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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.01.1952, Az.: V BLw 4/51

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.01.1952
Aktenzeichen
V BLw 4/51
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1952, 12261
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG Minden
OLG Hamm - 06.12.1950

Fundstellen

  • MDR 1952, 216-217 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1952, 424 (amtl. Leitsatz)

Verfahrensgegenstand

Festsetzung des höchstzulässigen Gebots

Prozessführer

1.) des Bauern Wilhelm G. in B., vertreten durch seine Ehefrau Emma G. geb. Meier in B. Nr. ... als Abwesenheitspflegerin,

2.) der Ehefrau Elise K. geb. G. in F. Nr. ..., Kreis M. i.W., vertreten durch die Rechtsanwälte ... I und ... II in M.,

Prozessgegner

1.) den Bauern Heinrich G. in N.,

2.) den Schlosser Hermann G. in D.,

Amtlicher Leitsatz

Das Verfahren betreffend Festsetzung des höchstzulässigen Gebots gemäß § 33 Abs. 1 LVO ist ein Genehmigungsverfahren im weiteren Sinne und richtet sich nach den Verfahrensvorschriften der Verfahrensordnung für Landwirtschaftssachen.

Die in ihm ergehenden Endentscheidungen sind Entscheidungen in der Hauptsache im Sinne des § 23 Abs. 1 LVO. Gegen sie ist nach § 1 Abs. 1 LVR die Rechtsbeschwerde zulässig.

hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 15. Januar 1952 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Pritsch, der Bundesrichter Dr. Hückinghaus und Dr. Tasche sowie der Obersten Landwirtschaftsrichter Hesemann und Feldmann

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 6. Dezember 1950 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zu 2) zurückgewiesen. Eine Erstattung der außerhalb des Rechtsbeschwerdeverfahrens entstandenen Kosten findet nicht statt.

Gründe:

1

Die Beteiligten und die Ehefrau Marie K. geb. G. in D. USA sind Geschwister. Ihre Eltern waren Eigentümer eines Hofes in N., den sie im Jahre 1932 auf ihren Sohn Heinrich übertragen haben. Von dieser Übereignung haben die Eltern der Beteiligten damals ein Stück Ackerland von 1, 52, 10 ha ausgenommen, das im Grundbuch von N., Band ..., Blatt 178, eingetragen ist. Nach dem Tode der Eltern sind die fünf Geschwister Grannemann als Eigentümer dieses Grundstücks in ungeteilter Erbengemeinschaft eingetragen worden.

2

Im Jahre 1948 haben die Brüder Heinrich und Hermann G. die Zwangsversteigerung dieses Grundbesitzes zum Zwecke der Aufhebung der Erbengemeinschaft beantragt. Das Amtsgericht in Minden hat daraufhin am 1. April 1948 die Zwangsversteigerung des Grundstücks angeordnet und hiervon die Preisbehörde benachrichtigt, die am 11. Juni 1948 auf Grund der Verordnung über die Behandlung von Geboten in der Zwangsversteigerung vom 30. Juni 1941 als höchstzulässiges Gebot einen Preis von 18.252 RM festgesetzt hat.

3

Nach der Währungsreform haben die Antragsteller bei dem Amtsgericht beantragt, das höchstzulässige Gebot niedriger festzusetzen, weil die Festsetzung durch die Preisbehörde zu hoch gewesen sei und offenbar unter dem Einfluß des Währungsverfalls gestanden habe. Auf Anfrage des Gerichts, ob der Betrag von 18.252 DM noch Geltung habe oder welcher sonstige Betrag nunmehr in Frage komme, hat die Kreisbehörde am 14. August 1950 nach erneuter Prüfung unter Abänderung ihrer früheren Entscheidung das höchstzulässige Gebot auf 13.500 DM festgesetzt. Der zu dem Wert des Grundstücks gehörte Ortslandwirt hat den Verkaufswert auf etwa 2.000 DM je Morgen beziffert und mitgeteilt, daß die Bodenklasse des Grundstücks zwischen 50-55 Punktwerten liege.

4

Als Einheitswert des Grundstücks hat das Finanzamt 1.990 DM angegeben.

5

Das Amtsgericht hat das höchstzulässige Gebot durch Beschluß vom 30. August 1950 auf 12.000 DM festgesetzt, da der von der Preisbehörde angegebene Betrag von 13.500 DM zu hoch erscheine.

