Abmahnung durch Rechtsanwalt Stefan Auffenberg aus Dortmund im Auftrag von Purzel Video GmbH wegen Verbreitung urheberrechtlich geschützter pornografischer Werke (Filme) über P2P-Netzwerke

Abmahnung Filesharing
12.09.20087164 Mal gelesen

 Seit dem 1.9.2008 erhalten wieder Anschlussinhaber bzw Teilnehmer von Peer-to-Peer Netzwerken (P2P-Netzwerk), die angeblich "pornografische Filme"" über Torrent, Emule oder Edonkey heruntergeladen und gleichzeitig der Öffentlichkeit zum upload angeboten haben, erhalten von Rechtsanwalt Stefan Auffenberg aus Dortmund im Auftrag von Purzel Video GmbH eine Abmahnung wegen Verbreitung urheberrechtlich geschützter pornografischer Werke mit Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. 

In dem Schreiben heisst es, das Gegenstand der Beauftragung von Rechtsanwalt Stefan Auffenberg eine von dem Betroffenen Internetanschlussinhaber im Internet begangene Urheberrechtsverletzung durch den unberechtigten upload eines pornografischen Filmes.

Es wird behauptet, dass die Mandantschaft von Rechtsanwalt Stefan Auffenberg Inhaberin der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem von dem Betroffenen verbreiteten Werk sei und habe daher unter anderem nach § 97 UrhG einen Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz sowie einen Auskunftsanspruch und Vernichtungsanspruch. 

Sodann wird in der Abmahnung geradezu grotesk behauptet, dass durch den massenhaften upload und download der im Angebot von Purzel Video GmbH stehenden Filmtitel es immer schwerer werde, "neue attraktive Filmangebote" auf den deutschen Markt zu bringen. Es sei zur Rechtsverfolgung ein spezialisiertes Unternehmen mit der Überwachung der wichtigsten Peer-toPeer Netzwerke beauftragt worden. 

Das beauftragte Antipiracy Unternehmen habe beweissicher und gerichtsverwertbar dokumentieren können, dass der Betroffene dem P2P Netzwerk BitTorrent eine Urheberrechtsverletzung an dem genannten Werk begangen habe. 

Es wird sodann die Filmdatei namentlich benannt, das p2p-Netzwerk, der Titel der Torent Datei, der Haswert der bereitgestellten Datei, die Uploader IP, der Provider und das Datum und die Uhrzeit. 

Nicht genannt wird, wie viel Prozent der angeblichen Filmdatei bereits angeblich heruntergeladen bzw. bereitgestellt gewesen sein soll. 

Sodann wird dem Betroffenen mitgeteilt, dass aufgrund der dargestellten Daten eine Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft gestellt wegen der unerlaubten Verwendung urheberrechtlich geschützter Werke im Internet. Die Staatsanwaltschaft habe unter den genannten Daten über den aus der IP Adresse ersichtlichen Provider den Anschlussinhaber ermittelt. 

Der Betroffene wird sodann aufgefordert , die beiliegende Unterlassungserklärung unter Einhaltung der gesetzten Frist abzugeben und einen Schadensersatz von pauschal 250,- € sowie Anwaltskosten in Höhe von 100,- € zu erstatten. 

Rechtlich ist folgendes zu beachten:
 
