Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.10.1982, Az.: IVb ZB 719/81
Unverfallbarkeit einer Anwartschaft des bei einer Zusatzversorgungseinrichtung versicherten, noch im öffentlichen Dienst beschäftigten Ehegatten ; Geltung des Verbots der Schlechterstellung im Rechtsmittelverfahren über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ; Verbot der reformatio in peius als unmittelbarer Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips ; Amtsermittlungsgrundsatz im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.10.1982
- Aktenzeichen
- IVb ZB 719/81
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1982, 13778
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Karlsruhe - 10.04.1981
- AG Heidelberg
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 85, 180 - 194
- MDR 1983, 116-117 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Fritz B., F. straße ..., M.,
Prozessgegner
Käthe Gertrud B., A. weg ..., W.,
Sonstige Beteiligte
1. Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, R., B.-W., Vers.Nr.: ... 0
2. Landesversicherungsanstalt Baden, G. straße ..., K., Vers.Nr.: ... 9
Amtlicher Leitsatz
- a)
Im Rechtsmittelverfahren über den Versorgungsausgleich gilt das Verbot der Schlechterstellung des Rechtsmittelführers.
- b)
Ist die Entscheidung über den Versorgungsausgleich (nur) von einem der Ehegatten angefochten worden, so darf sie zu dessen Nachteil weder in der Höhe des Ausgleichsbetrages noch in der Form des Ausgleichs abgeändert werden.
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Portmann, Dr. Seidl, Dr. Chr. Krohn und Dr. Zysk
am 27. Oktober 1982
beschlossen:
Tenor:
Auf die weitere Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß des Oberlandesgerichts Karlsruhe, 16. Zivilsenat - Senat für Familiensachen -, vom 10. April 1981 aufgehoben, soweit Rentenanwartschaften in Höhe von mehr als monatlich 56,68 DM auf die Antragstellerin übertragen worden sind.
Im übrigen wird die weitere Beschwerde zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde fallen dem Antragsgegner zu 7/8 und der Antragstellerin zu 1/8 zur Last. Der Antragsgegner hat der Antragstellerin ferner 3/4 ihrer außergerichtlichen Kosten zu erstatten; im übrigen werden Kosten nicht erstattet.
Gegenstandswert der weiteren Beschwerde: 2.149,68 DM. Für die zweite Instanz verbleibt es bei der Festsetzung des Oberlandesgerichts.
Gründe
I.
Die Parteien haben am 1. Juni 1962 geheiratet. Am 10. Oktober 1978 ist dem Ehemann (Antragsgegner) der Scheidungsantrag der Ehefrau (Antragstellerin) zugestellt worden.
In der Ehezeit (§ 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, und zwar - jeweils in Monatsbeträgen, bezogen auf das Ende der Ehezeit - der Ehemann in Höhe von 474,40 DM und die Ehefrau in Höhe von 239,10 DM. Die Ehefrau hat außerdem aufgrund eines seit 1. Januar 1967 bestehenden Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst Anwartschaften auf eine Zusatzversorgung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) erworben. Nach den eingeholten Auskünften der VBL, auf die das Oberlandesgericht Bezug genommen hat, beträgt insoweit die auf die Ehezeit entfallende Anwartschaft auf die Versorgungsrente (§ 40 Abs. 1 der VBL-Satzung - VBLS) 385,92 DM, die Anwartschaft auf die Mindestversorgungs- und Versicherungsrente (§§ 40 Abs. 3, 44 Abs. 1 VBLS) 47,27 DM und die Anwartschaft auf die sogenannte qualifizierte Versicherungsrente aufgrund des Betriebsrentengesetzes (§ 44 a VBLS) 87,46 DM (jeweils monatlich, bezogen auf das Ende der Ehezeit).
Das Amtsgericht hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es vom Rentenkonto des Ehemannes bei der Landesversicherungsanstalt Baden (weitere Beteiligte zu 2) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 56,68 DM auf das Konto der Ehefrau bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (weitere Beteiligte zu 1) übertragen hat. Es hat dabei auf seiten der Ehefrau die Anwartschaft auf die Versorgungsrente aus der Zusatzversorgung in Höhe von 385,92 DM als unverfallbar erachtet, jedoch diese Anwartschaft als statisch angesehen und in eine dynamische Anwartschaft von 121,95 DM umgerechnet.
