Filesharing: Abmahnanwalt haftet für insolventen Rechteinhaber

 Filesharing: Abmahnanwalt haftet für insolventen Rechteinhaber
01.06.2015156 Mal gelesen
Nachdem die Abmahnkanzlei BaumgartenBrandt in einem Filesharing Verfahren vor dem Amtsgericht Charlottenburg eine Niederlage erlitten hatte, setzte das Landgericht Berlin als Berufungsinstanz einen drauf. Das Gericht entschied, dass die Abmahnanwälte wegen zwischenzeitlicher Insolvenz ihres Mandanten für die angefallenen Prozesskosten aufzukommen haben.

Vorliegend war ein Anschlussinhaber von BaumgartenBrandt wegen wegen illegaler Verbreitung des Films "Shoot the Duke" in Form des Filesharing abgemahnt worden. Diese Urheberrechtsverletzung wurde im Auftrag der Firma Lichtblick Film GmbH - ehemals Los Banditos GmbH - geltend gemacht.

Filesharing: AG Charlottenburg weist Klage ab mangels Aktivlegitimation

Doch das Amtsgericht Berlin Charlottenburg wies die Klage auf Schadensersatz in Höhe von angemessenem Schadensersatz in Höhe von mindestens 400 Euro sowie Ersatz der Abmahnkosten in Höhe von 555,60 € mit Urteil vom 11.12.2014 (Az. 210 C 283/14) wegen mangelnder Aktivlegitimation des Klägers ab. Dabei verwies das Gericht darauf, dass nicht hinreichend dargelegt worden sei, dass die Firma Lichtblick über die Verwertungsrechte an dem Film verfügt.

Hiergegen legten die Abmahnanwälte Berufung ein. Dabei unterlief ihnen jedoch anscheinend ein Fehler. Sie holten wohl nicht die erforderliche Zustimmung des Insolvenzverwalters ein. Dies wäre erforderlich gewesen, weil die Klägerin bereits seit mehreren Monaten insolvent gewesen ist. Nachdem sie darauf vom Landgericht Berlin aufmerksam gemacht wurden, nahm BaumgartenBrand die Berufung zurück.

LG Berlin: Abmahnanwälte ignorierten Insolvenz des Rechteinhabers

Das Landgericht Berlin entschied daraufhin mit Beschluss vom 18.05.2015 (Az. 16 S 1/15), dass die Abmahnkanzlei die Kosten der Berufung der ehemaligen Klägerin tragen müssen. Dies begründet das Gericht damit, dass die betreffenden Prozessbevollmächtigten die Berufung trotz Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingelegt haben. Aufgrund dessen verfügten sie jedoch über keine Prozessvollmacht mehr. Dies sei ihnen auch nach den Feststellungen des Gerichtes bekannt gewesen. Der Insolvenzverwalter habe keine Prozessvollmacht erteilt. Er habe die weitere Prozessführung vor der Rücknahme der Berufung auch nicht genehmigt. Vielmehr habe er dieser sogar ausdrücklich widersprochen.

Fazit für Filesharing-Verfahren:

Dies hat einmal die erfreuliche Konsequenz, dass die klageabweisende Entscheidung des Amtsgerichtes Charlottenburg mittlerweile rechtskräftig geworden ist. Einmal mehr zeigt sich, dass Abmahnanwälte die Aktivlegitimation sorgfältig prüfen sollten, was in der Praxis längst nicht immer der Fall ist. Solche Tricks von Abmahnanwälten erweisen sich schnell als teurer Bumerang.(HAB)

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