Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.03.1979, Az.: IV ZB 142/78
Verfassungsmäßigkeit der Versorgungsausgleichsregelung bezüglich der vor dem Inkrafttreten des Ersten Eherechtsgesetzes (1. EheRG) geschlossenen Ehen (so genannte Alt-Ehen); Ziel und Grundgedanke des Versorgungsausgleichs; Ergänzung des nachehelichen Unterhaltsrechts durch den Versorgungsausgleich; Versorgungsbedeutung der so genannten Geschiedenen-Witwenrente; Eingriff in bestehende Vermögenspositionen; Sozialpolitischer Versorgungsgedanke im Wesentlichen mit den Mitteln des Privatrechts; Abhängigikeit der Begründung der Versorgungsanwartschaften von dem Einkommen und von den davon erbrachten Beiträgen; Verfassungsmäßigkeit des Versorgungsausgleichs in der Form des Rentensplittings; Schutzpflicht des Staates nach Artikel 6 Absatz 1 Grundgesetz (GG); Verstoß gegen das Wesen der Ehe; Verschulden des Ehepartners am Scheitern der Ehe
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.03.1979
- Aktenzeichen
- IV ZB 142/78
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1979, 12517
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Stuttgart - 27.09.1978
- AG Schwäbisch Gmünd
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 74, 38 - 86
- DB 1979, 1343-1350 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1979, 739-741 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1979, 1289-1300 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1979, 1822 (amtl. Leitsatz)
Prozessführer
Herr Ewald W., G.-Straße ..., S. G.
Prozessgegner
Frau Margit W. R. gasse ..., S.
Sonstige Beteiligte
Landesversicherungsanstalt W., A., S. (Vers.-Nr.: ... W 512 u.a.)
Amtlicher Leitsatz
- a)
Der Versorgungsausgleich, der bei Rentenanwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung in der Form des sogenannten Rentensplittings durchgeführt wird (§ 1587b Abs. 1 BGB), ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
- b)
Das gilt auch für die vor dem Inkrafttreten des 1. EheRG geschlossenen Ehen ("Alt-Ehen"), ohne Rücksicht darauf, in welchem Güterstand die geschiedenen Ehegatten gelebt haben.
- c)
Das 1. EheRG enthält in Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Satz 2 bis 4 sowie in den ins BGB eingefügten §§ 1587c, 1587b Abs. 4 für den Versorgungsausgleich bei Alt-Ehen - bei verfassungskonformer Auslegung dieser Vorschriften - angemessene Regeln, die dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechende Entscheidungen in etwaigen Härtefällen ermöglichen.
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
am 21. März 1979
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und
die Richter Rottmüller, Dr. Hoegen, Dr. Seidl und Dr. Blumenröhr
beschlossen:
Tenor:
Die weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 17. Zivilsenats - Familiensenats - des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 27. September 1978 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten der weiteren Beschwerde zu tragen.
Gründe
I.
Die Parteien, beide Deutsche, haben am 18. August 1956 geheiratet. Der Antragsteller ist 46, die Antragsgegnerin ist 44 Jahre alt. Aus der Ehe ist ein im Jahre 1956 geborenes Kind hervorgegangen. Seit dem 30. Mai 1977 leben die Parteien getrennt. An diesem Tage hat die Antragsgegnerin die eheliche Wohnung - wegen eines intimen Verhältnisses mit einem anderen Manne - verlassen und hat sich eine eigene Wohnung genommen. Beide Parteien sind berufstätig; die Antragsgegnerin hat nach ihren Angaben am 6. Mai 1977 wieder eine Erwerbstätigkeit aufgenommen, sie war zuletzt bis Ende Juni 1967 erwerbstätig gewesen. Seit der Trennung haben die Parteien gegenseitig keine Unterhaltsansprüche geltend gemacht.
Der Antragsteller hat am 1. Juli 1977 Antrag auf Ehescheidung eingereicht. Die Antragsgegnerin hat der Scheidung zugestimmt. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Ehe der Parteien geschieden und zugleich von dem Konto des Antragstellers bei der Landes Versicherungsanstalt Württemberg Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich DM 224,30 - bezogen auf die am 30. Juni 1977 abgelaufene Ehezeit - auf das ebenda bestehende Versicherungskonto der Antragsgegnerin übertragen.
Der Antragsteller hat gegen das Urteil - beschränkt auf den Versorgungsausgleich - Beschwerde eingelegt und beantragt, keinen Versorgungsausgleich stattfinden zu lassen und das Urteil des Familiengerichts insoweit aufzuheben. Zur Begründung hat er ausgeführt, der Versorgungsausgleich sei im vorliegenden Fall grob unbillig (§ 1587c Nr. 1 BGB) und überdies verfassungswidrig.
Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde durch den angefochtenen Beschluß (abgedruckt in NJW 1979, 316 [OLG Stuttgart 27.09.1978 - 17 UF 160/78]) zurückgewiesen. Es hat mit eingehenden Ausführungen die Verfassungsmäßigkeit des durch das 1. EheRG eingeführten Versorgungsausgleichs bejaht, auch soweit die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes geschlossenen Ehen einbezogen werden, und hat eine Anwendung des § 1587c Nr. 1 BGB auf den vorliegenden Sachverhalt abgelehnt. In dem Beschluß hat es die weitere Beschwerde "unter Beschränkung auf die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Versorgungsausgleichs" zugelassen.
II.
Gegen diesen Beschluß hat der Antragsteller weitere Beschwerde eingelegt. In erster Linie rügt er, es sei rechtsfehlerhaft, daß das Oberlandesgericht der Antragsgegnerin den Versorgungsausgleich nicht wegen grober Unbilligkeit (§ 1587c Nr. 1 BGB) versagt habe. "Hilfsweise" macht er geltend, daß die vom Oberlandesgericht angewendeten Bestimmungen über den Versorgungsausgleich verfassungswidrig seien und zumindest nicht auf vor dem 1. Juli 1977 geschlossene Ehen angewendet werden dürften.
III.
Die weitere Beschwerde ist unbegründet.
Bevor auf die zu § 1587c Nr. 1 BGB erhobene Rüge eingegangen werden kann (unter VII), ist vorrangig die Frage der Verfassungsmäßigkeit der im Streitfall in Betracht kommenden Vorschriften über den Versorgungsausgleich zu beantworten. Der Antragsteller hat zur Begründung seiner Ansicht, der Versorgungsausgleich verstoße in seinem Fall gegen das Grundgesetz, insbesondere auf den in NJW 1978, 761 [OLG Hamm 02.03.1978 - 1 UF 453/77] veröffentlichten Vorlagebeschluß (Art. 100 Abs. 1 GG) des OLG Hamm - 1. Senat für Familiensachen - sowie auf dessen Ergänzungsbeschluß in derselben Sache vom 15. November 1978 Bezug genommen. In diesen Beschlüssen hält das OLG Hamm nicht nur die Erstreckung der Versorgungsausgleichsregelung auf die vor dem Inkrafttreten des 1. EheRG geschlossenen Ehen (sogenannte Alt-Ehen), sondern die Durchführung des Versorgungsausgleichs überhaupt also auch bei nach dem 30. Juni 1977 geschlossenen Ehen (Neu-Ehen) - für verfassungswidrig. Diese generellen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen den Versorgungsausgleich werden in Rechtsprechung und Literatur von vielen geteilt (vgl. die Zitate unter V). Da es auf die besondere Alt-Ehen-Problematik nur ankommt, wenn diese generellen Bedenken nicht durchgreifen, ist auf sie zunächst einzugehen (unter V). Erst damit ist auch die Grundlage dafür geschaffen, den Versorgungsausgleich bei Alt-Ehen verfassungsrechtlich zu prüfen (unter VI). Vorweg sind jedoch das gesetzgeberische Ziel des Versorgungsausgleichs und die Grundgedanken, die die Einführung dieser völlig neuen Scheidungsfolgenregelung rechtfertigen können, darzulegen (unter IV). Denn die verfassungsrechtliche Zulässigkeit einer gesetzlichen Neuregelung, die in Rechtsverhältnisse und Rechtspositionen des einzelnen Bürgers eingreift, hängt wesentlich vom Grundgedanken und Zweck der betreffenden Rechtsvorschriften sowie den gesetzgeberischen Zielvorstellungen ab (vgl. aus der verfassungsgeriehtlichen Rechtsprechung u.a.: BVerfGE 13, 97, 107 und 110; 14, 288, 301; 22, 93, 96 bis 98; 22, 241, 249; 25, 112, 118; 25, 142, 154; 26, 44, 61; 29, 221, 235; 43, 213, 226 f; 43, 242, 287 f; 48, 403, 416).
IV.
Ziel und Grundgedanke des Versorgungsausgleichs
Nach dem sich aus den §§ 1587, 1587a Abs. 1 BGB ergebenden Grundsatz hat bei einer Scheidung derjenige Ehegatte, der während der Ehezeit werthöhere Anwartschaften oder Aussichten auf eine Versorgung wegen Alters oder Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit (im folgenden kurz: Versorgungsanwartschaften) als sein Ehepartner erworben hat, diesem die Hälfte des Wertunterschieds zukommen zu lassen (der im vorliegenden Fall nicht unmittelbar interessierende schuldrechtliche Versorgungsausgleich gemäß §§ 1587f bis 1587n BGB bleibt außer Betracht).
1.
Diesen Versorgungsausgleich hat der Gesetzgeber als eine der wichtigsten Neuerungen des 1. EheRG angesehen; der Versorgungsausgleich soll das nacheheliche Unterhaltsrecht ergänzen, eine Lücke im geltenden Recht schließen und insbesondere die bisherigen Mängel der sozialen Sicherung der geschiedenen Frau beseitigen oder wenigstens vermindern (vgl. Begründung der Bundesregierung zum Entwurf des 1. EheRG, BT-Drucks. 7/650 S. 61, 71, 154; 2. Bericht des Rechtsausschusses des Bundestages, BT-Drucks. 7/4361 S. 18, 19). In der sozial- und rechtspolitischen Diskussion vor Verabschiedung des 1. EheRG bestand weitgehend Einigkeit darüber, daß die Alters- und Invaliditätssicherung desjenigen geschiedenen Ehegatten, der während der Ehezeit nicht oder nicht voll erwerbstätig gewesen war, im bisherigen Recht unbefriedigend geregelt war (vgl. MünchKomm/Maier, BGB, Rdn. 6 vor § 1587; von Maydell FamRZ 1977, 172, 173 m.w.N.; Ruland/Tiemann, Versorgungsausgleich und steuerliche Folgen der Ehescheidung, Rdn. 8 ff m.w.N.). Der sozial schwächere Partner der aufgelösten ehelichen Gemeinschaft war in aller Regel die Ehefrau. Zwar haben in den letzten 30 Jahren auch verheiratete Frauen in zunehmendem Maße - in Abkehr vom bisherigen Leitbild der "Hausfrauenehe" - eine außerhäusliche Berufstätigkeit aufgenommen. Dennoch waren im Jahre 1976 Ehefrauen immer noch in der überwiegenden Anzahl, nämlich zu 61 %, nicht erwerbstätig (die sogenannte Erwerbsquote bei verheirateten Frauen betrug 1976 im Jahresdurchschnitt 39 %, vgl. "Arbeits- und Sozialstatistik - Hauptergebnisse 1978" des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung, S. 20). Die Mehrzahl aller Ehen war daher in den letzten Jahren und ist auch heute noch durch die Trennung der Rollen des Erwerbstätigen - des Ehemanns - und der Haushaltsführenden - der Ehefrau - geprägt. Hinzu kommt, daß selbst diejenigen Ehefrauen, die eine Berufstätigkeit nach der Heirat nicht völlig aufgeben, aufgrund der ihnen im allgemeinen zufallenden Aufgabe der Kindererziehung oft für viele Jahre aus dem Erwerbsleben ausscheiden müssen.
Nach dem derzeitigen System der sozialen Sicherung vermag (abgesehen von der statistisch nicht ins Gewicht fallenden Möglichkeit der freiwilligen Versicherung gemäß §§ 1233 RVO, 10 AVG, vgl. BT-Drucks. 8/1615, S, 8, 56) nur der erwerbstätige Ehepartner überwiegend also nur der Ehemann - eigene Versorgungsanwartschaften zu begründen. Nach den grundlegenden Rentenreformen, die nach dem Zweiten Weltkrieg durchgeführt worden sind, besteht jedenfalls heute die Grundfunktion der Sozialversicherungsrente darin, den gesamten Lebensunterhalt des Versicherten zu gewährleisten (Wannagat in Soziale Sicherheit 1967, 161). In einer intakten Ehe partizipiert der andere Ehegatte hieran nach Eintritt des Versorgungsfalls im Rahmen der ehelichen Unterhaltsgemeinschaft. Das Fehlen eigener (zumindest eigener hinreichender) Versorgungsanwartschaften wirkte sich jedoch nach dem bisherigen Recht bei einer Scheidung voll aus. Der sozial schwächere Teil (regelmäßig also die Ehefrau) war auf die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen gegen den anderen geschiedenen Ehegatten angewiesen, wenn er nicht gar für allein oder überwiegend schuldig an der Scheidung erklärt worden war und daher keine Unterhaltsansprüche hatte. Die Realisierung der Unterhaltsansprüche, die rechtlich von der Leistungsfähigkeit und tatsächlich oft auch vom Leistungswillen des Inhabers der Versorgungsrechte abhing, war häufig nicht oder kaum möglich (vgl. Begründung der Bundesregierung a.a.O. S. 154; MünchKomm/Maier a.a.O.; MünchKomm/Richter, Rdn. 19 ff vor § 1569; von Maydell a.a.O.). Eigene sozialversicherungsrechtliche Ansprüche hatte die geschiedene Ehefrau aus der Sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit ihres geschiedenen Ehemannes zu dessen Lebzeiten nicht. Das konnte sich nur im Falle seines Todes ändern. Unter bestimmten einschränkenden Voraussetzungen (vgl. §§ 1265 RVO, 42 AVG a.F.; für das Beamtenrecht vgl. § 125 Abs. 2 BBG a.F.) konnte die Ehefrau nunmehr eine sogenannte Geschiedenen-Witwenrente erhalten. Diese Art der abgeleiteten Versorgung hatte in der sozialen Wirklichkeit aber nur eine relativ geringe Bedeutung; im Jahre 1974 bezogen lediglich 4 % aller geschiedenen Frauen eine solche Rente, deren Durchschnittshöhe im Falle der sogenannten "großen" Geschiedenen-Witwenrente monatlich DM 308, -, im Falle der sogenannten "kleinen" Geschiedenen-Witwenrente (bis zu einem Alter der Frau von 45 Jahren, sofern sie keine Kinder erzog, § 1268 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 1265 a.F. RVO) nur DM 82, 20 betrug (vgl. auch Stellungnahme des Bundesministers der Justiz - BMJ - vom 29. Juli 1975 zum Ergebnis der öffentlichen Anhörung des BT-Rechtsausschusses am 2. und 9. Juni 1975 zum Recht des Versorgungsausgleiches, abgedruckt in "Zur Sache 2/76 - Themen parlamentarischer Beratung", S. 235).
