Abmahnung durch Waldorf Frommer wegen „Liebe im Gepäck“

Abmahnung durch Waldorf Frommer wegen „Liebe im Gepäck“
12.08.2014215 Mal gelesen
Die Münchner Kanzlei Waldorf Frommer mahnt derzeit im Auftrag der Twentieth Home Entertainment Germany GmbH wegen vermeintlichen Urheberrechtsverletzungen an dem Film „Liebe im Gepäck“ ab.

Dem Schreiben der Kanzlei Waldorf Frommer ist der Vorwurf des illegalen Filesharings zu entnehmen. Durch einen widerrechtlichen Upload des thailändischen Actionfilms "Liebe im Gepäck" sei dieses unerlaubt, Nutzern eines Peer-to-Peer Netzwerkes zum Download angeboten und somit öffentlich zugänglich gemacht worden. Da diese öffentliche Zugänglichmachung ohne Einwilligung der Rechteinhaberin Twentieth Home Entertainment Germany GmbH erfolget ist, habe der Anschlussinhaber deren Rechte verletzt. Die Kanzlei Waldorf Frommer fordert aufgrund einer derart begangenen Urheberrechtsverletzung den Abgemahnten im Namen ihrer Mandantschaft dazu auf eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben sowie einen pauschalen Abgeltungsbetrag in Höhe von 815,00 Euro zu zahlen.

Sollte ich den geforderten Betrag zahlen?

Haben auch Sie eine Abmahnung durch Waldorf Frommer wegen einer Urheberrechtsverletzung an dem Film "Liebe im Gepäck" erhalten, ist es keine Lösung den geforderten Betrag übereilt an die Gegenseite zu zahlen. Mit solch einer vorschnellen Reaktion schneiden Sie sich selbst die Verteidigungsmöglichkeiten ab. Sodann bleibt kein Raum mehr für eine Verhandlung über die Höhe der Forderung welche mutmaßlich wegen einer Urheberrechtsverletzung an dem Film "Liebe im Gepäck" entstanden seien. Deshalb raten wir Ihnen vor jeglichen Handlungen einen im Urheberrecht spezialisierten Rechtsanwalt aufzusuchen. Dieser kann für Sie die Rechtmäßigkeit der geltend gemachten Ansprüche prüfen. Auch sollte ermittelt werden, ob in Ihrem persönlichen Fall eine Täter- oder eine Störerhaftung in Betracht kommt. Sofern Sie (nur) als Störer haften, müssen Sie keinen Schadensersatz leisten. Unter bestimmten Voraussetzungen ist auch eine Haftungsbefreiung möglich.

Bezüglich der unterschiedlichen Haftungsvarianten verbietet sich sonst jede generelle weiter Ausführung. Nur an Hand der rechtlichen Überprüfung des Einzelfalles kann die einschlägige Haftung festgestellt werden.

Sollte ich eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben?

Sie sollten in jedem Fall eine Unterlassungserklärung abgeben, da nur so die Gefahr eines kostspieligen einstweiligen Verfügungsverfahrens ausgeräumt werden kann. Allerdings sollte diese insoweit "modifiziert" werden, als dass sie sich auf die nötigsten Angaben beschränkt. Ein im Urheber- und Internetrecht spezialisierter Rechtsanwalt kann Ihnen bei der Formulierung einer für Sie möglichst vorteilhaften Erklärung behilflich sein. Beispielsweise kann so ein Schuldanerkenntnis vermieden oder die zeitliche Geltung der Abmahnung beschränkt werden. Auch lohnt es sich eine der Höhe nach noch nicht festgelegte, aber angemessene Vertragsstrafe zu vereinbaren, die gegebenenfalls gerichtlich überprüft werden kann. Wir raten davon ab eines der Muster einer "modifizierten Unterlassungserklärung" aus dem Internet zu verwenden, da diese sehr häufig nicht den gesetzlichen Anforderungen genügen. Nur durch eine einzelfallgerechte Erklärung kann Ihren Interessen Rechnung getragen und kann eine gerichtliche Auseinandersetzung vermieden werden.

Das Team von Abmahnhelfer.de hat seit Jahren Erfahrungen hinsichtlich der Abwehr von Filesharing-Abmahnungen. In einem Erstgespräch unter der Telefonnummer: 030 / 965 35 853485 können Sie uns Ihren Fall schildern, um eine erste anwaltliche Einschätzung zu erhalten. Gerne können Sie auch das auf der Website www.abmahnhelfer.de vorhandene Kontaktformular ausfüllen.

Wir freuen uns von Ihnen zu hören, Ihr Team von abmahnhelfer.de!