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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.01.1953, Az.: V BLw 101/52

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.01.1953
Aktenzeichen
V BLw 101/52
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1953, 12467
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG Weener
OLG Oldenburg - 02.10.1952

Verfahrensgegenstand

Festsetzung des höchstzulässigen Gebots

Prozessführer

des Kaufmanns Wilhelm L. in S., vertreten durch Rechtsanwalt ... in ... i.W.,

Prozessgegner

den Gartenbaudirektor Otto L. in W., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. ... in ...,

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) ist berechtigt, die von ihm bei der Versteigerung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke vorgenommene Bestimmung des höchstzulässigen Gebots (§ 33 Abs. 1 LVO) bis zum Beginn des Versteigerungstermins jedenfalls dann zu ändern, wenn über die getroffene Bestimmung im Beschwerdeverfahren nicht entschieden worden ist.

  2. 2.

    Die Frage, ob im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit eine Schlechterstellung des Beschwerdeführers gegenüber der von ihm angefochtenen Entscheidung durch die Beschwerdeentscheidung zulässig ist, lässt sich nicht einheitlich beantworten.

    In dem Verfahren betreffend die Bestimmung des höchstzulässigen Gebots bei der Versteigerung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke (§ 31 Abs. 1 LVO) ist eine reformatio in peius zulässig.

hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 27. Januar 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche, der Bundesrichter Dr. Hückinghaus und Dr. Piepenbrock sowie der Obersten Landwirtschaftsrichter Berger und Frintrop beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 2. Oktober 1952 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen. Die dem Antragsteller ausserhalb des Rechtsbeschwerdeverfahrens entstandenen Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

1

Die beiden Brüder Otto und Wilhelm L. sind seit dem Jahre 1949 als Miteigentümer zu je 1/2 der im Grundbuch von B. Band 3 Blatt 63 und von P. Band 5 Blatt 204 verzeichneten Höfe eingetragen. Der Hof in B. umfasst 38,58 ha und hat einen Einheitswert von 101.300 DM. Die Besitzung in P. ist 61,65 ha gross; ihr Einheitswert (Verpächteranteil) beträgt 98.000 DM. Beide Höfe sind verpachtet. Die Pacht für den Hof in B. beläuft sich auf 3.800 DM jährlich; als Pachtzins für den Hof in P. sind jährlich 4.700 DM zu entrichten. Die auf dem Grundbesitz ruhenden öffentlichen Lasten und Abgaben müssen die Pächter tragen. Auf den Anteilen des Otto L. ist eine Grundschuld von 175.000 DM zugunsten der Landes-Kreditanstalt in Hannover eingetragen. Otto und Wilhelm L. sind ferner Miteigentümer einiger Häuser und Stückländereien in W. und S.. Otto L. ist persönlich haftender Gesellschafter der Kommanditgesellschaft Hermann A. H. Baumschulen in W. und Wilhelm L. deren Kommanditist. Da diese Firma durch die Auswirkungen des Krieges in schwierige finanzielle Verhältnisse geraten ist, will Otto L. auf Drängen der Gläubiger einen Teil seines Grundbesitzes im Interesse dieser Gesellschaft verwerten. Er hat deshalb die Zwangsversteigerung der beiden Höfe in B. und P. zum Zwecke der Auseinandersetzung beantragt. Das Amtsgericht hat daraufhin die Zwangsversteigerung angeordnet.

2

Nach Anhörung der vorläufigen Landwirtschaftskammer und des Katasteramts in Leer hat das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) in W. durch Beschluss vom 10. Januar 1952 das höchstzulässige Gebot für den Hof in P. auf 170.000 DM und für die Besitzung in B. auf 134.191 DM festgestellt. Es hat ausserdem den Wert jeder einzelnen Parzelle als Einzelausgebote festgesetzt und dabei die Bodenqualitäten, die Verkehrslage und den Grad der Entwässerung berücksichtigt.

3

Diese Entscheidung hat der Antragsgegner Wilhelm L. mit der sofortigen Beschwerde angegriffen und beantragt, in Abänderung des angefochtenen Beschlusses das höchstzulässige Gebot für die Parzellen P. Band 5 Blatt 204 Parzelle 3 98/1 und Bunderneuland. Band 3 Blatt 63 Parzelle 6 88/24 höher festzusetzen. Diesen Antrag hat er damit begründet, dass der Wert der auf diesen Parzellen stehenden Gebäude nicht berücksichtigt worden sei und sie als bebaute Parzellen für das Einzelausgebot höher bewertet werden müssten, als es seitens des Amtsgerichts geschehen sei. Der Antragsteller hat um Zurückweisung der Beschwerde gebeten und geltend gemacht, die Hofstellen könnten nicht ohne die nötigen Ländereien ausgeboten werden, so dass die Gebäude für sich allein keinen besonderen Wert hätten.

4

Das Oberlandesgericht in Oldenburg (Landwirtschaftssenat) hat durch Beschluss vom 21. Februar 1952 den Beschluss des Amtsgerichts insoweit aufgehoben, als in ihm ein höchstzulässiges Gebot für die Parzelle 3 98/1 des Hofes in P. die Parzelle 6 88/24 des Hofes in B. festgesetzt worden ist, und die Sache zur erneuten Erörterung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen. Es hat beanstandet, dass das Amtsgericht jede einzelne Parzelle für sich allein und, nicht die einzelnen Grundstücke, wie sie sich aus dem Bestandsverzeichnis des Grundbuchs ergeben, bewertet hat. Das Beschwerdegericht hat darauf hingewiesen, dass die zu dem Hof in B. gehörenden Parzellen im Grundbuch unter nur einer Nummer eingetragen seien, so dass hinsichtlich dieser Besitzung ein Einzelausgebot nicht in Betracht komme, dass hingegen die Ländereien des. Hofes in P. unter verschiedenen Grundstücksnummern im Grundbuch verzeichnet seien und infolgedessen für jedes dieser Grundstücke ein besonderes höchst zulässiges Gebot festgesetzt werden müsse. Es hat weiter ausgeführt, die Parzelle 3 98/1, auf der das Gebäude stehe, gehöre mit 4 weiteren Parzellen zu dem Grundstück Nr. 31 in Grosse von 7,10,76 ha, für das ein besonderes Gebot festzusetzen sei, wobei eine besondere Bewertung der Gebäude nur dann in Frage komme, wenn das Grundstück Nr. 31 für sich allein einen Verkehrswert habe. Das Oberlandesgericht hat sich weiter auf den Standpunkt gestellt, eine Aufhebung des amtsgerichtlichen Beschlusses sei nur insoweit zulässig gewesen, als er mit der Beschwerde angegriffen worden sei, während eine Aufhebung auch bezüglich der unzulässigen Einzelausgebote für die einzelnen Parzellen nicht möglich gewesen sei. Es hat jedoch das Amtsgericht für befugt erachtet, von sich aus eine, neue Festsetzung für die einzelnen Grundstücke vorzunehmen, und in diesem Zusammenhang auf § 1 bs 1 Satz 3 GeboteVO hingewiesen.

