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Jugendschutzgesetz (JuSchG)
Bundesrecht
Titel: Jugendschutzgesetz (JuSchG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: JuSchG
Gliederungs-Nr.: 2161-6
Normtyp: Gesetz

Jugendschutzgesetz (JuSchG)

Vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730, 2003 I S. 476)

Zuletzt geändert durch das Gesetz vom 9. April 2021 (BGBl. I S. 742)

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
  
Abschnitt 1 
Allgemeines 
  
Begriffsbestimmungen1
Prüfungs- und Nachweispflicht2
Bekanntmachung der Vorschriften3
  
Abschnitt 2 
Jugendschutz in der Öffentlichkeit 
  
Gaststätten4
Tanzveranstaltungen5
Spielhallen, Glücksspiele6
Jugendgefährdende Veranstaltungen und Betriebe7
Jugendgefährdende Orte8
Alkoholische Getränke9
Rauchen in der Öffentlichkeit, Tabakwaren10
  
Abschnitt 3 
Jugendschutz im Bereich der Medien 
  
Schutzziele des Kinder- und Jugendmedienschutzes10a
Entwicklungsbeeinträchtigende Medien10b
Filmveranstaltungen11
Bildträger mit Filmen oder Spielen12
Bildschirmspielgeräte13
Kennzeichnung von Filmen und Spielprogrammen14
Kennzeichnung bei Film- und Spielplattformen14a
Jugendgefährdende Medien15
Landesrecht16
  
Abschnitt 4 
Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz 
  
Zuständige Bundesbehörde und Leitung17
Aufgaben17a
Beirat17b
Liste jugendgefährdender Medien18
Personelle Besetzung der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien19
Vorschlagsberechtigte Verbände20
Verfahren der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien21
Aufnahme periodisch erscheinender Medien in die Liste jugendgefährdender Medien22
Vereinfachtes Verfahren23
Führung der Liste jugendgefährdender Medien24
Vorsorgemaßnahmen24a
Überprüfung der Vorsorgemaßnahmen24b
Leitlinie der freiwilligen Selbstkontrolle24c
Inländischer Empfangsbevollmächtigter24d
Rechtsweg25
  
Abschnitt 5 
Verordnungsermächtigung 
  
Verordnungsermächtigung26
  
Abschnitt 6 
Ahndung von Verstößen 
  
Strafvorschriften27
Bußgeldvorschriften28
  
Abschnitt 7 
Schlussvorschriften 
  
Übergangsvorschriften29
Weitere Übergangsregelung29a
Bericht und Evaluierung29b
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten30