OLG Frankfurt: Keine Haftung des Anschlussinhabers für Dritte durch Nutzung des WLAN (Filesharing etc.); Beweisverwertungsverbot bzgl. Anschlussdaten

Abmahnung Filesharing
10.07.2008 1084 Mal gelesen

Das OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 01.07.2008 - Az. 11 U 52/07 hat sich erneut zur Frage der Störerhaftung bei ungeschütztem WLAN-Netz geäußert. 

Der Inhaber eines Internetanschlusses hafte dabei grundsätzlich nicht als Störer für die unberechtigte Nutzung einer WLAN-Verbindung durch unberechtigte Dritte, die mit ihm in keinerlei Verbindung stehen.

Zunächst stellt das OLG Frankfurt die Grundlagen der Störerhaftung dar: Störer sei, wer in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung eines geschützten Rechtsguts beigetragen und zumutbare Sicherungsmaßnahmen unterlassen habe (vgl. BGH, NJW 2004, 3102 - Internet-Versteigerung). Zwar beinhalte die Überlassung eines Internetzugangs an einen Dritten dabei die keineswegs unwahrscheinliche Möglichkeit einer Schutzrechtsverletzung durch diesen. Deshalb könne für den Anschlussinhaber Prüfungs- und ggfs. Handlungspflichten zur Vorbeugung gegen solche Rechtsverletzungen bestehen. Der Inhaber eines Internet-Anschlusses, der einem Dritten den Zugang zum Internet ermöglicht, kann nach den Grundsätzen der Störerhaftung bei Verletzung einer Überwachungspflicht für die von einem Dritten begangenen Schutzrechtsverletzungen daher auch haften, wenn die Zugangsmöglichkeit hierfür adäquat kausal war.

Der Gesichtspunkt der adäquaten Verursachung stehe einer zu weiten Ausdehnung der Störerhaftung aber gerade entgegen.
Eine Haftung könne daher nicht aus Mitwirkungshandlungen an solchen Verstößen hergeleitet werden, die ihm billigerweise nicht zugerechnet werden können (Piper/Ohly, UWG, 4. Aufl. § 8 Rn. 151). Bei der Prüfung der Adäquanz geht es im Ergebnis darum, ganz unwahrscheinliche Schadensverläufe auszuschließen (Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Aufl. 2008, vor § 249 Rn. 60). Dem Senat liegen keine konkreten Erkenntnisse darüber vor, wie hoch statistisch die Wahrscheinlichkeit ist, dass sich ein außenstehender Dritter über ein WLAN -Netz einen fremden Internetanschluss zu Nutze macht, um auf diese Weise Dateien mit urheberrechtsverletzendem Inhalt im Internet einzustellen. Das Landgericht habe zwar gemeint, es sei allgemein bekannt, dass ungeschützte WLAN - Verbindungen von Dritten missbraucht werden können, um über einen fremden Internetanschluss ins Internet zu gelangen. Es ist indes weder ersichtlich, worauf diese Feststellung beruht, noch ergeben sich daraus Anhaltspunkte dafür, wie wahrscheinlich ein solcher Mißbrauch ist. Jedenfalls erscheine die Verhinderung der vorsätzlichen Rechtsverletzung eines Dritten mit den vom Landgericht für erforderlich gehaltenen Maßnahmen nicht zumutbar. Danach könnte ein Anschlussinhaber der Störerhaftung nur entgehen, wenn er seinen Computer stets nur mit der neuesten Schutztechnik versehen nutzt und die dafür erforderlichen finanziellen Mittel aufbringt. So hat das Landgericht Hamburg erkannt, der mit der Inanspruchnahme fachkundiger Hilfe verbundene Kostenaufwand sei verhältnismäßig (LG Hamburg, CR 07, 54).
Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Die Inanspruchnahme als Störer wäre für den Beklagten nur zumutbar, wenn sie sich aufgrund einer gebotenen Abwägung aller Interessen noch als verhältnismäßig erwiese.

Dann nimmt das Gericht aber eine entsprechende Einschränkung vor:
Selbst wenn man eine anlass- bzw. verdachtsunabhängige Überwachungspflicht des Internet-Anschlussinhabers - etwa im familiären Bereich - anehme, gehe eine uneingeschränkte Haftung des WLAN-Anschlussinhabers deutlich weiter, weil dieser für das vorsätzliche Verhalten beliebiger Dritter, die mit ihm in keinerlei Verbindung stehen, eintreten müsste. Allerdings dürfe mit Hilfe der Störerhaftung, die einen eigenverantwortlich Handelnden treffende Pflicht, sich recht- und gesetzmäßig zu verhalten, nicht über Gebühr auf Dritte ausgedehnt werden (BGH GRUR 1997, 313 - Architektenwettbewerb). Auch in anderen Fällen setze die Störerhaftung die Verletzung von Prüfungspflichten voraus und genügt der Umstand für sich allein nicht, dass der auf Unterlassung in Anspruch Genommene Rechtsverletzungen etwa durch Eröffnung einer Internet -Plattform für Versteigerungen oder den Abdruck von Werbeanzeigen ermöglicht
(BGH GRUR 04, 860 -Internetversteigerung;GRUR 99, 410 -Möbelklassiker).