5

Das Amtsgericht hat daraufhin durch Beschluss vom 3. April 1952 die höchstzulässigen Gebote für die beiden Höfe wiederum auf 170.000 DM bezw 134.191 DM festgestellt und zugleich hinsichtlich der einzelnen Grundstücke des Hofes in P. die höchstzulässigen Einzelausgebote festgesetzt. Dabei ist es von denselben Gesichtspunkten ausgegangen, wie in seinem Beschluss vom 10. Januar 1952. Es hat das höchstzulässige Gebot für das Grundstück Nr. 31 unter Berücksichtigung der auf ihm stehenden Gebäude auf 36.100 DM festgesetzt, dafür aber bei den Grundstücken Nr. 4, 5, 6, 9, 10, 14, 21 und 22 einen entsprechend geringeren Wert angenommen als in seiner ersten Entscheidung, weil bei ihnen der Wert der an sich zu ihnen gehörenden Gebäulichkeiten nicht mehr berücksichtigt werden könne. Von dieser Herabsetzung des Wertes hat das Amtsgericht die Grundstücke Nr. 2, 3, 23 und 24 ausgenommen, weil sie auch ohne die Gebäude einen selbständigen Verkehrswert besässen. Hinsichtlich des Hofes in B. hat das Amtsgericht es bei dem früheren Höchstgebot von 134.191 DM belassen, weil in ihm der Wert der Gebäude bereits berücksichtigt gewesen sei und es sich grundbuchmässig nur um ein Grundstück handle, so dass ein Einzelausgebot der einzelnen Parzellen nicht in Frage komme.

6

Diese Entscheidung hat der Antragsgegner insoweit mit der Beschwerde angegriffen, als bei der Neufestsetzung des höchstzulässigen Gebots die Grundstückswerte für die im Grundbuch von P. Band 5 Blatt 204 verzeichneten Grundstücke Nr. 4, 5, 6, 9, 10, 14, 21 und 22 niedriger festgesetzt seien, als es in dem Beschluss vom 10. Januar 1952 geschehen sei, und dadurch das zulässige Höchstgebot für sämtliche Grundstücke nicht den Betrag von 177.150 DM erreiche. Zur Begründung des Rechtsmittels hat der Antragsgegner im wesentlichen vorgebracht, das Amtsgericht hätte bei den, aufgeführten Grundstücken den Wert nicht niedriger festsetzen dürfen, als es in seinem ersten Beschluss geschehen sei, weil diese Entscheidung insoweit nicht mit der Beschwerde angegriffen und daher rechtskräftig geworden sei. Insgesamt habe das Amtsgericht bei diesen Grundstücken 7.150 DM zu Unrecht in Abzug gebracht, die dem höchstzulässigen Gebot wieder hinzugerechnet werden müssten, so dass dieses auf 177.150 DM festzusetzen sei. Der Antragsgegner hat den Standpunkt vertreten, das Amtsgericht hätte, soweit die Festsetzung des höchstzulässigen Gebots rechtskräftig geworden sei, eine Änderung auch nicht auf Grund des § 1 GeboteVO vornehmen dürfen. Der Antragsteller ist dieser Auffassung entgegengetreten.

7

Das Beschwerdegericht hat eine gutachtliche Stellungnahme der Preisbehörde des Kreises Leer über das höchstzulässige Gebot für den Hof in P. eingeholt, diese Besitzung durch den Berichterstatter und einen Oberlandwirtschaftsrichter unter Hinzuziehung eines Sachverständigen, des Landwirts K., besichtigen und diesen Sachverständigen nach der Besichtigung des Hofes vernehmen lassen. Es hat sodann am 2. Oktober 1952 unter Zurückweisung der Beschwerde im übrigen den Beschluss des Amtsgerichts vom 3. April 1952 zu Ziff 1), d.h. bezüglich des Hofes in P., abgeändert, indem es das Gesamtausgebot für diese Besitzung auf 162.506 DM festgesetzt und für die Grundstücke Nr. 4, 5, 6, 9, 10, 14, 21, 22 die höchstzulässigen Einzelausgebote neu bestimmt hat.

8

Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners. Mit ihr erstrebt er die Festsetzung des höchstzulässigen Gesamtausgebots auf mindestens 177.150 DM und der Einzelausgebote der Grundstücke Nr. 14 auf 2.000 DM, Nr. 21 auf 33.000 DM und Nr. 22 auf 5.500 DM. Der Antragsteller bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels, das er für unzulässig hält.

9

Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet.

