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Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.01.1951, Az.: I ZR 3/50

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.01.1951
Aktenzeichen
I ZR 3/50
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1951, 11628
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg - 21.07.1949

Fundstelle

  • JZ 1951, 239 (amtl. Leitsatz)

Prozessführer

der Firma J.H.N. H., Ewerführerei, in H., Br.,

Prozessgegner

1. die Firma Oh. Baugesellschaft,

2. deren persönlich haftende Gesellschafter a) den Kaufmann Heinrich Hans von Oh., b) den Kaufmann Walter Erich M. in Ha., K.-W.-Strasse ...,

hat der Bundesgerichtshof, Erster Zivilsenat, auf die mündliche Verhandlung vom 16. Januar 1951 unter Mitwirkung des Prof. Dr. Lindenmaier als Vorsitzenden und der Bundesrichter Dr. Heidenhain, Wilde, Dr. Birnbach und Schmidt, für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 21. Juli 1949 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen.

Tatbestand:

1

Die Firma J.H.N. H. ist jetzt die einzige Klägerin, nachdem ihre beiden Streitgenossen, die Schutenvermieter G. und Bö. in Ha., deren Klagen mit der Klage der Firma H. durch den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 13. Oktober 1947 zum Zwecke gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden waren, dadurch aus dem Rechtsstreit ausgeschieden sind, dass sie gegen das die Klage aller drei Beklagten abweisende Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 16. Februar 1948 kein Rechtsmittel eingelegt haben. Der Klage der Firma J.H.N. H. liegt folgender Sachverhalt zugrunde, den die Klägerin in einer mit Zustimmung der Beklagten erfolgten Berichtigung ihres früheren Vorbringens vorgetragen hat:

2

Die Firma Johannes W. in Ha. hat durch den Vertrag vom 1. April 1942 die der Klägerin gehörigen Schuten Nr. 14175 und 13624 und durch den Vertrag vom 12. Juni 1942 die Schuten Nr. 9720, 9741, 9761, 9925, 10084 der Klägerin an die Beklagte zu 1 zum Zwecke des Transports von Gütern aller Art in Norwegen vermietet. Im Vertrage vom 1. April 1942 war die Zustimmung des Luftgaukommandos Norwegen und im Vertrage vom 12. Juni 1942 die Zustimmung der Organisation Todt in Norwegen vorbehalten. Im §5 der beiden Verträge war übereinstimmend vereinbart:

3

Zur Anmietung werden Fahrzeuge mit Inventar gestellt, die in einem ordnungsmässigen und betriebssicheren Zustand sind. Dieselben werden vor Abgang in Hamburg von den Vertragsschliessenden oder deren Beauftragten eingehend besichtigt und auf Schäden und Mängel untersucht.

4

Etwaige Schäden und Mängel sind in einem Protokoll niederzulegen, welches von beiden Parteien und dem jeweiligen Schuteneigentümer zu unterzeichnen ist.

5

Sollten sich bei der Rücklieferung Schäden herausstellen, so sind diese zu Lasten der Mieterin im Einvernehmen mit der Vermieterin zu beheben. Für einen solchen Fall läuft die Miete weiter, bis das betreffende Fahrzeug wieder in allen Teilen so hergerichtet ist, dass es von dem Vermieter zur Einnahme von Gütern aller Art verwendet bezw. abgegeben werden kann.

6

Ist die Rücklieferung aus irgendwelchen Gründen nicht möglich, so ist an Stelle des nicht zurückgelieferten Fahrzeuges ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug an den Vermieter zu Gunsten des geschädigten Schuteneigentümers zu liefern.

7

Der Vermieter erhält dann für den Zeitraum von drei Monaten, gerechnet vom Tage des Eingangs der schriftlichen Verlustanzeige an, den vollen Mietsatz weiter und bis zur Lieferung des Ersatzfahrzeuges die Hälfte desselben.