Die vorstehend in den Grundzügen beschriebene soziale Sicherung des nicht (oder nicht voll) erwerbstätigen geschiedenen Ehegatten, deren Unzulänglichkeit durchweg auch als ungerecht empfunden wurde (vgl. statt aller Ruland/Tiemann a.a.O. Rdn. 8 m.w.N. in Fußn. 21), wollte der Gesetzgeber entscheidend verbessern und dabei die unbefriedigende Dauerabhängigkeit des sozial schwächeren Partners von der Leistungsfähigkeit und -willigkeit des anderen Ehegatten beseitigen. Zwecks Erlangung wirtschaftlicher Selbständigkeit des geschiedenen Ehegatten soll der neugeschaffene Versorgungsausgleich nunmehr den Grundstock zu einer eigenständigen Alterssicherung legen und damit insbesondere für den regelmäßig bedürftigeren Teil der zerbrochenen Ehegemeinschaft - die geschiedene Frau - einen wichtigen und als notwendig erachteten Beitrag zur sozialen Sicherung leisten (vgl. Begründung der Bundesregierung a.a.O. S. 61, 155; 2. Bericht des BT-Rechtsausschusses a.a.O. S. 19; Stellungnahme des BMJ a.a.O. S. 222 f, 229, 232, 234, 244 f; Bogs FamRZ 1978, 81, 83; von Maydell a.a.O. S. 173 f, 184; MünchKomm/Maier a.a.O. Rdn. 8 vor § 1587; Palandt/Diederichsen, BGB 38. Aufl., Einf. 3 b, 8 vor § 1587; Ruland/Tiemann a.a.O. Rdn. 20).
2.
Die besondere Eigenart des Versorgungsausgleichs besteht darin, daß der vom Gesetzgeber verfolgte sozialpolitische Versorgungsgedanke im wesentlichen mit den Mitteln des Privatrechts - durch eine Reform des Scheidungsfolgenrechts - verwirklicht werden soll (vgl. auch Bogs a.a.O. S. 83 unter III): durch eine hälftige Teilung der von den Ehegatten während der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaften. Die Inanspruchnahme desjenigen Ehegatten, der während dieser Zeit in seiner Person die werthöheren Versorgungsanwartschaften begründet hat, rechtfertigt sich im Verhältnis der Eheleute zueinander aus dem Gedanken der ehelichen Lebensgemeinschaft, wie folgende Erwägungen zeigen:
Zu den wesentlichen, unverzichtbaren Elementen der in Art. 6 GG und im BGB als Lebensform vorausgesetzten und im einzelnen normierten Ehe gehört die auf Lebenszeit angelegte eheliche Lebensgemeinschaft. Die durch die Ehe begründete Gemeinschaft ist daher schon im Zeitpunkt der Heirat darauf angelegt, daß die Eheleute auch den Lebensabend - die Zeit nach Überschreiten der Erwerbsaltersgrenze oder nach Eintritt von Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit - gemeinsam, also in gegenseitiger Verantwortung und Fürsorge füreinander verbringen. Die Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit nach Beendigung der Erwerbstätigkeit wird für die ganz überwiegende Mehrheit der Bevölkerung hauptsächlich durch das heutige System der sozialen Sicherheit gewährleistet. So sind in der gesetzlichen Rentenversicherung fast 90 % der deutschen Bevölkerung versichert (Maier DAngVers 1978, 355 m.w.N.); hinzu kommen das öffentlich-rechtliche Versorgungssystem für die Beamten und - als Zusatzversorgung - für die Angestellten und Arbeiter im öffentlichen Dienst. Für die (abhängigen) Erwerbstätigen in der privaten Wirtschaft wird eine zusätzliche Versorgung in zunehmendem Maße durch Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung bereitgestellt. Die Versorgungsanrechte sind zwar im derzeitigen Rechtssystem nur dem jeweiligen Erwerbstätigen selbst als Rechtsträger zugeordnet. Der Erwerb der Versorgungsanwartschaften durch Beiträge (z.B. in der Sozialversicherung) oder durch Dienstleistung (beamtenrechtliche Versorgung) hat aber für den verheirateten Erwerbstätigen einen weiterreichenden Zweck: Infolge der auf Lebenszeit angelegten ehelichen Gemeinschaft, die eine ebenso auf Lebenszeit angelegte gegenseitige Unterhalts - und Fürsorgepflicht - hervorruft, sind die Versorgungsanwartschaften von vornherein immer auch dazu bestimmt, der Unterhaltssicherung und Altersversorgung des anderen Ehegatten zu dienen, ohne daß es darauf ankommt, daß sich die Ehegatten dieses Zwecks der beiderseitigen Sicherung aktuell bewußt oder hierüber ausdrücklich einig geworden sind. Der Zweck der Sicherstellung künftigen Unterhalts beider Ehegatten wird nicht zuletzt durch die Tatsache bestätigt, daß die derzeitigen Versorgungssysteme nach dem Tode des Versicherten (Beamten) dem überlebenden Ehegatten (unter näher bestimmten Voraussetzungen) regelmäßig eine Hinterbliebenenversorgung gewähren (vgl. Begründung der Bundesregierung a.a.O. S. 155; 2. Bericht des BT-Rechtsausschusses a.a.O. S. 19; Stellungnahme des BMJ a.a.O. S. 218, 237; Bogs a.a.O. S. 81; von Maydell a.a.O. S. 173; Palandt/Diederichsen a.a.O. Einf. 3 b vor § 1587; vgl. auch BGH FamRZ 1960, 225, 226; BVerfGE 22, 349, 368 [BVerfG 28.11.1967 - 1 BvR 515/63]; a. A.: Dieckmann in Festschrift für Bosch, S. 119, 138 f, und Schwab FamRZ 1977, 768, 770; beide Autoren berücksichtigen jedoch nicht den Zusammenhang des Erwerbs der Versorgungsanwartschaften mit der auf Lebenszeit angelegten ehelichen Gemeinschaft).
In Übereinstimmung mit diesem Zweckgedanken hat die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch schon bisher den erwerbstätigen Ehegatten, im allgemeinen also den Ehemann, für verpflichtet gehalten, nicht nur für den gegenwärtigen, sondern entsprechend seinen wirtschaftlichen Verhältnissen auch für die dauernde Sicherung des zukünftigen Unterhalts des anderen Ehegatten (regelmäßig der Ehefrau) zu sorgen; die Grundlage für diese während der gesamten Ehezeit fortlaufend bestehende Verpflichtung hat der Bundesgerichtshof in der ehelichen Unterhaltspflicht gesehen (BGH LM § 844 Abs. 2 BGB Nr. 2 und Nr. 11; BGH FamRZ 1960, 225). Dieser ehelichen Unterhaltspflicht kommt der der gesetzlichen Rentenversicherung angehörende erwerbstätige Ehegatte durch seine Pflichtbeiträge, der Beamte durch seine kontinuierliche zum Aufbau der Beamtenversorgung geeignete Dienstleistung nach (für die betriebliche Altersversorgung und die Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst gilt Entsprechendes). Die so begründeten Versorgungsanwartschaften sind demnach aufgrund der ehelichen Unterhaltspflicht, und zwar auch schon nach dem bis zum 30. Juni 1977 geltenden Rechtszustand, zur Sicherung beider Ehegatten bestimmt (vgl. BGH FamRZ 1960, 225, 226).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, daß jede Ehe infolge der auf Lebenszeit angelegten Lebensgemeinschaft schon während der Phase der Erwerbstätigkeit des (der) Ehegatten im Keim eine Versorgungsgemeinschaft ist (im Ergebnis ebenso OLG Celle - 17. Zivilsenat - FamRZ 1978, 518, 519; OLG Hamm - 3. Senat für Familiensachen - NJW 1979, 311 f), und zwar auch schon nach bisherigem Eherecht (a. A. Friauf, vgl. den Bericht von Jaeger DRiZ 1979, 13 ff, 16; sowie die Begründung der vorliegenden weiteren Beschwerde). Die von einem Ehegatten erworbenen Versorgungsanwartschaften oder schon entstandenen Versorgungsrechte sind zwar den Angehörigen dieser Versorgungsgemeinschaft, den Eheleuten, nicht gemeinschaftlich als Rechtsträgern zugeordnet. Die rechtliche Zuordnung ist aber für die Unterhaitssicherung so lange irrelevant, als die eheliche Lebensgemeinschaft - entsprechend dem ursprünglichen Plan - bestehen bleibt. Erst beim Zerbrechen der ehelichen Lebensgemeinschaft trennt sich auch das Versorgungsschicksal der beiden Ehegatten. Hier bewirkt nun der Versorgungsausgleich, daß die während der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaften gemäß dem ursprünglichen gemeinsamen Zweck der beiderseitigen Alterssicherung aufgeteilt werden. Der Gedanke der einmal auf Lebenszeit angelegt gewesenen ehelichen Lebens- und damit Versorgungsgemeinschaft setzt sich gegenüber der formalen Zuordnung der Versorgungsanwartschaften auf nur einen Ehegatten durch. Der Versorgungsausgleich vermeidet, daß das Scheitern des ursprünglich gemeinsamen Lebensplans hinsichtlich der beabsichtigten gemeinsamen Alterssicherung allein zu Lasten eines, nämlich des sozial schwächeren Ehegatten ausschlägt.
3.
Einer weiteren Rechtfertigung bedarf der Versorgungsausgleich für das Innenverhältnis der beiden Ehegatten nicht.
Die Berechtigung des Versorgungsausgleichs ist allerdings darüber hinaus auf den dem Zugewinnausgleichsrecht entlehnten Gedanken gestützt worden, die Versorgungsanwartschaften, die ein erwerbstätiger Ehegatte während der Ehe erworben habe, beruhten auf gemeinsamen Leistungen der Ehegatten in der Ehe entsprechend der von ihnen vereinbarten Arbeitsteilung; denn das Gesetz erkenne die Leistung in der Ehe auch bei einer Aufteilung der Aufgaben in die des Verdieners und die des Haushaltführenden jedenfalls für den Bereich des Familienunterhalts als gleichwertig an, die Versorgungsanwartschaften seien daher von beiden Ehegatten "verdient" (Begründung der Bundesregierung a.a.O. S. 61, 155; 2. Bericht des BT-Rechtsausschusses a.a.O. S. 19, 36; OLG Celle - 17. Zivilsenat - FamRZ 1978, 518 f; OLG Kamm - 3. Senat für Familiensachen - NJW 1979, 311 f; Bastian/Roth-Stielow/Schmeiduch, 1. EheRG, Vorbem. 3 zu §§ 1587 ff BGB; Bogs a.a.O. S. 81; Ruland/Tiemann, a.a.O. Rdn. 26). Diese Begründung vermag jedoch nicht zu überzeugen:
Es ist zwar nicht zu verkennen, daß der Zugewinnausgleich und der Versorgungsausgleich gewisse Parallelen aufweisen. Vor allem verwendet das Gesetz bei beiden Rechtsinstituten im Falle der Ehescheidung den gleichen Teilungsmodus. Der Versorgungsausgleich erhält seine eigentliche Rechtfertigung aber nicht durch eine Ableitung aus dem güterrechtlichen Zugewinnausgleichsprinzip. Die bis zu einem gewissen Grade rechtsähnliche Ausgestaltung der Rechtsinstitute beruht vielmehr darauf, daß beide eine gemeinsame Wurzel haben, nämlich die Lebensgemeinschaft der gleichberechtigten Ehepartner (für den Zugewinnausgleich vgl. BGHZ 68, 43, 45[BGH 22.12.1976 - IV ZR 11/76] m.w.N.). Außer diesem Grundgedanken ist die Einführung des Zugewinnausgleichs, der die gleichberechtigte Teilhabe der Ehegatten am ehelichen Vermögenserwerb verwirklichen soll (BGHZ 72, 85, 90; 65, 320, 322 f), wesentlich durch die Vorstellung des Gesetzgebers mitbestimmt worden, daß der jeweilige Vermögenserwerb gemeinschaftlich erarbeitet worden ist; die gesetzliche Lösung der grundsätzlich hälftigen Beteiligung am gesamten während der Ehe hinzuerworbenen Vermögen ist Ausdruck der Überzeugung, daß die Tätigkeit beider Ehegatten im Rahmen der einvernehmlich beschlossenen Arbeitsteilung als gleichwertig anzusehen ist (vgl. den Bericht des BT-Rechtsausschusses zum Entwurf des Gleichberechtigungsgesetzes, zu BT-Drucks. 11/3409 S. 5 sowie S. 9 zum heutigen § 1374 Abs. 2 BGB; vgl. ferner Gernhuber, Lehrbuch des Familienrechts 2. Aufl. § 34 I 4, § 36 II 4; MünchKomm/Gernhuber BGB, Rdn. 9 vor § 1363; Erman/Heckelmann BGB 6. Aufl., Rdn. 40 vor § 1363). Nur im Interesse der Rechtsklarheit hat das Gesetz den etwaigen Streit darüber ausgeschlossen, ob und in welchem Maße der den Anspruch erhebende Ehegatte am ehelichen Vermögenserwerb wirtschaftlich beteiligt war (BGHZ 65, 320, 323); daher ist diese Frage im allgemeinen für den konkreten Zugewinnausgleichsanspruch rechtlich bedeutungslos.
Jener Gedanke der Mitverursachung des ehelichen Vermögenserwerbs kann jedoch für den Versorgungsausgleich bei generalisierender Betrachtung nicht herangezogen werden. Zwar gibt es auch Ehen, in denen es ein Ehegatte dem anderen überhaupt erst ermöglicht, einer bestimmten - zum Erwerb von Versorgungsanwartschaften führenden - Berufstätigkeit nachzugehen. Das ist aber nicht der Regelfall. Im allgemeinen wird der Erwerb von Versorgungsanwartschaften durch den einen Ehegatten nicht durch eine im Rahmen der vereinbarten Arbeitsteilung erbrachte Tätigkeit des anderen Ehegatten mitverursacht; auch als Lediger hätte jener in aller Regel eine Versicherungspflichtige Erwerbstätigkeit (oder eine solche als Beamter) ausgeübt. Wichtig ist ferner, daß die Begründung der Versorgungsanwartschaften und deren Höhe nicht vom Familienstand, sondern vom Einkommen und (abgesehen von der Beamtenversorgung) von den davon erbrachten Beiträgen abhängen; die Beiträge (das gleiche gilt für die ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge bei den Beamten) sind bei ledigen und verheirateten Erwerbstätigen gleich hoch (zu den familienbezogenen Bestandteilen der nach dem Versorgungsfall zu zahlenden Rente vgl. § 1587a Abs. 8 BGB). Dieser Umstand macht besonders deutlich, daß der Erwerb von Versorgungsanwartschaften in keinem funktionalen Zusammenhang zur Mitarbeit des Ehepartners des Berufstätigen innerhalb der ehelichen Gemeinschaft steht. Wohl führt die Eheschließung häufig zum gegenteiligen Ergebnis, daß ein Ehegatte - typischerweise die Ehefrau - aufgrund anderer in der Ehe übernommener Aufgaben auf eine Erwerbstätigkeit und damit auf den Aufbau einer eigenen Altersversorgung ganz oder teilweise verzichtet.
Infolgedessen kann der Versorgungsausgleich nicht auf den speziellen, die gemeinsame Leistung der Ehegatten hervorhebenden Grundgedanken des Zugewinnausgleichs zurückgeführt werden (so aber Begründung der Bundesregierung a.a.O. S. 61; Müller NJW 1978, 2275, 2276; Ruland/Tiemann a.a.O. Rdn. 21, 24 ff; Schwab, Handbuch des Scheidungsrechts, Rdn. 460; a. A. - wie hier - Dieckmann in "Zur Sache 2/76" S. 54, 67; vgl. auch Bogs FamRZ 1978, 84 f). Es geht hier nicht um die gleichmäßige Teilhabe am gemeinschaftlich erarbeiteten Erwerb von Gütern. Der letztlich aus erfüllter Unterhaltspflicht während der Ehezeit resultierende Versorgungsausgleich stellt seinem Wesen nach keine güterrechtliche Regelung dar.