  • Der geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch von 100,- € orientiert sich augenscheinlich an den seit dem 1.9.2008 geltenden Neuerungen im Urheberrecht. Seit dem 1.9.2008 soll für die Abmahnung in einfach gelagerten Fällen nur noch eine Anwaltsgebühr von 100,- € gegenüber dem Rechtsverletzer geltend gemacht werden können. Zu begrüßen ist, dass sich Rechtsanwalt Stefan Auffenberg offenbar an diese gesetzliche Neuregelung halten will, was man von anderen Abmahnkanzleien nicht gerade behaupten kann. Die meisten Abmahnkanzleien ignorieren nämlich die Kostendeckelung oder erklären diese für nicht anwendbar und verlangen weit höhere Abmahnkosten wie 100,- €.
  •  Der nach der Lizenzanalogie berechnete Schadensersatz ist meines Erachtens so nicht haltbar. Die Voraussetzungen der Lizenzanalogie liegen nämlich in Filesharingfällen der vorliegenden Art in der Regel nicht vor. Ferner wäre ein Schadensersatz nur bei Verschulden dem Grunde nach geschuldet. Oft fehlt es aber beim Anschlussinhaber am Verschulden, wenn er nur als Störer für die Rechtsverletzung verantwortlich sein könnte.
  • Der Rechteinhaber hat er zu beweisen, das von der IP-Adresse des Anschlussinhabers tatsächlich das Filmmaterial samt Inhalt heruntergeladen bzw. zum upload der Öffentlichkeit angeboten worden ist. Dabei ist geradezu typisch, dass keine Beweise vorgelegt werden, die den tatsächlichen upload beweisen. Die Angabe von Filehashwerten sind für sich genommen nicht geeignet, den Beweis des uploads zu erbringen.
  • Da der Name des Films als solcher nicht ohne weiteres den Beweis dafür erbringt, dass auch der Inhalt mit dem Film übereinstimmt (Stichwort: FAKE) ist der Urheberrechtsverletzung auch nicht mit der bloßen Behauptung erbracht, ein bestimmter Film sei heruntergeladen und der Öffentlichkeit angeboten worden. Des weiteren müssen Filehashwerte in der Lage sein funktionstüchtige von nicht funktionstüchtigen Dateien zu unterscheiden. 
  • Liegen die Filmdateien als RAR oder ZIP Dateien auf der Festplatte vor (das ist in oft wegen des Umfangs der Fall) ist eine Beweissicherung anhand von sogenannten Hash-Dateien nicht ohne weiteres möglich. Die Hash-Dateien sind nicht ohne weiteres in der Lage, den Inhalt gepackter RAR oder ZIP Dateien zu erkennen, wenn die gepackten Dateien nicht vollständig vorliegen, zumal RAR Dateien wiederum selbst verschlüsselt werden können.
  • Wenn ein die Filmdatei nicht vollständig, sondern nur teilweise (z.B. 1 oder 3 % des Films) heruntergeladen wurde, stellt sich durchaus die Frage, ob hierbei bereits eine unzulässige öffentliche Zugänglichmachung nach § 19a UrhG zu sehen ist.
  • Der Anschlussinhaber ist nicht ohne weiteres als Störer für Urheberrechtsverletzungen verantwortlich, die über seinen Internetanschluss begangen werden. Die 2. Zivilkammer des LG Mannheim (Urteil v. 30.01.2007, Az. 2 O 71/06, MMR 2007, 459)) hat eine dauerhafte Überprüfung des Handelns der eigenen Kinder oder des Ehepartners ohne konkreten Anlass für die Annahme, dass Familienmitglieder in rechtswidriger Weise Urheberrechte im Rahmen der Nutzung des Internets verletzen, für nicht zumutbar gehalten und eine ständige Überwachung oder gar eine Sperrung des Anschlusses kommt für diese Familienmitglieder nach Auffassung der Mannheimer Richter nicht in Betracht.
    Diese Rechtsauffassung wird auch von der 7. Zivilkammer des LG Mannheim vertreten (LG Mannheim, MMR 2007, 267 ff.).
    Der 11. Zivilsenat des OLG Frankfurt hat in einem Beschluss vom 20.12.2007 nun ebenfalls die Ansicht vertreten, dass der Inhaber eines Internetanschlusses nicht ohne weiteres verpflichtet sei, nahe Familienangehörige bei der Nutzung des Anschlusses zu überwachen. Eine solche Pflicht bestehe nur dann, wenn der Anschlussinhaber konkrete Anhaltspunkte dafür habe, dass der Anschluss zu Rechtsverletzungen missbraucht werden könnte.