10

Das Beschwerdegericht, hat sich auf den Standpunkt gestellt, das Amtsgericht sei befugt gewesen, hinsichtlich der in dem Beschwerdeantrage angeführten Grundstücke von der in seiner ersten Entscheidung vorgenommenen Festsetzung der höchstzulässigen Einzelausgebote abzuweichen. Es hat diese Ansicht auf § 1 Abs. 1 Satz 3 GeboteVO gestützt, nach dem die Preisbehörde bis zum Beginn des Versteigerungstermins nach näherer Anordnung des Reichskommissars für die Preisbildung ihre Bestimmung über das höchstzulässige Gebot ändern könne, und sich ferner auf Nr. 8 des gemeinschaftlichen Erlasses des Reichskommissars für die Preisbildung, des Reichsministers der Justiz, des Reichswirtschaftsministers und des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft vom 15. September 1941 (Dt. Just. S 957) berufen, nach dem die Preisbehörde ihren Bescheid nur auf eine Beschwerde ändern soll und eine Änderung nicht mehr zulässig ist, wenn die Beschwerdestelle entschieden hat, sofern sich nicht im Laufe eines längeren Zwangsversteigerungsverfahrens die wirtschaftlichen Verhältnisse des Grundstücks erheblich geändert haben. Das Beschwerdegericht hat angenommen, dass diese Bestimmungen auch im Verfahren nach § 33 Abs. 1 LVO sinngemäss anzuwenden seien und mit Rücksicht hierauf auch § 18 Abs. 2 RFGG einer Abänderung der zuerst festgesetzten höchstzulässigen Gebote nicht entgegenstehe. Von diesem Standpunkt aus hat das Oberlandesgericht eine Änderung der zunächst festgestellten Einzelausgebote der in der Beschwerde angeführten Grundstücke für zulässig erachtet, weil das Beschwerdegericht insoweit noch nicht als "Beschwerdestelle" entschieden gehabt habe, da sich sein Beschluss vom 21. Februar 1952 nur auf die Parzelle 98/1 bezogen habe und im übrigen dem Amtsgericht nur Richtlinien für die weitere Behandlung der Sache gegeben worden seien. Das Beschwerdegericht hat ferner die Sollvorschrift der Nr. 8 Satz 1 des angeführten Erlasses nicht als Verbot einer Abänderung angesprochen und diese Auffassung daraus abgeleitet, dass selbst nach einer Beschwerdeentscheidung eine Abänderung des früheren Bescheides für bestimmte Fälle zugelassen sei; es hält eine Änderung des höchstzulässigen Gebotes bei einer Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse stets auch ohne Einlegung einer Beschwerde und ohne vorgängige Entscheidung der Beschwerdestelle für möglich, meint aber, die Abänderung müsse auf Ausnahmefälle beschränkt und hierbei ein strenger Maßstab angelegt werden. Im vorliegenden Falle sieht das Beschwerdegericht die Voraussetzungen für eine Abänderung deshalb als gegeben an, weil das Amtsgericht infolge der Aufhebung seines Beschlusses bezüglich der Festsetzung des Wertes einer Parzelle und nach Hinweis auf einen Mängel seiner Entscheidung genötigt gewesen sei, sich erneut mit der Festsetzung des höchstzulässigen Gebotes sowohl bezüglich einzelner Grundstücke als auch bezüglich des Gesamtausgebotes zu befassen, und die Einzelausgebote sowohl untereinander als auch in Beziehung zum Gesamtausgebot in einem gewissen Verhältnis stehen müssten, da nur hierdurch den wirtschaftlichen Verhältnissen bei der Bewertung genügend Rechnung getragen werden könne.

11

Das Beschwerdegericht hat die Ansicht vertreten, es habe über die erhobene Rüge des Beschwerdeführers hinaus die Festsetzung des höchstzulässigen Gebots auch im übrigen nachzuprüfen gehabt und sei dabei nicht gehindert gewesen, eine Herabsetzung des Gesamtausgebots und der Einzelausgebote vorzunehmen, obwohl der Beschwerdeführer mit dem Rechtsmittel eine Erhöhung der Gebote erstrebt habe. Es hat sich der Meinung derer angeschlossen, welche die Zulässigkeit einer reformatio in peius jedenfalls für die Fälle bejahen, in denen die Gerichte nicht von einem Sachantrag der Beteiligten abhängig sind, sondern auf deren Anregung zur Wahrung öffentlich-rechtlicher Belange tätig werden. Von diesem Standpunkt aus hat das Oberlandesgericht eine Schlechterstellung des Beschwerdeführers gegenüber dem angefochtenen Beschluss für zulässig erachtet, weil die Festsetzung des höchstzulässigen Gebotes allein der Wahrung des öffentlichen Interesses an der Einhaltung preisrechtlicher Vorschriften diene.

12

Das Beschwerdegericht ist in seiner weiteren Entscheidung davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer nicht nur mehrere Einzelausgebote, sondern auch das Gesamtausgebot für den Hof in P. angegriffen habe, dass aber die Nachprüfung dieses Gebotes auch die der ihm zugrunde liegenden Einzelbewertungen erforderlich gemacht habe, weil nur durch eine solche Nachprüfung ein wirtschaftlich gerechtfertigtes Ergebnis für die Bewertung des Gesamtausgebots zu erreichen sei. Es hat erwogen, dass das höchstzulässige Gesamtausgebot nicht notwendig gleich der Summe der höchstzulässigen Einzelausgebote sein müsse. Als massgebend hat das Beschwerdegericht den Verkehrswert mit den sich aus der Preisstopverordnung vom 26. November 1936 ergebenden Beschränkungen angesehen und auf Grund allgemeiner Erfahrung angenommen, dass bei der Veräusserung einzelner Parzellen und Grundstücke im allgemeinen höhere Preise erzielt würden als bei dem Verkauf geschlossener Höfe, weil in der Regel die Zahl der Personen, welche die Mittel zum Erwerb eines kleineren Grundstücks aufbringen könnten, grösser sei als die Zahl derer, die in der Lage seien, einen, ganzen Hof zu erwerben, und auch die Nachfrage nach landwirtschaftlichen Einzelgrundstücken im allgemeinen grösser sei als die nach geschlossenen Besitzungen.

13

Der Ermittlung des Wertes des zu versteigernden Hofes hat das Beschwerdegericht den Einheitswert, das Gutachten der Landwirtschaftskammer, die Stellungnahme des Katasteramts und der zuständigen Preisbehörde sowie das Gutachten des Sachverständigen K. zugrunde gelegt. Im Gegensatz zu ihm hat das Beschwerdegericht die Hammrichflächen des Hofes nicht mit nur 2.500 DM je Hektar, sondern in Übereinstimmung mit der Preisbehörde mit 3.000 DM je Hektar bewertet und sich hierbei auch auf das Urteil der sachkundigen Beisitzer gestützt. Die Gebäude des Hofes hat das Beschwerdegericht nicht besonders bewertet, da ihr Wert regelmässig allein darin liege, dass sie der Bewirtschaftung der zu der Besitzung gehördenden Ländereien dienten. Es hat sich im wesentlichen der Stellungnahme der Preisbehörde angeschlossen, aber einen ihr unterlaufenen Rechenfehler richtiggestellt.

14

Bei den Einzelausgeboten ist das Beschwerdegericht in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen K. davon ausgegangen, dass der Verkehrswert der einzelnen Grundstücke etwa 20 % höher liege als die der Berechnung des Gesamtausgebots zugrunde gelegten Einzelbewertungen. Es hat daher bei den Grundstücken Nr. 4, 5, 6, 9, 10, 14, 21 und 22 den Wert nach der Grosse und Bodenart ermittelt und zu dem so gefundenen Betrage 20 % hinzugerechnet und die Einzelausgebote dieser Grundstücke dementsprechend festgesetzt.

