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Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.03.1982, Az.: IVb ZB 530/80

Genehmigung; Genehmigungsfähigkeit; Überprüfung; Tatsacheninstanz; Härtegründe; Verzicht auf Versorgungsanrechte; Billigkeitsgesichtspunkt

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.03.1982
Aktenzeichen
IVb ZB 530/80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 12675
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • MDR 1982, 834 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1982, 1464-1466 (Volltext mit amtl. LS)

Redaktioneller Leitsatz

Redaktioneller Leitsatz:

1. Auch wenn das Verfahren in zweiter Instanz anhängig, ist das OLG für die Genehmigung zuständig, unbeschadet von der Tatsache, daß die Vereinbarung bei einem Notar abgeschlossen worden ist. Das Beschwerdegericht ist mit dem VA befaßt und hätte bei der Versagung der Genehmigung durch das Familiengericht die Frage der Genehmigungsfähigkeit ohnehin abschließend als Tatsacheninstanz zu beurteilen.

Ist das Verfahren beim BGH anhängig, ist das Familiengericht zur Entscheidung über die Genehmigung zuständig, da de BGH der nur die rechtliche Überprüfung getroffener Entscheidungen auf der Grundlage bereits festgestellter Sachverhalte obliegt.

2. Wenn der VA wegen Vorliegens von Härtegründen ausgeschlossen werden könnte, ist auch ein Verzicht zulässig und genehmigungsfähig. Verzichtet der Ehegatte von sich aus auf Versorgungsanrechte, die im Rahmen des § 1587c Nr. 1 BGB zu berücksichtigen sind, kann nicht von einer Übervorteilung ausgegangen werden. Die in dem Verzicht liegende persönliche Wertung des Ehegatten können billigenswert sein, da der Härteregelung Billigkeitsgesichtspunkte zugrunde liegen