Mit seiner gegen die Entscheidung über den Versorgungsausgleich gerichteten Beschwerde hat der Ehemann geltend gemacht, daß die Anwartschaft der Ehefrau auf die Versorgungsrente der VBL dynamisch und danach mit dem vollen Betrag beim Versorgungsausgleich zu berücksichtigen sei, so daß Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 75,31 DM auf ihn zu übertragen seien.
Das Oberlandesgericht hat unter Zurückweisung der Beschwerde des Ehemannes die Entscheidung des Amtsgerichts dahin abgeändert, daß es Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 103,83 DM auf die Ehefrau übertragen hat.
Es hat dabei aus der Zusatzversorgung der Ehefrau nur die Anwartschaft auf die (statische) qualifizierte Versicherungsrente aufgrund des Betriebsrentengesetzes von monatlich 87,46 DM, umgerechnet in einen dynamisierten Betrag von 27,64 DM, in den Versorgungsausgleich einbezogen.
Mit der (zugelassenen) weiteren Beschwerde verfolgt der Ehemann sein Begehren weiter, den Versorgungsausgleich durch Übertragung von Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 75,31 DM zu seinen Gunsten durchzuführen.
II.
Die weitere Beschwerde ist nicht begründet, soweit sie sich gegen die Zurückweisung der Erstbeschwerde wendet. Dagegen führt sie zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, soweit das Oberlandesgericht den Betrag der auszugleichenden Anwartschaften zu Lasten des Beschwerdeführers höher als das Amtsgericht bemessen hat.
A.
Wie der Senat durch Beschluß vom 26. Mai 1982 (IVb ZB 718/81 - FamRZ 1982, 899 = NJW 1982, 1989; zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt) zum Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung im Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes entschieden hat, ist - nach Erfüllung der satzungsmäßigen Wartezeit - nur die Anwartschaft des bei einer Zusatzversorgungseinrichtung versicherten, noch im öffentlichen Dienst beschäftigten Ehegatten auf die (statische) Versicherungsrente, nicht hingegen die Anwartschaft auf die (dynamische) Versorgungsrente unverfallbar im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB. Demgemäß ist nur die ehezeitlich erlangte Anwartschaft auf die statische Versicherungsrente, allerdings mit dem jeweils im Einzelfall erworbenen höchsten Wert (nach der Satzung der VBL: gemäß § 44, § 44 a oder § 92), in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich - nach Dynamisierung mit Hilfe der Barwertverordnung - einzubeziehen. Dies gilt in gleicher Weise für Zusatzversorgungsanwartschaften sowohl des ausgleichspflichtigen als auch des ausgleichsberechtigten Ehegatten. Erwirbt der Versicherte später bei Eintritt des Versicherungsfalls den Anspruch auf die dynamische Versorgungsrente (nach der Satzung der VBL: gemäß § 37 Abs. 1 Buchst. a), dann ist die Differenz zwischen dem auf die Ehezeit entfallenden Anteil dieser Rente einerseits und der bereits im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausgeglichenen - dynamisierten - Versicherungsrente andererseits gemäß § 1587 f Nr. 4 BGB im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichen.
Mit diesen Grundsätzen stimmt die sachlich-rechtliche Beurteilung durch das Oberlandesgericht überein. Der Ehemann kann danach mit seinem Begehren, die (dynamische) Anwartschaft der Ehefrau auf die Versorgungsrente aus der Zusatzversorgung in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen, keinen Erfolg haben. Die Begründung der weiteren Beschwerde, die vor der angeführten Senatsentscheidung eingereicht worden ist, enthält insoweit keine neuen Gesichtspunkte, die weitere Ausführungen veranlassen würden. Ebenso erübrigen sich Erörterungen zu der vom Ehemann mit der weiteren Beschwerde begehrten Form des Ausgleichs der Zusatzversorgungsrente (vgl. dazu § 1587 b Abs. 3 BGB).
Hinsichtlich der Feststellung der Höhe der Anwartschaften auf die Versicherungsrente und die qualifizierte Versicherungsrente und der Umrechnung der letzteren in den Betrag einer dynamischen Anwartschaft weist die angefochtene Entscheidung keinen Rechtsfehler auf. Eine Anwartschaft auf eine (höhere) Besitzstandsrente nach § 92 VBLS, auf die das Oberlandesgericht nicht eingegangen ist, kam nach Sachlage nicht in Betracht, weil das Beschäftigungsverhältnis der Ehefrau im öffentlichen Dienst erst am 1. Januar 1967 begonnen hat und danach ein Versorgungsanspruch nach der vor diesem Zeitpunkt geltenden früheren Satzung der VBL nicht bestehen kann.
