Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.04.1982, Az.: IVb ZB 584/81
Bestehen eines Auskunftsanspruchs bei rechtskräftiger Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich; Über den Zweck eines öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich hinsichtlich materieller Rechtskraft; Korrektur von vornherein fehlerhaften Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren nach Eintritt der Rechtskraft eines öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.04.1982
- Aktenzeichen
- IVb ZB 584/81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 12592
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Stuttgart - 22.01.1981
- AG Böblingen
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- JZ 1982, 684-685 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- MDR 1982, 833-834 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1982, 1646-1647 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- a)
- b)
Entscheidungen über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich sind der materiellen Rechtskraft fähig. Nach ihrem Eintritt ist eine Korrektur von vornherein fehlerhafter Entscheidungen nur im Wiederaufnahmeverfahren (analog §§ 578 ff BGB) möglich. Eine entsprechende Anwendung des § 323 ZPO kommt nicht in Betracht.
In der Familiensache
hat der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Portmann, Dr. Blumenröhr, Dr. Chr. Krohn und Dr. Zysk
am 21. April 1982
beschlossen:
Tenor:
Die weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 22. Januar 1981 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten der weiteren Beschwerde.
Beschwerdewert: 1.000 DM.
Gründe
I.
Das Amtsgericht hat durch Verbundurteil vom 14. Dezember 1978 die Ehe der Parteien geschieden und u.a. den Versorgungsausgleich in der Weise durchgeführt, daß es im Wege des Splittings monatliche Rentenanwartschaften von 266 DM, bezogen auf den 31. August 1977, von dem Rentenkonto des Ehemannes (Antragsgegner) auf das Rentenkonto der Ehefrau (Antragstellerin) übertragen hat. Anwartschaften des Ehemannes auf Leistungen einer betrieblichen Altersversorgung sind hierbei nicht berücksichtigt worden. Der Ehemann hatte das Bestehen derartiger Anwartschaften in einer allgemeinen Auskunft vom 7. Juni 1978 bejaht, aber im weiteren Verlauf des Verfahrens keine näheren Angaben hierzu gemacht.
Die Entscheidung des Amtsgerichts ist nicht fristgerecht angefochten worden. Eine erst am 24. September 1979 eingelegte Beschwerde der Ehefrau, mit der sie die Einbeziehung der betrieblichen Altersversorgung des Ehemannes in den Versorgungsausgleich erreichen wollte, ist vom Oberlandesgericht am 23. Januar 1980 unter Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verworfen worden.
Am 10. Juni 1980 stellte die Ehefrau beim Amtsgericht den Antrag, den Ehemann zur Auskunft über die in der Ehezeit erworbenen Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung anhand eines bestimmten Vordruckes (VC 1) zu verurteilen. Das Amtsgericht hat durch Beschluß vom 29. Oktober 1980 eine entsprechende Verpflichtung des Ehemannes ausgesprochen, das Oberlandesgericht auf dessen Beschwerde den Antrag der Ehefrau als unzulässig zurückgewiesen. Mit der - zugelassenen - weiteren Beschwerde erstrebt die Ehefrau die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung
II.
Die weitere Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
1.
Nach Formulierung und Begründung ihres Antrages begehrt die Ehefrau von dem Ehemann Auskunft über dessen Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung, um deren nachträgliche Einbeziehung in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich (§ 1587 b BGB) zu erwirken. Sie macht demnach einen Auskunftsanspruch nach § 1587 e Abs. 1 i.V. mit § 1580 BGB geltend, für dessen Durchsetzung die Verfahrensvorschriften maßgebend sind, die das Gesetz für den vorzubereitenden Hauptanspruch vorsieht, also im wesentlichen die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 621 a Abs. 1 ZPO). Da das Oberlandesgericht über den Antrag in einem selbständigen Verfahren abschließend entschieden hat, stellt der angefochtene Beschluß eine Endentscheidung im Sinne von § 621 e Abs. 1 ZPO dar, gegen die die zugelassene weitere Beschwerde nach Absatz 2 Satz 1 der Vorschrift stattfindet (vgl.Senatsbeschluß vom 4. März 1981 - IVb ZB 662/80 - FamRZ 1981, 533 = NJW 1981, 1508).
