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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 06.02.1961, Az.: AnwZ (B) 9/60

Antrag auf Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft nach rechtskräftiger Entscheidung über deren Versagung; Ehrengerichtshof bei der Vereinigung der Rechtsanwaltskammern der britischen Zone als staatliches Gericht; Unterscheidung des Ehrengerichtssenats nach der Berliner Rechtsanwaltsordnung; Reichweite der Rechtskraft einer Entscheidung des Ehrengerichtshofs; Voraussetzungen der Erneuerung eines rechtskräftig abgewiesenen Antrages; Berücksichtigung einer Verurteilung aus der Zeit zwischen 1933 und 1945 als Versagungsgrund bei einer Entscheidung über einen Zulassungsantrag

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.02.1961
Aktenzeichen
AnwZ (B) 9/60
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1961, 11833
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
KG Berlin - 20.07.1960

Fundstellen

  • BGHZ 34, 235 - 244
  • MDR 1961, 409 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1961, 919-920 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Amtlicher Leitsatz

Die Entscheidungen des früheren Ehrengerichtssenats beim Kammergericht nach § 5 Nr. 2 des Berliner Gesetzes über vorläufige Maßnahmen auf dem Gebiete des Anwaltsrechts vom 6. Mai 1952, GVBl Berlin S. 311, und des Strafsenats beim Kammergericht nach Art. V des genannten Gesetzes haben materielle Rechtskraft und schließen eine erneute sachlich-rechtliche Nachprüfung desselben, nur wiederholten Antrages und Sachverhaltes nach § 7 Nr. 3 und § 211 BRAO aus.

Der Senat für Anwaltssachen des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 6. Februar 1961
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Glanzmann,
der Rechtsanwälte Dr. Dix, Dr. Merkel, Dr. Wintzer,
der Bundesrichter Börtzler, Kirchhof und Dr. Vogt
nach mündlicher Verhandlung
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte bei dem Kammergericht in Berlin vom 20. Juli 1960 wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat die dem Beschwerdegegner in diesem Rechtszug erwachsenen notwendigen Kosten zu erstatten.

Der Geschäftswert wird auf 20.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der jetzt 76 Jahre alte Antragsteller betreibt erneut seine Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft. Unter dem 10. November 1959 hat er bei dem Antragsgegner beantragt, ihn als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht in Berlin-Charlottenburg und bei dem Landgericht sowie dem Kammergericht in Berlin zuzulassen. Mit Bescheid vom 2. März 1960 hat der Antragsgegner in Übereinstimmung mit dem Gutachten des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer in Berlin die Zulassung mit der Begründung versagt, daß der Antragsteller im Jahre 1936 durch rechtskräftiges Urteil aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen worden sei.

2

Der gegen diesen Bescheid von dem Antragsteller rechtzeitig gestellte Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist durch Beschluß des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte beim Kammergericht in Berlin vom 20. Juli 1960 zurückgewiesen worden.

3

Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde.

4

Das nach § 42 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4 BRAO zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet.

5

I.

Dem angefochtenen Beschluß des Ehrengerichtshofs ist im Ergebnis beizupflichten, daß der Senator für Justiz in Berlin zu Recht den erneuten Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft vom 10. November 1959 abgelehnt hat. Dem Zulassungsantrage kann indessen schon deswegen nicht entsprochen werden, weil der Antragsteller bereits früher rechtskräftig beschieden worden ist. Hierdurch wird die sachliche Nachprüfung seines danach wiederholten gleichen Antrages ausgeschlossen.

6

1.