6

Gegen diese Entscheidung haben die Antragsgegner sofortige Beschwerde eingelegt. Der Antragsgegner zu 1) hat beantragt, das höchstzulässige Gebot auf 13.500 DM festzusetzen, während die Antragsgegnerin zu 2) die Festsetzung dieses Gebots auf 18.252 DM begehrt hat.

7

Das Beschwerdegericht hat bei der Preisbehörde angefragt, auf Grund welcher Erwägungen und Berechnungen sie zu einem Betrage von 13.500 DM gekommen und wie die Abweichung von der früher genannten Summe von 18.252 DM zu erklären sei. Die Preisbehörde hat geantwortet: Dem höchstzulässigen Gebot von 13.500 DM sei der Preisstop von 1936 zugrunde gelegt worden. Seinerzeit seien in der fraglichen Flur zwei Grundstücke für 0,80 bis 1 RM je Quadratmeter veräußert worden. Sie habe einen mittleren Wert von 0,90 DM je qm für gerechtfertigt gehalten und sei zu einem Wert des nicht in ausgewiesenem Baugebiet liegenden Grundstücks von 13.500 DM gelangt. Bei der gutachtlichen Äußerung im Juni 1948 seien je qm 1,35 RM zugrunde gelegt worden, weil es angesichts der kommenden Währungsreform damals nicht als vertretbar angesehen worden sei, den Preisstop von 1936 als Wertmaßstab anzuwenden.

8

Der Bürgermeister in N. hat auf Anfrage des Beschwerdegerichts mitgeteilt, daß das Grundstück als Bauland nicht in Frage komme, weil es nicht am geschlossenen Dorf, sondern mitten in der Feldflur liege, weshalb eine Bebauung von der Baubehörde niemals genehmigt werden würde.

9

Schließlich hat das Finanzamt auf eine Rückfrage des Beschwerdegerichts angegeben: Der Einheitswert eines landwirtschaftlich genutzten Grundstücks werde nach Flächengröße und Hektarsatz festgestellt. Bei einer Größe von 1,52 ha und einem Hektarsatz Ton 1.640 DM ergebe sich ein Betrag von 2.493 DM. Von ihm seien wegen fehlenden Gebäudes 20 % abgezogen worden, sodaß sich abgerundet 1.990 DM ergäben. Bei der Bodenschätzung habe das Flurstück die Punktzahl 63 erhalten.

10

Das Oberlandesgericht in Hamm hat die sofortigen Beschwerden durch Beschluß vom 6. Dezember 1950 zurückgewiesen.

11

Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin zu 2), mit der sie die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht sowie gegebenenfalls die Festsetzung des Höchstgebots auf 18.252 DM begehrt.

12

Die Antragsteller bitten um Zurückweisung der Rechtsbeschwerde, die sie für unzulässig halten, weil es gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts kein Rechtsmittel gebe.

13

Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet.

14

Das Beschwerdegericht hat mit Rücksicht auf die Pflicht, die Beteiligten über die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde zu belehren, am Schluß seiner Entscheidung Erwägungen darüber angestellt, ob diese mit der Rechtsbeschwerde anfechtbar sei. Es hat ausgeführt: § 33 LVO weise den Landwirtschaftsgerichten Aufgaben zu, die das Zwangsversteigerungsgesetz nicht kenne, indem er ihnen die Bestimmung des Höchstgebotes und die Genehmigung zur Abgabe von Geboten übertrage. Dadurch entstehe die Frage, ob die Landwirtschaftsgerichte bei der Bestimmung des Höchstgebotes nach den Verfahrensvorschriften des Zwangsversteigerungsgesetzes und der Zivilprozeßordnung tätig zu werden hätten oder ob es sich um ein Verfahren nach der Verfahrensordnung für Landwirtschaftssachen handle. Das Beschwerdegericht hat diese Frage offen gelassen, da es Sache des Rechtsbeschwerdegerichts sei, über die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde zu befinden.

15

Die Antragsteller haben die von der Antragsgegnerin eingelegte Rechtsbeschwerde als unzulässig angesprochen, weil es sich bei der Bestimmung des Höchstgebotes um ein Verfahren nach den Vorschriften des Zwangsversteigerungsgesetzes und der Zivilprozeßordnung handle und daher kein weitergehender Instanzenzug gegeben sein könne, als er in diesen Gesetzen vorgesehen sei.

