BearShare, Emule u. unerlaubte Verwertung geschuetzter Tonaufnahmen (Abmahnung Filesharing): ZDF Sendung Frontal 21 v. 12.2.08 mit Rechtsanwalt Clemens Rasch zeigt nur eine Sicht der Medaille

Abmahnung Filesharing
19.02.20084398 Mal gelesen

In der ZDF Fernsehsendung Frontal 21 vom 12.2.08 wurden meines Erachtens die in der Praxis relevanten Fragen leider nur teilweise angesprochen. Dies mag an der Kürze der Sendezeit gelegen haben. Wenn aber bereits in der Ankündigung zur Sendung "Hohe Strafen für illegale Downloads" der unzutreffende Eindruck erweckt wird, als handele es sich um Geldstrafen im strafrechtlichen Sinne und damit um ein unabwendbares Schicksal, in das sich der Abgemahnte Betroffene fügen muss, ist das irreführend.

Die "Strafen", die in der Sendung gemeint sind, sind in Wahrheit die von den Rasch Rechtsanwälten (Rechtsanwalt Rasch) geforderten Schadensersatzsummen im zivilrechtlichen Sinne: So heißt es in der Sendung, "die Anwälte durchsuchen das Netz und schreiben saftige Rechnungen, gerne mal bis zu 10.000,- €.". 

Bekanntlich verschicken die Rasch Rechtsanwälte mit dem Vorwurf der unerlaubten Verwertung geschützter Tonaufnahmen (Abmahnung Urheberrechtsverletzung, Abmahnung Filesharing) weitgehend gleichlautenden Abmahnschreiben. In der jeweiligen Abmahnung heisst es, dass im Auftrag der Mandanten von Rasch Rechtsanwälte von der Firma proMedia Gesellschaft zum Schutz geistigen Eigentums mbH Filesharing-Systeme auf rechtsverletzende Angebote hin überprüft werden. Es sei dabei festgestellt worden, das zu einem bestimmten Zeitpunkt über einen Internetanschluss, dem zu diesem Zeitpunkt eine bestimmte IP-Adresse zugewiesen war, Dateien zum Herunterladen verfügbar gemacht wurden (öffentliche Zugänglichmachung nach § 19a UrhG). Dies betrifft z.B. Teilnehmer von Filesharing-Systemen (Tauschbörse) wie Edonkey, Emule oder Bittorent bzw BearShare. 

In allen Fällen wurde die IP-Adresse über die proMedia GmbH durch Einloggen in Filesharing-Programme wie BearShare, Limewire, Morpheus und Shareaza basierend auf dem Gnutella-Protokoll protokolliert. Über Strafanzeigen bei der Staatsanwaltschaft seien Ermittlungsverfahren eingeleitet worden und nachweislich festgestellt worden, dass die IP Adresse dem Internetanschlussinhaber zugewiesen war. 

Die Rasch Rechtsanwälte behaupten, dass die angebotenen Musikdateien Repertoire enthalte, für das die Mandanten der Rasch Rechtsanwälte Verwertungsrechte der Tonträgerhersteller beanspruchen. 

Der Internetanschlussinhaber wird dann regelmäßig aufgefordert, eine vorbereitete strafbewehrte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen. 

Ferner wird dem Betroffenen Internetanschlussinhaber ein Vergleichsangebot unterbreitet, in dem ein pauschaler Schadensbetrag zwischen i.d.R. 2.000,- € und 10.000,- € zu bezahlen ist (je nach Anzahl der angebotenen Musikdateien). Zu diesem Zweck ist dem Schreiben der Rechtsanwälte Rasch neben der strafbewehrten Unterlassungserklärung auch eine Vergleichsannahmeerklärung beigefügt, in der sich der Betroffene Internetanschlussinhaber unter Angabe einer Zahlungsfrist im Falle der Unterzeichnung der Vergleichsannahmeerklärung verpflichtet, an die Rechteinhaber wegen Verletzung von Urheberrechten einen Schadensersatz zu bezahlen. 