4.
a)
In verfassungsrechtlicher Hinsicht findet das zu IV 1 dargelegte sozialpolitische Ziel des Versorgungsausgleichs seine Rechtfertigung vornehmlich im Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG). Das Ziel, die einseitige Benachteiligung eines Ehegatten - typischerweise der Ehefrau - hinsichtlich der Alterssicherung im Falle der Scheidung zu beseitigen, entspricht der sozialstaatlichen Fürsorgepflicht für Hilfsbedürftige (BVerfGE 40, 121, 133 [BVerfG 18.06.1975 - 1 BvL 4/74] m.w.N.). Indem der Versorgungsausgleich dem sozial schwächeren Teil der zerbrochenen Ehegemeinschaft zu einer sozialen Grundsicherung und zum Aufbau einer eigenständigen Alterssicherung verhelfen soll, hat der Gesetzgeber in diesem Bereich den Anforderungen "sozialer Gerechtigkeit" (BVerfGE a.a.O. S. 134; 5, 85, 198) genügen und das Sozialstaatsgebot verwirklichen wollen.
b)
Was das Rechtsverhältnis der Ehegatten zueinander anbelangt, findet der Versorgungsausgleich in den Art. 6 Abs. 1,3 Abs. 2 GG seine verfassungsrechtliche Grundlage. Die auf Lebenszeit angelegte eheliche Lebensgemeinschaft, aus der der Versorgungsausgleich letztlich zu rechtfertigen ist (siehe oben IV 2), gehört zu den wesentlichen, von der Verfassungsgarantie des Art. 6 Abs. 1 GG umfaßten Elementen der Ehe (vgl. BVerfGE 31, 58, 82 [BVerfG 04.05.1971 - 1 BvR 636/68]; 35, 382, 408; Scheffler in "Die Grundrechte" Bd. IV 1 S. 245, 283). Indem der Zweck der ehezeitlich erworbenen Versorgungsanwartschaften, der Alterssicherung beider Ehegatten zu dienen, über den Scheidungstag hinaus in Gestalt des Versorgungsausgleichs erfüllt wird, ist der Versorgungsausgleich eine konsequente Folge der während der Ehe vorhanden gewesenen gleichberechtigten Partnerschaft beider Ehegatten, die durch die Art. 3 Abs. 2, 6 Abs. 1 GG von Verfassungs wegen zugleich gefordert und geschützt wird (BVerfGE 35, 382, 408; 37, 217, 251; 42, 64, 77; vgl. auch BVerfGE 22, 93, 98; 3, 225, 242). Der Versorgungsausgleich entspricht unter diesem Blickwinkel mehr den Verfassungsgeboten des Art. 3 Abs. 2, 6 Abs. 1 GG als die bisherige, unter IV 1 dargestellte Regelung.
Dabei steht auch der Grundsatz, daß die während der Ehezeit von einem oder gegebenenfalls von beiden Ehegatten erworbenen Versorgungsanwartschaften regelmässig genau ("schematisch") zur Hälfte aufgeteilt werden, im Einklang mit der Idee der ehelichen Gemeinschaft (Art. 6 Abs. 1 GG), der ein rechnerisches Abwägen sowohl der beiderseitigen Leistunigen und Verdienste für die Gemeinschaft als auch der Teilhabe an gemeinschaftlichen Rechtspositionen im allgemeinen widersprechen würde (vgl. BVerfGE 17, 1, 11).
c)
Von dieser Grundlegung aus ist zu erörtern, ob die zahlreichen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen den Versorgungsausgleich durchgreifen oder nicht.
V.
Die Verfassungsmäßigkeit des Versorgungsausgleichs in der Form des Rentensplittings
1.
Generelle verfassungsrechtliche Bedenken gegen den Versorgungsausgleich (also ohne die besondere "Alt-Ehen"-Problematik) werden einmal aus Art. 6 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG abgeleitet und folgendermaßen begründet:
a)
Durch die ohne Rücksicht auf das Verschulden am Scheitern der Ehe eintretenden finanziellen Belastungen würden Ehe und Ehescheidung nach neuem Recht zu einem unübersehbaren und vielfach nicht mehr tragbaren finanziellen Risiko, das die Partner unter Umständen in einer unheilbar zerrütteten Ehe festhalte oder es dem Ausgleichspflichtigen nach der Scheidung infolge der vielfach ruinösen Auswirkungen des Versorgungsausgleichs faktisch unmöglich mache, eine neue Ehe einzugehen; im Hinblick auf derartige Konsequenzen würden Heiratswillige vielfach überhaupt von einer Eheschließung abgehalten werden (Müller NJW 1977, 1745, 1747; 1978, 2273, 2275; ähnlich OLG Hamm - 1. Senat für Familiensachen - NJW 1978, 761, 763 [OLG Hamm 02.03.1978 - 1 UF 453/77]; vgl. auch Diederichsen bei Palandt a.a.O. Einf. 9 vor § 1587, der befürchtet, der Versorgungsausgleich schaffe möglicherweise mittelbar einen Zwang zur Doppelverdienerehe).
Diese Bedenken vermögen nicht zu überzeugen. Sie betonen zu sehr die Interessen des nunmehr ausgleichspflichtigen Ehepartners und verkennen, daß das alte Recht mit seiner ungenügenden Alterssicherung des nicht (oder nicht voll) erwerbstätigen Ehegatten die Scheidung für diesen in der Mehrzahl der Fälle zu einem noch weniger zumutbaren Risiko werden ließ als jetzt der Versorgungsausgleich für den erwerbstätigen Ehegatten. Verläßliche Prognosen lassen sich hierzu nach so kurzer Geltungszeit des 1. EheRG nicht treffen. Darauf kommt es auch nicht an. Verfassungsrechtlich ist folgendes maßgeblich:
Zur Schutzpflicht des Staates nach Art. 6 Abs. 1 GG gehört es zwar, daß er die Bereitschaft zur Eheschließung durch seine Gesetze nicht gefährden darf (BVerfGE 28, 324, 347). Andererseits liegt der Verfassung das Bild der "verweltlichten" bürgerlich-rechtlichen Ehe zugrunde. Dazu gehört auch, daß sich die Ehegatten - unter gesetzlich normierten Voraussetzungen - scheiden lassen können (BVerfGE 31, 58, 83) [BVerfG 04.05.1971 - 1 BvR 636/68]. Folglich ergibt sich aus Art. 6 Abs. 1 GG für den Gesetzgeber die Pflicht, außer für die bloße Scheidung eine Regelung der Scheidungsfolgen zu schaffen, die dem Wesen der Ehe und den elementaren ehelichen Rechten und Pflichten, die die eheliche Lebensgemeinschaft bis zu ihrer Auflösung hervorrief, adäquat ist. Denn bei der Fülle von Regelungsproblemen, die die Auflösung einer so engen Lebens-, Unterhalts- und Wirtschaftsgemeinschaft wie der Ehe mit sich bringt, würde die Normierung allein der Scheidungsvoraussetzungen ohne die Seheidungsfolgen dem in Art. 6 Abs. 1 GG enthaltenen Gesetzgebungsauftrag nicht gerecht werden. Auch eine angemessene Regelung der Folgen einer Eheauflösung fällt daher in den Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG (vgl. auch Maunz/Dürig/Herzog, Grundgesetz, Art. 6 Rdn. 17). Bei der Erfüllung dieser Aufgabe hat der Gesetzgeber einen erheblichen Gestaltungsraum; für die Scheidungsfolgen kann insoweit nichts anderes gelten als für die Scheidungsvoraussetzungen (vgl. hierzu BVerfGE 31, 58, 70; Senatsurteil BGHZ 72, 107 - NJW 1978, 2550, 2551). Mit Rücksicht darauf, daß die Ehe auch eine Unterhaltsgemeinschaft sowie eine (begrenzte) Wirtschaftsgemeinschaft ist (vgl. BVerfGE 13, 290, 308; 28, 324, 347), ist es unumgänglich und nach Art. 6 Abs. 1 GG zulässig und sogar geboten, daß der Gesetzgeber an die (aufgelöste) Ehe auch wirtschaftliche Rechtsfolgen - insbesondere für die Beziehungen der Ehegatten untereinander - anknüpft. Daß die für den Bereich der Alterssicherung gefundene gesetzgeberische Lösung des Versorgungsausgleichs nicht in Widerstreit zu einem der wichtigsten von Art. 6 Abs. 1 GG geschützten Wesenselemente der Ehe, der ehelichen Lebensgemeinschaft, steht, sondern ihr sogar in hohem Maße entspricht, ist schon oben (IV 4 b) ausgeführt worden. Der Versorgungsausgleich ist eine konsequente Fortentwicklung des Grundsatzes, daß die zur Verfassungsgarantie der Ehe gehörende grundsätzlich gleiche Berechtigung beider Partner auch auf die vermögensrechtlichen Beziehungen der Eheleute (im weiteren Sinne) nach der Scheidung einwirkt, soweit dies infolge der mit der Heirat gemeinsam füreinander übernommenen Verantwortung, der freiwilligen Aufgabenteilung in der Ehe und einer gerechten Abwicklung des ehedem gemeinschaftlichen Rechtsverhältnisses geboten ist (vgl. BVerfGE 22, 93, 96 bis 98; 42, 64, 77; 47, 85, 100). Der Versorgungsausgleich ist nach seinem Zweck nicht darauf angelegt, die Heiratswilligkeit einzuschränken. Sollte er für bestimmte gesellschaftliche Gruppen die unbeabsichtigte Nebenfolge mit sich bringen, daß er als Beschwer der Ehe und damit als Hindernis, sich zur Ehe zu entschließen, angesehen wird, so kann daraus jedenfalls nicht die Folgerung gezogen werden, daß er mit Art. 6 Abs. 1 GG nicht vereinbar sei (vgl. BVerfGE 6, 55, 77 [BVerfG 17.01.1957 - 1 BvL 4/54]) [BVerfG 17.01.1957 - 1 BvL 4/54]. Die grundsätzlich bestehende Pflicht des Staates zur Förderung der Ehe geht nicht so weit, daß er gehalten wäre, den Eheleuten jegliche finanzielle Belastung und jegliches Lebensrisiko, das sie durch die schicksalhafte Entwicklung ihrer Ehe treffen kann, abzunehmen (vgl. BVerfGE 23, 258, 264; 28, 104, 113; 40, 121, 132 [BVerfG 18.06.1975 - 1 BvL 4/74]; 43, 108, 121).
Im übrigen ist - auch mit Blick auf Art. 6 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG - darauf hinzuweisen, daß der Gesetzgeber den Eheleuten den Versorgungsausgleich (zumindest bei Neuehen) nicht aufzwingt, sondern es ihnen freistellt, den Versorgungsausgleich durch Ehevertrag auszuschliessen (§ 1408 Abs. 2 BGB). Die Kritik an dieser Vorschrift, die Dispositionsfreiheit der Ehegatten sei durch Satz 2 zu stark eingeschränkt (Schwab FamRZ 1977, 771), ist nicht stichhaltig. Daß der Ausschluß des Versorgungsausgleichs unwirksam ist, wenn innerhalb eines Jahres nach Vertragsschluß Scheidungsantrag gestellt wird, ist zumindest eine vertretbare Lösung der sich dem Gesetzgeber stellenden Frage, wie bei grundsätzlicher Dispositionsfreiheit derjenige Ehegatte, der sich vom Partner zu einem vertraglichen Ausschluß überreden läßt, vor einem groben Mißbrauch dieser Möglichkeit bewahrt werden kann.
b)
Ein weiterer Verstoß gegen das Wesen der Ehe (in Verb, mit dem allgemeinen Gerechtigkeitsgebot, Art. 3 Abs. 1 GG) wird darin gesehen, daß die Konstruktion des Versorgungsausgleichs vom Verschuldensprinzip völlig abstrahiere. Ein hinreichender sachlicher Grund habe hierfür nicht vorgelegen (Müller NJW 1977, 1746). Das Scheidungsfolgenrecht gelte auch zugunsten des Ehegatten, der die Härte dieses Rechts ausnutze, um sich vom Partner gegen dessen Willen zu trennen. Die im Gesetzgebungsverfahren gehegte Befürchtung, man dürfe die alte Verschuldensproblematik nicht auf dem Umweg über das Scheidungsfolgenrecht wiedereinführen (bzw. aufrecht erhalten), reiche nicht aus, bei den vermögensrechtlichen Scheidungsfolgen alle Verantwortlichkeitserwägungen außer acht zu lassen. Man könne schwerlich die Ehe als Versorgungsinstitut ansehen und zugleich bei der Frage nach der "Anschlußversorgung" eines Ehegatten die Frage nach der Verantwortlichkeit für die Zerstörung der ursprünglichen Versorgungsgemeinschaft völlig verdrängen. Der Versorgungscharakter der Ehe werde damit pervertiert (Dieckmann a.a.O. S. 126, 128, 129, 133 f; im Ergebnis ähnlich bei "Extremfällen" schweren Zerrüttungsverschuldens: Friauf in "Zur Sache 2/76" S. 74, 81 f, der auch Bedenken aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GGäußert). Auch der Beschwerdeführer hat die §§ 1587 ff BGB zumindest insoweit als verfassungswidrig gerügt, als kein ausreichender Ausschluß des Versorgungsausgleichs für solche Fälle vorgesehen sei, in denen ein Ehegatte das Scheitern der Ehe oder deren faktische Beendigung durch Umstände herbeiführe, die objektiv dem Ehevertrag und den daraus entspringenden Verpflichtungen zuwiderliefen und für die er subjektiv verantwortlich sei.
Daß der Versorgungsausgleich grundsätzlich vom Verschulden am Scheitern der Ehe unabhängig ist, ist jedoch verfassungsrechtlich unbedenklich. Der Vorzug dieser gesetzgeberischen Lösung ist einmal darin zu sehen, daß sie mit der Neuregelung der Scheidungsvoraussetzungen übereinstimmt. Die Beseitigung des Verschuldensprinzips ist insoweit - wie der Senat bereits im Urteil BGHZ 72, 107 ausgesprochen hat - verfassungsmäßig. Das Ziel des Gesetzgebers, das alte allgemein als reformbedürftig angesehene Scheidungsrecht zu verbessern, es durch die Einführung des reinen Zerrüttungsprinzips den heutigen gesellschaftlichen und rechtspolitischen Vorstellungen anzupassen und hierdurch auch zu gewährleisten, daß im Scheidungsverfahren die Intimsphäre der Ehegatten soweit als möglich unangetastet bleibt, wäre weitgehend verfehlt worden, wenn das Verschuldensprinzip für den Bereich des Versorgungsausgleichs uneingeschränkt beibehalten worden wäre. Die Gestaltungsfreiheit, die dem Gesetzgeber - in den durch die Natur des geregelten Lebenssachverhalts gezogenen Grenzen - für die Scheidungsvoraussetzungen zukommt, gilt auch für die Regelung der Scheidungsfolgen (s. oben V 1 a). - Zum anderen würde der völlige Aus- schluß des Versorgungsausgleichs als strikte Folge des alleinigen oder überwiegenden Zerrüttungsverschuldens des mit den wertniedrigeren Versorgungsanwartschaften versehenen Ehegatten (analog den §§ 58, 60 EheG a.F.) mit dem den Versorgungsausgleich rechtfertigenden Grundgedanken nicht in Einklang stehen. Im Verhältnis der Ehegatten zueinander liegt die Berechtigung des Versorgungsausgleichs wie oben unter IV 2 dargelegt worden ist - in der ursprünglich auf Lebenszeit geschlossenen ehelichen Lebensgemeinschaft, die eine ebenso auf Dauer angelegte gegenseitige Unterhalts- und Fürsorgepflicht und damit von Anfang an eine Pflicht, entsprechend der gemeinsam beschlossenen Aufgabenverteilung in der Ehe für die beiderseitige Alterssicherung vorzusorgen, einschließt. Stehen aber die ehezeitlich erworbenen Versorgungsanwartschaften unter diesem Zweckgedanken, so ist es vertretbar, die generelle, allein aus dem Scheidungsverschulden resultierende Verwirkung einer Teilhabe an den Versorgungsanwartschaften als eine zumeist unverhältnismäßige Strafe für menschliches Versagen anzusehen. Abgesehen von den prinzipiellen Zweifeln, inwieweit es in einem gerichtlichen Verfahren möglich ist, das Verschulden eines Ehegatten am Scheitern der Ehe mit den zu Gebote stehenden unvollkommenen Beweis- mitteln gerecht und zuverlässig festzustellen, würde eine am Verschuldensprinzip anknüpfende strikte Versagung des Versorgungsausgleichs vor allem diejenigen nicht seltenen Fälle wohl unangemessen regeln, in denen dem betreffenden Ehegatten nur für den letzten Zeitraum vor der Scheidung der Vorwurf eines zur Zerrüttung der Ehe führenden Verschuldens gemacht werden könnte und er vorher - während der überwiegenden Ehezeit - seine ehelichen Pflichten erfüllt hat.