15

Die Rechtsbeschwerde rügt in erster Linie Verletzung des § 33 LVO. Sie meint, in Landwirtschaftssachen werde das höchstzulässige Gebot durch das Amtsgericht von Amts wegen bestimmt, so dass für die Anwendung des § 1 GeboteVO kein Raum sei und insoweit auch die zu der Geboteverordnung erlassene Durchführungsverordnung vom 15. September 1941 nicht gelte. Die Rechtsbeschwerde macht weiter geltend, dass den Beteiligten gegen die Festsetzung des höchstzulässigen Gebotes nach § 33 LVO die sofortige Beschwerde zustehe, dass also die Festsetzung, soweit sie nicht mit diesem Rechtsmittel angegriffen werde, rechtskräftig werde. Daraus folgert sie, dass weder das Amtsgericht noch das Oberlandesgericht die höchstzulässigen Einzelausgebote der Grundstücke Nr. 4, 5, 6, 9, 10, 14, 21 und 22 hätten abändern dürfen, zumal da dem auch die Vorschrift des § 18 Abs. 2 RFGG entgegengestanden habe. Selbst bei anderer Auffassung hält die Rechtsbeschwerde jedenfalls den gemeinschaftlichen Erlass vom 15. September 1941 für nicht anwendbar, weil die in § 1 Abs. 1 Satz 3 GeboteVO enthaltene Ermächtigung für den Reichskommissar für die Preisbildung nach Art. 129 Abs. 3 GG erloschen sei, so dass § 1 Abs. 1 Satz 3 GeboteVO nicht mehr gelte und sich das Verfahren nunmehr nach den allgemeinen Bestimmungen, insbesondere nach § 33 LVO und § 18 Abs. 2 RFGG, richte, nach denen das Landwirtschaftsgericht zu einer Abänderung seiner Entscheidung nicht befugt sei und Rechtskraft eintrete, soweit diese nicht angefochten werde. Die Rechtsbeschwerde folgert daraus, dass die festgesetzten höchstzulässigen Gebote für die angeführten Grundstücke nicht hätten abgeändert werden dürfen. Sie sieht auch eine Schlechterstellung des Beschwerdeführers als unzulässig an, weil das Beschwerdegericht jedenfalls an die Beschwerdeanträge gebunden sei und nicht völlig neue Feststellungen treffen dürfe, denn in der Beschwerdeinstanz sei für eine Entscheidung von Amts wegen nach freiem Ermessen kein Raum mehr. Die Rechtsbeschwerde rügt von diesem Standpunkt aus, dass das Oberlandesgericht die höchstzulässigen Einzelausgebote bei den Grundstücken Nr. 14, 21 und 22 um insgesamt 7.623 DM niedriger, festgesetzt habe, als es zuvor geschehen gewesen sei. Sie will diesen Betrag der Summe der sämtlichen Einzelausgebote hinzugerechnet wissen und kommt so auf 196.726 DM. Die Differenz zwischen diesem Betrage und dem von dem Beschwerdegericht festgesetzten höchstzulässigen Gesamtausgebot hält die Rechtsbeschwerde für viel zu hoch und meint, das Beschwerdegericht hätte mindestens auf ein höchstzulässiges Gesamtausgebot von 177.150 DM kommen müssen.

16

Diesen Rügen war der Erfolg zu versagen.

17

Die Rechtsbeschwerde wendet sich sowohl gegen die Herabsetzung des höchstzulässigen Gebots für das Gesamtausgebot des Hofes als auch gegen die Herabsetzung der höchstzulässigen Einzelausgebote für die Grundstücke Nr 14, 21 und 22. Sie geht dabei auf die Entscheidung des Amtsgerichts vom 10. Januar 1952 zurück und hält deren Abänderung für unzulässig, weil dieser Beschluss insoweit rechtskräftig geworden sei und daher nicht hätte abgeändert werden dürfen. Der Rechtsbeschwerde ist zuzugeben, dass das Oberlandesgericht, soweit der jetzt noch allein interessierende Hof in Pogum in Frage kommt, die Entscheidung des Amtsgerichts vom 10. Januar 1952 durch seinen Beschluss vom 21. Februar 1952 nur insoweit aufgehoben hat, als in ihm ein höchstzulässiges Gebot für die Parzelle 3 98/1 festgesetzt worden war. Das Beschwerdegericht hat also damals die Entscheidung des Amtsgerichts hinsichtlich der Höhe des Gesamtausgebots und der jetzt noch strittigen Einzelausgebote für die Grundstücke Nr 14, 21 und 22 nicht aufgehoben. Dazu bestand auch kein Anlass, denn der Antragsgegner hatte mit seiner sofortigen Beschwerde vom 31. Januar 1952 den amtsgerichtlichen Beschluss insoweit nicht angegriffen. In ihm war auch hinsichtlich dieser Grundstücke keine zu beanstandende Bewertung einzelner katastermässig bezeichneter Parzellen vorgenommen worden, denn die zu dem Hof in P. gehörigen Grundstücke bestehen - abgesehen von den Grundstücken Nr 3, 31 und 32 - sämtlich aus nur einer Parzelle, so dass insoweit gegen die Bewertung der einzelnen Parzellen nichts einzuwenden war, da damit zugleich die höchstzulässigen Gebote für diese Grundstücke festgesetzt worden sind. De der Beschluss des Amtsgerichts vom 10. Januar 1952 nur zum Teil aufgehoben worden ist, ist er, wie die Rechtsbeschwerde mit Recht geltend gemacht hat, im übrigen formell rechtskräftig geworden. Insoweit konnte er infolgedessen von den Beteiligten nicht mehr mit einem Rechtsmittel angegriffen werden.