Prüfungs- und Handlungspflichten setzen daher stets konkrete Hinweise und Erkenntnisse im Hinblick auf rechtswidrige Handlungen Dritter voraus. Diese Einschränkung sei auch für die Störerhaftung eines WLAN-Anschlussinhabers im privaten Bereich erforderlich. Auch er hafte nicht generell wegen der abstrakten Gefahr eines Missbrauchs seines Anschlusses von außen, sondern erst, wenn konkrete Anhaltspunkte hierfür bestünden. Dies gelte jedenfalls dann, wenn der WLAN-Anschlussinhaber seinen Anschluss weder einem Dritten überlassen hat, noch konkrete Anhaltpunkte für rechtswidrige Handlungen Dritter vorliegen.

Das Gericht stellt ausdrücklich klar, dass
zwar die Feststellung und Verfolgung von Urheberrechtsverletzung im Internet (etwa i.S.v. § 19a UrhG) erschwert würde, wenn eine Störerhaftung erst bei konkreten Anhaltspunkten für derartige Rechtsverletzungen bestünde, zumal vor allem für den Betreiber eines WLAN-Netzes die Mitbenutzung des Internet-Anschlusses durch Dritte in der Regel nicht erkennbar sein dürfte. Diese technischen Umstände würden es aber nicht rechtfertigen, die Störerhaftung über ihre Grenzen hinaus zu einer Art Gefährdungshaftung zu erweitern.

Dem WLAN-Anschlussinhaber sei die Inanspruchnahme als Störer auch nur zumutbar, wenn er sich aufgrund einer gebotenen Abwägung aller Interessen noch als verhältnismäßig erweist. Insoweit sei dem WLAN-Anschlussinhaber nicht zumutbar, unter Umständen sogar finanzielle Mittel aufwenden zu müssen, um einen vorsätzlichen Eingriff eines - außenstehenden - Dritten, dessen Handeln ihm unter keinem Gesichtspunkt zuzurechnen ist, zu vermeiden. Die Verantwortlichkeit des WLAN-Anschlussinhabers für vorsätzlich rechtswidriges Tun anderer würde überdehnt, wenn dieser (etwa wegen Beweisschwierigkeiten von Rechteinhabern; hier: der Tonträgerhersteller) als Störer stets auf Unterlassung in Anspruch genommen werden könnte, weil er seinen Anschluss - notwendigenfalls mit fachkundiger Hilfe und Kostenaufwand - nicht nach den jeweils neuesten technischen Standards absichert.

Fast versteckt äußert sich das Gericht dann zur Frage des Beweisverwertungsverbotes der ermittelten Anschlussinhaberdaten:
Dahingestellt bleiben könne auch, ob die von der Klägerin ermittelten Daten des Beklagten einem Beweisverwertungsverbot
unterliegen, wofür nach Auffassung des Senats allerdings spricht, dass es sich bei der dynamischen IP - Adresse um Verkehrsdaten und keineswegs um Bestandsdaten handeln dürfte (Bock in: Beck`scher TKG - Kommentar, 3. Aufl. § 113, Rn. 24; Bär, MMR 2005, 626; Hoeren, WISTRA 05, 13;). Denn es ginge dabei nicht nur um eine Information, die dem dem Eintrag in einem Telefonbuch vergleichbar ist, sondern um die Ermittlung, wer mit wem zu welchem Zeitpunkt worüber und wie lange kommuniziert hat (LG München, Beschl. v. 12.03.2008, Az.: 5 QS 19/08 zit. nach juris).
Deshalb hätte es zur Herausgabe der dem Fernmeldegeheimnis unterliegenden Daten eines richterlichen Durchsuchungsbeschlusses nach § 100 g StGB bedurft (vgl. auch BVerfG 1 BvR 256/08). Erkenntnisse, die ohne die erforderliche richterliche Anordnung erlangt worden sind, unterliegen auch im Zivilprozess einem Verwertungsverbot (Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl. § 286 Rn. 15 a ff).

Fazit:

Die Entscheidung des OLG Frankfurt ist sauber durchdacht und greift alles wichtigen Aspekte der Frage der Störerhaftung auf. Sie führt die Linie des Gerichts fort und verdeutlicht insbesondere, dass eine "verschuldensunabhängige" Störerhaftung nicht angenommen werden kann. Es wird eine sinnvolle Einschränkung über den Aspekt der Adäquanz vorgenommen. Die Ausführungen zur generellen Überwachungspflicht und zur Frage der finanziellen Aufwendungen zur Absicherung des WLAN Netzes zeigen deutlich auf, dass das Gericht sich eindeutig gegen die derzeitige Linie, wie sie zum Beispiel vom LG Hamburg vertreten wird, tritt. Dies auch nachvollziehbar und mit zeitgemäßen Argumenten. Dass die Industrie durch diese Lösung letztlich kaum Möglichkeiten der Verfolgung von Urhebrrechtsverstößen hat, wird ausdrücklich in Kauf genommen. Wie schon durch das LG München oder auch das LG Frankenthal verdeutlicht, kann dies nicht zu einer uferlosen Ausweitung der Haftung führen.

Entscheidend ist auch die Tatsache, dass sich mit dem OLG Frankfurt nun ein zweites Gericht dafür ausgesprochen hat, die ermittelten Anschlussdaten, fast immer ohne richterlichen Beschluss, dem Beweisverwertungsverbot zuzuführen. Dies bedeutet im Ergebnis einen nicht verhinderbaren Prozessverlust.

Eine verbraucherfreundliche Entscheidung, die Begrüßenswert ist