Die Fallkonstellation in der Sendung Frontal 21 mit Rechtsanwalt Rasch  als Vertreter der Musikindustrie: 

Der Sendung Frontal 21 lag der Sachverhalt zugrunde, dass für Rechtsanwalt Rasch bekannt war, wer die Urheberrechtsverletzung selbst begangen hat. Entweder haben die Eltern des minderjährigen Kindes als Anschussinhaber entsprechende Angaben gemacht oder aber die Eltern haben im Rahmen des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren Angaben gemacht. 

Rechtsanwalt Clemens Rasch hat in dem Interview angegeben, dass die pauschale Schadensersatzsumme unter Berücksichtigung der Minderjährigkeit des Urheberrechtsverletzers reduziert werden würde. Mehr als 2000,-  € seien dann in der Regel nicht zu bezahlen. Rechtsanwalt Rasch führt hierzu in der Sendung aus, dass es in sozialen Härtefällen eine Frage der Vergleichsverhandlung sei. 

In einer Vielzahl von Fällen sieht der Sachverhalt aber ganz anders aus. Wenn der Anschlussinhaber gegenüber der Polizei keine Angaben macht und von seinem Schweigerecht Gebrauch macht, weiß Rechtsanwalt Rasch in der Regel nicht, wer außer dem Anschlussinhaber noch den Anschluss mitbenutzt und wer die Urheberrechtsverletzung begangen hat. Wenn dann auch noch volljährige Familienangehörige für die Urheberrechtsverletzung in Anfrage kommen, stellt sich die Rechtsfrage, ob der Anschlußinhaber für Urheberrechtsverletzungen seiner Familienangehörigen verantwortlich ist. Diese sogenannte Störerhaftung des Anschlussinhabers besteht aber oftmals gar nicht. 

Der Anschlussinhaber ist nicht ohne weiteres als Störer für Urheberrechtsverletzungen verantwortlich, die über seinen Internetanschluss begangen werden. Die 2. Zivilkammer des LG Mannheim (Urteil v. 30.01.2007, Az. 2 O 71/06, MMR 2007, 459)) hat eine dauerhafte Überprüfung des Handelns der eigenen Kinder oder des Ehepartners ohne konkreten Anlass für die Annahme, dass Familienmitglieder in rechtswidriger Weise Urheberrechte im Rahmen der Nutzung des Internets verletzen, für nicht zumutbar gehalten und eine ständige Überwachung oder gar eine Sperrung des Anschlusses kommt für diese Familienmitglieder nach Auffassung der Mannheimer Richter nicht in Betracht. Diese Meinung wird auch von der 7. Zivilkammer des LG Mannheim vertreten (LG Mannheim, MMR 2007, 267 ff.).

Der 11. Zivilsenat des OLG Frankfurt hat in einem Beschluss vom 20.12.2007 ebenfalls die Ansicht vertreten, dass der Inhaber eines Internetanschlusses nicht ohne weiteres verpflichtet sei, nahe Familienangehörige bei der Nutzung des Anschlusses zu überwachen. Eine solche Pflicht bestehe nur dann, wenn der Anschlussinhaber konkrete Anhaltspunkte dafür habe, dass der Anschluss zu Rechtsverletzungen missbraucht werden könnte. 

Hieraus folgt, dass die Kostenerstattungs- und Schadensersatzansprüche, die mit der Vergleichannahmeerklärung abgegolten werden sollen, möglicherweise nicht berechtigt sind, weil es an der Störerhaftung des Anschlussinhabers schlicht fehlt. 

Wichtig ist, dass im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft nicht ohne anwaltlichen Rat Angaben gemacht werden, da im Regelfall Rechtsanwalt Rasch durch Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft von den Angaben Kenntnis erlangt. Insoweit werden im Ermittlungsverfahren bereits die Weichen für die zivilrechtlichen Folgen einer Urheberrechtsverletzung gestellt. Es ist daher ratsam, bereits  im Rahmen des  Ermittlungsverfahrens bei der Staatsanwaltschaft einen im Medien- und Medienstrafrecht versierten Anwalt einzuschalten. Dies bereits deswegen, weil mit  Täternachweis auch eine  Anklage der Staatsanwaltschaft wegen vorsätzlicher Urheberrechtsverletzung droht.  Derartige Anklagen liegen mir bereits  als Verteidiger der Betroffenen vor.

 

Christian Weiner, LL.M. (Medienrecht)

Rechtsanwalt

www.ra-weiner.de