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Die Rechtsbeschwerde irrt indessen in der Annahme, dass weder das Amtsgericht noch das Oberlandesgericht berechtigt gewesen seien, die formell rechtskräftig festgesetzten höchstzulässigen Gebote abzuändern. Das würde nur der Fall sein, wenn der vorgenommenen Festsetzung auch eine materielle Rechtskraft zukäme. Das ist aber nicht der Fall. Bei dem Verfahren nach § 33 Abs. 1 LVO betreffend die Bestimmung des höchstzulässigen Gebotes handelt es sich allerdings, wie der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 15. Januar 1952 (V BLw 4/51 - RechtdLandw 1952, S 161; vgl. ferner Beschluss vom 19. Februar 1952, V BLw 29/51) dargelegt hat, um ein selbständiges Verfahren, das als ein Genehmigungsverfahren im weiteren Sinne anzusprechen ist und als solches den Vorschriften der Verfahrungsordnung für Landwirtschaftssachen unterliegt. Gegen die in ihm ergehenden Entscheidungen findet nach § 33 Abs. 1 LVO die sofortige Beschwerde statt. Da nach § 12 LVO auf das Verfahren vor den Gerichten die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sinngemäss Anwendung finden, gilt in ihm grundsätzlich auch § 18 Abs. 2 RFGG, nach dem das Gericht zu einer Abänderung seiner Entscheidung nicht befugt ist, wenn diese der sofortigen Beschwerde unterliegt. Die allgemeinen Vorschriften der §§ 2 bis 34 RFGG gelten indessen nach § 1 RFGG nur, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Ein Fall, in dem eine von § 18 Abs. 2 RFGG abweichende Regelung getroffen worden ist, liegt hier vor, wie Wulff (RechtdLandw 1951, S 223) mit Recht annimmt. Der von der Zwangsversteigerung handelnde § 33 LVO enthält lediglich einige Sondervorschriften für die Zwangsversteigerung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke. Ihm kommt also keine selbständige Bedeutung zu. Soweit er die Festsetzung des höchstzulässigen Gebotes betrifft, geht er auf § 1 der Verordnung über die Behandlung von Geboten in der Zwangsversteigerung vom 30. Juni 1941 zurück, nach dem die Preisbehörde den Betrag des höchstzulässigen Gebots zu bestimmen hat. Diese Verordnung ist erlassen worden, um den Gegensatz auszugleichen, der dadurch entstanden ist, dass nach dem Zwangsversteigerungsgesetz der Zuschlag dem Meistbietenden zu erteilen, das Zwangsversteigerungsverfahren also auf die Erziehung eines möglichst hohen Preises ausgerichtet ist, während die für land- und fortwirtschaftliche Grundstücke noch jetzt geltende Verordnung über das Verbot von Preiserhöhungen vom 26. November 1936 im allgemeinen volkswirtschaftlichen Interesse eine Preisbindung eingeführt hat, die eine gedeihliche wirtschaftliche Entwicklung gewährleisten soll, indem sie unberechtigte Preissteigerungen und Überteuerungen mit ihren Folgen für eine wirtschaftliche Lebensführung zu verhindern sucht. Die Bedeutung des § 33 Abs. 1 LVO besteht nun vor allem darin, dass er die Zuständigkeit für die Bestimmung des höchstzulässigen Gebotes bei der Versteigerung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke - geändert, auch die Anfechtbarkeit der Entscheidung abweichend von den sonst hierfür geltenden Bestimmungen geregelt und damit ein besonderes Verfahren ausserhalb des Zwangsversteigerungsverfahrens eingeführt hat, das, wie oben bereits gesagt wurde, den Vorschriften der Verfahrensordnung für Landwirtschaftssachen unterliegt. Für dieses gilt daher nicht zuletzt die Vorschrift des § 13 Abs. 2 LVO, nach der das Gericht die zur Feststellung der Tatsachen erforderlichen Ermittlungen von Amts wegen anzustellen hat. Da das Landwirtschaftsgericht über die Bestimmung des höchstzulässigen Gebotes durch begründeten Beschluss zu entscheiden hat und gegen ihn die sofortige Beschwerde zulässig ist, liegt der Gedanke nahe, dass hier § 18 Abs. 2 RFGG eingreife und das Amtsgericht daher zu einer Abänderung der von ihm getroffenen Bestimmung nicht berechtigt sei. Dieser Schluss ist indessen nicht zwingend. Auch die Festsetzung des höchstzulässigen Gebotes durch die Preisbehörde unterliegt der befristeten Beschwerde. Gleichwohl hat das Gesetz der Preisbehörde die Befugnis eingeräumt, die von ihr vorgenommene Bestimmung des höchstzulässigen Gebotes abzuändern, denn in § 1 Abs. 1 Satz 3 GeboteVO ist ausdrücklich bestimmt, dass die Preisbehörde bis zum Beginn des Versteigerungstermins nach näherer Anordnung des Reichskommissars für die Preisbildung ihre Bestimmung über das höchst zulässige Gebot ändern kann. Die Ansicht der Rechtsbeschwerde, diese Vorschrift könne im vorliegenden Falle nicht zur Anwendung kommen, weil § 1 GeboteVO durch § 33 LVO ausser Kraft gesetzt sei, ist irrig. Durch diesen sind lediglich die Zuständigkeit und das Verfahren für die Bestimmung des höchstzulässigen Gebotes bei der Versteigerung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke geändert; die Notwendigkeit der Festsetzung eines solchen Gebotes folgt aber nach wie vor aus § 1 GeboteVO, durch den das höchstzulässige Gebot überhaupt erst in das Zwangsversteigerungsverfahren eingeführt worden ist. Es kann daher keine Rede davon sein, dass, wie die Rechtsbeschwerde anzunehmen scheint, § 1 GeboteVO in Landwirtschaftssachen jede Bedeutung verloren hat. Infolgedessen kann die Befugnis zur Abänderung des höchstzulässigen Gebots dem Amtsgericht auch nicht mit der Begründung abgesprochen werden, dass § 1 GeboteVO bei der Versteigerung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke durch § 33 LVO ersetzt sei. Die Verfahrensordnung für Landwirtschaftssachen selbst sagt über die Befugnis zur Abänderung eines einmal bestimmten Höchstgebotes nichts und hat damit diese Befugnis jedenfalls nicht ausdrücklich ausgeschlossen. Dass sie bei der Bestimmung des höchstzulässigen Gebots für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke nicht bestehen soll, kann nicht angenommen werden. Der Preisbehörde steht sie nach § 1 Abs. 1 Satz 3 GeboteVO bis zum Beginn des Versteigerungstermins zu. Das hat seinen guten Grund, denn die Festsetzung des höchstzulässigen Gebotes soll, wie alle sonstigen Preisvorschriften, der Wahrung öffentlicher Interessen dienen. Dieses Ziel kann aber nur erreicht werden, wenn die jeweils zu treffende Entscheidung der gegebenen Sachlage auch wirklich entspricht. Es würde daher mit den öffentlichen Belangen nicht zu vereinbaren sein, wenn die Preisbehörde an die von ihr vorgenommene Bestimmung des höchstzulässigen Gebotes in den Fällen gebunden sein sollte, in denen sich nachträglich herausstellt, dass die Festsetzung aus irgendwelchen Gründen unzutreffend ist. Die Abänderungsbefugnis der Preisbehörde hat danach ihre Berechtigung, da anderenfalls eine völlig unrichtige Bestimmung des höchstzulässigen Gebots ohne Rücksicht auf die Interessen der Beteiligten und der Allgemeinheit aufrecht erhalten werden müsste. Dadurch, dass die getroffene Entscheidung mit der Beschwerde angreifbar ist, ist nämlich noch keine hinreichende Abhilfemöglichkeit bei unzutreffender Bestimmung gegeben, denn es ist durch nichts gewährleistet, dass in einem solchen Falle einer der Beteiligten von dem gegebenen Rechtsmittel auch wirklich Gebrauch macht. Die Gesichtspunkte, die für die Einführung der Abänderungsbefugnis der Preisbehörde bestimmend waren, erheischen aber bei der Festsetzung des höchstzulässigen Gebots durch das Amtsgericht ebenfalls Beachtung. Es kann daher nicht angenommen werden, dass der Gesetzgeber dem Amtsgericht die Möglichkeit zu einer Richtigstellung der von ihm getroffenen Bestimmung des höchstzulässigen Gebots versagen, also im Verfahren auf Grund des § 33 Abs. 1 LVO eine Änderung der vorgenommenen Festsetzung ausschliessen wollte. Das würde nämlich insoweit eine Hintansetzung der öffentlichen Belange in dem Verfahren vor dem Amtsgericht bedeuten und zudem zu einer innerlich nicht gerechtfertigten Abweichung der Befugnisse des Amtsgerichts von denen der Preisbehörde führen. Da in § 1 Abs. 1 Satz 3 GeboteVO nur von der Änderungsbefugnis der Preisbehörde die Rede ist, eine gleichlautende Vorschrift für das Amtsgericht fehlt und nach dem zuvor Gesagten nicht angenommen werden kann, dass der Gesetzgeber eine Änderung der vorgenommenen Festsetzung seitens des Amtsgerichts ausschliessen wollte, kann die hiernach bestehende Gesetzeslücke nur in der Weise ausgefüllt werden, dass § 1 Abs. 1 Satz 3 GeboteVO auf die Bestimmung des höchstzulässigen Gebotes durch das Amtsgericht entsprechend angewendet wird. Daraus folgt dann aber, dass § 18 Abs. 2 RFGG in den hier zur Erörterung stehenden Fällen nicht Platz greifen kann, diese Vorschrift also der Änderung einer bereits vorgenommenen Bestimmung des höchstzulässigen Gebotes durch das Amtsgericht nicht entgegenstellt. Soweit ersichtlich, wird denn auch im Schrifttum die Abänderungsbefugnis des Amtsgerichts durchweg bejaht (vgl. Wulff im RechtdLandw 1951, S 221; Lange-Wulff, HöfeO, 3. Aufl, S 669 Anm 709; Barnstedt-Meyer, Verfahrens Ordnung für Landwirtschaftssachen, § 33 Anm 3 a.E.; Jonas-Pohle, Zwangsvollstreckungs-Notrecht, 15. Aufl, S 390; offenbar auch Bettermann in RechtdLandw 1952, S 205). Im vorliegenden Falle braucht zu der weiteren Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen die Abänderungsbefugnis des Amtsgerichts auch dann besteht, wenn bereits eine Entscheidung des Beschwerdegerichts über die Bestimmung des höchstzulässigen Gebots ergangen ist, nicht Stellung genommen zu werden, denn das Oberlandesgericht hat durch seinen Beschluss vom 21. Februar 1952 weder über das höchstzulässige Gesamtausgebot noch über die Einzelausgebote für die Grundstücke Nr. 14, 21 und 22 befunden. Das Amtsgericht war daher nicht gehindert, diese Einzelausgebote in seiner Entscheidung vom 3. April 1952 anders festzusetzen, als es am 10. Januar 1952 geschehen war.

