Hilfe bei Abmahnung Waldorf Frommer Rechtsanwälte – Sony Music Entertainment Germany GmbH – „Hurts – Happiness“

Abmahnung Filesharing
09.11.2010812 Mal gelesen

Für die Sony Music Entertainment Germany GmbH mahnt die Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte aktuell die unerlaubte Verwertung des urheberrechtlich geschützten Musikalbums

"Hurts - Happiness"

ab. In Internet-Tauschbörsen soll das streitgegenständliche Werk ohne die Erlaubnis der Rechteinhaberin über den Internetanschluss der Betroffenen anderen Nutzern weltweit zum Download bereitgestellt worden sein. Systembedingt ist dies in den einschlägigen peer-to-peer Netzwerken bereits beim Herunterladen einer Datei selbst der Fall. Ein entsprechendes "Anbieten" oder "Bereitstellen" verstößt, wenn auch unbewusst, gegen §19a UrhG. Der Download selbst fällt unter §16 UrhG. Das Recht der Privatkopie greift hier grundsätzlich nicht ein, da Tauschbörsen insoweit als "offensichtlich rechtswidrige" Quelle angesehen werden können.

Die Waldorf Frommer Rechtsanwälte machen urheberrechtliche Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche geltend. Neben der pauschalen Zahlung von EUR 856 (Anwaltskosten von EUR 506 sowie EUR 350 Schadensersatz) wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert, die den Abmahnschreiben als Entwurf beigefügt ist.

Die für die Erfüllung dieser Forderungen gesetzten Fristen sollten, auch wenn Sie vergleichsweise knapp erscheinen, unbedingt beachtet werden, um das Risiko einer gerichtlichen Geltendmachung zu vermeiden.

Die angemessene Reaktion auf das Abmahnschreiben der Waldorf Frommer Rechtsanwälte sollte allerdings nicht in der vorschnellen Unterzeichnung der vorformulierten Unterlassungserklärung liegen. Viele Gerichte werten entsprechende Erklärungen als Schuldanerkenntnis. Damit verbunden ist folglich die Anerkennung der Rechtsverletzung und des geltend gemachten pauschalen Ersatzanspruchs. Eine derart weitreichende Verpflichtung ist gesetzlich nicht vorgesehen.

Im Zusammenhang mit den hohen Schadensersatzforderungen ist auf ein aktuelles Urteil des LG Hamburg hinzuweisen (Urt. v. 08.10.2010, Az. 308 O 710/09). Das Gericht bezifferte den Schadensersatz pro verfügbar gemachtem Musiktitel auf EUR 15.

Schließlich sollte auch vor der Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung zunächst eine umfassende rechtliche Prüfung des Sachverhalts erfolgen. Insbesondere ist zu klären, ob die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Anschlussinhabers überhaupt vorliegen. Zu unterscheiden ist beispielsweise klar zwischen Täter- und Störerhaftung. Letztere ist keinesfalls als Gefährdungshaftung ausgestaltet, so dass beim Vorliegen der entsprechenden Umstände eine Entlastung grundsätzlich möglich ist.

Sollten auch Sie eine Abmahnung der Rechtsanwälte Waldorf Frommer erhalten haben, so können Sie sich jederzeit an uns wenden. Wir haben bereits eine Vielzahl Abgemahnter vertreten und wissen, worauf es für eine erfolgreiche Verteidigung ankommt.

Hier finden Sie mehr zum Thema Abmahnung erhalten.

   

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