Das Oberlandesgericht hat nach alledem zutreffend auf seiten der Ehefrau aus deren Zusatzversorgung nur eine Anwartschaft von - dynamisiert - 27,64 DM in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen. Danach ergibt sich - ohne Änderung der vom Amtsgericht gewählten Form des Ausgleichs nach § 1587 b Abs. 1 BGB (vgl. § 1587 b Abs. 3 Satz 3 BGB) - zugunsten der Ehefrau mit 103,83 DM ein höherer Ausgleichsbetrag als die vom Amtsgericht der Ehefrau zuerkannten 56,68 DM. Die Beschwerde des Ehemannes gegen die Entscheidung des Amtsgerichts ist daher zu Recht zurückgewiesen worden.
B.
Das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung insoweit in FamRZ 1981, 802 auszugsweise veröffentlicht ist, hat angenommen, daß im Rechtsmittelverfahren über den Versorgungsausgleich das Verbot der Schlechterstellung (reformatio in peius) nicht gelte. Es hat sich deshalb nicht gehindert gesehen, über die Zurückweisung der Erstbeschwerde hinaus die Entscheidung des Amtsgerichts entsprechend der erkannten materiellen Rechtslage zum Nachteil des beschwerdeführenden Ehemannes abzuändern.
Dem kann der Senat nicht beitreten.
1.
Die Frage, ob im Rechtsmittelverfahren über den (öffentlich-rechtlichen) Versorgungsausgleich das Verbot der Schlechterstellung gilt, wird bisher nicht einheitlich beantwortet. In der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte wird sie überwiegend verneint (OLG Bremen FamRZ 1979, 826 - LS; OLG München FamRZ 1980, 699, 701; 1981, 167; OLG Düsseldorf FamRZ 1981, 171, 172; OLG Karlsruhe FamRZ 1981, 802 (Beschwerdeentscheidung in der vorliegenden Sache); OLG Zweibrücken FamRZ 1981, 802; OLG Hamm FamRZ 1981, 803; für Geltung des Verbots: OLG Bamberg FamRZ 1980, 161, 163; OLG Stuttgart, Beschluß vom 22. Januar 1980 - 15 UF 27/79 VA; OLG Braunschweig FamRZ 1981, 172, 175; OLG Frankfurt FamRZ 1981, 291 und 291 f.). Der Bundesgerichtshof hat dazu bisher nicht allgemein Stellung genommen. Der erkennende Senat hat jedoch die Geltung des Verbots der Schlechterstellung jedenfalls für den Fall bejaht, daß die Ehegatten um die Herabsetzung des Ausgleichsanspruchs unter Billigkeitsgesichtspunkten, insbesondere nach § 1587 c BGB oder Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Satz 3 und 4 des 1. EheRG, streiten (Senatsbeschluß vom 9. Dezember 1981 - IVb ZB 569/80 - FamRZ 1982, 475).
2.
In Weiterführung dieser Rechtsprechung muß die Geltung des Verbots der Schlechterstellung im Rechtsmittelverfahren über den Versorgungsausgleich auch für den hier zu entscheidenden Fall bejaht werden, daß die Ehegatten über die Höhe des Ausgleichsbetrages im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich streiten.