8

Sollte die Gestellung eines geeigneten Ersatzfahrzeuges nicht möglich sein, so ist der Vermieter zu Gunsten des dann geschädigten Schuteneigentümers auf Grund der Kriegsschädenverordnung in barem Gelde zu entschädigen.

9

Die Beklagte ihrerseits hat mit dem Luftgaukommando Norwegen für die ihr von der Firma W. vermieteten Schuten "mit Wirkung für und gegen die Firma Johannes W." Mietverträge des aus dem Vertrage vom 12./23. Oktober 1942 ersichtlichen Inhalts geschlossen. In diesen Verträgen ist wegen der Schäden der Schuten eine Vereinbarung getroffen, die im übrigen mit dem §5 der Verträge vom 1. April 1942 und 12. Juni 1942 übereinstimmt, aber statt der Verweisung auf die Kriegsschädenverordnung für den Fall der Unmöglichkeit der Gestellung eines geeigneten Ersatzfahrzeugs die Bestimmung enthält, dass der Schadensersatz auf Grund der Anordnung über Höchstpreise für fabrikneue und gebrauchte Werkzeugmaschinen und Baugeräte vom 15. Dezember 1939 in barem Gelde zu leisten ist. In diesen Verträgen ist neben Vereinbarungen über den vom Luftgaukommando Norwegen für die von der Beklagten gestellten Schutenbesatzungen zu leistenden Vergütungen die Bestimmung enthalten, dass die Beklagte einen Zuschlag von 10 % zu den Schutenmieten erhält, die sie an die Schuteneigentümer zu zahlen hat.

10

Die Schuten der Klägerin sind nach Norwegen überführt worden und dort vom Luftgaukommando benutzt worden, das die vereinbarten Mieten an die Beklagte gezahlt hat, die die der Firma W. zustehenden Mieten an diese abgeführt hat.

11

Im August 1944 entschlossen sich die deutschen Dienststellen in Norwegen, alle gemieteten Schuten der Transportflotte Sp. zu unterstellen, und traten deshalb an die Beklagte heran. Am 10. August 1944 schrieb die Beklagte an die Firm W., dass die OT Einsatzgruppe Wiking die Verfügungsgewalt über die Schuten vom Luftgaukommando übernommen und sie beauftragt habe, wegen des Abschlusses neuer Mietverträge in Verhandlungen mit der OT-Leitstelle in Berlin zu treten. Walter bestätigte durch ein Schreiben vom 14. August 1944 den Eingang der Nachricht und regte an, die Mietverträge mit der Transportflotte Sp. auf der Basis der anderen, bei der Transportflotte üblichen Schutenmietverträge zu schliessen, um zu einem einheitlichen Vertrage zu gelangen. Mit einem Brief vom 23. August 1944 teilte der Generalbauinspektor für die Reichshauptstadt der Firma W. mit, dass die Transportflotte Sp. die von der Beklagten gemieteten Schuten übernehmen und die Mietverträge auf freiwilliger Grundlage ihren alten Schutenverträgen angleichen werde. Wenn dies nicht möglich sei, würden die Schuten entsprechend den Bedürfnissen zurückgegeben oder beschlagnahmt werden, um die Änderung der Mietverträge herbeizuführen. Dieses Schreiben brachte die Firma W. allen Eigentümern der von ihr vermieteten Schuten zur, Kenntnis und übersandte ihnen Exemplare der bei der Transportflotte Speer üblichen Schutenmietverträge. So hat auch die Klägerin von der beabsichtigten Übernahme der Schuten durch die Transportflotte Sp. mit veränderten Mietverträgen Kenntnis erhalten und durch ein Schreiben der Firma W. vom 29. September 1944 die Bitte vortragen lassen, ihr die Kastenschute 14175 für ihren kriegsmässigen Einsatz zurückzugeben. Diese Bitte ist mit der Begründung abschlägig beschieden worden, dass eine Rücklieferung der in Norwegen stationierten Schuten erst zu gegebener Zeit erfolgen könne. Vom 1. Oktober 1944 ab sind die Mieten für die Schuten nicht mehr wie bis dahin durch das Luftgaukommando an die Beklagte, sondern durch die Transportflotte Sp. unmittelbar an die Firma W. gezahlt worden. Die Klägerin hat von diesem Zeitpunkt ab auch nicht mehr den Zuschlag zu den Schutenmieten erhalten.