16

Die Antragsgegnerin zu 2) ist dieser Ansicht entgegengetreten und hat ihrerseits den Standpunkt vertreten, es handle sich bei der Bestimmung des Höchstgebotes um eine Landwirtschaftssache, auf die die Verfahrensordnung für Landwirtschaftssachen zur Anwendung zu kommen habe, soweit nicht angesichts der Eigenart des Verfahrens zwingende Vorschriften des Zwangsversteigerungsgesetzes und der Zivilprozeßordnung entgegenständen. Sie folgert das aus der Stellung des § 33 LVO innerhalb der Verfahrensordnung und aus seinem Inhalt und weist darauf hin, daß bei dem Erlaß der Verfahrens Ordnung für Landwirtschaftssachen die Verordnung über die Rechtsbeschwerde in Landwirtschaftssachen noch nicht bestanden habe, sodaß damals kein Anlaß vorgelegen habe, die Frage der Anfechtbarkeit der Beschwerdeentscheidung zu regeln. Die Rechtsbeschwerde meint, für die Zulässigkeit des Rechtsmittels spreche, daß es nach dem Zwangsversteigerungsgesetz und der Zivilprozeßordnung ebenfalls einen dreigliedrigen Instanzenzug gebe, indem zunächst die Beschwerde an das Landgericht gehe und eine weitere Beschwerde bei dem Oberlandesgericht möglich sei. Die Rechtsbeschwerde spricht den angefochtenen Beschluß als eine Entscheidung in der Hauptsache im Sinne des § 23 LVO an und hält dementsprechend das Rechtsmittel für zulässig.

17

I.

Die Rechtsbeschwerde ist entgegen der Ansicht der Antragsteller zulässig.

18

Nach dem Zwangsversteigerungsgesetz ist der Zuschlag dem Meistbietenden zu erteilen. Das Zwangsversteigerungsverfahren ist also auf die Erzielung eines möglichst hohen Preises ausgerichtet. Dem steht die noch jetzt geltende Preisbindung gegenüber, die im allgemeinen volkswirtschaftlichen Interesse eine gedeihliche Wirtschaftsentwicklung gewährleisten soll, indem sie unberechtigte Preissteigerungen und Überteuerungen mit ihren Folgen für eine wirtschaftliche Lebensführung zu verhindern sucht. Den Gegensatz zwischen Meistgebot und Preisbindung suchte zunächst die Verordnung über die Zurückweisung von Geboten in der Zwangsversteigerung vom 6. April 1938 zu überbrücken. An ihre Stelle ist dann die Verordnung über die Behandlung von Geboten in der Zwangsversteigerung vom 30. Juni 1941 getreten, die in § 1 bestimmt, daß die Preisbehörde den Betrag des höchstzulässigen Gebots festzusetzen hat, der den Beteiligten bekanntzugeben ist, für das gesamte Versteigerungsverfahren maßgebend bleibt und nach § 8 GeboteVO als Grundstückswert anzusehen ist. Unter Abweichung von dieser Regelung hat bei der Versteigerung eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücks gemäß § 33 Abs. 1 LVO das Amtsgericht von Amts wegen den Betrag des höchstzulässigen Gebots zu bestimmen. Danach tritt in diesen Fällen das Amtsgericht (§ 2 Abs. 1 u 2 LVO) an die Stelle der Preisbehörde. § 33 Abs. 1 LVO hat die Zuständigkeit für die Bestimmung des Höchstgebots geändert und auch die Anfechtbarkeit dieser Entscheidung abweichend von den sonst hierfür geltenden Bestimmungen geregelt, indem er die sofortige Beschwerde an das Oberlandesgericht zuläßt. Eine ausdrückliche Bestimmung darüber, nach welchen Vorschriften das Gericht bei der Bestimmung des Höchstgebots zu verfahren hat, enthält die Verfahrensordnung für Landwirtschaftssachen nicht. Hense (MDR 1949 Seite 406) meint, im Falle des § 33 LVO handle es sich um eine Beschwerde nach § 793 ZPO und nicht um eine solche nach § 23 LVO, da durch die Einschaltung des Landwirtschaftsgerichts an dem Charakter des Zwangsversteigerungsverfahrens nichts habe geändert werden sollen und die Zulassung der Beschwerde im § 33 LVO mit Rücksicht auf § 95 ZVG notwendig gewesen sei. Hense vertritt dementsprechend die Ansicht, das Beschwerdeverfahren richte sich - abgesehen von der Zuständigkeit - nach den §§ 567 ff ZPO. Jonas-Pohle (Zwangsvollstreckungsnotrecht 15. Aufl. Seite 389) meinen, dem Landwirtschaftsgericht seien keine bindenden Vorschriften darüber gegeben, nach welchen Grundsätzen es den Betrag bestimmen, wieweit und in welcher Richtung es dabei Ermittlungen anstellen und wie es verfahren solle. Mit Recht weist demgegenüber Wulff (RechtdLandw 1951 Seite 221) darauf hin, der Gesetzgeber habe doch wohl nicht ein neues regelfreies Verfahren neben dem der LVO und der ZPO schaffen wollen. Jonas-Pohle (a.a.O. Seite 390) sehen für das Beschwerdeverfahren die Vorschriften des Zwangsversteigerunggesetzes und ergänzend die der Zivilprozeßordnung, nicht aber die der §§ 12 ff LVO, insbesondere des § 23 LVO, für maßgebend an, da die Gerichte hier nicht als Landwirtschaftsbehörden in Landwirtschaftssachen tätig würden, sondern bei diesen Versteigerungen nach dem Zwangsversteigerungsgesetz nur an die Stelle des Vollstreckungsgerichts getreten seien, sodaß sie wie ein Vollstreckungsgericht und damit auch nach den für die Vollstreckungsgerichte geltenden Bestimmungen tätig würden. Dieser Ansicht kann nicht beigetreten werden.