Diese Erwägungen führen jedoch auch zur Bestimmung der Grenze, inwieweit es für den "schuldlosen" Ehegatten zumutbar ist, trotz schweren Verschuldens des Ehepartners am Scheitern der Ehe diesem noch Versorgungsanwartschaften abzugeben. Liegt für das Innenverhältnis der Ehegatten die verfassungsrechtliche Grundlage des Versorgungsausgleichs in der ehelichen Lebensgemeinschaft, so kann es auch verfassungsrechtlich nicht hingenommen werden, daß selbst derjenige Ehegatte uneingeschränkt die schematische Halbierung der vom ehetreuen Partner erworbenen Versorgungsanwartschaften verlangen kann, der seinerseits in schwerwiegender Weise seine Pflichten aus der ehelichen Lebensgemeinschaft - insbesondere im Bereich des Familienunterhalts - verletzt oder sie beharrlich während einer erheblichen Zeitspanne überhaupt nicht erfüllt hat. Die "Prämierung" eines in solcher Weise pflichtwidrig handelnden Ehegatten mit dem Versorgungsausgleich würde in der Tat der verfassungsrechtlichen Garantie der Ehe widersprechen und gegen das Gleichberechtigungsgebot, das für Ehegatten auch Gleichheit der Pflichten (im Rahmen der in freier Entscheidung geschlossenen ehelichen Arbeitsteilung) bedeutet, verstoßen.
Indessen hat der Gesetzgeber diesen Gesichtspunkt durchaus nicht vernachlässigt, sondern ihm durch die Härteklausel des § 1587c BGB, insbesondere Nr. 1 und Nr. 3 (für den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich: § 1587h BGB), Rechnung getragen. Bei der Vielgestaltigkeit der in der Wirklichkeit bestehenden Ehetypen, der ehelichen Lebensverhältnisse und der Ursachen, die zum Scheitern der Ehe führen können, war es dem Gesetzgeber nicht möglich, einen genau umschriebenen Katalog derjenigen Fallgruppen aufzustellen, in denen die Durchführung des Versorgungsausgleichs (ganz oder teilweise) als sachlich unangemessen abzulehnen ist. Es wird die Aufgabe der Gerichte - insbesondere der Tatsacheninstanzen - sein, im jeweiligen Einzelfall eine dem Zweck des Versorgungsausgleichs und den Verfassungsnormen, insbesondere den Art. 6 Abs. 1, 3 Abs. 2 GG entsprechendes Ergebnis zu erzielen, das ungerechte Schematisierungen vermeidet. Soweit das Schrifttum die Härteklausel des § 1587c (bzw. § 1587h) BGB für unzureichend hält (Dieckmann a.a.O. S. 128; Müller NJW 1977, 1746), verkennt es, daß gerade die familienrechtlichen Generalklauseln - wie z.B. der Begriff der groben Unbilligkeit in § 1587c Nr. 1 BGB - unter Beachtung der Art. 6 Abs. 1, 3 Abs. 2 GG ausgelegt werden müssen; denn diese Grundgesetzvorschriften sind als Grundsatznormen für das gesamte Ehe- und Familienrecht maßgeblich (vgl. BVerfGE 22, 93, 98; 31, 58, 67 [BVerfG 04.05.1971 - 1 BvR 636/68]m.w.N.). Im Hinblick auf diese vorrangigen Verfassungsnormen verbietet es sich, Halbsatz 2 des § 1587c Nr. 1 BGB eine zu weitreichende Bedeutung beizumessen. Die wichtigste Funktion dieser Vorschrift muß darin gesehen werden, daß das Verschuldensprinzip des alten Scheidungsrechts auch für den Bereich des Versorgungsausgleichs nicht fortgeführt wird; Umstände sollen nicht allein deshalb ganz oder teilweise zur Versagung des Versorgungsausgleichs berechtigen, "weil sie zum Scheitern der Ehe geführt haben". Ergibt aber die umfassende Würdigung des konkreten Sachverhalts, daß dieselben (einem Ehegatten zum Verschulden gereichenden) Umstände, die die Zerrüttung der Ehe verursacht haben, zugleich auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1, 3 Abs. 2 GG und den Grundgedanken des Versorgungsausgleichs als schwere Pflichtverletzung zu werten sind, steht einer Anwendung der Härteklausel nichts entgegen; eine andere Auslegung des § 1587 c BGB wäre verfassungswidrig. Ob sich allgemeingültige Richtlinien für die Anwendung der Vorschrift in bestimmten Fallgruppen aufstellen lassen, kann hier dahinstehen; wenn überhaupt, so dürfte dies ohnehin erst möglich sein, wenn hinreichende Erfahrungen in der Anwendung des Versorgungsausgleichsrechts gesammelt worden sind. Entscheidend ist im vorliegenden Zusammenhang, daß die Härteklausel gerechte, dem Zweck des Versorgungsausgleichs entsprechende Einzelfallentscheidungen ermöglichen soll. Sie kann diese Aufgabe auch erfüllen, wenn die Gerichte bei ihrer Anwendung, da nun einmal die starre Schematisierung des Versorgungsausgleichsgrundsatzes - die Halbierung der ehezeitlich erworbenen Versorgungsanwartschaften - zu besonderen Härten führen kann, nicht wiederum schematisch verfahren und etwa in Übertreibung des Reformgedankens jedes Zerrüttungsverschulden unberücksichtigt lassen, sondern jeden Einzelfall gemäß den oben angeführten Grundsätzen würdigen.
2.
Vor allem im Gesetzgebungsverfahren ist die Ansicht geäußert worden, der Versorgungsausgleich verletze Art. 3 Abs. 1 GG, weil er den verheirateten Ehegatten, der wertniedrigere Versorgungsanwartschaften als der Ehepartner erworben habe, schlechter stelle als den geschiedenen Ehegatten (insbesondere Gitter bei der Sachverständigenanhörung, "Zur Sache 2/76" S. 32 bis 34). Die bisher nur als Scheidungsfolge in Kraft gesetzte Versorgungsausgleichsregelung verstößt indessen nicht gegen den Gleichheitssatz: Soweit die Ehegatten in intakter Ehe leben, partizipieren sie beim Versorgungsfall beide innerhalb der ehelichen Unterhaltsgemeinschaft an den gegebenenfalls nur von einem Ehegatten erworbenen Versorgungsanwartschaften. Der Lebenssachverhalt ist daher mit demjenigen nach Ehescheidung nicht vergleichbar. Ob dann, wenn die Ehe gescheitert ist und die Ehegatten (gegebenenfalls schon längere Zeit) getrennt leben, aber kein Scheidungsverfahren durchführen, ein Versorgungsausgleich sachgerecht wäre, bedarf hier keiner weiteren Erörterung. Dieser Gesichtspunkt kann die Verfassungsmäßigkeit des Versorgungsausgleichs für geschiedene Ehen nicht in Frage stellen.
3.
Die meisten Gegner des Versorgungsausgleichs machen - auch für Neuehen - Bedenken aus Art. 14 GG geltend. So wird der "Eingriff in bestehende Vermögenspositionen" des ausgleichspflichtigen Ehegatten generell immer dann für eine verfassungswidrige Enteignung gehalten, wenn infolge des Splittings die dereinstige Versorgung nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zu den von den Betroffenen eingezahlten Beiträgen stehe (Müller NJW 1977, 1747; ähnlich Gitter in "Zur Sache 2/76" S. 34; ferner Schwab ebenda S. 89, für die Fälle, in denen der Grundgedanke des Versorgungsausgleichs seiner Ansicht nach - wie z.B. bei der Doppelverdienerehe - nicht zutrifft). Zusätzlich wird auf Art. 14 Abs. 3 GG hingewiesen. Nach Satz 1 dieser Vorschrift sei eine Enteignung nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig, der Versorgungsausgleich diene aber hauptsächlich den Interessen des berechtigten Ehegatten, also einer Privatperson. Überdies sei Satz 2 jener Vorschrift verletzt, weil das Gesetz keine Entschädigung des Ausgleichspflichtigen vorsehe (Vorlagebeschluß nach Art. 100 GG des OLG Celle - 10. Zivilsenat - NJW 1978, 1333, 1335 [OLG Celle 19.04.1978 - 10 UF 200/77]; ebenso Vorlagebeschluß des OLG Saarbrücken NJW 1979, 318 [OLG Saarbrücken 24.10.1978 - 6 UF 79/78]).
a)
Daß der Versorgungsausgleich - wie ausgeführt worden ist - mit der Verfassungsgarantie der Ehe in Einklang steht, enthebt nicht der Notwendigkeit, ihn auch am Maßstab des Art. 14 GG zu prüfen. Denn hinsichtlich des Entzugs von Vermögenswerten Rechtspositionen, den man möglicherweise als Benachteiligung eines Ehegatten bei gleichzeitiger Begünstigung des anderen ansehen kann, vermag Art. 6 Abs. 1 GG den Art. 14 GG als Prüfungsmaßstab nicht zu verdrängen. Allerdings beeinflußt die für das gesamte Ehe- und Familienrecht bedeutsame Grundsatznorm des Art. 6 Abs. 1 (sowie Art. 3 Abs. 2) GG - wie noch zu zeigen sein wird auch die Intensität und den Umfang des Schutzes des Art. 14 GG.
b)
Art. 14 GG kann nur dann zugunsten des ausgleichspflichtigen Ehegatten eingreifen, wenn die Versorgungsanwartschaften bzw. der schon entstandene Rentenanspruch unter den Eigentumsschütz des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG fallen. Diese Frage hat das Bundesverfassungsgericht für die gesetzliche Sozialversicherung noch nicht entschieden (vgl. BVerfGE 40, 65, 83 [BVerfG 09.06.1975 - 1 BvR 2268/73]). Der Senat geht davon aus, daß auch den in der gesetzlichen Sozialversicherung begründeten Anwartschaften (sowie den schon entstandenen Rentenansprüchen) - nach Maßgabe der nachfolgenden Ausführungen - der verfassungsrechtliche Schutz des Art. 14 GG zukommt (im Ergebnis ebenso u.a.: Friauf in "Zur Sache 2/76" S. 74; P. Ipsen in Festschrift für H. P. Ipsen, S. 69, 73 f; Müller NJW 1977, 1747). Hierfür sind folgende Erwägungen maßgebend :
Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts können Vermögenswerte subjektiv-öffentliche Rechte grundsätzlich "Eigentum" im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG sein. Kriterium für die Anwendbarkeit dieser Grundsatznorm ist, ob der das subjektiv-öffentliche Recht begründende Tatbestand seinem Inhaber eine so verfestigte Rechtsposition verschafft, daß sie im Hinblick auf ihre rechtliche Ausgestaltung und nach dem Rechtsstaatsgrundsatz nicht mehr wegfallen kann. Für eine solche Bewertung ist bedeutsam, ob die Rechtsstellung auf eine eigene Leistung zurückzuführen ist oder ausschließlich auf staatlicher Gewährung beruht; im letztgenannten Fall scheidet Art. 14 GG als Schutzgarantie aus (BVerfGE 45, 142, 170; 48, 403, 412 f [BVerfG 20.06.1978 - 2 BvR 71/76]). - Daß auch die Versorgungsanwartschaften sowie die entstandenen Rentenansprüche in der gesetzlichen Sozialversicherung Vermögenswerte subjektiv-öffentliche Rechte sind, braucht nicht näher erörtert zu werden. Für eine Erstreckung des verfassungsrechtlichen Eigentumsschutzes zumindest auf die Rechtspositionen des Versicherten selbst (also nicht seiner Hinterbliebenen) spricht folgendes: Die Eigentumsgarantie steht in einem engen funktionalen Zusammenhang mit dem verfassungsrechtlichen Schutz der persönlichen Freiheit. Die wichtigste Aufgabe, die sie als Grundrecht des einzelnen zu erfüllen hat, besteht darin, dem Bürger einen Freiheitsraum im vermögensrechtlichen Bereich zu sichern, ihm also die wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine eigenverantwortliche, den Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG entsprechende Lebensgestaltung zu gewährleisten (BVerfGE 40, 65, 83 f; 46, 325, 334; BVerfG Urt. v. 1. März 1979 - 1 BvL 532 und 533/77, 419/78 und 1 BvL 21/78 - im folgenden: "Mitbestimmungsurteil", S. 62 m.w.N.). Eben diese Aufgabe der Sicherung einer freien, wirtschaftlich unabhängigen Lebensführung in der Zeit nach dem Ende der Erwerbstätigkeit hat in der heutigen arbeitsteiligen industriellen Dienstleistungsgesellschaft für die ganz überwiegende Mehrheit der Bevölkerung in erster Linie die gesetzliche Sozialversicherung zu erfüllen (s. auch oben IV 1). Das derzeitige System der gesetzlichen Rentenversicherung enthält zwar ein wesentliches Element sozialer Fürsorge vor allem im Bereich der Hinterbliebenenversorgung -, ist aber mindestens ebenso stark durch das versicherungsrechtliche Prinzip geprägt: insbesondere die Renten der Versicherten selbst beruhen - bei wertender Analyse des derzeitigen gesetzlichen Rentenversicherungssystems - überwiegend auf eigenen Beiträgen der Versicherten (vgl. zuletzt BVerfGE 48, 346, 358; 43, 13, 23 f [BVerfG 12.10.1976 - 1 BvL 9/74]). Freilich ist auch bei der Versichertenrente nicht zu verkennen, daß sie in ihrer Ausgestaltung und in ihren Berechnungsfaktoren (z.B. bezüglich der Ausfall-, Ersatz- und Zurechnungszeiten, §§ 1259, 1251, 1260 RVO, 36, 28, 37 AVG) bedeutsame Elemente des fürsorgerischen Prinzips enthält (BVerfGE 48, 346, 358 [BVerfG 06.06.1978 - 1 BvR 102/76]). Das kann nicht ohne Einfluß auf die Frage bleiben, wie intensiv der verfassungsrechtliche Eigentumsschutz in seiner Ausdehnung auf Anwartschaften und Renten in der gesetzlichen Sozialversicherung nach der Natur dieser Rechtspositionen überhaupt sein kann (s. sogleich zu Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG).
c)
Da es verfassungsrechtlich keinen "absoluten" Begriff und damit auch keinen absoluten Schutz des Eigentums gibt, ist es Aufgabe des Gesetzgebers, Inhalt und Schranken des Eigentums zu bestimmen (BVerfGE 20, 351, 355 [BVerfG 17.11.1966 - 1 BvL 10/61]). Erst aus dieser Bestimmung ergibt sich die konkrete Reichweite des verfassungsrechtlichen Eigentumsschutzes. Sofern man Anwartschaften und Ansprüche des Versicherten in der gesetzlichen Sozialversicherung in die Garantie des Art. 14 GG einbezieht, ist der Versorgungsausgleich - zumindest in seiner grundsätzlichen Regelung (s. oben IV, vor 1) - durch diese Ermächtigung des Gesetzgebers in Abs. 1 Satz 2 des Art. 14 GG gedeckt.