2.
Zu Recht ist das Oberlandesgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß ein Auskunftsanspruch der Ehefrau nicht besteht, weil über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich bereits rechtskräftig entschieden worden ist. Denn damit steht fest, daß die begehrte Auskunft nicht mehr "erforderlich" ist, §§ 1587 e Abs. 1, 1580 Satz 2, 1605 Abs. 1 Satz 1 BGB.
a)
Die unterbliebene Einbeziehung etwaiger unverfallbarer Anwartschaften des Ehemannes auf betriebliche Altersversorgung in den öffentlichen Versorgungsausgleich stellt einen Mangel des durch das Urteil vom 14. Dezember 1978 abgeschlossenen Verfahrens dar. Wie sich aus §§ 1587 a Abs. 2 Nr. 3, 1587 b Abs. 3 Satz 3 BGB ergibt, hätte der Wertunterschied ausgeglichen werden müssen, der sich bei einer Gegenüberstellung aller Versorgungsanrechte der Ehegatten ergibt (vgl. MünchKomm/Maier § 1587 b Rdn. 33; BT-Drucks. 7/4361 S. 41 f). Eine Teilentscheidung hat das Amtsgericht nach Tenor und Gründen des Verbundurteils nicht beabsichtigt, so daß dahinstehen kann, ob eine solche zulässig gewesen wäre. Zur Wahrung ihrer Rechte hätte die Ehefrau daher den aufgetretenen Mangel mit der (fristgebundenen) Beschwerde geltend machen müssen § 621 e Abs. 1 und 3 ZPO. Da dies nicht geschehen ist, erwuchs die Entscheidung des Amtsgerichts in formelle Rechtskraft.
b)
Die nachträgliche Änderung als unrichtig erkannter Entscheidungen über den Versorgungsausgleich ist nicht nach § 18 Abs. 1 FGG zulässig. Wie § 18 Abs. FGG ergibt, besteht diese Befugnis nicht in Bezug auf der sofortigen Beschwerde unterliegende Entscheidungen Die befristete Beschwerde nach § 621 e ZPO ist insoweit der sofortigen Beschwerde gleichzuachten (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler, FGG 11. Aufl. § 18 Rdn. 71; OLG München FamRZ 1980, 604; OLG Schleswig FamRZ 1981, 372; a.A. Stein/Jonas/Schlosser ZPO 20. Aufl. § 621 e Rdn. 13 für den Fall "gewandelter Verhältnisse").
c)
Mit dem Eintritt der formellen Rechtskraft und aufgrund der fehlenden Abänderbarkeit nach § 18 FG erwuchs die Entscheidung vom 14. Dezember 1978 auch in materielle Rechtskraft, deren Wesen es ist, daß derselbe Verfahrensgegenstand ungeachtet aufgetretenen Fehler einer neuerlichen Nachprüfung in einem anderen Verfahren entzogen ist. Zwar ist die Frage der materiellen Rechtskraft nicht für alle Entscheidungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit gleichmäßig zu beantworten, da ihr Zweck nicht immer darauf gerichtet ist, die Rechtsfolgen abgeschlossener Tatbestände verbindlich und abschließend festzustellen, wie es für die Annahme materieller Rechtskraft erforderlich ist (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler a.a.O. § 31 Rdn. 18 f; s. auch BGHZ 34, 235, 241) [BGH 06.02.1961 - AnwZ B 9/60]. Die Entscheidung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich hat aber einen derartigen Zweck, da durch ihn nach der Ermittlung der beiderseitigen Versorgungsanwartschaften am Ende der Ehezeit ein einmaliger Ausgleich durchgeführt und das versorgungsmäßige Schicksal des Ausgleichsberechtigten endgültig von dem des Ausgleichsverpflichteten gelöst werden soll (vgl. BT-Drucks. 7/650 S. 159; Rolland 1. EheRG § 1587 Anm. 18). Für eine materielle Rechtskraft der Entscheidungen über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich spricht weiter, daß über einen vermögensrechtlichen Ausgleichsanspruch des Ehegatten mit den geringeren Versorgungsanrechten gegen den anderen entschieden wird (vgl. § 322 Abs. 1 ZPO). Daß derartige Entscheidungen der materiellen Rechtskraft fähig sind, wird auch im Schrifttum überwiegend vertreten (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler a.a.O. § 31 Rdn. 22 a; Bergner SGb 1978, 133, 134 f und RVO-Verbandskommentar Rdn. 9 vor § 1304; Maier/Herrmann NJW 1980, 11, 13; Kritisch Schwab, Handbuch des Scheidungsrechts Rdn. 712).
