Abmahnung Winterstein Rechtsanwälte | Markenrechtsverletzung |Abercrombie & Fitch

Abmahnung Winterstein Rechtsanwälte | Markenrechtsverletzung |Abercrombie & Fitch
07.02.2013353 Mal gelesen
Uns liegt eine weitere Abmahnung der Winterstein Rechtsanwälte für die Firma Abercrombie & Fitch Europe S.A. im Zusammenhang mit Bekleidungsstücken der Firma Abercrombie & Fitch vor.

Gegenstand der Abmahnung ist der angebliche Vertrieb von Bekleidungsstücken über das Internetportal eBay welche unter Verwendung der Marken der Firma Abercrombie & Fitch angeboten wurden. Im Einzelnen geht es um folgende Marken:

Marke mit der Registernummer 1165804 "Abercrombie & Fitch"; 30009428 "Abercrombie": 30635173 "Abercrombie"; 30009977 "A&F" sowie die Gemeinschaftsmarke  000325258 "Abercrombie & Fitch"

Es wird die Abgabe einer umfangreichen Unterlassungserklärung sowie die Zahlung von Rechtsanwaltskosten aus einem Gegenstandswert in Höhe von 150.000 € gefordert. Des Weiteren fordert die Kanzlei Winterstein Rechtsanwälte im Rahmen der Abmahnung von den Abgemahnten, dass diese umfassend Auskunft erteilen zum Lieferzeitpunkt, Liefermenge, Abgabepreis etc. Ferner soll die Schadenersatzverpflichtung dem Grunde nach anerkannt werden.

 

Wie ist zu reagieren?

Betroffenen ist zu raten, die Abmahnung durch einen Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz überprüfen zu lassen. Ein Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz wird zunächst prüfen, ob ein Handeln im geschäftlichen Verkehr vorliegt. Ausreichend ist eine auf einen wirtschaftlichen Vorteil gerichteten kommerziellen Tätigkeit außerhalb des privaten Bereichs (Vgl. BGH GRUR 2009, 871 - Ohrclips; BGH GRUR 2008, 1099 - afilias.de; BGH GRUR 2008, 703 - Internet-Versteigerung III; BGH GRUR 2007, 708 - Internet-Versteigerung II; BGH GRUR 2007, 780 - Pralinenform)

Die Tätigkeit muss dabei der Förderung eines beliebigen eigenen oder fremden Geschäftszwecks dienen. Entscheidend ist, dass Gewinnabsicht, Entgeltlichkeit oder gar ein Wettbewerbsverhältnis nicht zwingend sind. Letztendlich ist hier eine Gesamtschau sämtlicher Kriterien durchzuführen.

So kann beispielsweise eine Vielzahl von Käuferreaktionen nach früheren Auktionen des Anbieters ein Handeln im geschäftlichen Verkehr begründen. Mehr als 25 derartiger "Feedbacks" (z.B. auf der Verkaufsplattform eBay) lassen Rückschlüsse auf eine geschäftliche Tätigkeit zu (BGH, GRUR 2008, GRUR Jahr 2008 Seite 702- Internet-Versteigerung III).

Ist ein Handeln im geschäftlichen Verkehr gegeben, so ist zu prüfen, ob die Abgabe einer entsprechend modifizierten Unterlassungserklärung ratsam ist. Durch die Abgabe der Unterlassungserklärung wird der (teure) Unterlassungsanspruch erfüllt und das Kostenrisiko reduziert. Die Unterlassungserklärung kann auch ohne Schuldanerkenntnis abgegeben werden.

Wir beraten und vertreten Abgemahnte bundesweit. Unsere Erfahrung beruht auf mehreren tausend Mandaten im Zusammenhang mit Abmahnungen aus den Bereichen des Markenrechts, Wettbewerbsrechts und des Urheberrechts

Rechtsanwalt Dr. Wallscheid, LL.M. ist zudem Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz.

 

Ferner bieten wir die Vertretung in diesen Fällen zu einem fairen Pauschalhonorar an.

Falls Sie Fragen zu einer markenrechtliche Abmahnung haben, können Sie uns gerne unter:

0251-20 86 80 30 oder per E-Mail: info@ra-kreuztor.de

kontaktieren.

Weitere Informationen zum Thema "Abmahnung  Markenrecht" finden Sie unter

http://www.muensteraner-rechtsanwaelte.de/markenrecht/