Für das Ausmaß zulässiger Gestaltung des Gesetzgebers nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ist die Eigenart der betroffenen Rechtsposition des Bürgers von maßgeblicher Bedeutung (vgl. BVerfG Mitbestimmungsurteil S. 63, 65). Je nach Art des Regelungsbereichs sind der Befugnis des Gesetzgebers unterschiedliche Grenzen gezogen. Soweit es um die Funktion des Eigentumsrechts geht, die wirtschaftliche Freiheit des einzelnen zu sichern, ist der Schutz vor gesetzgeberischen Eingriffen tendenziell stark. Dagegen ist der Gestaltungsbereich des Gesetzgebers umso weiter, je mehr die betroffene Rechtsposition "in einem sozialen Bezug und einer sozialen Funktion steht"; dieser Gesichtspunkt hat in Art. 14 Abs. 2 GG seinen Ausdruck gefunden (BVerfGE 42, 263, 294; BVerfG Mitbestimmungsurteil S. 63 f m.w.N.). Bei der Erfüllung des Regelungsauftrags des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG hat der Gesetzgeber einerseits die Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG einschließlich der Sozialpflichtigkeit des Eigentums nach Art. 14 Abs. 2 GG, andererseits alle übrigen Verfassungsnormen, also insbesondere den Gleichheitssatz, die Verbürgung persönlicher Freiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) und die Prinzipien der Rechts- und Sozialstaatlichkeit zu berücksichtigen (BVerfGE 14, 263, 278; 34, 139, 146) und so die schutzwürdigen Interessen aller Beteiligten sowie die Belange des Allgemeinwohls zu einem gerechten, verhältnismäßigen Ausgleich zu bringen (BVerfGE 37, 132, 140 [BVerfG 23.04.1974 - 1 BvR 2270/73]).
Diese Grundsätze bedeuten für die verfassungsrechtliche Prüfung des Versorgungsausgleichs, daß der soziale, aus der ehelichen Lebensgemeinschaft resultierende Zweck der ehezeitlich erworbenen Versorgungsanwartschaften, nämlich der Alterssicherung beider Ehegatten zu dienen, sowie die für das gesamte Eherecht bedeutsamen Verfassungsnormen der Art. 6 Abs. 1, 3 Abs. 2 GG entscheidend das Ergebnis beeinflussen. Für die verfassungsrechtliche Zulässigkeit des Versorgungsausgleichs spricht, daß bei voller Würdigung des Zwecks der während der ehelichen Lebensgemeinschaft begründeten Versorgungsanwartschaften nicht nur der Rechtsträger, sondern auch sein Ehepartner auf die Nutzung jener Rechtspositionen angewiesen ist und ihrer zu seiner Freiheitssicherung und verantwortlichen Lebensgestaltung bedarf. Der Versorgungsausgleich aktualisiert und realisiert diesen Zweck der Versorgungsanwartschaften für den Fall der Scheidung. Da die auszugleichenden Versorgungsanwartschaften schon im Zeitpunkt ihres Erwerbs in einem engen Bezug zur wirtschaftlichen und sozialen Lage beider Ehegatten standen und jede gesetzliche Inhalts- und Schrankenbestimmung von Eigentumsrechten, die bei rechtlicher oder wirtschaftlicher Betrachtungsweise beiden Ehegatten zugeordnet werden müssen, sich gerade auch an den Art. 6 Abs. 1, 3 Abs. 2 GG ausrichten muß, überschreitet die diesen Verfassungsgeboten entsprechende Regelung (vgl. oben IV 4 b, V 1 a) die Grenzen der gesetzgeberischen Gestaltungsbefugnis nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG nicht.
Das Oberlandesgericht hat in dem angefochtenen Beschluß mit Blick auf die von Anfang an vorhandene "soziale Funktion der Versorgungsanwartschaften zu dem anderen Ehegatten" weiter ausgeführt, durch den Versorgungsausgleich trete daher ein echter Substanzverlust an Versorgungsanwartschaften beim ausgleichsverpflichteten Ehegatten nicht ein. Dies hat der Beschwerdeführer mit der weiteren Beschwerde als unzutreffend gerügt: Es könne nicht zweifelhaft sein, daß die grundsätzliche Umstellung nach dem neuen Recht, durch das die Versorgungsansprüche im Falle einer Scheidung aufgeteilt würden, für den ausgleichspflichtigen Ehegatten einen Substanzverlust in den Anwartschaften darstelle. Dies werde insbesondere dadurch klar, daß übertragene Versorgungsanwartschaften nicht zum ausgleichspflichtig gewesenen Ehegatten zurückkehrten, wenn der Ausgleichsberechtigte den Versorgungsfall nicht erlebe oder aus anderen Gründen nicht in den Genuß einer Rente komme. Der Substanzverlust (und damit die Enteignung) liege eben auch darin, daß anders als bei der bisherigen Regelung einem Ehegatten unwiderruflich Teile der Versorgungsbezüge verloren gingen.
Dem Beschwerdeführer ist zuzugeben, daß die Begründung des angefochtenen Beschlusses in diesem Punkt nicht unbedenklich ist, und daß die Frage des "Substanzverlustes" in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG eine wesentliche Bedeutung hat. Nach dem Contergan-Urteil des Bundesverfassungsgerichts muß der Gesetzgeber berücksichtigen, daß "die Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG die Erhaltung des Zuordnungsverhältnisses und die Gewährleistung der Substanz des Rechts fordert"; er darf "nicht unter dem Etikett einer Inhaltsbestimmung nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG in Wahrheit eine Enteignung durchführen" (BVerfGE 42, 263, 295). Diesen Grundsatz hat das Bundesverfassungsgericht jüngst im Mitbestimmungsurteil (S. 64) wiederholt.
Im Ergebnis kann dem Beschwerdeführer aber nicht zugestimmt werden. Die zu anderen Rechtsgebieten aufgestellten verfassungsgerichtlichen Grundsätze lassen sich nicht unbesehen und wortwörtlich auf den vermögensrechtlichen Bereich von Ehegatten übertragen. Wie insbesondere den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts im Mitbestimmungsurteil - im Zusammenhang betrachtet - entnommen werden muß, dient die Forderung nach Erhaltung des Zuordnungsverhältnisses und der Substanz des Rechts in erster Linie dazu, die Privatnützigkeit des geschützten Rechts zu gewährleisten (S. 62 bis 64). Dagegen bedeutet die Schutzgarantie der privatrechtlich zugeordneten Ansprüche gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG nicht schlechthin ihre Unantastbarkeit oder die Unzulässigkeit jeder inhaltlichen Veränderung. Vielmehr ermächtigt Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG den Gesetzgeber durchaus, unter Beachtung der oben dargelegten Voraussetzungen auch in bereits begründete Rechte einzugreifen und diesen einen neuen Inhalt zu geben (BVerfGE 42, 263, 294; 31, 275, 284 f). Die "Privatnützigkeit" der Versorgungsanwartschaften wird nun durch den Versorgungsausgleich im Grundsatz nicht berührt. Innerhalb der Versorgungsgemeinschaft der Ehegatten (s. oben IV 2), die wegen der Scheidung aufgelöst werden muß, wird lediglich die rechtliche Zuordnung der Versorgungsanwartschaften entsprechend ihrem wirtschaftlichen, sozialen und ehelichen Zweck im Erwerbszeitpunkt geändert; den bisherigen Mitgliedern der aufzulösenden Versorgungsgemeinschaft bleibt - insgesamt betrachtet die Substanz der erworbenen Versorgungsrechte erhalten. Eine verdeckte Enteignung kann demgemäß im Versorgungsausgleich nicht gesehen werden. Daß der erwerbstätige Ehegatte, in dessen Person die Anwartschaften begründet worden waren, die teilweise Änderung des rechtliechen Zuordnungsverhältnisses zu dulden hat, ergibt sich - wie schon ausgeführt worden ist - aus der besonderen Eigenart, der sozialen und ehelichen Bindung dieser Rechtspositionen.
d)
Soweit der Beschwerdeführer insbesondere eine verfassungswidrige Enteignung darin sieht, daß die auszugleichenden Versorgungsanwartschaften dem pflichtigen Ehegatten unwiderruflich weggenommen werden und sie auch dann nicht zu ihm zurückkehren, wenn sie sich beim berechtigten Ehegatten in Zukunft wegen Todes oder sonstiger Gründe nicht zu einer Rente realisieren (ebenso: OLG Hamm - 1. Senat für Familiensachen - NJV 1978, 763; Bedenken äußern ferner: Friauf in "Zur Sache" S. 73 f; Müller NJW 1978, 2274; Schwab in Handbuch des Scheidungsrechts Rdn. 481 sowie in FamRZ 1977, 771 f), kann ihm ebenfalls nicht zugestimmt werden. Der Gesetzgeber verfolgt mit dem Versorgungsausgleich das verfassungsmäßige sozialpolitische Ziel, dem sozial schwächeren Teil der zerbrochenen Ehegemeinschaft eine soziale Grundsicherung zu vermitteln und ihm damit für den Bereich der Altersversorgung zu wirtschaftlicher Unabhängigkeit zu verhelfen (s. oben IV 1). Wenn er zur Erreichung dieses Ziels das Konzept der abgeleiteten Versorgung - zulässigerweise - dadurch ersetzte, daß er dem ausgleichsberechtigten Ehegatten mit Hilfe des Versorgungsausgleichs den Eintritt in das System der sozialen Sicherung als selbständiger Versicherter ermöglicht, durfte er dabei auch die Strukturprinzipien dieser Versicherung gelten lassen (vgl. BVerfGE 36, 120, 123 f [BVerfG 17.10.1973 - 1 BvR 46/71]) [BVerfG 17.10.1973 - 1 BvR 46/71], also die nunmehr selbständigen Versicherungsverhältnisse einem jeweils eigenen Versicherungsrisiko unterwerfen.
e)
Auch die im Vorlagebeschluß des OLG Hamm (unter 1 g des Beschlußtenors und IV 2 g der Beschlußgründe, NJW 1978, 761 [OLG Hamm 02.03.1978 - 1 UF 453/77] und 764; vgl. auch den Ergänzungsbeschluß vom 15.11.1978, S. 15) geäußerten Zweifel, ob sich im Zeitpunkt der beiderseits später eintretenden Versicherungsfälle der auf dem Versorgungsausgleich beruhende Rentenverlust beim ausgleichspflichtigen Ehegatten und der Rentenzuwachs beim ausgleichsberechtigten Ehegatten insgesamt die Waage halten oder ob der Verlust auf der einen Seite in bestimmten Fällen nicht doch höher ist als der Zuwachs auf der anderen Seite, können nicht zu der Annahme führen, das Rentensplitting (§ 1587b Abs. 1 BGB) sei - wegen Verstoßes gegen Art. 14 GG - verfassungswidrig. Die angeschnittene Frage berührt nicht das Grundproblem, ob der Versorgungsausgleich im Verhältnis der Ehegatten zueinander gerechtfertigt ist, sondern betrifft nur die Einzelregelungen, die den familienrechtlichen Versorgungsausgleichsgedanken im Sozialversicherungsrecht auszuführen haben. Dort ist durch das in § 1304 a RVO vorgesehene Verfahren sichergestellt, daß die Werteinheiten, in die die übertragenen Rentenanwartschaften umgerechnet werden, in derselben Höhe sowohl bei der Kürzung der Rente des ausgleichspflichtigen als auch bei der Erhöhung (bzw. der Berechnung) der Rente des ausgleichsberechtigten Ehegatten herangezogen werden (§ 1304 a Abs. 4 RVO; vgl. u.a. Maier DAngVers 1977, 5 ff, insbesondere S. 7, 9 f). So nehmen die übertragenen Rentenanwartschaften auch an der allgemeinen Rentenanpassung teil (vgl. Maier a.a.O.). Folglich ist die gesetzliche Grundlage dafür geschaffen, daß die Übertragenen Rentenanwartschaften beim Empfänger denselben Rentenertragswert haben, den sie beim ausgleichspflichtigen Ehegatten hatten. Im übrigen wird die Höhe der Rente - insbesondere hinsichtlich der oben unter V 3 b) genannten Berechnungsfaktoren (Ausfall-, Ersatz- und Zurechnungszeiten) - wesentlich mitbestimmt durch das persönliche Lebensschicksal des Versicherten und den individuellen Versicherungsverlauf. Daß sich hierdurch Unterschiede in der Berechnung der Renten der geschiedenen Ehegatten ergeben können, ist eine systemgerechte Folge des Umstandes, daß der Versorgungsausgleich zu zwei voneinander unabhängigen Versicherungsverhältnissen der geschiedenen Ehegatten führt.
f)
Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des Versorgungsausgleichs - unter dem Blickwinkel der Art. 14 i.V.m. 20 Abs. 1 GG (Sozialstaatsgebot) und 2 Abs. 1 GG - sind weiter deswegen erhoben worden, weil der Ausgleichspflichtige trotz Begründung von Versorgungsanwartschaften durch eigene Beiträge infolge des Versorgungsausgleichs mit seiner verbleibenden Rente unter den Sozialhilfesatz sinken könne; beim ausgleichsberechtigten Ehegatten bestehe erst recht die Gefahr, daß der Versorgungsausgleich letztlich nur zu einer Minimalrente führe, so daß das Rentensplitting aus einem zwei Sozialhilfeempfänger mache (OLG Hamm - 1. Senat für Familiensachen - NJW 1978, 763 f [OLG Hamm 02.03.1978 - 1 UF 453/77]; Gitter und Friauf in "Zur Sache 2/76" S. 44, 73). Dieser Einwand wäre, wenn er eine typische Folge des Versorgungsausgleichs aufzeigen würde, mit Blick auf den ausgleichspflichtigen Ehegatten insofern nach Art. 14 GG bedeutsam, als eine auf Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG gestützte Regelung dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen muß; danach muß der Eingriff in die Rechtsposition des Betroffenen zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet und notwendig sein, er darf auch nicht übermäßig belastend und deshalb unzumutbar sein (BVerfGE 21, 150, 155 [BVerfG 14.02.1967 - 1 BvL 17/63]) [BVerfG 14.02.1967 - 1 BvL 17/63].