19

Der erkennende Senat hat allerdings in seiner Entscheidung vom 24. Oktober 1951 (V BLw 84/51) in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone angenommen, daß § 23 LVO nur für diejenigen Verfahren gelte, die den Landwirtschaftsgerichten durch § 1 LVO zugewiesen seien. Dort sind die Zwangsvollstreckungsverfahren nicht angeführt. Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 LVA tritt zwar bei der Zwangsvollstreckung in land- und forstwirtschaftliche Grundstücke das Amtsgericht an die Stelle des Vollstreckungsgerichts und das Oberlandesgericht an die Stelle des Beschwerdegerichts, doch ist dadurch nur die Zuständigkeit im Verfahren der Zwangsvollstreckung in land- und forstwirtschaftliche Grundstücke geregelt worden, während es, wie der Senat in der angeführten Entscheidung ausgeführt hat, hinsichtlich der Gestaltung des Zwangsvollstreckungsverfahrens selbst bei den Vorschriften der Zivilprozeßordnung geblieben ist, sodaß das Zwangsvollstreckungsverfahren nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung und des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung durchzuführen ist. Aus dieser Rechtsprechung, an der festgehalten wird, folgt indessen noch nicht, daß sich das Verfahren in den Fällen des § 33 Abs. 1 LVO ebenfalls nach diesen Gesetzen zu richten hat. Das Höchstgebot ist allerdings eine Versteigerungsbedingung; das ist indessen bei der Versteigerung anderer Grundstücke ebenfalls der Fall, worauf Wulff a.a.O. mit Recht hinweist. In diesen Fällen setzt die Preisbehörde das Höchstgebot fest. Seine Bestimmung vollzieht sich also außerhalb des Versteigerungsverfahrens, ist daher keine Entscheidung in diesem Verfahren selbst. Wulff (a.a.O. Seite 222) ist darin beizutreten, daß es nahegelegen hätte, die Vorschriften des § 33 Abs. 1 LVO in § 3 LVO aufzunehmen, wenn der Gesetzgeber die Bestimmung des Höchstgebots als eine Entscheidung im Versteigerungsverfahren angesehen hätte und sie dem Landwirtschaftsgericht als Vollstreckungsgericht hätte zuweisen wollen. Tatsächlich hat der Gesetzgeber diese Regelung in dem das Genehmigungsverfahren betreffenden Abschnitt der Verfahrensordnung getroffen. Das ist mit gutem Grund geschehen, denn dem Oberlandesgericht Oldenburg (RechtdLandw 1951, Seite 221) ist darin beizutreten, daß es sich bei der Bestimmung des Höchstgebotes der Sache nach nicht um eine das eigentliche Zwangsvollstreckungsverfahren betreffende, sondern eher um eine der Genehmigung im Sinne des § 1 a LVO entsprechende Angelegenheit handelt. Daß die Festsetzung des Höchstgebotes nicht eine eigentliche Vollstreckungshandlung darstellt, zeigt schon die Tatsache, daß die Bestimmung des Höchstgebots regelmäßig durch die Preisbehörde, also außerhalb des Vollstreckungsverfahrens erfolgt. Wenn der Gesetzgeber die Vorschriften über das Höchstgebot ebenso wie die über die Genehmigung zur Abgabe von Geboten unter die Bestimmungen über das Genehmigungsverfahren aufgenommen hat, so hat er damit offenbar zum Ausdruck bringen wollen, daß es sich hier um Entscheidungen handelt, die der Entscheidung über Genehmigungen nahe verwandt sind. Das ist denn auch in der Tat der Fall. Durch den Genehmigung zwang will das Gesetz aus volkswirtschaftlichen Gründen u.a. den Übergang des Grundstücks in ungeeignete Hände verhindern. Dem gleichen Zweck dient die Genehmigung zur Abgabe von Geboten. Durch die Festsetzung des höchstzulässigen Gebots soll eine ungerechtfertigte Überteuerung des Grundstücks vermieden werden. Demselben Zweck dienen Art IV Ziff 5, b KRG Nr. 45, nach dem die Genehmigung zu versagen ist, wenn der Gegenwert in einem groben Mißverhältnis zum Wert des Grundstücks steht, und Art III Ziff 5, c MilRegVO Nr. 84, der die Versagung der Genehmigung vorschreibt, wenn die Vertragsbedingungen volkswirtschaftlich nicht gerechtfertigt sind.

