden und vor allen Dingen geht es darum, dass der Anschlussinhaber nicht ohne weiteres stets für Rechtsverletzungen Dritter verantwortlich gemacht werden kann.
  • Nicht selten scheitert der geltend gemachte Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch bereits an der meines Erachtens unzulänglichen Beweisführung bzw. fehlenden Beweisbarkeit der Urheberrechtsverletzung. Meines Erachtens ist zweifelhaft, ob der Beweis der inhaltlichen Identität der Kopie mit dem Originalfilm mit den vorgelegten Informationen geführt werden kann..
  •  Zweifelhaft ist auch, ob der Beweis, das ein upload ermöglicht wurde und damit eine urheberrechtswidrige öffentliche Zugänglichmachung nach § 19a UrhG vorliegt, geführt werden kann. Allerdings kann nach neuem Urheberrecht auch der Download bereits urheberrechtswidrig sein. Zumindest bei durch technische Schutzmaßnahmen kopiergeschützten Filmen ist auch der Download stets Urheberrechtswidrig.
  • Sollte der Film an der Sourcequelle geloggt worden sein, d.h. eine Verbreitung des Films zum Zwecke der Protokollierung der angeblichen Urheberrechtsverletzung erfolgt sein, dürfte dies ein Beweisverwertungsverbot begründen. Eine unkontrollierte Verbreitung des Films verstößt nämlich gegen Bestimmungen des Jugendmedienschutzstaatsvertrages bzw. Jugendschutzgesetz.
  • Der Urheberrechtsinhaber hat eine lückenlose urheberrechtliche Nutzungsrechtskette zu beweisen, was insbesondere bei umfangreichen Produktionen unter Mitwirkung anderer Rechteinhaber nicht immer einfach ist.
  • Zu beachten ist, dass bei den Abmahnungen der U C Rechtsanwälte nicht selten Folgeabmahnungen drohen. Allerdings kommen Folgeabmahnungen bei pornografischen Filmen weitaus öfter vor als bei den vorliegenden Animationsfilmen. Jede angebliche Urheberrechtsverletzung an einem einzelnen Film, wird hierbei zum Gegenstand einer Abmahnung zu gemacht. So kommt es nicht selten vor, dass Mandanten mit mehreren Abmahnungen der U C Rechtsanwälte konfrontiert werden Es gibt jedoch rechtlich Möglichkeiten, Folgeabmahnungen zu begegnen, so das weitere Abmahnungen unzulässig sind.
  • Keinesfalls sollten Betroffene leichtfertig die vorbereitete Unterlassungserklärung unterzeichnen. Diese enthält auch die Verpflichtung zur Zahlung. Unterschreibt der Betroffene die vorbereitete Unterlassungserklärung, sind die Verteidigungsmöglichkeiten in der Regel aussichtslos.
  • Ob eine vergleichsweise Einigung in Frage kommt, ist der Beurteilung im Einzelfall vorbehalten.
  • In jedem Fall empfiehlt sich eine Überprüfung durch einen im Urheber- und Medienrecht ausgewiesenen Rechtsanwalt.
Christian Weiner, LL.M. (Medienrecht)*
Rechtsanwalt
*Master of Laws (Medienrecht)

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