Das Problem der "Kleinstrenten" ist im Gesetzgebungsverfahren, insbesondere bei der öffentlichen Anhörung des Rechtsausschusses des Bundestags am 2. und 9. Juni 1975 (vgl. die Veröffentlichung in "Zur Sache 2/76" S. 18 ff) ausgiebig erörtert worden. Eine Feststellung oder eine verläßliche Prognose, der Versorgungsausgleich sei typischerweise dazu geeignet, daß geschiedene Ehegatten nach Erreichen der Altersgrenze nur jeweils über Minimalrenten (unterhalb des Sozialhilfesatzes) verfügen, hat sich nicht treffen lassen. Es ist vielmehr eine gegenteilige Erwartung ausgesprochen worden (Stellungnahme des BMJ a.a.O. S. 229). Diese hat auch die größere Wahrscheinlichkeit für sich: Zum einen ist die Sozialversicherungsrente heute bei normalem Versicherungsverlauf so ausgestaltet, daß sie im allgemeinen für den Lebensunterhalt des Versicherten und seines Ehegatten durchaus ausreicht; vor allem aber werden die meisten Ehescheidungen schon innerhalb der ersten zehn Ehejahre ausgesprochen (im Jahre 1971 hatten 37,7 % der geschiedenen Ehen nur eine Dauer bis zu 5 Jahren, 65,4 % der geschiedenen Ehen nur eine Dauer bis zu 10 Jahren gehabt, vgl. Begründung der Bundesregierung a.a.O. S. 245), so daß der Versorgungsausgleich dem ausgleichspflichtigen Ehegatten - bezogen auf das gesamte Versicherungsleben - auch nur einen relativ geringen Teil der Versorgungsanwartschaften entzieht. Daß der Ausgleichspflichtige nach Durchführung des Versorgungsausgleichs nur eine sehr niedrige Altersrente zurückbehält, dürfte daher eher eine Ausnahme bleiben, die auch nicht in erster Linie dem Versorgungsausgleich zuzurechnen, sondern auf die geringe Anzahl anrechnungsfähiger Versicherungsjahre oder andere Unregelmäßigkeiten des Versicherungsverlaufs zurückzuführen sein wird. Folglich läßt der Versorgungsausgleich insoweit nur in atypischen Einzelfällen Härten erwarten, die aber wesentlich auf anderen Ursachen beruhen und die keine verfassungsrechtlichen Einwände gegen die Gesamtregelung des Versorgungsausgleichs rechtfertigen. Ob in einem derartigen Einzelfall der dem Ausgleichspflichtigen drohenden Härte durch die Anwendung des § 1587 c Nr. 1 BGB begegnet werden kann oder ob auch dann das Gebot sozialer Gerechtigkeit es erfordert, daß die wenigen ehezeitlich erworbenen Versorgungsanwartschaften dem anderen Ehegatten zur Hälfte zugeteilt werden (vgl. die Argumente des BMJ in "Zur Sache 2/76", S. 229 f), zumindest dann, wenn dieser keine anderweitige ausreichende Versorgung hat, braucht hier nicht erörtert zu werden; denn der Beschwerdeführer hat eine solche Härte nicht geltend gemacht. - Was den ausgleichsberechtigten Ehegatten anbelangt, dürfen die sozialen Anforderungen an den Versorgungsausgleich nicht überspannt werden. Insbesondere bei einer Scheidung nach relativ kurzer Ehedauer kann der Versorgungsausgleich nur den Zweck haben, dem Ehegatten einen Grundstock für eine eigenständige Altersversorgung zu verschaffen, der sodann ausgebaut werden muß. In diesem Zusammenhang ist auch die Vorschrift des § 1587b Abs. 4 BGB zu beachten, nach der das Familiengericht den Ausgleich auf Antrag einer Partei in anderer Weise als durch die Übertragung oder Begründung von Rentenanwartschaften (§ 1587b Abs. 1 bis Abs. 3 BGB) regeln soll, wenn sich diese Maßnahme voraussichtlich nicht zugunsten des Berechtigten auswirken würde oder der Versorgungsausgleich in dieser Form nach den Umständen des Falles unwirtschaftlich wäre.
Sollte die zukünftige Entwicklung wider Erwarten ergeben, daß der Versorgungsausgleich in einer relevant hohen Zahl, die bei typisierender Betrachtungsweise nicht mehr vernachlässigt werden darf, zu ungenügenden Minimalrenten bei geschiedenen Ehegatten führt, so daß die sozialpolitische Eignung des Versorgungsausgleichs und damit die Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (s. oben) fraglich wird, obläge es dem Gesetzgeber, die Regelung des Versorgungsausgleichs den neueren Erkenntnissen anzupassen (vgl. BVerfGE 41, 269, 283 [BVerfG 10.02.1976 - 1 BvL 8/73]; BVerfG Mitbestimmungsurteil S. 58). Zur Zeit besteht jedoch kein Grund für ein solches Verlangen.
g)
Ein weiteres gewichtiges Folgenproblem des Versorgungsausgleichs wird darin gesehen, daß der ausgleichspflichtige Ehemann einen erheblichen Teil im Extremfall nahezu die Hälfte - seiner Versorgungsanwartschaften an die nichterwerbstätige Ehefrau verliert und bei ihm alsbald nach der Scheidung unvorhergesehen der Versorgungsfall (Frühinvalidität) eintreten kann, so daß er aufgrund seiner erheblich verminderten Rente seine Unterhaltsverpflichtungen gegenüber der geschiedenen Frau nicht oder nicht mehr voll zu erfüllen vermag, die aus ihr nicht zurechenbaren Gründen (z.B. Kindererziehung, Unmöglichkeit der Eingliederung ins Erwerbsleben) sich nicht selbst unterhalten kann. In solchen Fällen hat der Versorgungsausgleich, der an sich der Unterhaltssicherung des ausgleichsberechtigten Ehegatten (für einen in seiner Person eintretenden Versorgungsfall) dienen soll, zunächst den gegenteiligen Effekt: er vermindert aufgrund eines unvorhersehbaren Ereignisses (sonst ist § 1587 b Abs. 4 BGB zu beachten) die Leistungsfähigkeit des ausgleichspflichtigen Ehegatten und gefährdet dadurch den Unterhalt des Berechtigten. Es ist als eine schwere Nachlässigkeit des Gesetzgebers getadelt worden, daß er das Problem der späteren Korrektur von rechtskräftigen Versorgungsausgleichsentscheidungen nicht geregelt habe (Schwab FamRZ 1977, 772; erhebliche Bedenken haben ferner geäußert: Bogs in "Zur Sache 2/76" S. 39 bis 41, 48, 55, 59 f; Kaltenbach ebenda S. 122 f, 136; Dieckmann ebenda S. 100 und Festschrift für Bosch S. 138).
Es mag zutreffen, daß das Fehlen einer derartige Unzuträglichkeiten vermeidenden Regelung mit Blick auf Art. 14 (insbesondere: Verhältnismäßigkeitsgrundsatz) und Art. 20 Abs. 1 GG (Sozialstaatsgebot) nicht zweifelsfrei ist. Man hat die Gleichbehandlung mit einem ähnlich problematischen, in § 1265a RVO ausdrücklich geregelten Fall (der sog. Erziehungsrente für den sorgepflichtigen, nicht oder nur geringfügig erwerbstätigen Ehegatten nach dem Tode des anderen geschiedenen Ehegatten, nach Erfüllung von 60 anrechnungsfähigen Versicherungsmonaten) gefordert (vgl. die Abgeordneten Schleicher und Lepsius in "Zur Sache 2/76" S. 55, 58 f; ablehnend Bogs ebenda S. 55). Als Rechtfertigung für die derzeitige Regelung ließe sich aber anführen: Der unvorhergesehene Eintritt des Versorgungsfalls beim unterhaltspflichtigen Ehegatten alsbald nach der Scheidung wird eine Ausnahmeerscheinung bleiben (vgl. auch die Zahlenangaben in der Stellungnahme des BMJ a.a.O. S. 239). Maßgebend ist folgende Überlegung: Bei der Ordnung von Massenerscheinungen, wie sie die Sozialrentenversicherung und damit das Recht des Versorgungsausgleichs enthält, sind typisierende und generalisierende Regelungen notwendig und verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfGE 17, 1, 23; 26, 16, 32; 40, 121, 136) [BVerfG 18.06.1975 - 1 BvL 4/74]. Das gilt bei einer Gesetzesregelung, die - wie die Rentenversicherung - neben dem Element sozialer Fürsorge mindestens ebenso stark durch das versicherungsrechtliche Prinzip geprägt wird, auch für die notwendig typisierende Bestimmung und Begrenzung des Versicherungsrisikos (BVerfGE 40, 121, 136) [BVerfG 18.06.1975 - 1 BvL 4/74]. Der Gesetzgeber ist nicht gehalten, durch eine stark differenzierende und komplizierte Regelung jegliche Härte im Einzelfall zu vermeiden (BVerfGE 36, 237, 245 [BVerfG 12.12.1973 - 1 BvL 19/72]). Vielmehr sind Härten oder gewisse Ungerechtigkeiten bei einer generalisierenden Regelung unumgänglich und müssen hingenommen werden (BVerfGE 13, 21, 29 [BVerfG 26.06.1961 - 1 BvL 17/60]; 26, 265, 275 f), vorausgesetzt, daß diese Härte im Einzelfall die Folge des der gesetzlichen Regelung zugrunde gelegten Prinzips ist, sich also nicht aus einer willkürlich eingefügten Vorschrift ergibt (BVerfGE 29, 22, 32). Unter diesem Blickwinkel ist zu der hier erörterten Fallgruppe zu bemerken, daß die aus dem Versorgungsausgleich resultierenden Härten im unterhaltsrechtlichen Bereich eine im verfassungsmäßigen System der Sozialversicherung angelegte Konsequenz des Versicherungsprinzips sind, daß eine Rückgängigmachung des Rentensplittings oder andere Korrekturen des Versorgungsausgleichs eine Systemwidrigkeit darstellen würden, zu der der Gesetzgeber jedenfalls nicht verpflichtet ist, und daß die Erziehungsrente des § 1265 a RVO eine systemfremde Ausnahme ist, deren Erweiterung nicht verlangt werden kann (vgl. auch Stellungnahme des BMJ a.a.O. S. 249).
Die erörterte Fallgruppe, die - bei einer Gesamtbetrachtung - Ausnahmecharakter hat, stellt demnach nicht in Frage, daß der Versorgungsausgleich für die große Mehrheit der geregelten Scheidungsfälle das sozialpolitische Ziel erreichen kann. Folglich bleibt der Versorgungsausgleich im Grundsatz verfassungsrechtlich unbedenklich.
h)
An der Neuregelung der Scheidungsfolgen wird schließlich beanstandet, daß das 1. EheRG die Geschiedenen-Witwenrente mit der Einführung des Versorgungsausgleichs abgeschafft hat. Soweit dies nach dem Tode des unterhaltspflichtigen geschiedenen Ehemannes trotz Versorgungsausgleichs eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage der Ehefrau zur Folge hat, wird darin ein Verstoß gegen Art. 14 GG gesehen (OLG Hamm -. Senat für Familiensachen - NJW 1978, 764 [OLG Hamm 02.03.1978 - 1 UF 453/77]; vgl. ferner Ruland NJW 1976, 1720). Dem kann nicht zugestimmt werden. Es ist schon fraglich, ob die Aussicht auf eine (unter bestimmten Voraussetzungen zu zahlende) Geschiedenen-Witwenrente bezogen auf die Person des Versicherten oder der geschiedenen Ehefrau selbst unter die Verfassungsgarantie des Eigentums fällt. Denn bereits die (echte) Witwenrente ist als Leistung der Sozialversicherung überwiegend durch das fürsorgerische Prinzip geprägt (BVerfGE 48, 346, 358 [BVerfG 06.06.1978 - 1 BvR 102/76]); das gilt in verstärktem Maße für die Geschiedenen-Witwenrente des bisherigen Rechts, so daß hier die für den Schutz des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG relevanten Eigenleistungen des Versicherten von untergeordneter Bedeutung sind. Die Beseitigung der Geschiedenen-Witwenrente rechtfertigt sich aber jedenfalls deshalb, weil der Gesetzgeber damit die Grenzen seiner Befugnis gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG nicht überschritten hat. Da er für den sozial schwächeren Teil der geschiedenen Eheleute in aller Regel die Ehefrau - die Alterssicherung völlig neu geordnet hat und das bisherige System abgeleiteter Versorgung durch die Schaffung der Grundlage für eine selbständige Versorgung ersetzen wollte, war er nicht gehalten, die Geschiedenen-Witwenrente als Relikt des früheren Systems beizubehalten. Der Gesetzgeber, dem im sozialpolitischen Bereich ein weiter Raum zur freien Gestaltung zukommt (BVerfGE 29, 221, 235 [BVerfG 14.10.1970 - 1 BvR 307/68]), durfte davon ausgehen, daß der neueingeführte Versorgungsausgleich für die große Mehrzahl der geschiedenen Ehefrauen ein vollgültiger Ersatz, ja sogar eine bessere Lösung als die Geschiedenen-Witwenrente darstellte.
i)
Ist somit die Einführung des Versorgungsausgleichs zumindest in der Form des Rentensplittings durch Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG gedeckt, kann die Regelung keine Enteignung darstellen, so daß es einer Prüfung des Art. 14 Abs. 3 GG nicht bedarf (BVerfGE 31, 270, 274 f [BVerfG 07.07.1971 - 1 BvR 276/71]).
4.
Der Streitfall nötigt nicht zu einer Stellungnahme, ob der Ausgleich bei beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaften (§ 1587 b Abs. 2 BGB), die Begründung von Versorgungsanwartschaften durch neue Beitragszahlungen seitens des ausgleichspflichtigen Ehegatten (§ 1587 b Abs. 3 BGB) und der schuldrechtliche Versorgungsausgleich zusätzlichen, hier nicht erörterten verfassungsrechtlichen Bedenken begegnen.
VI.
Der Versorgungsausgleich bei Alt-Ehen
Nach Art. 12 Nr. 3 des 1. EheRG ist der Versorgungsausgleich - abgesehen von einigen Ausnahmen und Einschränkungen gemäß Abs. 3 Satz 2 bis 4 der Vorschrift - auch bei Alt-Ehen durchzuführen, sofern sie nach dem Inkrafttreten des 1. EheRG geschieden werden. Insbesondere diese Übergangsvorschrift ist Gegenstand heftiger verfassungsrechtlicher Kritik, sie wird von vielen Instanzgerichten, vom überwiegenden Schrifttum und vom Beschwerdeführer wegen unzulässiger Rückwirkung und Verletzung des Vertrauensschutzes für verfassungswidrig gehalten. Der Senat teilt diese Bedenken nicht.
1.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist es für die verfassungsrechtliche Beurteilung von Gesetzesvorschriften, die nachträglich auf in der Vergangenheit begründete Rechtspositionen einwirken, von maßgeblicher Bedeutung, ob die Vorschriften eine "echte" (retroaktive) oder nur eine "unechte" (retrospektive) Rückwirkung entfalten. Das Kennzeichen echter Rückwirkung liegt darin, daß das Gesetz ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift und sie nachträglich regelt (BVerfGE 11, 139, 145 f; 23, 12, 32; 25, 371, 404). Echte Rückwirkung belastender Gesetze ist grundsätzlich verfassungswidrig (std. Rechtspr., vgl. BVerfGE 21, 117, 131 f; 39, 128, 143; zu den Ausnahmen vgl. BVerfGE 13, 261 [BVerfG 19.12.1961 - 2 BvL 6/59]; 30, 367, 389 [BVerfG 23.03.1971 - 2 BvL 2/66]). Dagegen gilt für die unechte Rückwirkung solcher Gesetze der Grundsatz, daß sie zulässig ist (std. Rechtspr., vgl. BVerfGE 39, 156, 166 f; 48, 403, 415 [BVerfG 20.06.1978 - 2 BvR 71/76]; zu den Einschränkungen siehe unten VI 3). Das kennzeichnende Merkmal unechter Rückwirkung ist darin zu sehen, daß die Norm zwar nicht auf abgeschlossene, aber auch nicht nur auf zukünftige, sondern auf gegenwärtige, noch nicht abgewickelte Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt, damit aber zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet (BVerfGE 11, 139, 146; 30, 392, 402 f; 36, 73, 82 [BVerfG 03.10.1973 - 1 BvL 30/71]; 43, 242, 286).
Das Oberlandesgericht Hamm - 1. Senat für Familiensachen - hat in dem zitierten Vorlagebeschluß (NJW 1978, 761 [OLG Hamm 02.03.1978 - 1 UF 453/77]) die Erstreckung des Versorgungsausgleichs auf Alt-Ehen schon deshalb als verfassungswidrig angesehen, weil hier ein Fall echter Rückwirkung vorliege: Die Ehepartner hätten bei der Heirat vor dem 1. Juli 1977 entweder einen Ehevertrag über eine bestimmte güterrechtliche Regelung geschlossen oder damit, daß sie einen solchen Vertrag nicht abgeschlossen hätten, sich auf die zur Zeit der Heirat geltende Regelung und den damals geltenden gesetzlichen Güterstand geeinigt. Sie hätten damit zugleich die künftige Unterhaltspflicht in ihren Entschluß aufgenommen. Der in der Vergangenheit liegende und abgeschlossene Tatbestand erschöpfe sich nicht im Ja-Wort der Ehepartner, sondern er umfasse auch die güterrechtlichen und sonstigen rechtlichen Folgen, die sich an die Eheschließung im damaligen Zeitpunkt knüpften und die teilweise vertraglich besonders geregelt werden könnten (S. 764 f; zustimmend Müller NJW 1978, 2276; ferner Ruland/Tiemann a.a.O. Rdn. 704 für den Fall, daß eine nach altem Eherecht begründete Scheidungsklage noch vor dem 1. Juli 1977 erhoben worden ist; so wohl auch Dieckmann, Festschrift für Bosch S. 137, hinsichtlich der vor dem 1. Juli 1977 erworbenen Versorgungsanwartschaften).