20

Mit Recht weist Wulff (a.a.O. Seite 222) darauf hin, daß die dem Gericht im § 33 LVO übertragenen Funktionen ihre Grundlage in Vorschriften außerhalb des Zwangsversteigerungsgesetzes haben, nämlich die Gebotegenehmigung in Art IV Ziff 3 KRG 45 und die Bestimmung des höchstzulässigen Gebots in der Geboteverordnung, und daß nach diesen Vorschriften für diese Maßnahmen nicht das Vollstreckungsgericht zuständig ist, daß vielmehr die Genehmigung Sache der Landwirtschaftsbehörde und die Bestimmung des Höchstgebots eine Angelegenheit der Preisbehörde ist, daß ferner die Verfahrensordnung für Landwirtschaftssachen an diesen Grundlagen nichts ändert, sondern lediglich das Landwirtschaftsgericht an die Stelle der Landwirtschaftsbehörde und der Preisbehörde gesetzt hat. Bei dieser Sach- und Rechtslage können die auf Grund des § 33 LVO ergehenden Entscheidungen nicht als Maßnahmen innerhalb des Versteigerungsverfahrens angesehen werden, vielmehr ist das Verfahren nach § 33 LVO mit Pritsch (RechtdLandw 1950 Seite 131) und Wulff (a.a.O. Seite 222) als ein besonderes selbständiges Verfahren anzusprechen, das sich zwar nicht als ein Genehmigungsverfahren nach § 1 Buchst a LVO im engeren Sinne, darstellt, sich aber doch unter den Begriff der Genehmigung zur Veräusserung in weiterem Sinne bringen läßt und als solches den Vorschriften der Verfahrensordnung für Landwirtschaftssachen unterliegen muß. Handelt es sich aber um ein gesondertes Verfahren, so hat dieses die Bestimmung des Höchstgebotes und die Genehmigung zur Abgabe von Geboten zum Gegenstand. Die Entscheidungen über diese Fragen stellen dann eine Entscheidung in der Hauptsache im Sinne des § 23 Abs. 1 LVO dar. Gegen sie ist infolgedessen, wenn sie von dem Beschwerdegericht gefällt worden sind, nach § 1 Abs. 1 LVR die Rechtsbeschwerde zulässig, sofern die sonstigen für dieses Rechtsmittel vorgeschriebenen Voraussetzungen gegeben sind. Zu Unrecht haben daher die Antragsteller die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin zu 2) in Zweifel gezogen.

21

II.