Den früheren Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft vom 1. Mai 1951 hatte der Senator für Justiz in Berlin mit Bescheid vom 28. März 1957 nach § 5 Abs. 2 der Berliner RAO (in der Fassung gemäß Art. I des Gesetzes über vorläufige Maßnahmen auf dem Gebiete des Anwaltsrechts vom 6. Mai 1952 - GVBl Berlin S. 311) abgelehnt. In dem anschließenden ehrengerichtlichen Verfahren hat das Ehrengericht der Rechtsanwaltskammer in Berlin durch Urteil vom 21. November 1957 den Versagungsgrund für gerechtfertigt erklärt. Die dagegen eingelegte Berufung des Antragstellers hat der Ehrengerichtssenat beim Kammergericht durch Urteil vom 15. Juli 1958 verworfen. In diesen Entscheidungen wird die Zulassungsversagung nach § 5 Nr. 2 a.a.O. damit begründet, daß der Antragsteller durch Urteil des Ehrengerichts der Rechtsanwaltskammer im Bezirk des Oberlandesgerichts in Stettin vom 6. Dezember 1934, das der Ehrengerichtshof bei der Reichsrechtsanwaltskammer durch Urteil vom 3. März 1936 unter Verwerfung der Berufung des Antragstellens bestätigt hat, wegen Verletzung der Standespflichten mit dem Ausschluß aus der Rechtsanwaltschaft bestraft worden ist, ferner ist berücksichtigt worden, daß die von dem Antragsteller eingereichten Anträge auf Aufhebung dieser Urteile durch den Beschluß des Ehrengerichts der Rechtsanwaltskammer in Berlin vom 3. Februar 1953 sowie den seine sofortige Beschwerde verwerfenden Beschluß des Strafsenats des Kammergerichts vom 24. Juni 1953 zurückgewiesen worden sind und der Bundesminister der Justiz einen Gnadenerweis durch Entschließung vom 26. Juli 1954 abgelehnt hat. Das Urteil des Ehrengerichtssenats nimmt auch dazu Stellung, daß der Antragsteller im Jahre 1946 durch den Justizminister des Landes Brandenburg als Rechtsanwalt in Fürstenwalde/Spree zugelassen worden ist. Dazu wird in dem Urteil ausgeführt, in dieser Maßnahme könne keine Aufhebung der Ausschließungsstrafe im Wege der Gnade erblickt werden; darüber hinaus sei jene Zulassung - ebenso wie ihre spätere Entziehung im Jahre 1949 ohne gerichtliches Verfahren - ein mit so groben Fehlern behafteter Verwaltungsakt, daß ihm Rechtswirkungen für die Bundesrepublik und West-Berlin nicht zuerkannt werden könnten.

7

Der Ehrengerichtshof hat in dem angefochtenen Beschluß zwar ausgeführt, daß, wie das Urteil des Ehrengerichtssenats beim Kammergericht vom 15. Juli 1958 zeige, in dem damaligen Verfahren "die Voraussetzungen für die Wiederzulassung des Antragstellers bis in alle Einzelheiten erschöpfend und eingehend geprüft worden sind und daß auch das jetzige Verfahren irgendwelche neuen Gesichtspunkte gegenüber dem abgeschlossenen Wiederzulassungsverfahren nicht ergibt". Auch hat der Ehrengerichtshof die Frage der materiellen Rechtskraft dieses Urteils erwähnt, sie aber mit der Begründung offen gelassen, daß er auf Grund eigener Sach- und Rechtsprüfung die gleichen Rechtsansichten habe und zu demselben Ergebnis komme. Dem kann jedoch insoweit nicht beigepflichtet werden, als hier der Frage der von Amts wegen zu berücksichtigenden materiellen Rechtskraft nicht ausgewichen werden darf. Denn von ihrer Beantwortung hängt ab, ob der Richter in dem bei ihm schwebenden Verfahren selbst sachlich-rechtlich prüfen und gegebenenfalls von den damaligen Feststellungen abweichen darf (vgl. BGH Urteil vom 16. Januar 1951 - I ZR 3/50 - zum Teil abgedruckt in LM Nr. 1 zu § 268 ZPO: Stein-Jonas-Schönke, ZPO 18. Aufl. Anm. II 6 zu § 322). Eine solche die erneute sachlich-rechtliche Nachprüfung des gleichen Antrages und Sachverhalts ausschließende Rechtskraft kommt dem Urteil des Ehrengerichtssenats vom 15. Juli 1958 und dem Beschluß des Strafsenats vom 24. Juni 1953 zu.

8

2.)