Diese Argumentation verkennt jedoch den eigentlichen Unterschied zwischen echter und unechter Rückwirkung. Für die nach dem 30. Juni 1977 ausgesprochenen Ehescheidungen kommt es - ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens entscheidend darauf an, daß bei Inkrafttreten des 1. EheRG weder das eheliche Rechtsverhältnis der zu scheidenden Ehegatten noch deren Dauerrechtsverhältnisse zu den jeweiligen Versorgungsträgern - in tatsächlicher Hinsicht - endgültig abgeschlossen waren. Die Rechtsposition des ausgleichspflichtigen Ehegatten wird auch nur für die Zukunft geändert, indem er durch den Versorgungsausgleich nunmehr einen Teil seiner Anwartschaften verliert. Daß dabei Rechtspositionen ergriffen werden, die ihre Entstehungsgrundlage in der Vergangenheit hatten, führt nicht zur Annahme echter Rückwirkung (vgl. BVerfGE 48, 403, 414 [BVerfG 20.06.1978 - 2 BvR 71/76]; 31, 94, 99; 14, 288, 297 f). Auch die etwaige Vorstellung des Ehegatten, daß der Rechtszustand hinsichtlich der Vermögens-, Unterhalts- und versorgungsrechtlichen Beziehungen unter den Eheleuten mit dem Zeitpunkt der Heirat feststehe und sodann unverändert fortgelte, ist für die Unterscheidung zwischen echter und unechter Rückwirkung nachträglich ändernder Gesetze unerheblich; sie könnte im Falle unechter Rückwirkung allenfalls für die Frage des Vertrauensschutzes bedeutsam sein. Die Erstreckung des Versorgungsausgleichs auf Alt-Ehen ist somit eine unechte Rückwirkung des 1. EheRG (so auch der angefochtene Beschluß und die überwiegende Ansicht, vgl. OLG Celle - 17. Zivilsenat - FamRZ 1978, 519; OLG Hamm - 3. Senat für Familiensachen - NJW 1979, 313 [OLG Hamm 26.10.1978 - 3 UF 378/78]; Bogs FamRZ 1978, 86; Friauf in "Zur Sache 2/76" S. 74 f; Ipsen a.a.O. S. 76; Rolland, 1. EheRG, Rdn. 18 vor §§ 1587 ff BGB; Ruland/Tiemann a.a.O. Rdn. 703, 705 mit Ausnahme des Falles einer vor dem 1. Juli 1977 erhobenen begründeten Scheidungsklage).
2.
Obwohl die unechte Rückwirkung belastender Gesetze vom Bundesverfassungsgericht als grundsätzlich zulässig anerkannt wird, wird die den Versorgungsausgleich betreffende Übergangsvorschrift dennoch weithin für verfassungswidrig erachtet, zum Teil beschränkt auf die bis zur Verkündung oder bis zum Inkrafttreten des Gesetzes erworbenen Versorgungsanwartschaften. Zur Begründung wird angeführt: Das Rentensplitting wirke als enteignungsgleicher Eingriff in wohlerworbene Rechte des Inhabers des Versorgungsrechts, der seine Ehe unter völlig anderen rechtlichen Voraussetzungen eingegangen sei (2. Bericht des BT-Rechtsausschusses - Minderheitsansicht - a.a.O. S. 21; ebenso Dieckmann a.a.O. S. 137 ff; Ipsen a.a.O. S. 72 ff; im Ergebnis ebenso Schwab FamRZ 1977, 772; OLG Saarbrücken NJW 1979, 318 [OLG Saarbrücken 24.10.1978 - 6 UF 79/78]; ähnlich Friauf in "Zur Sache 2/76" S. 74, 78, 82). Insbesondere sei der Vertrauensschutz des ausgleichspflichtigen Ehegatten in den Fortbestand des Güterrechts verletzt. Bei Alt-Ehen sei dieses Vertrauen ein so erheblicher Punkt, daß Gerechtigkeit und Sozialstaatlichkeit die nachträgliche Einführung des Versorgungsausgleichs für Ehen aller Güterstände ohne einseitige Möglichkeit der Lösung (entsprechend Art. 8 I Nr. 3 Abs. 2 GleichberG bei der gesetzlichen Einführung des Zugewinnausgleichs) nicht rechtfertigen könnten (OLG Hamm - 1. Senat für Familiensachen - NJW 1978, 764 f [OLG Hamm 02.03.1978 - 1 UF 453/77]; Dieckmann a.a.O. S. 135 f, 137 f; Ipsen a.a.O. S. 77 f; Müller NJW 1977, 1748; 1978, 2274 ff). Keinesfalls sei der Versorgungsausgleich bei vor dem 1. Juli 1977 vereinbarter Gütertrennung verfassungsrechtlich zulässig (Müller NJW 1978, 2278). Zwar sei die überkommene soziale Sicherung der geschiedenen Ehegatten in hohem Maße unzulänglich gewesen; aber es sei diejenige Sicherung gewesen, auf die sich die Ehegatten zur Zeit ihrer Heirat hätten einstellen müssen und auch eingestellt hätten. Deshalb genieße das Vertrauen des ausgleichspflichtigen Ehegatten darauf, daß sich die vermögensrechtlichen Bedingungen, unter denen er die Ehe begonnen habe, nicht ändern würden, gegenüber den sozialen Absichten des Gesetzgebers den Vorrang (Ruland/Tiemann a.a.O. Rdn. 706 bis 720, insbesondere 712).
Für die Verfassungsmäßigkeit der Übergangsvorschrift haben sich in bisher veröffentlichten Entscheidungen - die Zahl der unveröffentlichten Entscheidungen ist ungleich größer - außer dem angefochtenen Beschluß die Oberlandesgerichte Celle (17. Zivilsenat, FamRZ 1978, 518 f), Hamm (3. Senat für Familiensachen, NJW 1979, 311), Stuttgart (15. Zivilsenat, NJW 1979, 314 f [OLG Stuttgart 13.10.1978 - 15 UF 144/78 U]) sowie Bogs (FamRZ 1978, 86 f) und Rolland (a.a.O. Rdn. 17, 18 vor §§ 1587 ff BGB) ausgesprochen
3.
Der verfassungsrechtlichen Kritik an der Übergangsvorschrift des Art. 12 Nr. 3 des 1. EheRG ist zuzugeben, daß der Schutz des Vertrauens des Einzelnen auf die Beständigkeit einer bestimmten gesetzlichen Regelung ein wichtiger Gesichtspunkt ist, der der Gestaltungsbefugnis des Gesetzgebers auch bei nur unechter Rückwirkung - je nach der Art des zu regelnden Lebenssachverhalts - Grenzen setzen kann (vgl. BVerfGE 30, 392, 402; 39, 156, 166 f; 48, 403, 415) [BVerfG 20.06.1978 - 2 BvR 71/76]. Die Übergangsvorschrift, die Eingriffe in bestehende Rechte zur Folge hat, kann auch nicht allein schon deshalb als verfassungsmäßig angesehen werden, weil der Versorgungsausgleich für die zukünftige Rechtsanwendung - wie ausgeführt worden ist (oben V) - im Grundsatz der Verfassung entspricht (vgl. BVerfGE 31, 275, 290 [BVerfG 08.07.1971 - 1 BvR 766/66]). Auf der anderen Seite sind bereits entstandene Rechtspositionen des Bürgers, auch soweit sie unter die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG fallen, keine unüberwindliche Schranke für den Gesetzgeber, wenn sich Reformen als notwendig erweisen (vgl. BVerfGE 31, 275, 285 [BVerfG 08.07.1971 - 1 BvR 766/66]). In vielen Lebensbereichen ist der Gesetzgeber sogar darauf angewiesen, bei der - etwa aus sozialpolitischen Gründen - gebotenen Durchsetzung von Reformen auch bestehende Rechte und Rechtsverhältnisse den Änderungen zu unterwerfen, um seine wirtschaftlichen und sozialen Aufgaben überhaupt sachgerecht erfüllen zu können. Wäre er immer genötigt, bei einem Reformgesetz schon vorhandene Rechtspositionen des Bürgers unangetastet zu lassen, so könnte sich der Beginn einer effektiven, umfassenden Wirkung des Gesetzes ungebührlich verzögern, es könnten außerdem Ungleichheiten (zwischen alten und neuen Rechtslagen) entstehen, die den Zweck der gesamten Reform ernstlich zu gefährden vermöchten. Daher sind sowohl die Notwendigkeit als auch die Möglichkeit, durch neue Gesetze auf vorhandene Rechte und Rechtsverhältnisse einzuwirken, jeder Gesetzgebung eigentümlich und für sie unverzichtbar (vgl. BVerfGE 48, 403, 415 [BVerfG 20.06.1978 - 2 BvR 71/76]) [BVerfG 20.06.1978 - 2 BvR 71/76].
Für die Zulässigkeit unechter Rückwirkung kommt es daher entscheidend auf das Gewicht der Gründe an, die gerade den Eingriff in schon bestehende Rechte rechtfertigen können (BVerfGE 31, 275, 290, 293 [BVerfG 08.07.1971 - 1 BvR 766/66]). Auch beim Eigentum oder bei eigentumsgleichen Rechten, für die der Rechtsträger gegenüber rückwirkenden Gesetzen durch Art. 14 GG an sich einen verstärkten Vertrauensschutz genießt (BVerfGE 31, 275, 293; 42, 263, 300 f; 45, 142, 168), ist der Gesetzgeber nicht gezwungen, entweder für die schon entstandenen Rechte das bisherige Gesetz unverändert aufrechtzuerhalten oder sie mit Entschädigung zu enteignen. Vielmehr kann der Gesetzgeber, soweit legitimierende Gründe ihm zur Seite stehen, den neuen belastenden Vorschriften auch individuelle Vermögenswerte Rechtspositionen unterwerfen und sie dementsprechend inhaltlich umgestalten (BVerfGE 31, 275, 285; 36, 281, 293). Der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz geht also keinesfalls so weit, hinsichtlich der Beständigkeit von Rechtslagen den Bürger vor jeder "Enttäuschung" zu bewahren (BVerfGE 24, 220, 230 [BVerfG 16.10.1968 - 1 BvL 7/62]; 43, 242, 286; 48, 403, 416) [BVerfG 20.06.1978 - 2 BvR 71/76]. Nur soweit eine wertende Gesamtbetrachtung ergibt, daß das Vertrauen des Bürgers auf die Fortgeltung des bisherigen Rechts den Vorrang vor der sofortigen Durchsetzung des gesetzgeberischen Reformziels verdient, ist eine unechte Rückwirkung unzulässig (BVerfGE 30, 250, 268; 31, 222, 227 [BVerfG 22.06.1971 - 2 BvL 6/70]; 48, 403, 416) [BVerfG 20.06.1978 - 2 BvR 71/76]. Eine Vermutung für den Vorrang des Vertrauensschutzes gibt es nicht. Je mehr allerdings die schon vorhandene Rechtsposition auf eigener Leistung des Bürgers beruht, desto stärker hat der Gesetzgeber bei unechter Rückwirkung auch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu berücksichtigen, insbesondere im Bereich des Eigentumsschutzes (vgl. BVerfGE 31, 275, 290; 36, 281, 293; 43, 242, 288). Er wird daher bei der Aufhebung oder Umgestaltung grundrechtlich geschützter Rechtspositionen im allgemeinen eine angemessene Übergangsregelung treffen müssen (vgl. BVerfGE 43, 242, 288 m.w.N.), die insbesondere unzumutbare Härten im Einzelfall verhindern kann (siehe noch BVerfGE 48, 403, 415 [BVerfG 20.06.1978 - 2 BvR 71/76]) [BVerfG 20.06.1978 - 2 BvR 71/76]. Bei der Abstufung einer solchen Überleitungsregelung ist dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsraum zuzubilligen. Die verfassungsrechtliche Nachprüfung kann nicht darauf ausgedehnt werden, ob der Gesetzgeber die bestmögliche Überleitung gefunden hat; sie hat sich vielmehr damit zu begnügen, ob der Gesetzgeber bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht sowie der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe unter Berücksichtigung aller Umstände die Grenze des dem betroffenen Bürger Zumutbaren überschritten hat (BVerfGE 43, 242, 288 f).
4.
Die Anwendung dieser Grundsätze auf die Übergangsvorschrift zum Versorgungsausgleich führt zu folgenden Erwägungen:
a)
Die bisher unzulängliche Alterssicherung des sozial schwächeren Teils der geschiedenen Ehe zu verbessern, war ein wichtiges und auch dringliches Reformziel (s. oben IV 1 und 4 a). Daß die sozialpolitischen Zielsetzungen des Gesetzgebers und überhaupt das Sozialstaatsprinzip ein erhebliches Gewicht bei der Abwägung im Falle unechter Rückwirkung haben, ist anerkannt (vgl. BVerfGE 22, 241, 249; 40, 65, 76). Die Durchsetzung jenes Reformziels wäre auf viele Jahre hinaus für die ganz überwiegende Mehrheit des schutzbedürftigen Personenkreises verhindert worden, wenn der Versorgungsausgleich nur für Neu-Ehen in Kraft gesetzt worden wäre; es hätte noch für eine unangemessen lange Zeit zwei Klassen von Ehescheidungen gegeben, eine mit und eine ohne soziale Grundsicherung des sozial schwächeren Teils. Daß die Übergangsvorschrift dieser Ungleichbehandlung vorgebeugt und der sofortigen Rechtseinheit den Vorrang eingeräumt hat, ist im Rahmen der Abwägung ebenfalls ein billigenswertes Ziel des Gesetzgebers (vgl. BVerfGE 43, 242, 289). Vor allem verwirklicht der Versorgungsausgleich für den Bereich der Alterssicherung in besonderem Maße den schon vorher geltenden Gleichberechtigungsgrundsatz und damit ein wichtiges Gebot materieller Gerechtigkeit im Verhältnis der (geschiedenen) Eheleute zueinander (s. oben IV 2 und 4 b). Wie der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz letztlich nichts anderes ist als eine Anwendung des Rechtsstaatsprinzips - in Gestalt der Rechtsicherheit - für den Fall rückwirkender Gesetze (vgl. BVerfGE 15, 313, 319 [BVerfG 14.03.1963 - 1 BvL 28/62]; 13, 261, 271; 45, 142, 168), so gehört zur Rechtsstaatlichkeit andererseits auch materielle Gerechtigkeit (BVerfGE 25, 269, 290 f). Es ist bei den Gesetzgebungsaufgaben häufig anzutreffen, daß Rechtssicherheit und materielle Gerechtigkeit miteinander in Widerstreit liegen; da sie nicht immer gleichmäßig berücksichtigt werden können, kann nur der Gesetzgeber entscheiden, welcher dieser beiden Seiten des Rechtsstaatsprinzips bei einer zu treffenden Regelung der Vorrang eingeräumt wird. Diese Entscheidung muß verfassungsrechtlich im allgemeinen toleriert werden, es sei denn, daß Willkür feststellbar ist (BVerfGE 25, 269, 290 f; 35, 41, 47).