In der Sache selbst hat das Beschwerdegericht zunächst dargelegt, daß das Landwirtschaftsgericht an die Ansicht der Preisbehörde, deren Anhörung sich empfehle, über den Betrag des höchstzulässigen Gebotes nicht gebunden sei, sondern ihn selbst festzusetzen habe, wobei es auch einen niedrigeren Betrag bestimmen könne als den von der Preisbehörde angegebenen. Das Beschwerdegericht hat sich ferner dahin ausgesprochen, das Höchstgebot dürfe den angemessenen Verkaufswert nicht übersteigen. Es hat ausgeführt: Eine Festsetzung auf 18.252 DM scheide danach aus, denn nach der Mitteilung der Preisbehörde sei dieser Betrag seinerzeit nur festgesetzt worden, weil mit Rücksicht auf die bevorstehende Währungsreform eine Anwendung des Preisstops nicht mehr als vertretbar angesehen worden sei. Nach den Angaben der Preisbehörde und des Bürgermeisters handle es sich auch nicht um Bauland, denn es liege in einer Feldflur und nicht am geschlossenen Dorfe. Die Preisbehörde hatte bei der Ermittlung des Betrages von 13.500 DM zwar den Preisstop von 1936 zugrunde gelegt, doch vermöge die von ihr angestellte Berechnung eine Erhöhung des von dem Amtsgericht festgesetzten Betrages nicht zu rechtfertigen. Es sei nämlich nicht bekannt, ob die zum Vergleich herangezogenen Grundstücke nach Lage und Bodenbeschaffenheit dem hier in Rede stehenden Grundstück gleichwertig gewesen seien und ob nicht besondere Umstände in den Verhältnissen der damaligen Vertragspartner den Preis beeinflußt hätten. Die Zugrundelegung eines Mittelwertes erscheine nicht ohne weiteres gerechtfertigt und überzeugend. Wenn man von den damaligen Verkaufspreisen den niedrigsten und den höchsten der Berechnung zugrunde lege, so ergebe sich bei 15.000 qm ein Unterschied von 3.000 DM.

22

Gehe man von einem Preise von 0,80 DM je qm aus, wie er in einen Falle im Jahre 1936 gezahlt worden sei und daher als Vergleichsmaßstab nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden könne, so komme man schon auf den von dem Amtsgericht festgesetzten Betrag von 12.000 DM. Dieser erscheine angemessen und keineswegs zu niedrig. Der mit den örtlichen Verhältnissen vertraute Ortslandwirt habe den Verkaufswert auf etwa 2.000 DM je Morgen geschätzt. Der Ortslandwirt habe allerdings angegeben, die Bodenklasse liege zwischen 50-55 Punktwerten, während das Grundstück bei der Bodenschätzung die Punktzahl 63 erhalten habe. Dieser Unterschied sei indessen nicht so erheblich, daß er eine höhere Festsetzung rechtfertigen könne, denn die Schätzung des Verkaufswertes durch den Ortslandwirt beruhe im übrigen auf der ihm bekannten Lage und Ertragsfähigkeit des Grundstücks. Zudem habe das Amtsgericht, das mit bezirkseingesessenen und mit den dortigen Bodenpreisen vertrauten Beisitzern besetzt gewesen sei, ebenfalls den von dem Ortslandwirt geschätzten Verkaufswert für angemessen erachtet. Wenn vielleicht auch im Jahre 1936 für ähnliche Böden höhere Preise erzielt worden seien, so sei doch heute unter völlig veränderten und verschärften wirtschaftlichen Verhältnissen ein höherer Preis als 2.000 DM je Morgen für reines Ackerland nicht mehr gerechtfertigt. Das ergebe sich auch aus dem Einheitswert des Grundstücks, der auf einem Hektarsatz von 1.640 DM beruhe.

