Abmahnung Filesharing d. Rechtsanwälte Rasch / Waldorf / Negele Zimmel pp / KUW / SBR Schindler Boltze / Schutt Waetke / CSC / Kornmeier & Partner u.a. : LG München verweigert Akteneinsicht

Abmahnung Filesharing
05.05.20084016 Mal gelesen

 Für die im Auftrag der Rechteinhaber von z.B. Filmen, Musik und Spiele  ausgesprochenen Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzung in sog. Tauschbörsen (Filesharing) wie z.B. durch Rechtsanwälte Rasch, Waldorf, Negele Zimmel Kremer Greuter, KUW, SBR Schindler Boltze, Schutt Waetke, Kornmeier & Partner, CSC Cramer von Clausbruch pp und Kern Cherkeh  wird es von nun an schwieriger, über Strafanzeigen die Anschlussinhaber zu ermitteln und zivilrechtliche Abmahnungen mit Aufforderung zur Abgabe von Unterlassungserklärungen nebst Kostenerstattung und Schadensersatz geltend zu machen. 

Das Landgericht München I hat im März (Beschluss v. 12.03.2008 - Az.: 5 Qs 19/08).in einem Filesharing-Fall der Klägerin die Akteneinsicht nämlich verweigert. Die Richter entschieden, dass eine IP-Adresse nicht ohne weiteres einen hinreichenden Tatverdacht begründet, dass der Anschlussinhaber eine vorsätzliche Urheberrechtsverletzung oder eine vorsätzliche Verbreitung von pornografischen Schriften begangen hat. Die Nutzerdaten heraus zu geben, würde einen schwerwiegenden Eingriff in das Fernmeldegeheimis darstellen. 

Das Gericht folgt dabei der Linie, die das LG Saarbrücken in einem ähnlich gelagerten Fall gegangen ist (Beschluss vom 28.01.2008 - Az 5 (3) Qs 349/07 - 2(6) Js  682/07).

Anfang Januar erstattete eine Inhaberin von Schutzrechten an "erotischen/pornographischen Filmen" Anzeige bei der Staatsanwaltschaft München I gegen Unbekannt. Anlass: die rechtswidrige Verbreitung von Filmen in Tauschbörsen. Als Beleg legte die Klägerin der Staatsanwaltschaft Verbindungsdaten vor, aus denen hervorging, zu welchem Zeitpunkt unter welchen IP-Adressen die betreffenden Filme via Tauschbörse verbreitet wurden. Die Staatsanwaltschaft leitete ein Ermittlungsverfahren ein, das später eingestellt wurde.
 
Die Anwaltkanzlei, die den Rechteinhaber vertrat, forderte dann - wie in Filesharing-Verfahren üblich - Akteneinsicht, um an die Identitäten der Nutzer zu den IP-Adressen zu gelangen. Auf diese Weise können Nutzer kostenpflichtig abgemahnt und zivilrechtlich wegen Urheberrechtsverletzungen belangt werden. Allerdings verweigerte die Staatsanwaltschaft die Akteneinsicht, weil in ihren Augen die schutzwürdigen Interessen der Nutzer schwerer wogen als die der Rechteinhaberin. Gegen diese Entscheidung zog die Rechteinhaberin vor Gericht und verlor.
 
Die Güterabwägung der zuständigen Staatsanwaltschaft, die das Landgericht München I im vorliegenden Fall bestätigt hat, hebt den Beschluss gegenüber den Entscheidungen anderer Gerichte in ähnlich gelagerten Fällen heraus.
 
Kein Recht auf Akteneinsicht
 
Das Gericht vertritt die Auffassung, dass der Rechteinhaberin keineswegs "automatisch" ein Recht auf Akteneinsicht zustehe, denn "[e]s ist bereits fraglich, ob ein berechtigtes Interesse der Antragstellerin gemäß [Strafprozessordnung] besteht". Weiter heißt es dazu: "Wie aus einer Vielzahl von Verfahren bekannt ist, und wie sich auch aus der Antragsbegründung erschließen lässt, richtet sich das Interesse der Antragstellerin nicht auf die Verfolgung von konkreten Urheberrechtsverletzern, sondern auf die Geltendmachung von zivilrechtlichen Ansprüchen gegen Inhaber von Netzzugängen, gleich ob diese selbst einen Urheberrechtsverstoß begangen haben oder nicht."
 