12

Mit der Klage verlangt die Klägerin Rückgabe ihrer Schuten, hilfsweise Wertersatz und die Zahlung rückständiger Mieten. Die Beklagte bestreitet ihre Passivlegitimation und wendet ein, dass sie mit der Übernahme der Schuten durch die Transportflotte Sp. aus dem Mietvertrage ausgeschieden sei. Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichts ist durch das Urteil des Obersten Gerichtshofes für die Britische Zone vom 13. November 1948 insoweit als unbegründet zurückgewiesen worden, als die Klägerin mehr fordert als einen Wertersatz von 12.510,40 DM. Das Hanseatische Oberlandesgericht in Hamburg hat darauf die Klage durch das Urteil vom 21. Juli 1949 erneut in vollem Umfange abgewiesen.

13

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin. Die Klägerin verlangt mit dem Revisionsantrage, dass die Beklagte ihr für jede ihrer Schuten eine gleichwertige Ersatzschute liefert, hilfsweise dass sie 54.000 DM zahlt. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

14

Das Berufungsgericht lässt es dahingestellt, ob die Klägerin die Klage dadurch geändert hat, dass sie ihre Ansprüche nicht mehr auf den Vertrag vom 15. Juni 1942, sondern auf die Verträge vom 1. April und 12. Juni 1942 stützt. Dieses Verfahren entspricht nicht der Prozessordnung, denn diese gestattet eine sachlichrechtliche Prüfung der Klage nur dann, wenn die Klage nicht schon wegen unzulässiger Klageänderung abgewiesen werden muss. Dieser Mangel des Berufungsurteils ist aber unschädlich, da die weiteren Ausführungen des Urteils ergeben, dass das Berufungsgericht eine unzulässige Klageänderung nicht als gegeben ansieht, weil es eine etwaige Änderung der Klage für sachdienlich hält, die Beklagte sich mit der Änderung auch für einverstanden erklärt hat.