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Die Rechtsbeschwerde kann sich für ihren gegenteiligen Standpunkt auch nicht mit Erfolg auf Art. 129 Abs. 3 GG berufen. Sie übersieht, dass diese Vorschrift frühere Ermächtigungen nicht mit rückwirkender Kraft aufgehoben hat, sondern erst von dem Inkrafttreten des Grundgesetzes ab gilt, dass also von derartigen Ermächtigungen erst von diesem Zeitpunkt ab kein Gebrauch mehr gemacht werden konnte. Art. 129 Abs. 3 GG berührt daher den gemeinschaftlichen Erlass des Reichskommissars für die Preisbildung, des Reichsministers der Justiz, des Reichswirtschaftsministers und des Reichsernährungsministers vom 15. September 1941 nicht und hat infolgedessen auch die Vorschrift des § 1 Abs. 1 Satz 3 GeboteVO nicht ausser Kraft gesetzt. Der Erlass vom 15. September 1941 kann zudem in dem Verfahren nach § 33 Abs. 1 LVO nicht unmittelbar Anwendung finden. Das Amtsgericht hat, wie schon oben gesagt wurde, nach § 13 Abs. 2 LVO die zur Feststellung des höchstzulässigen Gebotes erforderlichen Ermittlungen von Amts wegen anzustellen. In der oben angeführten Entscheidung hat der erkennende Senat bereits darauf hingewiesen, dass sich im Rahmen dieser Ermittlungen die Einholung einer gutachtlichen Äusserung der Preisbehörde empfiehlt, da sie einen beachtlichen Anhaltspunkt für die vorzunehmende Bestimmung des Höchstgebotes zu geben vermöge, dass das Amtsgericht aber an die Stellungnahme der Preisbehörde nicht gebunden sei, weil anderenfalls entgegen der Vorschrift des § 33 Abs 1 LVO letzten Endes doch die Preisbehörde das höchstzulässige Gebot festsetzen würde. Da das Amtsgericht dieses Gebot selbständig zu bestimmen hat, ist es auch nichts wie Bettermann (a.a.O. S 204, 205) anzunehmen scheint, an den Erlass vom 15. September 1941 gebunden. Dieser vermag indessen, wie das Oberlandesgericht in Oldenburg in seinem Beschluss vom 14. Dezember 1950 (RechtdLandw 1952, S 82) mit Recht angenommen hat, bei der Ermittlung des Höchstgebotes wertvolle Anhaltspunkte zu geben; insoweit kommt ihm auch in dem Verfahren nach § 33 Abs. 1 LVO eine gewisse Bedeutung zu, wovon offenbar auch Wulff (a.a.O.) ausgeht, der ausdrücklich darauf hinweist, dass der Erlass keine das Landwirtschaftsgericht bindende Rechtsverordnung sei. Es ist danach nicht zu beanstanden, dass das Beschwerdegericht Vorschriften dieses Erlasses angeführt hat. Dabei hat es ihn allerdings als bindende Durchführungsbestimmung angesprochen. Wenn dem auch nach dem Gesagten nicht beigetreten werden kann, so konnte dies doch nicht zu einer Aufhebung des angefochtenen Beschlusses führen, da das Oberlandesgericht mit diesen Ausführungen nur die Zulässigkeit der Abänderung der Einzelausgebote durch das Amtsgericht dartun wollte und dieser seiner Ansicht im Ergebnis beizutreten ist. Soweit die Rechtsbeschwerde ihren Antrag darauf stützt, dass eine Abänderung der am 10. Januar 1952 von dem Amtsgericht festgesetzten Einzelausgebote unzulässig gewesen sei, konnte sie danach keinen Erfolg haben. Ihr Verlangen, das Höchstgebot für das Gesamtausgebot mindestens um die Beträge zu erhöhen, die das Amtsgericht in seinem Beschluss vom 3. April 1952 von den am 10. Januar 1952 bestimmten Einzelausgeboten abgesetzt hat, ist danach ungerechtfertigt.

