Neuland im "Abmahnwahn" - "Streaming" Videos oder "Red tube"

Abmahnung Filesharing
08.12.20134185 Mal gelesen
Im Rahmen meiner Beratungspraxis werden mir nunmehr Mandate mit Abmahnungen wegen vermeintlich illegalen streaming von (Erotik)Videos auf dem Portal Red tube zur Kenntnis gebracht. Die Abmahnung wurde von Rechtsanwälten Urmann & Collegen ausgesprochen.

Die Abmahnung beruht auf dem vermeintlichen streaming von Videos, d.h. die Daten werden nicht dauerhaft auf dem Computer gespeichert - auch nicht weitergegeben - sondern lediglich angeschaut. Es soll sich um angeblich raubkopierte amerikanische Filmproduktionen unter andere, "Glamour Show Girls" und "Amandas Secret", handeln.

Interessanterweise wurden die Namen der Betroffenen über einen Beschluss des LG Köln ermittelt. Es dürfte bereits höchst unwahrscheinlich sein, dass eine Urheberrechtsverletzung vorliegt und der Beschluss überhaupt rechtmäßig ist, zum § 101 UrhG eine tatsächliche Rechtsverletzung voraussetzt.

Die Betroffenen sollen neben einer Entschädigung für die Nutzung und Anwaltsgebühren von ca. 150 € auch noch die Erstattung von Ermittlungskosten in Höhe von 65 € - insgesamt 250 € zahlen.

Es sind hier viele Fragen zu klären, die rechtlich der Aufklärung bedürfen. Voran: die urheberrechtliche Bewertung des "streamings". wie sind die Rechtsanwälte überhaupt an die IP-Adressen gekommen. Und daran anschließend: wie wurden diese überhaupt ermittelt?

Sodann gilt es, die ohnehin fraglichen Sachverhaltsfragen zu berücksichtigen und zu überprüfen:

 a) Nachweis der Lizenzinhaberschaft - warum soll an einen Schweizer Rechteverwerter ("The Archive" ) gezahlt werden?

b)       Prozentsatz der Gesamtdatei, die heruntergeladen (nicht angeboten) wurde

c)       fremder Zugriff auf das unverschlüsselte W-LAN Netzwerk

d)       Einbruch in das verschlüsselte W-LAN Netzwerk durch Dritte

e)       rechtsmissbräuchliche Massenabmahnung

f)        HASH-Wert

g)     IP-Adressen-Prüfung - fehlerhafte Beweissicherung durch die Antipiracyfirmen

h)    aktuelle (im besonderen bei pornographischen Filmen) "schöpferische Schwelle",

       Beschluss Landgericht München I, Az.: 7 O 22293/12

i)     Sonstige

Neue Aspekte der Rechtsverteidigung ergeben sich nunmehr auch aus den Ausführungen (aber zum filesharing - nicht streaming!) des LG Frankfurt a.M.(LG Frankfurt a.M. vom 22.09.2009, Az. 2-18 O 162/09) und auch des LG Köln zur vermeintlichen Haftung für Familienangehörige. Ein Unterlassungsanspruch kann danach ausscheiden, wenn der Betroffene Anschlussinhaber vortragen kann, dass sein PC ausgeschaltet war und hierfür Orte, Zeiten und Zeugen benennen kann. Durchaus neue Denkansätze folgen aus der jüngsten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 13.04.2012, Az. 1 BvR 2365/11). Das Landgericht Köln (LG Köln, Urteil vom 11.09.2012, 33 O 353/11) hat in einem jüngeren Urteil die bisherige Rechtsprechung bestätigt, wobei  im Fall von Urheberrechtsverletzungen keine Haftung des Anschlussinhabers "per se" begründet ist, wenn dieser darlegen kann, dass er nicht der alleinige Nutzer des Internetanschlusses ist.

Zudem gibt es neue Auffassungen im Bereich der Lizenzinhaberschaften, namentlich der sog "Aktivlegitimation" (d.h. wer denn überhaupt wen verklagen darf).

Es bestehen somit verschiedene im Einzelfall zu prüfende Rechts- und Verteidigungsmöglichkeiten. Hier seien - vorbehaltlich eine Prüfung des Einzelfalls - nur genannt: Prüfung eventuelle fehlerhafter IP-Adressen,  Teil- Gesamtdatei, fremder Zugriff auf das unverschlüsselte W-LAN Netzwerk, illegaler Einbruch in das (verschlüsselte) W-LAN Netzwerk durch Dritte, rechtsmissbräuchliche Massenabmahnung, § 97a UrhG - Deckelung der Abmahnkosten, Lizenzinhaberschaft, überhöhte Lizenzforderung, überhöhter Streitwert, überhöhte Rechtsverfolgungs- und Anwaltskosten.

Bei den regelmäßig beigefügten vorformulierten Unterlassungserklärungen der Gegenseite ist Vorsicht geboten: diese Erklärungen sind oftmals zu weit gefasst, sodass für den Erklärenden langfristige Verpflichtungen entstehen können. Ohne eingehende rechtliche Überprüfung sollte diese Unterlassungserklärung nicht abgegeben werden. Es handelt sich hierbei um ein Schuldanerkenntnis, das bis zu 30 Jahre Bestand haben kann.

Die Abmahnung sollte nicht einfach "weggelegt" werden, weil ja ohnehin "nichts passieren wird". Im Falle des Untätigbleibens besteht das Risiko eines gerichtlichen Prozesses, durch den erhebliche weitere Kosten entstehen können. Zudem häufen sich derzeit die auf Schadensersatz gerichteten Klagen.

Interessant ist ferner,  dass am 27.06.2013 wurden Neuregelungen gegen "unseriöse Geschäftspraktiken" durch den Bundestag beschlossen wurden (BT-Drs. 17/13057, 17/14192). Demnach werden bei entsprechenden Abmahnungen die (Anwalts-)Gebühren in künftigen Fällen "gedeckelt". es wurde bereits an anderer Stelle vermutet, dass die Abmahner künftig "neue Geschäftsfelder" erschließen - dies wird jetzt wohl im Bereich des Streaming versucht. Der Erfolg dürfte zweifelhaft sein.

Es ist dringend anzuraten, die Unterlassungserklärung zu prüfen und auch die weiteren rechtlichen und taktischen (Reaktions-) Möglichkeiten abzuwägen.

 

Gerne berate ich Sie sofort, wenn Sie eine solche Abmahnung erhalten haben.

 Rechtsanwalt Dr. Stephan Schmelzer, Fachanwalt IT-Recht, Fachanwalt Arbeitsrecht, http://www.ra-schmelzer.de, Ostberg 3, 59229 Ahlen, Tel.: 02382.6646

 

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