15

Ebensowenig wie die Klageänderung durfte das Berufungsgericht die Frage dahingestellt bleiben lassen, ob die Rechtskraft des Urteils des Obersten Gerichtshofes für die Britische Zone vom 13. November 1948 den in der neuen Berufungsinstanz gestellten Anträgen der Klägerin entgegensteht. Die Rechtskraft ist von Amts wegen zu beachten. Sie bedeutet dass der zweite Richter an die Entscheidung des Richters, der über einen Anspruch rechtskräftig entschieden hat, gebunden ist. Der Richter darf deshalb eine sachlichrechtliche Prüfung der Klage nur vornehmen, wenn ihm diese durch die Rechtskraft eines früheren Urteils nicht verwehrt wird. Auch dieser Mangel erzwingt die Aufhebung des Berufungsurteils aber deshalb nicht, weil der unstreitige Sachverhalt die Feststellung ermöglicht, dass das Berufungsgericht durch das Revisionsurteil vom 13. November 1948 nicht gehindert war, den in der neuen Verhandlung gestellten Anträgen der Klägerin zu entsprechen. Dieser Auffassung steht die Rechtsprechung des Reichsgerichts (vergl. RGZ 41, 371; 70, 187; 105, 117; 153, 219; JW 1937, 812, 3328; 1938, 666), die lediglich Fälle betrifft, in denen das Berufungsgericht die verfahrensrechtliche Frage in negativem Sinne beantwortet und daneben noch eine sachlichrechtliche Entscheidung getroffen hatte, nicht entgegen. Nach §565 ZPO hatte das Berufungsgericht seine Entscheidung die rechtliche Beurteilung zugrunde zu legen, auf der die teilweise Aufhebung seines Urteils vom 16. Februar 1948 durch das Revisionsurteil beruhte. Durch diese Vorschrift waren die Parteien nicht gehindert, ihr tatsächliches Vorbringen in der neuen Berufungsverhandlung zu ändern. Das hat die Klägerin, wie bereits erwähnt, getan. Während sie in der ersten Berufungsverhandlung ebenso wie in der ersten Instanz ihrer Klage den Vertrag vom 15. Juni 1942 zugrunde gelegt hatte, hat sie sich in der neuen Berufungsverhandlung nach der Auffindung der Verträge vom 1. April und 12. Juni 1942 auf diese gestützt. Diese Verträge wichen in den für den Fall der Unmöglichkeit der Rückgabe der Schuten getroffenen Vereinbarungen von dem Vertrage vom 15. Juni 1942 erheblich ab. Während im §5 des Vortrages vom 15. Juni 1942 bestimmt war: "Ist die Rücklieferung (sc. der Schuten) aus irgendeinem Grunde nicht möglich, so ist an Stelle des nicht zurückgelieferten Fahrzeuges eine Entschädigung auf Grund des Reichsleistungsgesetzes zu zahlen", ist in den Verträgen vom 1. April und 12. Juni 1942 für diesen Fall die Lieferung eines Ersatzfahrzeuges, und nur für den Fall, dass auch diese unmöglich sein sollte, eine Entschädigung in barem Gelde vorgesehen, die dann aber nicht nach dem Reichsleistungsgesetz, sondern nach der Kriegsschädenverordnung zu bemessen war. Die Einführung der Verträge vom 1. April 1942 und vom 12. Juni 1942 bedeutete deshalb eine wesentliche Änderung des tatsächlichen Vorbringens, auf das sich die Klage stützte. Ob sie trotzdem ohne Zustimmung der Beklagten zulässig gewesen wäre, kann auf sich beruhen. Da die Beklagte sich ausdrücklich damit einverstanden erklärt hat, dass die Klägerin in der neuen Berufungsverhandlung die Verträge vom 1. April und 12. Juni 1942 zur Begründung ihrer Klage heranzog, bestehen keine Bedenken dagegen, dass das Berufungsgericht der jetzt angegriffenen Entscheidung das veränderte tatsächliche Vorbringen der Klägerin zugrunde gelegt hat. Dadurch ist aber dem Revisionsurteil vom 13. November 1942 die rechtliche Grundlage entzogen. Wenn durch dieses Urteil die Abweisung der Klage in dem ersten Berufungsurteil insoweit bestätigt worden ist, als die Klägerin mehr gefordert hatte als einen Wertersatzbetrag von 12.510,40 DM, so war der Sinn dieses Ausspruchs zunächst der, dass das Revisionsgericht die Abweisung des von der Klägerin in erster Linie geltend gemachten Anspruchs auf Rückgabe der Schuten bestätigen wollte. In dem neuen Berufungsverfahren hat die Klägerin aber nicht mehr die Rückgabe der Schuten, sondern die Lieferung von Ersatzfahrzeugen verlangt, über diesen Anspruch, der sich auf die im neuen Berufungsverfahren geltend gemachten Verträge vom 1. April und 12. Juni 1942 stützt, ist in dem Revisionsurteil vom 13. November 1949 nicht entschieden. Die Klägerin war durch dieses Urteil deshalb auch nicht gehindert, ihn mit der neu eingelegten Berufung zu verfolgen. Das gleiche gilt für den Anspruch der Klägerin auf Wertersatz. Das Revisionsgericht hat entschieden, dass die Klägerin keinen höheren Wertersatzbetrag als einen solchen von 12.510,40 DM verlangen kann. Trotzdem hat die Klägerin in der neuen Berufungsverhandlung für den Fall der Unmöglichkeit der Gestellung von Ersatzfahrzeugen eine Entschädigung auf Grund der Kriegssachschädenverordnung verlangt, ohne die Entschädigung auf den im Revisionsurteil angegebenen Betrag zu beschränken. Auch dies war zulässig. Denn das Revisionsgericht hat die Begrenzung der Entschädigung auf den Betrag von 12.510,40 DM nur deshalb ausgesprochen, weil die Klägerin ihren Antrag in der ersten Berufungsverhandlung auf das im Vertrage vom 15. Juni 1942 allein angeführte Reichsleistungsgesetz gestützt hatte, während sie ihn jetzt in Übereinstimmung mit den Verträgen vom 1. April und 12. Juni 1942 auf das Kriegssachschädenrecht stützt. Darüber, ob die Klägerin auf Grund der Kriegssachschädenverordnung eine über den Betrag von 12.510,40 DM hinausgehende Entschädigung verlangen kann, hat das Revisionsgericht in dem Urteil vom 13. November 1949 nicht entschieden. Der Oberste Gerichtshof für die Britische Zone hat in seinem Urteil vom 13. November 1948 bereits dargelegt, dass die Ansprüche aus der Kriegssachschädenverordnung ungleich weiter gehen als die Ansprüche aus dem Reichsleistungsgesetz, und seine Entscheidung deshalb dahin erläutert, dass die Klägerin auf Grund des Reichsleistungsgesetzes eine über den Betrag von 12.510,40 DM hinausgehende Entscheidung nicht verlangen könne. Damit hatte der Oberste Gerichtshof zum Ausdruck gebracht, dass er die Frage, ob die Klägerin auf Grund der Kriegssachschädenverordnung weitergehende Ansprüche erheben könne, nicht entscheiden wollte.