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Aus den vorstehenden Darlegungen ergibt sich ferner, dass auch das Begehren, das Einzelausgebot für das Grundstück Nr. 14 auf 2.000 DM zu bestimmen, nicht mit der Festsetzung in dieser Höhe in dem Beschluss vom 10. Januar 1952 begründet werden kann, dass vielmehr die Herabsetzung dieses Einzelausgebots auf 1.700 DM zulässig war. Ob die niedrigere Festsetzung sachlich gerechtfertigt war, kann dahingestellt bleiben, da das Beschwerdegericht dieses Einzelausgebot in der angefochtenen Entscheidung auf 1.881 DM erhöht hat und es sich jetzt nur noch darum handeln kann, ob diese Festsetzung mit Recht angegriffen worden ist. Hinsichtlich dieses Grundstücks ist jedenfalls eine Schlechterstellung des Antragsgegners gegenüber der zweiten amtsgerichtlichen Entscheidung nicht erfolgt, da dieses Einzelausgebot um 181 DM heraufgesetzt worden ist.

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Zu einer Schlechterstellung des Antragsgegners hat seine sofortige Beschwerde dagegen bei den Einzelausgeboten für die Grundstücke Nr. 21 und 22 geführt, die das Amtsgericht am 3. April 1952 auf 31.000 DM bezw 5.000 DM festgesetzt hatte, und die das Oberlandesgericht auf 26.964 DM bezw 4.032 DM herabgesetzt hat. Darin sieht die Rechtsbeschwerde eine Gesetzesverletzung. Sie meint, das Oberlandesgericht sei an den Beschwerdeantrag, mit dem eine Erhöhung der Ausgebote angestrebt worden sei, gebunden gewesen und hätte daher nicht eine anderweite Festsetzung der Höchstgebote zum Nachteil des Antragsgegners vornehmen dürfen. Die Rechtsbeschwerde vertritt damit den Standpunkt, dass in dem vorliegenden Verfahren das Verbot der reformatio in peius gelte. Dem kann nicht beigetreten werden. Für das Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit fehlt eine ausdrückliche Regelung dieser Frage. Es ist in Rechtsprechung und Rechtslehre streitig, ob und inwieweit das Verbot der Schlechterstellung, das im Zivilprozess vorherrschend ist, auch in den Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzunehmen ist. Schlegelberger (RFGG, 6. Aufl § 25 Anm 12) hält eine Änderung der angefochtenen Entscheidung zuungunsten des Beschwerdeführers für unzulässig, weil die Beschwerde nach § 20 RFGG nur zu dem Zwecke gegeben sei, die mit der angefochtenen Verfügung verbundene Beeinträchtigung des eigenen Rechts zu verhindern, und deshalb die Rechtslage des Beschwerdeführers nicht verschlechtert werden dürfe. Weit überwiegend wird die aufgeworfene Frage je nach dem in Rede stehenden Verfahren verschieden beantwortet. Dabei wird die Entscheidung teils davon abhängig gemacht, ob in dem Verfahren das öffentliche Interesse überwiegt oder ob es mehr einen privatrechtlichen Charakter trägt. Auch wird die Beantwortung der Frage darauf abgestellt, ob es sich um ein Verfahren handelt, in dem echte Sachanträge gestellt werden, oder ob das - wenn auch auf Antrag eines Beteiligten eingeleitete - Verfahren mehr die Natur eines sogenannten Amtsverfahrens hat. Soweit es sich um ein Antragsverfahren handelt oder die privatrechtlichen Interessen der Beteiligten vorherrschen, wird das Verbot der reformatio in peius bejaht, im übrigen aber eine Schlechterstellung des Beschwerdeführers für zulässig erachtet. Der erkennende Senat hat zu dieser Streitfrage bisher nicht abschliessend Stellung genommen, sondern sich lediglich in seinem Beschluss vom 20. Mai 1952 (V BLw 75/51 = RechtdLandw 1952, S 246 [248]) dahin ausgesprochen, dass eine Abänderung der Entscheidung zum Nachteil des Beschwerdeführers in einem den privatrechtlichen Belangen der Beteiligten dienenden Streitverfahren nicht zulässig erscheine. Angesichts der Verschiedenartigkeit der dem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit unterliegenden Angelegenheiten lässt sich die aufgeworfene Frage nicht einheitlich beantworten, vielmehr muss sie nach dem Wesen der einzelnen Verfahren eine unterschiedliche Beantwortung finden. Bei gewissen Angelegenheiten erscheint das Verbot der reformatio in peius mit den Zielen und Zwecken des Verfahrens unvereinbar, während in anderen Fällen sich seine Gültigkeit ohne weiteres aufdrängt. Für die Entscheidung wird von Bedeutung sein müssen, welchen Zwecken das Verfahren in erster Linie zu dienen hat, ob es vornehmlich im öffentlichen Interesse stattfindet oder ob private Belange der Beteiligten in ihm vorherrschend sind. Ist letzteres der Fall und setzt die Entscheidung ein bestimmtes Begehren des Antragstellers und damit einen bestimmten Antrag voraus, über den befunden werden soll, so wird in einem solchen Verfahren in Anlehnung an den Zivilprozess das Verbot der reformatio in peius anzunehmen sein, selbst wenn in ihm neben den privaten Interessen auch öffentliche Belange Berücksichtigung erheischen. Ferner wird, worin Riedel(RechtdLandw 1952, S 144) beizutreten ist, von Bedeutung sein, ob an dem betreffenden Verfahren Personen mit entgegengesetzten Interessen beteiligt sind und ob der Streitgegenstand, wenn er nicht durch besondere gesetzliche Bestimmung der freiwilligen Gerichtsbarkeit zugewiesen wäre, dem ordentlichen Zivilprozess zugeordnet werden müsste. In Fällen dieser Art steht, wie Schlegelberger zuzugeben ist, im Beschwerdeverfahren die Rechtsbeeinträchtigung des Beschwerdeführers im Vordergrund; es ist daher in diesen Fällen lediglich zu prüfen, ob die behauptete Rechtsbeeinträchtigung tatsächlich vorliegt, ob also dem Beschwerdebegehren stattzugeben ist; dieses muss daher für den Umfang der Nachprüfung und der Entscheidung massgebend sein. Danach verbietet sich also in Fällen dieser Art eine reformatio in peius.

