Debcon nimmt Filesharing-Klage zurück

Debcon nimmt Filesharing-Klage zurück
12.05.20142638 Mal gelesen
In einem von uns geführten Verfahren am AG Landshut auf Erstattung von Kosten und Schadenersatz nach einer Filesharing-Abmahnung hat die Klägerin – die Debcon GmbH – nach unserem Vortrag im gerichtlichen Verfahren die Klage zurück genommen.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zu Grunde: die Beklagte war im Jahr 2010 von einer bekannten Abmahnkanzlei abgemahnt worden. Wie in derartigen Angelegenheiten üblich, wurde der Anschlussinhaberin vorgeworfen, über ihren Internetanschluss ein urheberrechtlich geschütztes Werk verbreitet zu haben. Sie sollte deshalb eine Unterlassungserklärung abgeben, angefallene Anwaltskosten erstatten sowie Schadenersatz leisten.

Die Beklagte hatte sich zunächst ohne Anwalt gegen die Abmahnung zur Wehr gesetzt. Ob die beklagte Anschlussinhaberin eine Unterlassungserklärung abgegeben hatte, konnte nicht mehr aufgeklärt werden; die Erfüllung der erhobenen Zahlungsansprüche unterblieb jedenfalls. Es folgten daher die üblichen außergerichtlichen Mahnschreiben, ehe schließlich ein gerichtlicher Mahnbescheid beantragt wurde. Gegen diesen legte die Anschlussinhaberin keinen Widerspruch sein, so dass auf dessen Grundlage schließlich ein Vollstreckungsbescheid zu Gunsten der nunmehr nach erfolgter Abtretung als Gläubigerin des Anspruchs auftretenden Debcon GmbH erging.

Nun wandte die Anschlussinhaberin sich an uns. Vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Lederer wurde namens und im Auftrag der abgemahnten Anschlussinhaberin Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid eingelegt.

Das Verfahren wurde sodann an das AG Freising abgeben und die Klägerin aufgefordert, ihren Zahlungsanspruch binnen 2 Wochen zu begründen. Dem kam die Debcon GmbH (im weiteren Verfahren nicht anwaltlich vertreten) nach und forderte auf Grundlage der ursprünglich ausgesprochenen Abmahnung nunmehr im Klageverfahren die Zahlung von der Beklagten. Dabei stützte die Klage sich ausschließlich auf knappen Vortrag zu der ermittelten IP-Adresse, die der Anschlussinhaberin zugewiesen worden war sowie der Rechtsprechung des BGH, nach der die persönliche Haftung des Anschlussinhabers für eine ermittelte Rechtsverletzung vermutet wird. Der Zahlungsanspruch selbst wurde - laut Klagevortrag - nur teilweise geltend gemacht, allerdings fehlte detaillierter Vortrag zu dessen Höhe.

Im Rahmen der Klageerwiderung wurde u.a. darauf abgestellt, dass im streitgegenständlichen Tatzeitraum neben der Beklagten selbst auch die Kinder der Beklagten (davon ein minderjähriges sowie zwei volljährige Kinder) den Internetanschluss nutzen konnten. Unter Hinweis auf die neuere Rechtsprechung verschiedener Amtsgerichte wurde herausgestellt, dass alleine dieser Vortrag ausreiche, der die Anschlussinhaberin treffenden sekundären Darlegungslast vollumfänglich nachzukommen mit dem Ergebnis, dass die Klägerin die Rechtsverletzung durch die Beklagte beweisen müsste. Ferner wurden Ermittlung und Zuordnung der IP-Adresse bestritten sowie zahlreiche weitere Angriffspunkte aufgegriffen.

Nach Hinweis auf seine Unzuständigkeit - vgl. § 45 Bay GZVJu - wurde das Verfahren sodann vom AG Freising an das AG Landshut verwiesen. Zu einem Termin kam es jedoch nicht mehr, da die Klägerin die Klage nach Eingang der Klageerwiderung in vollem Umfang zurückgenommen hat.

Beachtlich an dem Verfahren ist vor allem, dass noch während des gerichtlichen Verfahrens außergerichtlich weitere Korrespondenz durch die Klägerin mit unserer Kanzlei erfolgte. Bevor das AG Freising sich als unzuständig erachtete, war zunächst Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt worden. Wenige Tage vor diesem Termin gab es ein weiteres außergerichtliches Vergleichsangebot der Klägerin, dessen Höhe nur einen Bruchteil der Klageforderung ausmachte. Dies scheint - ausgehend von den von uns betreuten Verfahren sowie der Rücksprache mit Kollegen - mittlerweile ein übliches Vorgehen gerade bei klagenden Inkassobüros zu sein. Offenbar sind gerichtliche Termine bei der Geltendmachung von Forderungen aus Abmahnungen in der Planung nicht vorgesehen, oder jedenfalls unlieb.

Gleichzeitig ist in dem vorliegenden Verfahren offenkundig geworden, dass die Durchsetzung von Ansprüchen, basierend nur auf Standard-Schreiben, keine hohe Erfolgsaussicht hat. Denn im vorliegenden Verfahren nahm die Klägerin zunächst noch - halbseitig - auf unsere Klageerwiderung Bezug, ohne dabei die IP-Ermittlung unter Beweis zu stellen oder einen Beweis für die Täterschaft der Beklagten anzubieten. Vielmehr fand sich in der Replik nur der Vortrag,

"Es verbleibt bei der Tatsache, dass die Anschlussinhaberschaft des Beklagten nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass die Urheberrechtsverletzung gerade von diesem Anschluss entfallen würde."

und

"Durch das Ermittlungsunternehmen werden durch eine geprüfte Software Daten erfasst, (.)."

Zu einer Entscheidung darüber, dass dieser Vortrag gerichtlich - schon weil bestritten und nicht unter Beweis gestellt - keinerlei Aussicht auf Erfolg gehabt hätte, kam es nicht mehr, denn mit gesondertem Schreiben vom gleichen Tag hat die Debcon GmbH die Klage zurückgenommen.

Die Angelegenheit zeigt einerseits, dass es wichtig ist, sich nicht durch "Standard-Briefe" verunsichern zu lassen, andererseits auch, dass eine frühzeitige Verteidigung sinnvoll ist. Immerhin hatte in dem vorliegenden Verfahren bereits ein Vollstreckungsbescheid vorgelegen, als anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen wurde, so dass das Risiko einer Zwangsvollstreckung durchaus im Raum stand. Nach Möglichkeit sollten Verfahren nicht bis in diesem Stadium vordringen, sondern frühzeitig eine aktive Gegenwehr ergriffen werden.

Kontakt:

Rechtsanwalt Matthias Lederer
Fürstendamm 7
85354 Freising

Tel. 08161 48690
Fax. 08161 92342

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E-Mail: info@internetrecht-freising.de