Die für die Bindungswirkung vorauszusetzende formelle Rechtskraft des Urteils des Ehrengerichtssenats vom 15. Juli 1958 ist gegeben. Sie bedeutet, daß es sich um eine nicht mehr anfechtbare Entscheidung eines staatlichen Gerichts handelt. Die Unanfechtbarkeit ergibt sich daraus, daß gegen das Urteil des Ehrengerichtssenats ein Rechtsmittel nicht statthaft war. Das Urteil ist aber auch als Entscheidung eines staatlichen Gerichts im Sinne des Art. 92 GG anzusehen. Dies zu prüfen und zu entscheiden, ist der Bundesgerichtshof befugt, da Berlin ein Land der Bundesrepublik ist und das Grundgesetz auch in und für Berlin gilt (so BVerfGE 7, 1, 16/17; BGHZ 20, 112).

9

Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar in mehreren Entscheidungen den Ehrengerichtshof bei der Vereinigung der Rechtsanwaltskammern der britischen Zone nicht als ein staatliches Gericht im Sinne des Grundgesetzes erachtet (s. BVerwGE 2, 95 ff = NJW 1955, 1530 [BVerwG 10.05.1955 - BVerwG I C 52/54]; NJW 1958, 1696 Nr. 25, 26 [BVerwG 26.06.1958 - BVerwG I C 77.57]). Im wesentlichen hat es seine Auffassung damit begründet, daß bei dem Ehrengerichtshof nach der Rechtsanwaltsordnung für die britische Zone vom 10. März 1949 - VOBl BrZ S. 80 - infolge seiner Zusammensetzung der rechtsstaatliche Grundsatz der Trennung von Rechtsprechung und Verwaltung nicht gewährleistet sei. Demgegenüber hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof die Verfassungsmäßigkeit des Bayerischen Ehrengerichtshofes für Rechtsanwälte anerkannt (s. BayerVGH NF 4 II 30, 31, 41 ff).

10

Indessen bedarf es für den vorliegenden Fall keiner Entscheidung, ob der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts zuzustimmen ist. Denn zumindest der Ehrengerichtssenat nach der Berliner Rechtsanwaltsordnung unterscheidet sich in seinem Aufbau wesentlich von dem damaligen Ehrengerichtshof für die britische Zone, so daß seine rechtsprechende Tätigkeit mit dem Verfassungsgrundsatz der Trennung der Gewalten vereinbar ist.

11

Es kann dahinstehen, ob auch das bei der Berliner Rechtsanwaltskammer gebildete Ehrengericht, welches sich ausschließlich aus vom Kammervorstand gewählten Vorstandsmitgliedern zusammensetzte, als ein staatliches Gericht im Sinne des Grundgesetzes anzusehen war. Jedenfalls sind derartige Bedenken bei dem Ehrengerichtssenat nicht gerechtfertigt. Dieser war nach § 90 BerlRAO bei dem Kammergericht errichtet. Er entschied unter dem Vorsitz des Kammergerichtspräsidenten oder - in dessen Vertretung - des vom Präsidium des Kammergerichts bestellten Senatspräsidenten sowie unter Mitwirkung zweier weiterer Mitglieder des Kammergerichts und zweier anwaltlicher Mitglieder. Die Beisitzer waren für je ein Geschäftsjahr von dem Präsidium des Kammergerichts bzw. von des Präsidium der Rechtsanwaltskammer zu bestimmen. Für die Geschäftsverteilung galt § 63 GVG entsprechend. Es ist nicht zu verkennen, daß bei diesem Senat des Kammergerichts im Gegensatz zu dem Ehrengerichtshof nach der Rechtsanwaltsordnung für die britische Zone, der bei der Vereinigung der Rechtsanwaltskammern gebildet und mit vier anwaltlichen Mitgliedern sowie einem berufsrichterlichen Beisitzer besetzt war, das Übergewicht bei den von dem Lande Berlin auf Lebenszeit zu Richtern ernannten Mitgliedern lag. Hinzu kommt, daß für die anwaltlichen Beisitzer des Ehrengerichtssenats, sofern sie dem Kammervorstand angehörten, die in § 67 Abs. 2 BerlRAO für die Mitglieder des Ehrengerichts (1. Instanz) getroffene Regelung entsprechend anzuwenden war. Nach dieser Vorschrift durfte an der Entscheidung des Ehrengerichts in einer Zulassungssache kein Rechtsanwalt mitwirken, der zuvor an der gutachtlichen Äußerung zu dem Zulassungsantrag beteiligt war. In dem vom Ehrengerichtssenat handelnden § 90 BerlRAO ist diese Bestimmung zwar nicht ausdrücklich wiederholt. Doch kann diesem Umstand schlechterdings nicht entnommen werden, daß der Gesetzgeber zwar bei dem Ehrengericht, nicht aber bei dem Ehrengerichtssenat solche bereits vorher mit der Sache anderweit befaßten Mitglieder von der Entscheidung in einer Zulassungssache hat ausgeschlossen sehen wollen. Eine derartige Folgerung ist umso weniger gerechtfertigt, als der Gesetzgeber für die anwaltlichen Mitglieder des Ehrengerichtssenats nur die Zulassung als Rechtsanwalt - in Berlin - und nicht darüber hinaus die Mitgliedschaft im Kammervorstand zur Voraussetzung gemacht hatte, wie dies für die Mitglieder des Ehrengerichts nach § 67 Abs. 1 BerlRAO geschehen war.