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Anders muss hingegen die zur Erörterung stehende Frage beantwortet werden, wenn das betreffende Verfahren im wesentlichen der Durchsetzung öffentlicher Interessen dient. Diese erfordern, dass ihnen Geltung verschafft wird; dies darf nicht an der Rücksichtnahme auf das private Interesse eines Beteiligten scheitern, denn es wäre nicht vertretbar, die öffentlichen Belange dem privaten Interesse hintanzusetzen. Jene müssen daher auch in der Beschwerdeinstanz vor diesem Berücksichtigung finden. Das Beschwerdegericht darf sich daher in diesen Fällen nicht auf die Prüfung der von dem Beschwerdeführer gerügten Rechtsbeeinträchtigung beschränken, muss vielmehr in diesen Verfahren die Befugnis haben, über den Beschwerdeantrag hinaus zu untersuchen, ob den Interessen, denen das Verfahren zu dienen bestimmt ist, Genüge geschehen ist, und ihnen verneinendenfalls dadurch Rechnung tragen können, dass es die angefochtene Entscheidung abändert, auch wenn dies zu einer Schlechterstellung des Beschwerdeführers führt. Das widerspricht auch nicht der Billigkeit, denn in einem derartigen Verfahren muss der Beschwerdeführer damit rechnen, dass dem mit dem Verfahren verfolgten öffentlichen Interesse der Vorrang vor seinen privaten Belangen eingeräumt wird und eingeräumt werden muss, da anderenfalls der mit dem Verfahren verfolgte Zweck nicht erreicht werden könnte. Nicht zu verkennen ist, dass es in dem einen oder dem anderen Falle zweifelhaft erscheinen kann, ob das betreffende Verfahren im wesentlichen privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Natur ist. In solchen Zweifelsfällen wird, wie Riedel (a.a.O.) zutreffend ausgeführt hat, als entscheidend angesehen werden können, ob die zu treffende Entscheidung einen verwaltungsrechtlichen Einschlag hat, wie Riedel es mit Recht für die Genehmigungen und die Massnahmen auf. Grund der Landbewirtschaftungsordnung annimmt. Sind derartige Angelegenheiten Gegenstand des Verfahrens, so kann das Verbot der reformatio in peius nicht Platz greifen. Diese Ansicht wird auch in Schrifttum und Rechtsprechung weitgehend vertreten (vgl. die von Riedel a.a.O. angeführte Literatur; Barnstedt-Meyer, Verfahrensordnung für Landwirtschaftssachen, § 23 Anm 2, d; ferner den Beschluss des. OLG München vom 11. Februar 1952 in NJW 1952, S 629, Nr 18 [LG Frankfurt am Main 16.10.1951 - 2/9 T 1012/51], in dem dieses seinen, bisherigen entgegengesetzten Standpunkt für das Gebiet der Wertpapierbereinigung aufgegeben hat).

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Das Verfahren betreffend die Bestimmung des höchstzulässigen Gebotes soll, wie oben dargelegt, der Durchsetzung der Vorschriften der Preisstopverordnung bei der Zwangsversteigerung von Grundstücken dienen. Es hat danach einen ausgesprochen öffentlich-rechtlichen Charakter. Dies ergibt sich schon ohne weiteres daraus, dass das Höchstgebot, soweit es sich nicht um die Versteigerung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke handelt, von der Preisbehörde, d.h. einer Verwaltungsbehörde, bestimmt wird und die Festsetzung ohne. Antrag von Amts wegen zu erfolgen hat. Hier handelt es sich also um ein Verfahren, das in erster Linie die Wahrung öffentlicher Interessen zum Gegenstand hat und von ihnen beherrscht wird, wenn auch die in ihm zu treffende Entscheidung für die an dem Versteigerungsverfahren Beteiligten von weittragender Bedeutung sein kann. In diesem Verfahren kann daher nach dem oben Gesagten das Verbot der reformatio in peius nicht gelten. Das Beschwerdegericht war daher an den von dem Antragsgegner gestellten Antrag nicht gebunden und nicht gehindert, den Beschluss des Amtsgerichts vom 3. April 1952 in vollem Umfang nachzuprüfen und die Höchstgebote für das Gesamtausgebot sowie für die Einzelausgebote zuungunsten des Beschwerdeführers zu ändern.

24

Die Bestimmung des höchstzulässigen Gebotes ist im übrigen Sache des Tatrichters. Seine Entscheidung unterliegt einer Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht nur in der Richtung, ob von dem pflichtgemässen Ermessen ein rechtsirrtümlicher Gebrauch gemacht worden ist, ob gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstossen ist oder ob Verfahrensmängel vorliegen. Derartige Gesetzesverletzungen sind nicht ersichtlich und von der Rechtsbeschwerde auch nicht geltend gemacht. Insbesondere ist die Annahme des Beschwerdegerichts nicht zu beanstanden, dass das höchstzulässige Gesamtausgebot die Summe der zulässigen Einzelausgebote nicht erreichen müsse. Es trifft im übrigen nicht zu, dass, wie die Rechtsbeschwerde behauptet, zwischen dem zugelassenen Gesamtausgebot und der Summe der Einzelausgebote eine Differenz von 34.220 DM besteht, denn diese belaufen sich zusammen auf 189.103 DM, während das höchstzulässige Gesamtausgebot auf 162.506 DM festgesetzt worden ist, so dass der Unterschied zwischen beiden 26.597 DM beträgt und keineswegs so gross ist, dass aus ihm auf die Unrichtigkeit des einen oder des anderen Viertes geschlossen werden könnte. Das ist um so weniger der Fall, als das Beschwerdegericht pflichtgemäss eingehende Ermittlungen angestellt und sich im wesentlichen der Stellungnahme der Preisbehörde angeschlossen hat.

25

Die Rechtsbeschwerde erwies sich nach alledem als ungerechtfertigt und war daher als unbegründet zurückzuweisen.

26

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 42, 43, 50 LVO. Zu einer Anordnung auf Grund des § 51 LVO über die Erstattung der dem Antragsteller ausserhalb des Rechtsbeschwerdeverfahrens entstandenen Kosten bestand kein Anlass.

Dr. Tasche Dr. Hückinghaus Dr. Piepenbrock