Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung (Filesharing) durch KUW Rechtsanwälte bei illegalem Download und Anbieten von Filmen im P2P-Netzwerk

Abmahnung Filesharing
09.12.200711329 Mal gelesen

Teilnehmer von Peer-to-Peer Netzwerken (P2P-Netzwerk), die Filme über Torrent, Emule oder edonkey heruntergeladen und gleichzeitig der Öffentlichkeit zum upload angeboten haben, erhalten seit einiger Zeit von den KUW Rechtsanwälte aus Regensburg eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung.

Die Betroffenen werden mit der Begründung abgemahnt, als Nutzer des P2P-Netzwerkes durch das Herunterladen und gleichzeitige Anbieten von Filmen Urheberrechte der von den KUW Rechtsanwälten vertretenen Rechteinhaber verletzt zu haben. Zur Begründung führen die KUW Rechtsanwälte aus, dass seitens deren Mandantschaft beauftragte Antipiracy Firma festgestellt und beweissicher dokumentiert habe, dass zu einer bestimmten Zeit von der ermittelten IP-Adresse des Internetanschlussinhabers die beanstandeten Filme heruntergeladen und gleichzeitig durch Freigabe auf der Festplatte zum Download für andere Nutzer eine unerlaubte Verwertung von Urheberrechten begangen zu haben. Durch Strafanzeigen habe die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren gegen den jeweils Betroffenen eingeleitet und im Wege der Auskunft von dem Internetprovider Name und Anschrift des Internetanschlussinhabers erhalten.

Von den Betroffenen wird deshalb Schadensersatz und Erstattung von Anwaltskosten in der Größenordnung von 250,- € bis 300,- € verlangt.

Des weiteren wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert, die unter anderem eine Vertragsstrafe vorsieht. Die Abmahnungen sind weitgehend inhaltlich identisch.

Rechtlich ist folgendes zu beachten:

· Der Urheberrechtsinhaber hat selbstverständlich zu beweisen, dass er ein Urheberrecht an dem beanstandeten Filmwerk besitzt und das von der IP-Adresse des Anschlussinhabers tatsächlich der Filmtitel samt Inhalt heruntergeladen bzw. zum upload der Öffentlichkeit angeboten zu haben.

Da der Filmtitel als solcher nicht ohne weiteres den Beweis dafür erbringt, dass auch der Inhalt mit dem Filmtitel übereinstimmt (Stichwort: FAKE) ist der Urheberrechtsbeweis nicht mit der bloßen Behauptung erbracht, ein bestimmter Filmtitel sei heruntergeladen und der Öffentlichkeit angeboten worden. Betroffene verteidigen sich oft mit dem Einwand, sie hätten zwar einen Film herunterladen wollen, diesen jedoch nur teilweise (z.B. 10 %) als ZIP oder RAR Datei erhalten und nicht einmal angesehen und auch gleich wieder von der Downloadliste gelöscht.

· Liegen die Filmdateien als RAR oder ZIP Dateien auf der Festplatte vor, ist eine Beweissicherung anhand von sogenannten Hash-Dateien meines Erachtens nicht ohne weiteres möglich. Die Hash-Dateien sind meines Erachtens nicht ohne weiteres in der Lage, den Inhalt gepackter RAR oder ZIP Dateien zu erkennen, zumal RAR Dateien wiederum selbst verschlüsselt werden können.

· Wenn ein Film nicht vollständig, sondern nur teilweise (z.B. 10 % des Films) heruntergeladen wurde, stellt sich durchaus die Frage, ob hierbei bereits eine unzulässige öffentliche Zugänglichmachung nach § 19a UrhG zu sehen ist.

· Der Anschlussinhaber ist nicht ohne weiteres als Störer für Urheberrechtsverletzungen verantwortlich, die über seinen Internetanschluss begangen werden. Das LG Mannheim (Urteil v. 30.01.2007, Az. 2 O 71/06) hat eine dauerhafte Überprüfung des Handelns der eigenen Kinder oder des Ehepartners ohne konkreten Anlass für die Annahme, dass Familienmitglieder in rechtswidriger Weise Urheberrechte im Rahmen der Nutzung des Internets verletzen, für nicht zumutbar gehalten und eine ständige Überwachung oder gar eine Sperrung des Anschlusses kommt für diese Familienmitglieder nach Auffassung der Mannheimer Richter nicht in Betracht.

· Eine Störerhaftung für Urheberrechtsverletzungen, die von Dritten begangen werden, besteht nur bei unverschlüsselten WLAN Netzwerken. Bei verschlüsselten WLAN Netzwerken besteht eine Störerhaftung grundsätzlich nicht. Eine Störerhaftung besteht meines Erachtens auch dann nicht, wenn nur die veraltete WEP Verschlüsselung (neuere und sichere Standards sind WPA I und II) vorliegt und diese durch Tools im Internet mittlerweile als unsicher gelten.




Christian Weiner, LL.M. (Medienrecht)
Rechtsanwalt