12

3.)

Auch im übrigen sind keine Umstand ersichtlich, die das Urteil des Ehrengerichtssenats als sine nichtrichterliche Entscheidung und damit als ein Scheinurteil erkennen lassen könnten. Weder das in der genannten Rechtsanwaltaordnung vorgesehene, den Besonderheiten anwaltlichen Berufsrechts Rechnung tragende ehrengerichtliche Verfahren über die Zulassungsversagung, noch die teilweise Besetzung des Ehrengerichtssenats mit nicht berufsrichterlichen ehrenamtlichen Mitgliedern lassen Bedenken an der Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens und der darin getroffenen richterlichen Entscheidungen aufkommen (vgl. BVerfGE 4, 74 ff, 92, 93, 94). Alle mitwirkenden Richter besessen die Fähigkeit zum Richteramt. Deswegen und wegen ihrer Freiheit in der außergerichtlichen Berufsausübung erfüllten die mitwirkenden Rechtsanwälte die Anforderungen an einen unabhängigen Richter in weitaus stärkerem Maße, als es etwa bei Laienrichtern der Fall ist.

13

II.

Ist hiernach das Urteil des Ehrengerichtssenats vom 15. Juli 1958 als eine formell rechtskräftige gerichtliche Entscheidung anzusehende ist diesem Urteil materielle Rechtskraft jedenfalls in dem Sinne zuzusprechen, daß der gleiche, nur wiederholte Antrag und Sachverhalt einer erneuten sachlich-rechtlichen Prüfung entzogen ist.

14

Allerdings ist die Frage der materiellen Rechtskraft nicht für alle gerichtlichen Entscheidungen gleichmäßig zu beantworten. Sie setzt zwar die formelle Rechtskraft voraus, ist aber nicht deren notwendige Folge. In den Lebensbereichen jedoch, in denen die Gewährleistung von Rechtssicherheit und Rechtsfrieden unabweislich ist, muß der gerichtlichen Entscheidung bindende Wirkung beigemessen werden (vgl. BVerfGE 2, 380 ff, 385 f [BVerfG 01.07.1953 - 1 BvL 23/51]) [BVerfG 01.07.1953 - 1 BvL 23/51]. Freilich findet dieser Grundsatz insbesondere in weiten Bereichen der freiwilligen Gerichtsbarkeit - ausgenommen in der Regel die sog, echten Streitsachen - keine Anwendung (vgl. Keidel, FGG 7. Aufl. Anm. 8 zu § 31). Das liegt aber in der Natur der dort zu entscheidenden Angelegenheiten. In ihnen sind vornehmlich nicht die Rechtsfolgen abgeschlossener Tatbestände festzustellen, sondern zeitlich andauernde, sich ändernde Lebensvorgänge rechtlich - oft unter Berücksichtigung von zeitlich bedingten Zweckmäßigkeitserwägungen nach freiem Ermessen - zu regeln; die Anwendung der materiellen Rechtskraft könnte hier das Prinzip der Sicherheit und des Rechtsfriedens in sein Gegenteil umkehren, Derartige gegen die materielle Rechtskraft sprechende Gesichtspunkte sind im vorliegenden Falle nicht zu erkennen. Vielmehr gebietet die Eigenart der Entscheidung über einen Zulassungsversagungsgrund daß die von Zweckmäßigkeitserwägungen freie richterliche Beurteilung des abgeschlossenen Tatbestandes nicht nach Belieben des abgewiesenen Bewerbers erneut vorgenommen werden darf.