a)
Die Frage, ob im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit, der das Verfahren über den Versorgungsausgleich nach §§ 621 a Abs. 1, 621 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zugeordnet ist, das Verbot der Schlechterstellung des Rechtsmittelführers gilt, läßt sich nicht einheitlich beantworten. Das Verbot der reformatio in peius ist nicht unmittelbar Ausfluß des Rechtsstaatsprinzips mit der Folge, daß es im Rechtsmittelverfahren regelmäßig eingreifen müßte (vgl. BGHSt 9, 324, 332; BayVerfGHE 11, 195 = NJW 1959, 285). Es handelt sich um eine dem Rechtsmittelführer gewährte Rechtswohltat, die ihn davor schützt, auf sein eigenes Rechtsmittel in seinen Rechten über die mit der angegriffenen Entscheidung verbundene Beschwer hinaus weiter beeinträchtigt zu werden (vgl. BGHSt 27, 176, 178). Ob dem Rechtsmittelführer ein solcher Schutz zukommt, ist in Ermangelung einer gesetzlichen Regelung entscheidend danach zu beurteilen, welchen Zwecken das in Frage stehende Verfahren in erster Linie dient. Wenn in dem Verfahren die privaten Belange der Beteiligten vorherrschen, wird regelmäßig auch das Verbot der reformatio in peius eingreifen. Dementsprechend ist die Geltung des Verbots in den sogenannten echten Streitsachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, in denen sich die Beteiligten ähnlich wie im Zivilprozeß mit widerstreitenden Interessen gegenüberstehen, bejaht worden (BGHZ 19, 196, 199 [BGH 30.11.1955 - IV ZB 90/55]; 71, 314, 317) [BGH 18.05.1978 - VII ZB 30/76]. Dagegen kann das Verbot nicht gelten, wenn das Verfahren im wesentlichen der Durchsetzung öffentlicher Interessen dient, die nicht an der Rücksichtnahme auf das Interesse eines Beteiligten scheitern darf (BGH, Beschluß vom 27. Januar 1953 - V BLw 101/52 - LM § 33 Abs. 1 LVO Nr. 2, 3); gleiches muß gelten, wenn das Verfahren die Wahrung der Belange Dritter zum Ziel hat, die ihre Rechte nicht selbst als Beteiligte ausreichend wahrnehmen können, wie dies etwa in den auf die Wahrung des Kindeswohls gerichteten Verfahren über die Regelung der elterlichen Sorge der Fall ist (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler, FGG 11. Aufl. § 19 Rdn. 93 m.w.N. in Fn. 13).
b)
Im Verfahren über den Versorgungsausgleich - auch in den Formen des sogenannten öffentlich-rechtlichen Ausgleichs nach § 1587 b BGB - herrschen die privaten Belange der beteiligten Ehegatten in diesem Sinne vor.
aa)
Der Versorgungsausgleich ist materiell-rechtlich vom Gesetzgeber dem bürgerlichen Recht zugeordnet und als vermögenswerter familienrechtlicher Anspruch zwischen den Ehegatten als gleichberechtigten Personen des Privatrechts ausgestaltet worden (BGHZ 75, 241, 245). Er beruht nach den Erwägungen des Gesetzgebers auf einer Weiterentwicklung des güterrechtlichen Prinzips der Vermögensteilung und auf unterhaltsrechtlichen Überlegungen (BVerfGE 53, 257, 294 f.; BVerfG FamRZ 1982, 769, 772; vgl. auch BGHZ 74, 38, 47 ff.). Auch soweit die Durchführung des Ausgleichs - in den Formen des § 1587 b BGB - unmittelbar in öffentlich-rechtliche Verhältnisse eingreift, wird die privatrechtliche Natur des Ausgleichsanspruchs nicht berührt (BGHZ 75, 241, 246). Die für privatrechtliche Ansprüche typische Dispositionsbefugnis der Beteiligten ist allerdings nach Maßgabe der §§ 1408 Abs. 2, 1587 o BGB eingeschränkt. Diese Einschränkungen dienen jedoch in erster Linie dem Schutz des wirtschaftlichen schwächeren Ehegatten vor Übervorteilung (BVerfG FamRZ 1982, 769, 772; BGHZ 75, 241, 245 f.; Senatsbeschlüsse vom 24. Februar 1982 - IVb ZB 746/80 - FamRZ 1982, 471, und vom 24. März 1982 - IVb ZB 530/80 - FamRZ 1982, 688, 689). Aus dieser Zweckrichtung läßt sich noch kein das Verfahren beherrschendes öffentliches Interesse ableiten.