Keine "Ausforschung" der Nutzer
 
Das Gericht weigerte sich, die Staatsanwaltschaft als Erfüllungsgehilfen der Rechteinhaber anzusehen: "Es ist.nicht Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden, die Geltendmachung bloßer zivilrechtlicher Ansprüche, ohne daß eine Straftat nachweisbar wäre, zu ermöglichen. Die Gewährung von Akteneinsicht würde damit die Gefahr begründen, daß die Ermittlungsbehörden die Inanspruchnahme zivilrechtlich nicht Verpflichteter durch die Anspruchstellerin begünstigen würde - dies untermauert mit dem Hinweis auf geführte staatsanwaltschaftliche Ermittlungen." Eine Akteneinsicht auf bloßen "Anscheinsbeweis" (IP-Adresse) hin "liefe [.] auf eine auch dem Zivilrechtprozeßrecht fremde ,Ausforschung' hinaus", so das Gericht.
 
Auch das Argument, der Inhaber eines Internetzugangs sei zur Überwachung von dessen Nutzung verpflichtet, beispielsweise im Kreise der Familie, und müsse andernfalls als Störer für einen eventuellen Missbrauch haften, ließen die Richter des LG München mit Verweis auf einen Beschluss des OLG Frankfurt vom 20.12.2007 nicht gelten: "Anders als die Antragstellerin meint, ist der Inhaber einer Internetanschlusses trotz im Internet häufig vorkommender Urheberechtsverletzungen ohne das Vorliegen weiterer Anhaltpunkte nicht verpflichtet, Familienangehörige bei der Nutzung seines Anschlusses zu überwachen".
 
Darüber hinaus könnte die Herausgabe der Identität des Nutzers durch "[d]ie Offenlegung, daß sein Computer solche Werke speicherte [.] ganz erheblich in die Intimsphäre und damit sogar in den besonders geschützten Kernbereich der Persönlichkeitsrechte des Computerbesitzers eingreifen", denn "[d]ie Nutzung dieser Werke dient der sexuellen Neugier und Befriedigung der jeweiligen Betrachter".
 
Verstoß gegen das grundrechtlich geschützte Fernmeldegeheimnis
 
Das Gericht ist der Auffassung, dass Angaben über die Identität eines Nutzers, die von der Rechteinhaberin gefordert wurde, im vorliegenden Fall eine "dem Fernmeldegeheimnis unterliegende Information" darstellen, weil daraus hervorgeht, "daß und welche Inhalte zu welchem Zeitpunkt von welchem Computer aufgerufen wurden". Ein Eingriff in das Telekommunikationsgeheimnis sei aber nicht durch "fragliche zivilrechtliche Ansprüche" der Rechteinhaberin zu rechtfertigen.
 
Schließlich problematisiert das Gericht die Frage der Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen in Filesharing-Fällen grundsätzlich: "Es ist der Antragstellerin zwar zuzugeben, daß (auch) der Eigentumsschutz durch die öffentliche Gewalt grundsätzlich zu gewährleisten ist. Auf welche Art und Weise, in welcher Intensität und in welcher Priorität gegenüber anderen staatlichen Aufgaben dem nachgekommen wird, unterliegt jedoch nicht der Kontrolle durch dieses Gericht."

 Zivilrechtliche Auswirkungen der Entscheidung
 

Das Gericht folgt ausdrücklich der Ansicht des OLG Frankfurt (Beschluss v. 20.12.2007), wonach der Anschlussinhaber nicht ohne weiteres verpflichtet sei, seine Familienangehörigen bei der Internetnutzung zu Überwachen und damit nicht ohne weiteres als Anschlussinhaber für Urheberrechtsverletzungen als Störer haftet.

 

Das Gericht hat hier interessanter Weise auch die Auffassung vertreten, dass auch eine Nutzung des drahtlosen Anschlusses ("WLAN") durch außenstehende Dritte in Frage komme, für die aber der Anschlussinhaber nicht ohne weiteres als Störer hafte.

 

Ebenso hatte die Zivilkammer des LG München in seinem Urteil vom 04.10.2007 - Az. 7 O 2827/07zur verneinten Haftung des Arbeitgebers für Urheberrechtsverletzungen seiner Arbeitnehmer bereits der Rechtsprechung des LG Mannheim (Urteil v. 30.01.2007, Az. 2 O 71/06) ausdrücklich beigepflichtet, das ebenso wie das OLG Frankfurt eine Haftung des Anschlussinhabers für Urheberrechtsverletzungen seiner nahen volljährigen Familienmitglieder ausgeschlossen hat.

 

Die vorliegende Entscheidung des LG München könnte auch für die zivilrechtliche Argumentation im Rahmen der Verteidigung gegen Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen dienlich sein.

 
Christian Weiner, LL.M. (Medienrecht)
Rechtsanwalt