Rechtsanwalt K.Gulden, LL.M.: Eine Abmahnung wegen Filesharing führt in der Regel zu keiner strafrechtlichen Verurteilung

Abmahnung Filesharing
30.07.20091799 Mal gelesen
Im Zusammenhang mit den Abmahnwellen fürchten die Adressaten einer Abmahnung in vielen Fällen mit einer strafrechtlichen Verurteilung. In vielen Fällen ist dies jedoch unbegründet, da die Staatsanwaltschaften die Verfahren insbesondere nach entsprechender Argumentation der Anwaltschaft einstellen. Zudem häufen sich in letzter Zeit die Fälle, in denen die Staatsanwaltschaften ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung verneinen und die Verfahren daher einstellen.
In jedem Fall unterliegt auch die strafrechtliche Verfolgung des Filesharing den allgemeinen Grundsätzen des Strafrechts. Man muss also nicht gleich das Schlimmste befürchten. Hierzu eine kleine Übersicht:
 
Das Strafrecht befasst sich mit der staatlichen Sanktion schuldhaft begangenen Unrechts.
 
 
Je nach Schwere der jeweiligen Tat wird dabei zwischen Verbrechen (Mord, Totschlag, Raub etc.) und Vergehen (Körperverletzung, Bedrohung, Sachbeschädigung etc.) unterschieden.

Verbrechen werden in der Regel mit mindestens einjährigen Freiheitsstrafen sanktioniert, während die leichteren Vergehen meist mit Geldstrafen belegt werden. Dabei gilt stets der Grundsatz: " Keine Strafe ohne Gesetz" ("Nulla poena sine lege").

Dies bedeutet mit anderen Worten, dass eine Bestrafung auch nur dann erfolgen kann, wenn die Tat zum Zeitpunkt des Begehens unter Strafe gestellt war. So soll zum einen sichergestellt werden, dass jedermann vorhersehen kann, welches Verhalten mit Strafe bedroht ist, zum anderen, dass insbesondere der Gesetzgeber nicht nachträglich über die Strafbarkeit eines Verhaltens per Gesetz entscheidet.

Wichtig ist in diesem Zusammenhang ebenfalls der Grundsatz: "In dubio pro reo" der besagt, dass kein Urteil zulasten des Angeklagten ausgesprochen werden darf, wenn Zweifel an der Strafbarkeit seitens des Gerichts bestehen.

Für die Praxis bedeutet dies, dass dem Angeklagten die Schuld nachgewiesen werden muss, wenn er verurteilt werden soll. Gelingt dies nicht, ist der Angeklagte freizusprechen, auch wenn er selbst seine Unschuld nicht beweisen kann.

Zu beachten ist zuletzt die Tatsache, dass eine Verurteilung selbst dann noch scheitern kann, obwohl die Voraussetzungen des jeweiligen Tatbestandes erfüllt sind (materielles Strafrecht).

Dies ist der mich dann der Fall, wenn es zu so genannten Verfahrensfehlern kommt, beispielsweise wegen Befangenheit der Richter, Unzuständigkeit des Gerichts oder Fehlens der Urteilsbegründung.

Daher ist die Beauftragung eines Wahlverteidigers in Strafsachen zwingend anzuraten, da eine Verurteilung in den meisten Fällen lebenslange, meist negative Auswirkungen haben wird.


Rechtsanwalt Gulden, LL.M. ist sowohl beratend als auch bei gerichtlichen Auseinandersetzungen jeglicher Art im Bereich des Strafrechts tätig. Sein Angebot umfasst insbesondere:


  • Strafvollzug
  • Verhandlungsführung mit der Staatsanwaltschaft (sog. Deals)
  • Medienstrafrecht (Filesharing, Tauschbörsen, Verbreitung / Besitz strafrechtlich relevanten Filmmaterials etc.)
  • Allgemeines Strafrecht
  • Besonderes Strafrecht



RA K.Gulden, LL.M.

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