Mit dem Versorgungsausgleich hat der Gesetzgeber ungeachtet dessen privatrechtlicher Funktion und Ausgestaltung auch das sozialpolitische Ziel verfolgt, die nach früherem Scheidungsfolgenrecht bestehende, als unzureichend empfundene soziale Sicherung des wirtschaftlich schwächeren Ehegatten - in der Regel der Ehefrau - zu verbessern (BGHZ 74, 38, 42 ff. mit Nachweisen aus den Gesetzesmaterialien). Insofern liegt die Durchführung des Versorgungsausgleichs auch im öffentlichen Interesse. Dies wird besonders deutlich in Fällen, in denen die Verbesserung der versorgungsrechtlichen Lage des geschiedenen Ehegatten durch den Versorgungsausgleich der späteren Inanspruchnahme öffentlicher Unterstützung vorbeugt. Daß jedoch diesen Belangen bei der Ausgestaltung des Ausgleichs nicht der Vorrang eingeräumt worden ist, ergibt sich schon daraus, daß § 1408 Abs. 2 Satz 1 BGB auch in solchen Fällen einen Ausschluß des Versorgungsausgleichs zuläßt.
Im Gesetzgebungsverfahren ist im übrigen die Einschränkung der Dispositionsbefugnis der Ehegatten über den Versorgungsausgleich (auch) mit dem Schutzbedürfnis der Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen vor Manipulationen begründet worden (BT-Drucks. 7/4361 S. 20). Diese Erwägung kann aber nur die Regelung in § 1587 o Abs. 1 Satz 2 BGB tragen, nach der durch eine Vereinbarung der Ehegatten Anwartschaftsrechte in einer gesetzlichen Rentenversicherung nicht begründet oder übertragen werden können (vgl. dazu auch BGHZ 81, 152, 193 f.). Sie besagt nichts für die weitergehende Einschränkung der Dispositionsbefugnis der Ehegatten und über daraus abzuleitende Folgen für die Rechtsnatur des Ausgleichsanspruchs.
Aufgrund der sachlich-rechtlichen Ausgestaltung des Versorgungsausgleichs stehen sich danach die Ehegatten im Ausgleichsverfahren regelmäßig als Gegner gegenüber, die widerstreitende Vermögenswerte Interessen privatrechtlicher Natur verfolgen. Dementsprechend ist das Verfahren unter die echten Streitsachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeordnet worden (Senatsbeschluß vom 25. Juni 1980 - IVb ZB 625/80 - FamRZ 1980, 989, 990 m.w.N.). Im Hinblick auf die unterschiedliche Ausgestaltung der Ausgleichsformen nach § 1587 b BGB sind allerdings Fälle denkbar, in denen beide Ehegatten - insbesondere im Rechtsmittelverfahren - dasselbe Ziel verfolgen. So können sich im Falle eines Ausgleichs nach § 1587 b Abs. 3 BGB beide Ehegatten durch die Ausgleichsform beschwert fühlen - der Ausgleichsverpflichtete durch die Auferlegung der Beitragszahlung und der Ausgleichsberechtigte durch das bei dieser Ausgleichsform bestehende Risiko der Realisierbarkeit des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs - und einen Ausgleich in anderer Form erstreben. Dabei handelt es sich jedoch um Ausnahmefälle, die nichts daran ändern, daß die privatrechtlichen Interessen der Ehegatten hinsichtlich des Versorgungsausgleichs als solchen einander widerstreiten.
bb)
Im Verfahren über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nach § 1587 b Abs. 1 bis 3 BGB sind neben den Interessen der Ehegatten auch diejenigen der von dem Ausgleich betroffenen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen und der Versorgungslast berührt (vgl. Senatsbeschluß vom 12. November 1980 - IVb ZB 712/80 - FamRZ 1981, 132, 133). Nach der Ausgestaltung des Verfahrens kann jedoch der Schutz der Belange der Versorgungsträger weder als vorrangiges Verfahrensziel angesehen werden, noch macht er es erforderlich, in Bezug auf Rechtsmittel der Ehegatten die reformatio in peius zuzulassen. Das Gesetz trägt den Interessen der Versorgungsträger dadurch Rechnung, daß sie am Verfahren zu beteiligen sind (§ 53 b Abs. 2 Satz 1 FGG; zum Fall des § 1587 b Abs. 3 BGB vgl. Senatsbeschluß vom 12. November 1980 a.a.O. S. 133). Aufgrund ihrer Stellung als Beteiligte sind sie nach § 20 Abs. 1 FGG auch zur Einlegung von Rechtsmitteln befugt, mit denen sie jeden der materiellen Rechtslage nicht entsprechenden Eingriff in ihre Rechtsstellung bekämpfen können (Senatsbeschluß vom 12. November 1980 a.a.O. S. 133 f.). Sie sind daher in das Streitverfahren einbezogen und bedürfen des Schutzes ihrer Interessen von Amts wegen im Rechtsmittelverfahren nicht.