23

Die Rechtsbeschwerde meint, die Erwägungen der Vorinstanzen vermöchten die getroffene Entscheidung über das höchstzulässige Gebot nicht zu tragen. Sie geht davon aus, daß das Gesetz keine Bestimmungen darüber enthalte, wie das Höchstgebot im Einzelfalle festzusetzen sei, und führt aus: Es dürfe nicht übersehen werden, daß es sich um ein Zwangsvollstreckungsverfahren handle, das in erster Linie der Befriedigung des Gläubigers oder doch hier - bei der Erbauseinandersetzung - den Interessen der Miterben zu dienen habe. Das Grundstück müsse deshalb möglichst günstig veräußert werden. Es sei nicht angängig, die Interessen der Landwirtschaft denen der Miterben voranzustellen und ein möglichst niedriges Höchstgebot festzusetzen, um der Landwirtschaft den Erwerb des Grundstücks zu einem Preise zu ermöglichen, der eine landwirtschaftliche Nutzung noch mit Erfolg zulasse. Das würde auch der notwendigen Beschaffung von Bauland widersprechen, das unter den gegenwärtigen Verhältnissen und wegen des noch bestehenden Preisstops besonders schwer zu haben sei. Es könne auch nichts ausmachen, wenn das Grundstück nicht wieder einer landwirtschaftlichen Nutzung zugeführt werde, denn eine niedrige Festsetzung des Höchstgebots im Interesse der Landwirtschaft könne dazu führen, daß ein Landwirt das Grundstück erwerbe, es sodann als Bauland veräußere und dadurch einen Gewinn erziele, der den Miterben hätte zukommen müssen. Nach der Geboteverordnung habe eine Sicherung der Beteiligten darin bestanden, daß das von der Preisbehörde festgesetzte Höchstgebot habe in die Terminsbekanntmachung aufgenommen werden müssen und es ihnen daher möglich gewesen sei, gegen die Entscheidung der Preisbehörde Beschwerde einzulegen. Da § 33 LVO ein solches Verfahren nicht vorsehe, müsse bei der Festsetzung des Höchstgebots besonders sorgfältig verfahren werden. Wenn das Landwirtschaftsgericht auch nicht an die Stellungnahme der Preisbehörde gebunden sei, so müßten doch schon ganz besondere Gründe vorliegen, wenn es von ihr abweichen wolle. Keinesfalls sei das Landwirtschaftsgericht befugt, im Interesse der Beteiligten von der Festsetzung der Preisbehörde abzuweichen, zumal da gar nicht vorauszusehen sei, ob der festgesetzte Höchstpreis bei der Versteigerung überhaupt erreicht werde. Falls dieser tatsächlich einmal überhöht sein sollte, würde dies ohne weiteres durch die Gebote der Bieter korrigiert werden. Man dürfe nicht die Rechte der Gläubiger bzw. Miterben von vornherein dadurch beschränken, daß ein Höchstgebot angesetzt werde, dessen Höhe es den Bietern leicht mache, das Grundstück zu erwerben. Das Beschwerdegericht habe sich mit der Auskunft der Preisbehörde darüber, wie diese seinerzeit zu einem Höchstgebot von 18.252 RM gekommen sei, nicht begnügen dürfen, sondern hätte diese Mitteilung durch die Preisprüfungsstelle des Regierungspräsidenten auf ihre Richtigkeit hin nachprüfen lassen müssen, denn es sei zu bedenken, daß die Preisbehörde im Juni 1948 an den Preisstop gebunden gewesen sei und gegen diese Vorschriften gehandelt haben würde, wenn sie damals einen Preis festgesetzt hätte, der rund 50 % höher gewesen sei als der zulässige Höchstpreis. Eine Nachprüfung durch die höhere Instanz würde aber ergeben haben, daß die von der Preisbehörde erteilte Auskunft nicht stimmen könne. Ebensowenig könne der Betrag von 13.500 DM als richtig anerkannt werden, denn es sei nicht angängig, lediglich den Verkauf zweier Grundstücke in jener Flur im Jahre 1936 zugrunde zu legen, vielmehr hätte das Höchstgebot unter Berücksichtigung von Verkäufen in der näheren Umgebung, in ähnlicher Lage und Güte und unter Verwendung des der Preisbehörde zur Verfügung stehenden umfangreichen Materials festgesetzt werden müssen. Wenn man aber schon von den beiden Verkäufen des Jahres 1936 ausgehen wolle, so hätte der Berechnung mindestens ein Mittelwert jener früher erzielten Preise zugrunde gelegt werden müssen, denn angesichts des Zwecks der Versteigerung hätte nicht einfach von dem niedrigsten Preise ausgegangen werden dürfen. Auch hätte bei der Preisbehörde festgelegt werden müssen, welche Preise bei Verkäufen nach dem Jahre 1936 genehmigt worden seien. Ferner sei zu berücksichtigen, daß dem Ortslandwirt nur beschränkte Vergleichsmöglichkeiten zur Verfügung ständen.

24

Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts stelle die Differenz in der Punktzahl zwischen 50-55 und 63 einen erheblichen Unterschied dar. Auch könne der Ansicht des Bürgermeisters und der Preisbehörde, daß es sich hier nicht um Bauland handle, nicht beigetreten werden, denn das Grundstück liege an einer ausgebauten Straße, sodaß das Kreisbauamt ohne weiteres eine Baugenehmigung erteilen müsse. Insoweit hätte das Beschwerdegericht den Sachverhalt ebenfalls aufklären müssen. Es sei danach § 12 RFGG in mehrerer Hinsicht verletzt. Der Einheitswert hätte überhaupt außer Betracht bleiben müssen, denn er stehe als Steuerwert zu dem Verkaufswert nicht in irgendeiner vernünftigen Relation. Die Festsetzung des Höchstgebots beruhe danach auf fehlerhaften Grundlagen und verstoße so gegen § 33 LVO.

