Filesharing-Sieg gegen Sasse – Datenschutzverletzung führt zu Beweisverwertungsverbot

Filesharing-Sieg gegen Sasse – Datenschutzverletzung führt zu Beweisverwertungsverbot
15.09.2015197 Mal gelesen
Das Wichtigste zuerst: Ein weiterer erfreulicher Filesharing-Sieg gegen die Abmahnkanzlei Sasse vor dem AG Rostock (Az. 48 C 11/15). Spannend dabei: Das AG Rostock bezieht sich auf ein Urteil des AG Koblenz: Wenn ein Vertrag über den Zugang zum Internet mit einem Reseller geschlossen (1&1) wurde, der nicht identisch mit dem Netzbetreiber, dem sogenannten Internet-Access-Provider (Deutsche Telekom) ist, muss auch für die Auskunftserteilung durch den Reseller das richterliche Gestattungsverfahren durchgeführt werden. Ansonsten liegt eine Datenschutzverletzung vor, die zu einem Beweisverwertungsverbot führt.

Die Splendid Film GmbH aus Köln, vertreten durch die bekannte Abmahnkanzlei Sasse & Partner, verlangte von unserem Mandanten die Zahlung eines Schadensersatzes wegen einer angeblichen Urheberrechtsverletzung. Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, den Film "Fischen Impossible" in einer Tauschbörse Dritten zum Download angeboten zu haben.

Mit dem Abmahnschreiben vom 27.02.2013 forderte Splendid Film unseren Mandanten auf, neben einer Unterlassungserklärung zudem einen Schadensersatz sowie die Erstattung von Rechtsanwaltskosten zu zahlen.

In einem ersten Schreiben gaben wir für unseren Mandanten daraufhin eine Unterlassungserklärung ab, verweigerten jedoch die Zahlung des geforderten Schadensersatzes sowie der weiteren Kosten.

Sasse forderte EUR 1255,80,- vor dem AG Rostock

Mit Klage vor dem AG Rostock verlangte Splendid Film gemeinsam mit Sasse & Partner nun die Zahlung einer Summe von insgesamt EUR 1255,80,-. Gemeinsam mit unserem Mandanten bestritten wir die Aktivlegitimation von Splendid Film sowie die Richtigkeit der ermittelten Datensätze. Zudem wiesen wir darauf hin, dass nicht nur unser Mandant selbst, sondern auch seine Lebensgefährtin sowie die Nachbarn Zugriff auf den Internetanschluss besaßen.

AG Rostock: Kein Schadensersatzanspruch!

 Das AG Rostock entschied am 25.08.2015 zu Gunsten unseres Mandanten. Die Klage ist unbegründet und blieb ohne Erfolg. Die geltend gemachten Ansprüche von Sasse & Partner auf Zahlung bestehen somit nicht.

Klage war unbegründet, da die Aktivlegitimation von Splendid Film unklar blieb

Die Richter am Amtsgericht Rostock folgten unseren Ausführungen und entschieden, dass Splendid Film im Ergebnis nicht ausreichend darlegen konnte, dass das Unternehmen auch tatsächlich aktivlegitimiert war. Das einfache Bestreiten der Aktivlegitimation durch unseren Mandanten ist fraglos zulässig, denn einer Privatperson sind, anders als gegebenenfalls einem gewerblichen Wettbewerber, nähere Nachforschungen nach etwaigen anderen Rechtsträgern als Nutzungsberechtigten nicht zuzumuten. Splendid Film ist, nach Ansicht der Richter, insofern schon bereits im Fall des einfachen Bestreitens unseres Mandanten verpflichtet, die vollständige Rechtekette hinsichtlich des ausschließlichen Nutzungsrechts darzulegen und zu beweisen.