cc)
In den Fällen des § 1587 b BGB ist die Dispositionsbefugnis der beteiligten Ehegatten auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht eingeschränkt. Das Versorgungsausgleichsverfahren ist insoweit im Falle eines Scheidungsantrags von Amts wegen einzuleiten und im Verbund mit dem Scheidungsverfahren zu führen (§ 623 Abs. 3 ZPO). Aus der Entbehrlichkeit eines Antrags für die Verfahrenseinleitung wird gefolgert, daß eine Bindung des Gerichts an etwaige Anträge der Beteiligten jedenfalls im ersten Rechtszug nicht besteht (vgl. v. Maydell, FamRZ 1978, 749 f.). Auch in der Rechtsmittelinstanz ist ein Antrag des Rechtsmittelführers nicht vorgeschrieben (BGH, Beschluß vom 17. Januar 1979 - IV ZB 111/78 - FamRZ 1979, 232). Hinsichtlich der Feststellung des Tatsachenstoffs wird das Verfahren gemäß § 621 a Abs. 1 ZPO, § 12 FGG ebenfalls vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht. Aus diesen Einschränkungen der verfahrensrechtlichen Dispositionsbefugnis der Beteiligten wird von den Befürwortern der reformatio in peius abgeleitet, daß das Verfahren über den Versorgungsausgleich in den Fällen des § 1587 b BGB nicht vordringlich das Interesse der Beteiligten und insbesondere der Ehegatten im Auge habe, sondern auf die Herbeiführung einer der wahren Rechtslage entsprechenden Entscheidung gerichtet sei.
Die Einschränkung der verfahrensrechtlichen Dispositionsbefugnis der Beteiligten kann in der Tat ein Indiz dafür sein, daß das Verfahren auf die Wahrung parteiunabhängiger Interessen gerichtet ist. Insofern besteht ein Zusammenhang zwischen Dispositionsmaxime und Verbot der reformatio in peius. Wenn den Verfahrensbeteiligten keinerlei bestimmende Einflußnahme eingeräumt ist, wird man regelmäßig nicht davon ausgehen können, daß das Verfahren vorherrschend darauf abzielt, ihnen die Geltendmachung und Durchsetzung ihrer privatrechtlichen Belange zu ermöglichen.
Die hier in Frage stehenden Einschränkungen der Parteidisposition rechtfertigen einen solchen Schluß jedoch nicht. Der für die tatsächlichen Feststellungen geltende Amtsermittlungsgrundsatz besagt insoweit nichts Entscheidendes, weil er im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit allgemein gilt und damit regelmäßig auch solche Verfahren erfaßt, die anerkanntermaßen der Durchsetzung der Parteiinteressen dienen. Ebenso kann aus der fehlenden Bindung des Gerichts an die Anträge der Beteiligten nicht zwingend auf eine die Zulässigkeit der reformatio in peius begründende Zurückdrängung der Interessen der Beteiligten geschlossen werden; dies zeigt sich insbesondere am Beispiel des Strafverfahrens, in dem das Gericht an die Anträge des Staatsanwalts und des Angeklagten nicht gebunden ist, jedoch zugunsten des Angeklagten gleichwohl das Verbot der reformatio in peius gilt (§§ 331 Abs. 1, 358 Abs. 2 StPO; vgl. auch § 373 Abs. 2 StPO).
Der Umstand, daß das Verfahren von Amts wegen einzuleiten und durchzuführen ist, deutet allerdings - insbesondere zusammen mit der fehlenden Bindung an Anträge der Beteiligten - in besonderem Maße darauf hin, daß eine der wahren Rechtslage entsprechende Entscheidung unabhängig vom Parteiverhalten im Interesse der Allgemeinheit oder der Belange schutzwürdiger Dritter herbeigeführt werden soll. Jedoch ist auch dies nicht zwingend. Der Auffassung, daß in von Amts wegen einzuleitenden und durchzuführenden Verfahren stets die reformatio in peius zulässig sei (so etwa: BayObLGZ 1956, 51, 53; 1964, 122, 124), kann nicht gefolgt werden. Auch in sogenannten Amtsverfahren kann die Interessenlage ergeben, daß dem Rechtsmittelführer der Schutz des Verbots der Schlechterstellung zukommt.