16

Hiernach waren die Anträge, die die Klägerin in der neuen Berufungsverhandlung gestellt hat, prozessual zulässig. Der Entscheidung des Berufungsgerichts, dass sie sachlich unbegründet seien, kann im Ergebnis die Zustimmung nicht versagt werden. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung durch die Darlegung begründet, der Klägerin sei die Erfüllung der ihr aus dem Mietvertrage obliegenden Verpflichtung, der Beklagten den Gebrauch der Schuten zu überlassen, dadurch unmöglich geworden, dass die Transportflotte Sp. der Beklagten den Besitz der Schuten entzogen habe. Da die Schuten sich im unmittelbaren Besitz der zur Transportflotte Sp. gehörigen Mannschaften befanden, konnte die Transportflotte Sp. (kurz Sp. genannt) der Beklagten nur den mittelbaren Besitz entziehen. Dass sie dies getan hat, hat das Berufungsgericht ohne rechtlichen Irrtum daraus gefolgert, dass Sp. die Beklagte aus der Stellung, die sie als mittelbare Besitzerin der Schuten hatte, verdrängt hat. Vor dem Eingreifen von Speer hat die Beklagte von der Organisation Todt und dem Luftgaukommando Norwegen die Mieten für die Schuten eingezogen und durch die Firma W. an die Klägerin abgeführt. Diese Aufgaben hat Sp. der Beklagten, dadurch entzogen, dass er die Zahlung der Mieten übernommen und sie unter Ausschaltung der Beklagten durch die Firma W. unmittelbar an die Klägerin bezahlt hat. Sp. hat der Beklagten auch die Provisionen entzogen, die sie bis dahin in einem Prozentsatz der Mieten erhalten hatte. Wenn das Berufungsgericht hieraus gefolgert hat, dass Speer die Beklagte aus der Stellung als mittelbare Besitzerin der Schuten verdrängt hat, so ist dies nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht bemerkt dazu, Sp. habe die Schuten zwar nicht förmlich beschlagnahmt, tatsächlich habe er aber alle Schuten in Besitz genommen. Alle Beteiligten hätten sich dem Zwang der damaligen Verhältnisse gebeugt und mit der durch Sp. geschaffenen Sachlage abgefunden. Wenn das Berufungsgericht in diesem Zusammenhange wörtlich sagt: "Der Mietvertrag zwischen den Parteien hat dadurch sein Ende erreicht, dass sämtliche Schuten von der Organisation Sp. übernommen wurden", so kann dem nur zugestimmt werden. Entgegen der Regel des §556 BGB hatte die Beendigung des Mietvertrages aber nicht die Folge, dass die Beklagte die Schuten zurückzugeben hatte. Die Schuten sollten mit der Verdrängung der Beklagten aus dem Mietverhältnis in den alleinigen Mietbesitz von Sp. übergehen. Sp. sollte die Schuten weiter benutzen und nach Beendigung des Mietvertrages, den er unter der erzwungenen Zustimmung der Schuteneigentümer mit diesen abschliessen wollte, an diese zurückgeben. Die Beendigung des Mietverhältnisses hatte also die Folge, dass die Beklagte aus der Verpflichtung zur Rückgabe der Schuten unter Zustimmung aller Beteiligten entlassen wurde und dass die Pflicht zur Rückgabe auf Sp. überging. Bei dieser Rechtslage kann die Befreiung der Beklagten von der Verpflichtung zur Rückgabe der Schuten, nicht daraus gefolgert werden, dass der Klägerin die Erfüllung der ihr aus dem Mietvertrage mit der Beklagten obliegenden Pflichten unmöglich geworden sei und dass sie infolgedessen den Anspruch auf die Rückgabe der Schuten gemäss §323 BGB verloren habe. Da der Mietvertrag mit der Beklagten nach der Feststellung des Berufungsgerichts dadurch sein Ende erreicht hatte, dass, Sp. die Schuten am 1. Oktober 1944 übernahm, bestand eine Verpflichtung der Klägerin aus dem. Mietvertrage gegenüber der Beklagten, deren Erfüllung der Klägerin hätte unmöglich werden können, nicht mehr. Infolgedessen hat die Klägerin den Anspruch auf Rückgabe der Schuten auch nicht infolge ihrer Leistungsunfähigkeit verlieren können. Die Klägerin hat den Anspruch auf Rückgabe der Schuten nicht durch ihre Leistungsunfähigkeit, sondern dadurch verloren, dass die Beklagte im stillschweigenden Einverständnis aller Beteiligten aus der Verpflichtung zur Rückgabe der Schuten entlassen ist.