Auf der anderen Seite verdient das Vertrauen des betroffenen Ehegatten darauf, daß er die während der Ehezeit erworbenen (werthöheren) Versorgungsanwartschaften im Falle einer Scheidung ungeschmälert behalten dürfe und der andere Ehegatte an den dereinstigen Rentenzahlungen allenfalls unter den Voraussetzungen des bisherigen Unterhaltsrechts teilhaben werde, im Hinblick auf den ursprünglichen Zweck dieser Anwartschaften, der beiderseitigen Alterssicherung zu dienen (s. oben IV 2), einen weniger starken Schutz, es sei denn, daß konkrete Umstände des Einzelfalls einen besonderen Vertrauenstatbestand ergeben. Auf den Grundsatz der Unwandelbarkeit des Güterstandes sowie auf die Übergangsregelung des Art. 8 I Nr. 3 Abs. 2 GleichberG bei Einführung des Zugewinnausgleichs kann das Verlangen nach Vertrauensschutz schon deshalb nicht gestützt werden, weil der Versorgungsausgleich - wie oben unter IV 3 ausgeführt worden ist - keine güterrechtliche Regelung ist und ferner durch andere Sachgründe gerechtfertigt wird als der Zugewinnausgleich. Deshalb ist auch eine vor dem 1. Juli 1977 vereinbarte Gütertrennung nicht generell ein erheblicher Grund dafür, den Versorgungsausgleich für unangemessen zu halten; durch die Gütertrennung allein wird der erwerbstätige Ehegatte nicht von seiner unterhaltsrechtlichen Pflicht befreit, entsprechend seinen wirtschaftlichen Fähigkeiten auch schon für einen gesicherten Unterhalt des anderen Ehegatten im Alter vorzusorgen (s. oben IV 2). Es braucht daher für den vorliegenden Fall auch nicht aufgeklärt zu werden, in welchem Guterstand die Parteien gelebt haben.
Hinsichtlich der Übergangsregelung beim Zugewinnausgleich hatte der Gesetzgeber noch einen weiteren vertretbaren Grund, sie nicht auf den Versorgungsausgleich zu übertragen. Bei der öffentlichen Anhörung des Rechtsausschusses des Bundestages ist von Seiten des Deutschen Anwaltsvereins auf die schlechten Erfahrungen aufmerksam gemacht worden, die seinerzeit mit der Möglichkeit der einseitigen Ausschlagung der Zugewinngemeinschaft gemacht worden sind; eine derartige Erklärung - typischerweise vom Ehemann abgegeben - habe oft zur Zerrüttung der Ehe beigetragen (vgl. Fettweis in "Zur Sache 2/76" S. 172 f). Im Schrifttum ist die Regelung zum Teil scharf kritisiert worden; in ihr ist sogar ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 und 3 Abs. 2 GG erblickt worden (Bosch FamRZ 1957, 189; 1958, 81, 87; 1959, 460 [OLG Köln 13.05.1959 - 2 W 39/59]; Staudinger/Felgentraeger, BGB 10./11. Aufl. Einl. 143 bis 146 zu §§ 1363 ff; vgl. auch LG Bonn FamRZ 1959, 459, das die einseitige Ausschlagungserklärung des Ehemanns ohne vorherige Aussprache mit seiner Frau als schwere Eheverfehlung gemäß § 43 EheG a.F. gewertet hat). Wenn der Gesetzgeber unter diesen Umständen bei der für den sozial schwächeren Ehegatten ungleich wichtigeren Regelung des Versorgungsausgleichs davon abgesehen hat, eine so problematische Übergangslösung zu wiederholen, ist dies durch sachgerechte Erwägungen gedeckt, zumindest aber vertretbar und nicht willkürlich.
Es muß deshalb - entgegen der Ansicht von Schwab (FamRZ 1977, 772 f) - auch hingenommen werden, daß die Partner von Alt-Ehen in diesem Punkt faktisch schlechtergestellt sind als diejenigen von Neu-Ehen. Formal haben zwar beide die Möglichkeit, den Versorgungsausgleich vertraglich (§ 1408 Abs. 2 BGB) auszuschließen, die Situation ist jedoch verschieden. Während die Verlobten jetzt ihren Eheschließungswillen von einer vorherigen Vereinbarung nach § 1408 Abs. 2 BGB abhängig machen können, wird den Partnern einer Alt-Ehe, sofern sie sich nicht einigen, der (potentielle) Versorgungsausgleich auch gegen ihren Willen aufgezwungen. Aus dieser ungleichen Sachlage kann aber nicht der Schluß gezogen werden, der Gesetzgeber hätte dem Gleichheitssatz dadurch genügen müssen, daß er den Partnern von Alt-Ehen das Recht zu einseitigem Ausschluß des Versorgungsausgleichs (binnen gewisser Frist) zubilligte. Dadurch wäre wiederum der sozial schwächere, insbesondere der haushaltführende Partner der Alt-Ehe gegenüber einem Heiratswilligen, der nunmehr nach dem 30. Juni 1977 eine entsprechende Rolle in der beabsichtigten Ehe einvernehmlich übernehmen will, die Heirat aber von der Beibehaltung der gesetzlichen Versorgungsausgleichsregelung abhängig machen kann, benachteiligt worden. Zudem hätte die Gefahr bestanden, daß gerade diejenigen Partner einer Alt-Ehe das "Opfer" einer einseitigen Ausschlußerklärung des anderen Teils geworden wären, die einen besonders hohen Wertunterschied zu den Versorgungsanwartschaften des anderen Teils zu verzeichnen hatten, auf einen Versorgungsausgleich bei Scheidung also besonders dringend angewiesen waren. Bei dieser Sachlage muß es hingenommen werden, daß der Gesetzgeber, wollte er überhaupt die vertragliche Dispositionsfreiheit für den Versorgungsausgleich einführen, Alt- und Neu-Ehen nicht völlig gleich behandelt hat, weil Unterschiede in allen zur Auswahl stehenden Varianten unvermeidlich waren, zumal er dabei eine Lösung gefunden hat, die den sozialen Zweck des Versorgungsausgleichs bei Alt-Ehen möglichst umfassend erfüllen soll.
b)
Nach alledem ergibt die Abwägung, daß nicht etwa die Gründe für Vertrauensschutz des ausgleichspflichtigen Ehegatten, sondern die Gründe, die gerade auch den Eingriff in die schon vor dem 1. Juli 1977 begründeten Versorgungsanwartschaften rechtfertigen und gebieten, das Übergewicht haben. Das gilt zumindest für diejenigen Scheidungsfälle, die keine Besonderheiten für einen speziellen Vertrauenstatbestand auf weisen.
Derartige Besonderheiten können sich etwa daraus ergeben, daß die Ehegatten vor Inkrafttreten des 1. EheRG für eine ausreichende Alterssicherung durch anderweitige Vermögensdispositionen, gegebenenfalls in Verbindung mit der Vereinbarung von Gütertrennung, gesorgt haben, oder daß sie bereits über eine längere Zeit hinweg getrennt leben und sich dabei zunehmend wirtschaftlich verselbständigt haben. Ferner kann beispielsweise mit Blick auf den Versorgungsausgleich eine besondere Beurteilung geboten sein, wenn der an sich ausgleichspflichtige Ehegatte bei Inkrafttreten des 1. EheRG schon relativ nahe an der Altersgrenze stand und daher den Entzug von Versorgungsanwartschaften nicht mehr durch Nachentrichtung von Beiträgen gemäß § 1304 a Abs. 6 RVO oder durch anderweitige Vorsorgemaßnahmen kompensieren konnte, was er - etwa angesichts einer schon länger dauernden Ehekrise - getan hätte, wäre der Versorgungsausgleich früher in Kraft getreten.
Die Übergangsvorschrift zum Versorgungsausgleich wäre verfassungsrechtlich nur dann bedenklich, wenn für derartige Sonder- und Härtefälle keine dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechenden Lösungen vorgesehen wären. Indessen enthält das 1. EheRG in Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Satz 2 bis 4 und vor allem in der allgemeinen Härteklausel des § 1587 c (für den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich: § 1587 h) BGB sowie in § 1587 b Abs. 4 BGB angemessene Regeln für derartige Sonderfälle. Eine besondere Bedeutung kommt in diesem Zusammenhang der Vorschrift des Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Satz 3 und 4 des 1. EheRG zu. Sie regelt den in der Anfangszeit des 1. EheRG häufig vorkommenden Konflikt, inwieweit der Versorgungsausgleich bei Alt-Ehen durchzuführen ist, bei denen eine vormalige Scheidungsklage aus § 48 EheG a.F. wegen des Widerspruchs des (ausgleichsberechtigten) Ehegatten abgewiesen worden ist oder eine solche (tatsächlich nicht erhobene) Klage aus dem gleichen Grunde keine Erfolgsaussicht gehabt hätte. In diesen Fällen ist die eheliche Lebensgemeinschaft längst aufgehoben; es fehlt daher für die Trennungszeit die eigentlich rechtfertigende Grundlage für den Versorgungsausgleich (s. oben IV 2). Andererseits erscheint es nicht generell gerechtfertigt, den anderen Ehegatten, der berechtigt Widerspruch erhoben hat oder hätte erheben können, in seinem Vertrauen darauf völlig zu enttäuschen, daß das Eheband als mögliche Unterhaltssicherung erhalten bleibt. Die gesetzgeberische Lösung, daß in diesen Fällen bei grober Unbilligkeit des vollen Versorgungsausgleichs der auf die Trennungszeit entfallende Ausgleichsanspruch bis auf die Hälfte herabgesetzt werden kann, erscheint dem Senat ein vertretbarer Kompromiß; er teilt nicht die Ansicht des OLG Hamm (1. und 3. Senat für Familiensachen, NJW 1978, 761, 765 [OLG Hamm 02.03.1978 - 1 UF 453/77]; 1979, 311, 314) und des OLG Düsseldorf (NJW 1978, 2159 [OLG Düsseldorf 11.08.1978 - 1 UF 23/78]), daß diese Vorschrift wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1, 14, 20 GG unwirksam sei.
Schließlich ist zu betonen, daß als Auffangtatbestand für alle Fälle, in denen die (unechte) Rückwirkung des Versorgungsausgleichsrechts zu Härten führen kann, § 1587 c Nr. 1 BGB in Betracht kommt. Dabei ist zu beachten, daß der unbestimmte Rechtsbegriff "grob unbillig" bei Alt-Ehen in verfassungskonformer Weise gerade auch mit Rücksicht auf den im konkreten Einzelfall etwa gebotenen Schutz des Vertrauens des an sich ausgleichspflichtigen Ehegatten ausgelegt und angewendet werden muß. Trotz der grundsätzlichen Zulässigkeit, den Versorgungsausgleich auch bei Alt-Ehen durchzuführen, ist es daher durchaus möglich, daß Lebenssachverhalte hier zur völligen oder teilweisen Versagung des Versorgungsausgleichs nötigen, die im Falle einer Neu-Ehe noch nicht unter § 1587 c Nr. 1 BGB fallen würden. Es wird im Einzelfall die Aufgabe vornehmlich des Tatrichters sein, unter Abwägung aller Umstände des Falls eine den schutzwürdigen Interessen aller Beteiligten gerecht werdende Entscheidung zu fällen.
5.
Da der Senat demnach den Versorgungsausgleich im Grundsatz, auch in seiner Ausdehnung auf Alt-Ehen sowie in den im Streitfall in Betracht kommenden Einzelvorschriften für verfassungsmäßig hält, sieht er keinen Anlaß, gemäß einem Hilfsantrag der weiteren Beschwerde das Verfahren bis zur Entscheidung über die beim Bundesverfassungsgericht bereits anhängigen Vorlagebeschlüsse (Art. 100 Abs. 1 GG) auszusetzen. Es kann dahinstehen, ob eine Aussetzung in Analogie zu § 148 ZPO zulässig ist, wenn das erkennende Gericht keinen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit hat (vgl. hierzu OLG Oldenburg NJW 1978, 2160 [OLG Oldenburg 24.07.1978 - 5 UF 2/78]). Aus einer analogen Anwendung des § 148 ZPO würde jedenfalls nur die Ermächtigung, nicht die Pflicht des Gerichts zur Aussetzung folgen.
VII.
1.
Soweit der angefochtene Beschluß die Härteklausel des § 1587 c Nr. 1 BGB nicht hat durchgreifen lassen, ist die Rüge des Antragstellers statthaft, obwohl das Oberlandesgericht die weitere Beschwerde ausdrücklich "unter Beschränkung auf die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Versorgungsausgleichs" zugelassen hat. Diese Beschränkung der Zulassung des Rechtsmittels ist unwirksam. Im Streitfall betrifft die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Versorgungsausgleichs sowie diejenige der Anwendbarkeit der Härteklausel dieselbe einheitliche Ausgleichspflicht des Antragstellers.
2.
Die Rüge ist jedoch unbegründet.
Der Antragsteller hat zu ihrer Begründung ausgeführt: Es wäre erforderlich gewesen, seiner Behauptung, die Antragsgegnerin sei im wesentlichen deshalb aus der Ehe ausgebrochen, um bei einer etwaigen Scheidung einen Teil seiner Versorgungsansprüche als eigene Ansprüche zu erhalten, nachzugehen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts handele es sich insoweit um einen schlüssigen Vortrag. Wenn die Antragsgegnerin ihn verlassen und zu einem anderen Mann gezogen sei, so sei nach jeder Lebenserfahrung anzunehmen, daß sie in so abrupter und unverhüllter Form die Ehe nicht gebrochen hätte, wenn ihr nicht bewußt gewesen wäre, daß sie, die während der Ehe nicht berufstätig gewesen sei, bei einer Scheidung "die halbe Rente ihres Mannes" mitnehmen würde.
Mit dieser Rüge verkennt der Antragsteller die Entscheidungsgrundlage des angefochtenen Beschlusses. Das Oberlandesgericht hat die - erstmals in zweiter Instanz vorgebrachte - Behauptung des Antragstellers, die Antragsgegnerin habe ihn nur oder überwiegend deshalb verlassen, um Versorgungsanwartschaften übertragen zu erhalten, nicht als unschlüssig, sondern als nicht überzeugend zurückgewiesen. Demgegenüber war das Oberlandesgericht - nach der ihm obliegenden Würdigung des vorgetragenen Sachverhalts und des Ergebnisses der Parteivernehmung - der Überzeugung, der Grund für die Abwendung der Antragsgegnerin liege in ihrem intimen Verhältnis zu einem anderen Mann und den damit wohl zusammenhängenden Eifersuchtsszenen des Antragstellers. Gegen diese tatrichterliche Feststellung hat die weitere Beschwerde keine durchgreifenden Rügen erhoben. Einen Lebenserfahrungssatz, daß eine Ehefrau die Ehe nur dann in so abrupter Weise bricht, wenn ihr bewußt ist, daß sie bei einer Scheidung "die halbe Rente ihres Mannes" übertragen erhält, gibt es nicht.
Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Oberlandesgericht das zutage getretene Fehlverhalten der Antragsgegnerin für die Anwendung der Härteklausel nicht hat genügen lassen. Denn nach den Ausführungen im angefochtenen Beschluß hat sie ihre aus der ehelichen Lebensgemeinschaft folgenden Pflichten bis zur Trennung, die sie erst gegen Ende der "Ehezeit" (§ 1587 Abs. 2 BGB) vornahm, erfüllt. Etwas Gegenteiliges hat der Antragsteller, dem insoweit die Darlegungspflicht obliegt, nicht geltend gemacht.
Daß dem Antragsteller im Alter von 46 Jahren durch den Versorgungsausgleich etwa 30 % seiner Rentenanwartschaften genommen werden, reicht - entgegen seiner Ansicht - für die Anwendung der Härteklausel nicht aus. Da der am 10. Juli 1932 geborene Antragsteller - unter normalen Umständen - noch rund 20 Versicherungsjahre (gerechnet vom Ende der "Ehezeit" an) vor sich hat, hat er voraussichtlich genügend Chancen, seine verbleibenden Anwartschaften zu einer angemessenen Rente auszubauen. Bei dieser Sachlage erübrigen sich hier weitere Ausführungen zu dem oben (V 3 f) erörterten Problem der Minimalrente.
3.
Da der angefochtene Beschluß auch sonst keinen Rechtsfehler erkennen läßt, ist die weitere Beschwerde zurückzuweisen.
Rottmüller
Dr. Hoegen
Dr. Seidl
Blumenröhr