    Der OGH Österreich, das höchste Zivilgericht in Österreich, hat in einem Filesharingfall in einem Revisionsverfahren festgestellt, dass die Eltern nicht für Urheberrechtsverletzungen des minderjährigen Kindes verantwortlich sind (OGH, Beschluss vom 22.1.2008, Az 4Ob194/07v, veröffentlicht in K&R 2008, 326, 327). Die urheberrechtliche Verantwortlichkeit des Sorgeberechtigten für die durch den unberechtigten upload begründete Urheberrechtsverletzung beim sogenannten Filesharing sei nach Auffassung des OGH zu verneinen, weil die Eltern nicht verpflichtet seien, von vornherein die Internetaktivitäten ihrer Kinder (im konkreten Fall eine 17 jährige Tochter) zu überwachen. Diese Rechtsprechung kann durchaus rechtsvergleichend herangezogen werden, da die Interessenlage in Deutschland ähnlich ist. 
  • Das Landgericht Frankenthal hat mit Beschluss v. 21.05.2008 - Az.: 6 O 156/08).in einem Filesharing-Fall den Antrag eines Klägers, dem Beklaten im Wege der einstweiligen Verfügung, urheberrechtlich geschützte Dateien im Wege des Filesharings zu verbreiten bzw. der Öffentlichkeit Zugänglich zu machen, abgewiesen.
    Die Richter des LG Frankenthal haben die im Wege der Providerauskunft zu einer dynamischen IP-Adresse über die Staatsaanwaltschaft im Wege der Akteneinsicht erlangten Anschlussinhaberdaten als Beweis nicht anerkannt. Insoweit könnte die Entscheidung des LG Frankenthal im Einzelfall zu einem Verwertungsverbot führen.
  • Eine Störerhaftung für Urheberrechtsverletzungen, die von unbefugten Dritten durch Zugriff auf das WLAN begangen werden (z.B. von der Straße her, Nachbarhäuser), besteht generell nur bei unverschlüsselten WLAN Netzwerken, wobei das OLG Frankfurt am 1.7.2008 sogar eine Haftung für unverschlüsseltes WLAN verneint hat. Bei verschlüsselten WLAN Netzwerken besteht eine Störerhaftung grundsätzlich nicht. Eine Störerhaftung besteht meines Erachtens auch dann nicht, wenn nur die veraltete WEP Verschlüsselung aufgrund veralteter Hardware (neuere und sichere Standards sind WPA I und II) vorliegt und diese durch Tools im Internet mittlerweile als unsicher gelten. Viele ältere Rechner sind nämlich nicht in der Lage, die neueren WPA I und WPA II Standards zu unterstützen.
  • Ob eine Unterlassungserklärung, ggf. in abgewandelter Form abgegeben wird, hängt von der rechtlichen Beurteilung des Einzelfalls ab, insbesondere von der Frage, ob der Anschlussinhaber als Störer für die angebliche Urheberrechtsverletzung verantwortlich gemacht werden kann.
  • Ob eine Unterlassungserklärung zwar abgegeben werden wird, jedoch die Kostenerstattung und Schadensersatz mit der Begründung der fehlenden Störerhaftung oder fehlenden Beweisbarkeit abgelehnt werden kann, hängt ebenfalls von den Umständen des Einzelfalls ab.
  • Zu prüfen gilt es, wie ggf. Folgeabmahnungen rechtlich verhindert werden können. Die Firma Purzel Video GmbH wird auch von anderen Abmahnkanzleien vertreten. Hier drohen weitere Abmahnungen, die es zu verhindern gilt.
  • In jedem Fall empfiehlt sich daher eine sehr genaue Prüfung des Falles durch einen im Medienrecht ausgewiesenen und spezialisierten  Rechtsanwalt, um im Einzelfall eine für die Betroffenen angemessene Lösung zu erzielen. Insbesondere die Frage der Störerhaftung ist erfahrungsgemäß von besonderer Bedeutung. Im Rahmen der Darlegungslast muss sehr genau vorgetragen werden, um ggf. die Störerhaftung mit Erfolg auszuschließen. Zu prüfen ist auch, ob eine vergleichsweise Einigung in Frage kommt. 


    Christian Weiner, LL.M. (Medienrecht)*
    Rechtsanwalt
    *Master of Laws für Medienrecht

    www.ra-weiner.de