17

Wenn eine Verpflichtung der Beklagten zur Rückgabe der Schuten nicht mehr bestand, dann kann sie auch nicht mit der Begründung auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, dass ihr die Rückgabe unmöglich sei. Eine Schadensersatzpflicht der Beklagten könnte nur in Frage kommen, wenn sie der Klägerin gegenüber eine Garantie dafür übernommen hätte, dass die Klägerin ihre Schuten zurückerhalten werde. So scheint der Oberste Gerichtshof für die Britische Zone die Rechtslage beurteilt zu haben, als er die Beweisaufnahme darüber anordnete, welche Zusagen die Beklagte der Klägerin wegen der Rückgabe der Schuten gemacht hat. Das Berufungsgericht hat die vom Obersten Gerichtshof angeordneten Beweise erhoben und das Ergebnis dahin gewürdigt, es sei nicht erwiesen, dass die Beklagte eine über die Dauer ihres Mietvertrages hinausreichende Verpflichtung zur Rückgabe der Schuten übernommen habe. Die Revision vermisst deshalb zu Unrecht eine Beweiswürdigung des Berufungsgerichts. Der Auffassung der Revision, dass der Oberste Gerichtshof für die Britische Zone in seinem Urteil die Verpflichtung der Beklagten zum Schadensersatz für den Fall der Unmöglichkeit der Rückgabe bereits ausgesprochen habe, kann nicht zugestimmt werden. Das Urteil vom 13. November 1948 lässt keinen Zweifel darüber, dass es die Entscheidung von dem Ausfall der Beweisaufnahme abhängig machen wollte. Da die Beweisaufnahme die Übernahme einer Garantie durch die Beklagte nicht ergeben hat, ist die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden.

18

Hiernach musste die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge des §97 ZPO zurückgewiesen werden.

gez. Lindenmaier gez. Heidenhain gez. Wilde gez. Dr. Birnbach gez. Schmidt