Feil Rechtsanwälte informieren: Gerichtliches Eilverfahren nach einer Abmahnung

Feil Rechtsanwälte informieren: Gerichtliches Eilverfahren nach einer Abmahnung
20.09.2011484 Mal gelesen
Was kommt nach einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung? Welche Mittel hat ein Mitbewerber, bei Wettbewerbsverstößen Ansprüche durchzusetzen?

Sollte die Konkurrenz sich weigern, trotz ihres Fehlverhaltens eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung zu unterzeichnen oder in Ausnahmefällen eine bereits gegenüber einem Dritten abgegebene Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung vorzulegen, so bleibt den Mitbewerbern nur die Möglichkeit, den berechtigten Unterlassungsanspruch gerichtlich durchzusetzen. Dies wird dann in den meisten Fällen mit einem Antrag auf Erlass einer ein-stweiligen Verfügung erfolgen. Bei Verstößen im Internet hat dabei der Mitbewerber, der ge-gen einen rechtsuntreuen Konkurrenten vorgehen will, die Wahl des Gerichtsstandes auf-grund des so genannten "fliegenden Gerichtsstandes". Da Verstöße im Internet bundesweit wahrnehmbar sind, gehen fast alle Gerichte davon aus, dass auch gegen Mitbewerber ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vor jedem Landgericht erhoben werden kann. Dies führt in der Praxis zu einer Konzentration der rechtlichen Auseinandersetzungen auf bestimmte Gerichte, beispielsweise auf die Landgerichte Hamburg, Berlin, Frankfurt, Stuttgart oder München. Hier ist bei den jeweiligen Gerichten eine solide Kenntnis des Wett-bewerbsrechts und auch des Internethandels vorhanden, so dass eine entsprechend qualifi-zierte Auseinandersetzung mit Wettbewerbsverstößen erfolgt.

 

In dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist der Sachverhalt zu schildern und darzulegen, warum nach Auffassung des Antragstellers eine wettbewerbswidrige Handlung vorliegt. Als Beweismittel dient in der Praxis die so genannte "Glaubhaftmachung". Im Rah-men des Eilverfahrens ist nicht ein so genannter "Vollbeweis" zu erbringen, sondern neben den Dokumenten wird ein Teil des Sachverhaltes durch eine eidesstattliche Versicherung entweder des Antragstellers selbst oder beispielsweise von Mitarbeitern des Antragstellers erfolgen. Weiterhin wird beantragt, dass das Gericht ohne Anhörung des Antragsgegners und auch ohne Übersendung der Antragsschrift an den Antragsgegner entscheidet. Wenn das Gericht den Vortrag und die vorgelegten Unterlagen des Antragstellers als ausreichend ansieht, so wird dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung durch Beschluss statt-gegeben, ohne dass der Antragsgegner und damit der Konkurrent von dem Beschluss und dem gerichtlichen Verfahren zuvor Kenntnis erlangt. Es ist dann Aufgabe des Antragstellers bzw. seiner Rechtsanwälte, dass dann der Beschluss mit Hilfe eines Gerichtsvollziehers dem Antragsgegner und Konkurrenten zugestellt werden wird. Dann erfährt dieser erstmalig von dem gerichtlichen Verfahren und ist sofort verpflichtet, das als wettbewerbswidrig gekenn-zeichnete Verhalten zu unterlassen. Wird das wettbewerbswidrige Verhalten fortgesetzt, so hat der Antragsteller die Möglichkeit, ein Ordnungsgeld zu beantragen, damit das beanstan-dete Wettbewerbsverhalten unterbleibt. Wenn der Konkurrent der Auffassung ist, dass er zu Unrecht abgemahnt wurde und das Wettbewerbsverhalten nicht zu beanstanden sei, so kann gegen den Beschluss des jeweiligen Landgerichtes Widerspruch eingelegt werden. Dann wird zumeist zügig das gerichtliche Verfahren fortgesetzt und kurzfristig ein Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt, in dem dann weitergehend über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung entschieden wird. Nach dem Widerspruch entscheidet dann das Gericht durch Urteil. Hiergegen kann die jeweils unterliegende Partei Berufung einlegen.

 

Neben dem Eilverfahren kann parallel auch das so genannte Hauptsacheverfahren eingeleitet werden. Hier sind alle gerichtlich zulässigen Beweismittel möglich. Es kann also vorkommen, dass neben dem Eilverfahren noch ein Hauptsacheverfahren betrieben wird und so der Konkurrent zwei gerichtliche Auseinandersetzungen über sich ergehen lassen muss. Dies führt dann zu weiteren Gerichts- und Anwaltskosten.

 

Wenn der Antragsgegner einer einstweiligen Verfügung den Beschluss oder das Urteil des Landgerichts als endgültige Regelung anerkennen will und auf weitere Rechtsmittel verzich-tet, so wird seitens des Konkurrenten ein so genanntes "Abschlussschreiben" abgegeben. In diesem Abschlussschreiben wird dann der Beschluss oder das Urteil im Rahmen des Eilver-fahrens als abschließend und endgültig anerkannt. Dann erlangt die Entscheidung des Landgerichts im Eilverfahren volle Rechtskraft und kann entsprechend bei erneuten Verstößen als Grundlage dienen, rechtsuntreues Verhalten zu ahnden.

 

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