Im Falle der Splendid Film GmbH ließ es sich das Gericht nicht nehmen, nochmals deutlich darauf hin zu weisen, dass Splendid bereits aus einer Vielzahl von vorherigen Urheberrechtsstreitigkeiten wisse, dass sie hinsichtlich der behaupteten Verletzung der eigenen Rechte Darlegungs- und Beweispflichten besitzt.

Zwar konnte ein Zertifikat und eine Erklärung vorgelegt werden, die die Legitimation belegen sollte, die konkreten Verhältnisse blieben jedoch auch für das Gericht völlig unklar.

Datenschutzverletzung führt zu Beweisverwertungsverbot

Die Klage war nicht nur unbegründet sondern sie blieb auch ohne Erfolg, da die Ermittlung der Verbindungsdaten unter Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts unseres Mandanten erfolgte und diese Daten mithin einem Beweisverwertungsverbot unterliegen. Hierzu das AG Rostock: " In Ansehung des hohen Schutzgutes des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts hat der Gesetzgeber die Erteilung von Auskünften über Bestands- und Verkehrsdaten eingehend geregelt (.) und die Auskunft über Verkehrsdaten (.) zwingend von einer richterlichen Gestattung abhängig gemacht."

Zum Hintergrund: Netzbetreiber und Accessprovider des Internetanschlusses unseres Mandanten war die Deutsche Telekom AG. Als sogenannter Reseller war jedoch die Fa. 1&1 Internet AG Vertragspartner unseres Mandanten. Das Landgericht Köln hatte Splendid Film auf Antrag lediglich gestattet, Auskunft über den Namen und die Anschrift des Nutzers von der Deutschen Telekom AG zu erhalten!

Es bedarf jedoch nach Ansicht des Gerichts zwingend ebenfalls einer richterlichen Gestattung bezüglich der Auskunftserteilung durch die Fa. 1&1 Internet AG. Diese lag nicht vor. Zwar sei der Reseller verpflichtet, die erhobenen Bestandsdaten an den Netzbetreiber (hier die Deutsche Telekom) weiter zu melden, alleiniger Zweck jedoch sei ausschließlich das Auskunftsverfahren, nicht aber urheberrechtliche Belange.

Zulässig wäre daher in den Fällen, in denen der Reseller die Leistung im eigenen Namen erbringt und nicht mit dem Access-Provider (Netzbetreiber) identisch ist, lediglich die Mitteilung des Namens und der Anschrift des Resellers durch den Netzbetreiber. Der Reseller müsste dann, seinerseits die Auskunft über die Daten des Anschlussinhabers erteilen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen des § 101 IX UrhG vorliegen, also wenn diesem die Auskunftserteilung gerichtlich gestattet wurde, da auch diese Auskunftserteilung auf die ermittelte IP-Adresse zurückgeht und damit im Ergebnis und durch die Verknüpfung mit dieser unter Verwendung von Verkehrsdaten erfolgt. Sähe man dies anders, würde es bei einem Auseinanderfallen von Reseller und Provider zu einer Umgehung des richterlichen Vorbehaltes  kommen, da im Einzelfall keine richterliche Prüfung der Datenherausgabe im jeweiligen individuellen Vertragsverhältnis stattfinden würde.

Fazit:

Die Entscheidung des Gerichts, nicht allein den Auskunftsanspruch gegen den Accessprovider gelten zu lassen, sondern das vor allem eine richterliche Gestattung zur Auskunftserteilung vom Reseller einzuholen ist, ist nachvollziehbar, rechtlich logisch und korrekt und sehr zu begrüßen. Es wird spannend sein zu beobachten, ob sich weitere Gerichte in ihren Urteilen der Ansicht des AG Rostock anschließen, da in den vergangenen Jahren Tausende Abmahnungen lediglich auf der Grundlage eines zuvor ergangenen Auskunftsanspruchs gegen den Accessprovider versendet wurden.  (TOS)

Hier das Urteil im Volltext: Urt. v. 25.08.2015, Az. 48 C 11/15

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Sasse und Partner.