Hier ist dies der Fall. Der Amtsbetrieb des Verfahrens über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich wurde, wie aus den Gesetzesmaterialien hervorgeht, als Folge der Einschränkung der materiell-rechtlichen Beschränkung der Dispositionsbefugnis der Ehegatten für geboten erachtet (BT-Drucks. 7/4361 S. 20). Er dient danach wie die letztere im wesentlichen dem Schutz des wirtschaftlich schwächeren Ehegatten vor Übervorteilung. Dieser Schutz ist im Gesetz aber nicht so weit ausgebaut worden, daß davon ausgegangen werden könnte, der Gesetzgeber habe auch im Rechtsmittelverfahren die Herbeiführung einer der wahren Rechtslage entsprechenden Entscheidung unabhängig vom Verhalten der Beteiligten sichern wollen. Dem steht entgegen, daß die getroffene Entscheidung nicht - auch - von Amts wegen, sondern nur auf Rechtsmittel der Beteiligten abgeändert werden kann (Senatsbeschluß vom 21. April 1982 - IVb ZB 584/81 - FamRZ 1982, 687). Das Rechtsmittel ist dabei befristet und insofern auf die Interessen des Rechtsmittelführers bezogen, als es eine Beschwer voraussetzt, die mit dem Rechtsmittel geltend gemacht werden muß (Senatsbeschluß vom 29. September 1982 - IVb ZB 866/81 -, zur Veröffentlichung bestimmt). Letzteres gilt im übrigen auch für das Rechtsmittel der Versorgungsträger, wenn auch für diese eine Beschwer schon allein in dem Eingriff in ihre Rechtsstellung gegeben ist, ohne daß es insoweit auf eine finanzielle Mehrbelastung ankommt (vgl. Senatsbeschluß vom 12. November 1980 a.a.O. S. 133 f.). Schließlich unterliegt das Rechtsmittel auch noch nach seiner Einlegung insofern der Disposition des Rechtsmittelführers, als er es nach den allgemein geltenden Grundsätzen wieder zurücknehmen und damit die Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung herbeiführen kann. Wenn in dieser Weise der Bestand einer sachlich unrichtigen Entscheidung über den Versorgungsausgleich vom Gesetzgeber als unabänderlich hingenommen wird (vgl. Senatsbeschluß vom 21. April 1982 - IVb ZB 584/81 - FamRZ 1982, 687), sofern sie nicht von den durch sie beschwerten Verfahrensbeteiligten angefochten wird, kann nicht angenommen werden, daß das Verbot der reformatio in peius, das der zwischen den Ehegatten bestehenden Interessenlage entspricht, nicht gelten sollte.
c)
Das Beschwerdegericht hat die Zulässigkeit der reformatio in peius auch damit begründet, daß die Entscheidung über den Versorgungsausgleich typischerweise auf einer Reihe miteinander verknüpfter Rechenoperationen beruhe, die nicht an beliebiger Stelle abgebrochen werden könnten; im Falle von Versorgungsanrechten unterschiedlicher Art seien auch die Formen des Ausgleichs wechselweise voneinander und von der Bewertung der einzelnen Anrechte abhängig.
Diese Erwägung greift nicht durch.
aa)
Das Verbot der reformatio in peius schützt den Rechtsmittelführer nur gegen eine ihm nachteilige Änderung der angefochtenen Entscheidung als solcher, nicht gegen eine Änderung der Begründung. Anderweitige Bewertungen und Berechnungen können danach mit der Maßgabe zum Tragen kommen, daß die Entscheidung im Ergebnis nicht zum Nachteil des Rechtsmittelführers abgeändert werden darf. Soweit nur eine Änderung der Höhe der auszugleichenden Anwartschaften innerhalb derselben Ausgleichsform in Betracht kommt, bereitet dies keine Schwierigkeiten: Die Höhe, in der ein Ausgleich zugunsten des Rechtsmittelführers zugesprochen oder aberkannt worden war, bildet dann die Grenze der Abänderungsmöglichkeit.