15

Dem steht nicht entgegen, daß auf das Verfahren nach der Bundesrechtsanwaltsordnung die Vorschriften über die freiwillige Gerichtsbarkeit ergänzend sinngemäß anzuwenden sind. Denn einmal bestimmen sich der sachliche Umfang der Rechtskraft (s. Stein-Jonas-Schönke, ZPO 18. Aufl. Anm. III 2 zu § 322) und damit die Rechtskraft selbst nach dem Gesetz, unter dessen Geltung die Entscheidung ergangen ist. Zum anderen handelt es sieh hier der Sache nach um eine echte Streitsache. Dem Umstand, daß nach der damals für Berlin geltenden Rechtsanwaltsordnung ebenso wie nach der Rechtsanwaltsordnung von 1878 auch in den Zulassungssachen die Vorschriften der Strafprozeßordnung ergänzend anzuwenden waren, während der Gesetzgeber sich jetzt zur Ergänzung für die entsprechende Anwendung der Vorschriften der freiwilliger. Gerichtsbarkeit entschieden hat, kann für die Rechtskraft der Entscheidung des Ehrengerichtssenats, gegen deren sachliche Richtigkeit im übrigen keinerlei Bedenken bestehen, keine Bedeutung beigemessen werden.

16

Bemerkt sei noch, daß für die frühere Zeit bereits der Ehrengerichtshof für deutsche Rechtsanwälte beim Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung die materielle Rechtskraft der über einen Zulassungsantrag ergangenen ehrengerichtlichen Entscheidungen anerkannt hat (vgl. EGH 1, 83 ff, 94; 13. 9 f; 21, 32 ff). Diese Entscheidungen sind zu der Vorschrift des § 5 Nr. 5 RAO 1878 erlassen worden, nach der die Zulassung zu versagen war, wenn der Antragsteller sich eines Verhaltens schuldig gemacht hatte, welches die Ausschließung von der Rechtsanwaltschaft Bedingen würde. Eine andere Auffassung läßt sich schlechterdings nicht für eine solche Entscheidung vertreten, die als Versagungsgrund nicht nur eine fiktive (§ 5 Nr. 5 RAO 1878), sondern eine bereits erfolgte Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft nach § 5 Nr. 2 a.a.O. (oder den gleichlautenden Bestimmungen in § 5 Nr. 2 BerlRAO und § 7 Nr. 3 BRAO) feststellt. Zu diesem Versagungsgrunde konnten während der Geltung der RAO 1878 ehrengerichtliche Entscheidungen nicht ergehen, weil insoweit eine gerichtliche Überprüfung nicht vorgesehen war (vgl. § 16 Abs. 2 RAO 1878).

17

III.

Die Rechtskraftwirkung der Entscheidung des Ehrengerichtssenats vom 15. Juli 1958 ist auch nicht dadurch beseitig worden, daß inzwischen - am 1. Oktober 1959 - die Bundesrechtsanwaltsordnung in Kraft getreten ist.

18

1.)

