Filesharing-Abmahnung der Universal Music GmbH durch die Kanzlei Rasch aus Hamburg an verschiedenen einzelnen Liedern (u. a. von Stromae, Juli, Velile) auf Germany Top 100 Single Charts vom 11.12.2010

11.03.2011 859 Mal gelesen
Im Rahmen eines Beratungsmandates ist mir eine weitere Abmahnung der Kanzlei Rasch im Auftrag der Universal Music GmbH aus Hamburg vorgelegt worden. Gegenstand der Abmahnung ist der Vorwurf einer Urheberrechtsverletzung an verschiedenen Musikwerken der Künstler „Veilile, Alphaville, Juli, Lady Gaga pp“. Rechteinhaber ist die Universal Music GmbH aus Berlin.

Dem Adressaten der Abmahnung wird vorgeworfen, im Rahmen einer Internettauschbörse anderen Nutzern durch Freigabe auf ihrer Festplatte Lieder der vorgenannten Künstler zum Download angeboten zu haben.

Von den Anschlussinhabern wird neben der Abgabe der beigefügten Unterlassungserklärung ein "Vergleichsbetrag" in Höhe von 1200, 00 € gefordert.

Zunächst muss vor der voreiligen Unterzeichung der beigefügten Unterlassungserklärung eindringlich gewarnt werden.  Neben der Tatsache, dass durch die Unterzeichnung der Unterlassungserklärung der Verstoß anerkannt wird, erscheint die Erklärung je nach Einzelfall möglicherweise als zu weit gefasst.

Auch die in der Unterlassungserklärung angesetzte Vertragsstrafe erscheint mit 5001, 00 € unangemessen hoch. Die Unterlassungserklärung sollte daher von einem im Urheberrecht versierten Anwalt abgeändert werden, möglicherweise nach dem sog. Hamburger Brauch.

Das Besondere an dieser Abmahnung ist Folgendes:

Die abgemahnten Titel befinden sich auf einer Top 100 Single-Charts Datei, die unser Mandant heruntergeladen bzw. im Rahmen einer Internettauschbörse angeboten haben soll. Eine Recherche im Internet hat insoweit ergeben, dass sich auch weitere Titel auf dieser Top 100 befinden, die durch weitere Kanzleien möglicherweise abgemahnt werden. Auch das von uns betreute Mandat hat bereits in dieser Woche eine Abmahnung einer anderen Kanzlei wegen eines anderen Titels aus dem streitgegenständlichen Single-Charts-Container erhalten.

Es besteht also die akute Gefahr von Folgeabmahnungen. Lassen Sie sich diesbezüglich beraten. Möglicherweise ist es je nach Einzelfall angezeigt, vorbeugend tätig zu werden.

Vor einschlägigen Internetforen muss gewarnt werden, in denen "Musterklärungen" angeboten werden. Aufgrund der Tatsache, dass der Unterlassungsschuldner 30 Jahre an die Erklärung gebunden ist, sollte vor der Abgabe der Erklärung ein kundiger Anwalt beauftragt werden, da es insbesondere auch immer auf den Einzellfall ankommt.

Lassen Sie sich nicht einschüchtern, sondern suchen Sie fachkundigen Rat auf! Die geltend gemachten Forderungen können regelmäßig reduziert oder in Einzelfällen auch ganz abgewehrt werden.

Denn unabhängig von den vorgetragenen Anspruchsgründen der Abmahnung gelten folgende allgemeine Verhaltensregeln:

 
  1. Bleiben Sie ruhig und vermeiden Sie Kurzschlussreaktionen.
  2. Notieren Sie sich die in der Abmahnung genannten Fristen.
  3. Unterzeichnen Sie die in den meisten Fällen beigefügte Unterlassungserklärung nicht ungeprüft.
  4. Nehmen Sie keinen persönlichen Kontakt zu dem Abmahnanwalt auf, weder telefonisch noch schriftlich, da dies weitere Gebühren auslösen könnte. Bleiben Sie jedoch auf gar keinen Fall untätig!
  5. Holen Sie rechtlichen Rat ein!
 

Unsere Kanzlei verteidigt gegen Abmahnungen jeglicher Art (Urheberrecht, Markenrecht, Wettbewerbsrecht etc.).

Für eine erste kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie mich unter 02307/17062 erreichen.

Auch am Wochenende erreichen Sie mich unter meiner Notfallnummer 0177/3267206

Auch können Sie mir alternativ die Abmahnung zusenden. Ich rufe Sie kostenlos zurück. 

Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung ein fester Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart. Kostentransparenz ist mir für meine Mandanten wichtig.

Weitere Informationen erhalten Sie auch unter: www.kanzlei-heidicker.de

Wir vertreten bundesweit

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