bb)
Neben der Änderung der Höhe des Ausgleichsbetrages kann auch die Änderung der Ausgleichsform in bestimmten Fällen den Rechtsmittelführer schlechter stellen. So ist etwa die Rechtsstellung des Ausgleichsberechtigten im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach §§ 1587 f ff. BGB schwächer ausgestaltet als in allen Formen des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs nach § 1587 b Abs. 1 bis 3 BGB. Innerhalb des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs ist die Ausgleichsform des § 1587 b Abs. 3 BGB für den Berechtigten nachteiliger als der Ausgleich in den Formen des Splittings oder des Quasi-Splittings nach § 1587 b Abs. 1 und 2 BGB, weil sie mit dem Risiko der mangelnden Durchsetzbarkeit des Anspruchs auf Beitragsentrichtung behaftet ist, das dazu führen kann, daß der Berechtigte auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verwiesen wird (§ 1587 f Nr. 3 BGB; vgl. BGHZ 81, 152, 190 f.). Der Ausgleichspflichtige wird ebenfalls im Sinne des Rechtsmittelrechts beschwert, wenn ihm ein Ausgleich in der Form des § 1587 b Abs. 3 BGB anstelle eines Splittings oder Quasi-Splittings auferlegt wird, weil die Belastung mit der Beitragszahlungspflicht regelmäßig einschneidender in seine gegenwärtige Vermögenslage eingreift als die Aufteilung seiner Versorgungsanrechte. Für den Ausgleichspflichtigen gilt im übrigen - umgekehrt wie für den Ausgleichsberechtigten -, daß sich seine Rechtsstellung verschlechtert, wenn er dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich anstelle des schuldrechtlichen unterworfen wird.
Daraus kann jedoch nichts gegen die Geltung des Verbots der reformatio in peius hergeleitet werden. Das Verbot muß sich folgerichtigerweise auch auf eine dem Rechtsmittelführer nachteilige Änderung der Form des Versorgungsausgleichs erstrecken. Soweit die Entscheidung hinsichtlich der Höhe des Ausgleichs aufrechtzuerhalten ist, dürfen danach auch die in ihr gewählten Formen des Ausgleichs - jeweils bis zur Höhe des darin ausgeglichenen Betrages - nicht zum Nachteil des Rechtsmittelführers geändert werden. Nur soweit auf ein Rechtsmittel die Entscheidung über die Höhe des Ausgleichs abzuändern ist, steht es dem Rechtsmittelgericht gegebenenfalls frei, für einen zusätzlich zuzusprechenden Ausgleichsbetrag die von ihm als richtig erkannte Ausgleichsform zu wählen.
Auch in dem Falle, daß die angefochtene Entscheidung sowohl hinsichtlich der Höhe als auch hinsichtlich der Form des Ausgleichs der Rechtslage nicht entspricht und die Abänderung dem Rechtsmittelführer in der einen Hinsicht günstig, in der anderen aber nachteilig wäre, muß das Verbot der Schlechterstellung hinsichtlich der letzteren Änderung eingreifen. Höhe und Form des Ausgleichs stehen zueinander nicht in einer solchen Wechselwirkung, daß ein höherer Ausgleich in einer weniger belastenden Form mit einem geringeren Ausgleich in belastenderer Form im Wege einer Gesamtschau verglichen werden könnte. Die für das Strafverfahren entwickelten Grundsätze, nach denen beim Übergang in ein der Art nach milderes Ahndungsmittel dieses unter Umständen der Höhe nach verschärft werden darf (BGHSt 24, 11, 12, 14 [BGH 11.11.1970 - 4 StR 66/70]; KK-Ruß, StPO § 331 Rdn. 5 m.w.N.), können insoweit auf das Verfahren über den Versorgungsausgleich nicht sinngemäß übertragen werden.
Als Ergebnis bleibt danach festzuhalten, daß die Entscheidung über den Versorgungsausgleich, die (nur) von einem der Ehegatten angefochten worden ist, zu dessen Nachteil weder in der Höhe des Ausgleichsbetrages noch in der Form des Ausgleichs abgeändert werden darf.
C.
Bei der Kostenentscheidung ist gemäß §§ 92, 97 Abs. 1 und 3 ZPO berücksichtigt, daß die weitere Beschwerde zu drei Vierteln ohne Erfolg geblieben ist; im übrigen beruht die Kostenentscheidung auf § 93 a ZPO.
Streitwertbeschluss:
Gegenstandswert der weiteren Beschwerde: 2.149,68 DM. Für die zweite Instanz verbleibt es bei der Festsetzung des Oberlandesgerichts.
Portmann
Seidl
Krohn
Zysk