d)
Da der Gesetzgeber besondere Korrekturmöglichkeiten für Entscheidungen über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nicht geschaffen hat (BGHZ 74, 38, 70) [BGH 21.03.1979 - IV ZB 142/78], kommt nach dem Eintritt der Rechtskraft nur eine Wiederaufnahme des Verfahrens in entsprechender Anwendung der §§ 578 ff ZPO in Betracht (vgl. insbes.Senatsbeschluß vom 25. Juni 1980 - IV ZB 625/80 - FamRZ 1980, 989, 990; Palandt/Diederichsen BGB 41. Aufl. Einführung 10 vor § 1587; Soergel/Schmeiduch BGB 11. Aufl. § 1587 a Rdn. 96 m.w.N.). Im vorliegenden Fall würde aber ein Wiederaufnahmeantrag der Ehefrau erfolglos bleiben, da keiner der gesetzlichen Wiederaufnahmegründe vorliegt und zudem die Vorschrift des § 582 ZPO entgegensteht. Da der Ehemann das Bestehen von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung auf einem zu den Gerichtsakten eingereichten Fragebogen bejaht hatte, war die Ehefrau jedenfalls nicht ohne zurechenbares Verschulden ihres Verfahrensbevollmächtigten (§ 85 Abs. 2 ZPO) außer Stande, die unterbliebene Einbeziehung durch die Beschwerde gegen das Verbundurteil geltend zu machen.
e)
Für eine entsprechende Anwendung des § 323 ZPO wie sie die weitere Beschwerde erwägt, ist kein Raum. Die Entscheidung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ist nicht mit einer Verurteilung zu künftig fällig werdenden, wiederkehrenden Leistungen vergleichbar, da ihr Gegenstand ein einmaliger Ausgleich bereits bestehender Versorgungsanrechte ist und nicht die Regelung der künftig zu erwartenden Versorgungsleistungen (vgl. Rolland aaO). Im übrigen müßte eine auf § 323 ZPO gestützte Klage der Ehefrau jedenfalls deswegen scheitern, weil diese nach Absatz 2 der Vorschrift nur auf Gründe gestützt werden kann, die nach dem für die Entscheidung maßgebenden Zeitpunkt entstanden sind. Derartige Gründe ergeben sich aus dem Vorbringen der Ehefrau nicht.
Es genügt nicht, daß sie ihr erst später bekanntgeworden sind(vgl.Senatsurteil vom 21. April 1982 - IVb ZR 696/80 - zur Veröffentlichung bestimmt; OLG Düsseldorf FamRZ 1979, 803). Die im Schrifttum erörterte Frage, ob es in Bezug auf den Versorgungsausgleich ohne eine besondere gesetzliche Regelung Korrekturmöglichkeiten außerhalb des Wiederaufnahmeverfahrens geben muß, wenn sich die rechtskräftige Entscheidung über den Versorgungsausgleich durch eine nachträgliche Veränderung der Umstände als unrichtig erweist (vgl. dazu Maier/Herrmann a.a.O. m.w.N,), stellt sich aus dem gleichen Grunde nicht.
Streitwertbeschluss:
Beschwerdewert: 1.000 DM.
Portmann
Blumenröhr
Krohn
Zysk