Zwar sollte durch dieses Gesetz die nach dem Jahre 1945 eingetretene Zersplitterung des Anwaltsrechts beseitigt und ein einheitliches Anwaltsrecht für das gesamte Bundesgebiet geschaffen werden. Hieraus ergibt sich aber nicht, daß ehrengerichtliche Entscheidungen, in denen ein Zulassungshindernis nach dem bisherigen Landesrecht rechtskräftig festgestellt worden ist, nunmehr insofern bedeutungslos sein sollen, als der abgewiesene Bewerber lohne weiteres erneut einen Zulassungsantrag stellen kann. Wäre dies der Wille des Gesetzgebers gewesen, so hätte es nahe gelegen, im Zusammenhang mit der in § 207 BRAO getroffenen Regelung über die nach Landesrecht eingereichten und noch schwebenden Anträge eine Bestimmung hinsichtlich der nach Landesrecht abgewiesenen Anträge von Zulassungsbewerbern anzufügen.

19

Eine Erneuerung des rechtskräftig abgewiesenen Antrages kommt nur dann in Frage, wenn der einschlägige Versagungsgrund in dem neuen Gesetz inhaltlich anders gefaßt worden ist als bisher (vgl. die heutige Entscheidung des Senats in der Sache AnwZ (B) 13/60). Bei dem Versagungsgrund der früheren Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft ist das nicht der Fall. Nach beiden Gesetzen ist diese Ausschließung ein unbedingtes Hindernis für die Zulassung (§ 5 Nr. 2 BerlRAO; § 7 Nr. 3 BRAO).

20

2.)

In einem anderen Punkt unterscheidet sich allerdings die Bundesrechtsanwaltsordnung von dem bisherigen Berliner Recht. Nach § 211 BRAO darf bei der Entscheidung über einen Zulassungsantrag eine Verurteilung als Versagungsgrund (§ 7 Nr. 2 bis 4 BRAO) nicht berücksichtigt werden, wenn sie in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 ergangen ist und ausschließlich oder überwiegend auf rassischen, politischen oder religiösen Gründen beruht. Eine solche Verurteilung ist nach dem klaren Wortlaut des § 211 BRAO in jedem Fall außer Betracht zu lassen, mag sie inzwischen förmlich aufgehoben worden sein oder nicht.

21

In dem bisherigen Berliner Recht war eine derartige Vorschrift nicht enthalten. In Art. V des Berliner Gesetzes über vorläufige Maßnahmen auf dem Gebiete des Anwaltsrechts von 6. Mai 1952 (GVBl 311) war lediglich - wie jetzt wieder im §219BRAO - vorgesehen, daß Verurteilungen der genannten Art auf Antrag durch das Ehrengericht aufgehoben oder gemildert werden können.

22

Der Antragsteller hat behauptet, seine ehrengerichtliche Bestrafung mit der Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft im Jahre 1936 beruhe auf politischen Gründen. Indessen ist er trotz des § 211 BRAO damit nicht mehr zu hören. Denn auch hierüber ist rechtskräftig und bindend zu seinen Ungunsten entschieden worden.

23

Er hat nämlich nach dem Inkrafttreten des Berliner Gesetzes vom 6. Mai 1952 das dort in Art. V vorgesehene ehrengerichtliche Verfahren in Gang gebracht. Sein Antrag ist in zwei Instanzen sachlich geprüft worden, aber ohne Erfolg geblieben, weil festgestellt wurde, daß die Verurteilung im Jahre 1936 nicht auf politischen Gründen beruhte. Der im zweiten Rechtszug ergangene Beschluß des Strafsenats des Kammergerichts vom 24. Juni 1953 ist formell und materiell rechtskräftig. Damit steht bindend fest, daß die Voraussetzungen des § 211 BRAO nicht erfüllt sind.

24

IV.

Nach alledem ist die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.

25

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 42 Abs. 6 BRAO, § 13 Abs. 1 Satz 2 FGG, und [...].

Streitwertbeschluss:

Der Geschäftswert wird auf 20.000 DM festgesetzt.

[D]ie [Entscheidung]über die Festsetzung des Geschäftswertes [stützt sich] auf § 202 Abs. 2 BRAO, § 30 KostO.

Glanzmann
Dr. Dix
Dr. Merkel
Dr. Wintzer
Börtzler
Kirchhof
Dr. Vogt