25

Diese Rügen sind nicht gerechtfertigt.

26

Nach dem oben Gesagten handelt es sich bei der Festsetzung des Höchstgebots um ein Verfahren, das sich nach den Vorschriften der Verfahrensordnung für Landwirtschaftssachen richtet. Das Amtsgericht hat danach gemäß § 13 Abs. 2 LVO von Amts wegen die zur Bestimmung des Höchstgebots erforderlichen Ermittlungen anzustellen. Die Bestimmung des Höchstgebots selbst ist eine Ermessensentscheidung, die einer Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht nur in der Richtung unterliegt, ob von dem pflichtgemäßen Ermessen ein rechtsirrtümlicher Gebrauch gemacht worden ist, ob gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen ist oder ob Verfahrensmängel vorliegen. Derartige Gesetzesverletzungen sind nicht ersichtlich.

27

Das Beschwerdegericht ist keineswegs, wie die Rechtsbeschwerde anzunehmen scheint, davon ausgegangen, daß mit Rücksicht auf die landwirtschaftliche Nutzung des Grundstücks und zur Ermöglichung seines Erwerbs durch einen Landwirt zu tragbarem Preise das Höchstgebot möglichst niedrig festzusetzen sei. Es hat vielmehr die Ansicht vertreten, das Höchstgebot dürfe den angemessenen Verkaufswert des Grundstücks nicht übersteigen, und hat damit eine obere Grenze gezogen. Das ist nicht zu beanstanden, denn es wäre durch nichts gerechtfertigt, als Höchstgebot einen Betrag festzusetzen, der bei einem freiwilligen Verkauf niemals erreicht werden könnte. Das Beschwerdegericht hat andererseits aber nicht etwa die Ansicht vertreten, das Höchstgebot müsse hinter dem Verkaufswert zurückbleiben, sondern hat in seiner Entscheidung unzweideutig zum Ausdruck gebracht, daß dieser für das höchstzulässige Gebot maßgebend sein müsse. Dem ist beizutreten. Das Beschwerdegericht hat also eine Begünstigung des Erstehers zum Schaden der Miterben durch eine möglichst niedrige Festsetzung des Höchstgebots nicht einmal in Erwägung gezogen, geschweige denn durch eine niedrige Bemessung des Höchstgebotes verwirklichen wollen. Die diesbezüglichen Angriffe der Rechtsbeschwerde sind daher unbegründet.

28

Ihr ist darin beizutreten, daß bei der Festsetzung des Höchstgebotes sorgfältig verfahren werden muß. Zu Unrecht glaubt die Rechtsbeschwerde dies aber daraus herleiten zu können, daß die Geboteverordnung die Möglichkeit biete, gegen die von der Preisbehörde vorgenommene Bestimmung im Beschwerdewege anzugehen, während § 33 LVO einen gleichen Schutz nicht gewähre. Nach § 33 LVO ist gegen die Festsetzung des Höchstgebotes die sofortige Beschwerde gegeben und gegen die Beschwerdeentscheidung ist, wie die Antragsgegnerin zu 2) selbst mit Recht geltend gemacht hat, die Rechtsbeschwerde zulässig, sofern deren Voraussetzungen vorliegen. Hinsichtlich der Anfechtbarkeit der Bestimmung des Höchstgebots sind damit mindestens dieselben Garantien gegeben wie nach der Geboteverordnung.

29

Die Pflicht zur amtlichen Ermittlung der gegebenen Verhältnisse erfordert, daß das Landwirtschaftsgericht alle für die Bemessung des Höchstgebotes beachtlichen Gesichtspunkte in Betracht zieht. Dem Beschwerdegericht ist vor allem darin beizutreten, daß sich die Einholung einer gutachtlichen Äußerung der Preisbehörde empfiehlt. Die Ansicht der Rechtsbeschwerde, das Landwirtschaftsgericht dürfe nur aus ganz besonderen Gründen von dem von der Preisbehörde genannten Betrage abweichen, kann dagegen nicht geteilt werden, denn dies würde darauf hinauslaufen, daß, im Grunde genommen, entgegen der Vorschrift des § 33 LVO doch die Preisbehörde das Höchstgebot festsetzen würde, während nach dem Gesetz gerade das Landwirtschaftsgericht diese Entscheidung nach eigenem Ermessen treffen soll, wobei eine Äußerung der Preisbehörde allerdings einen beachtlichen Anhaltspunkt zu geben vermag. Das Beschwerdegericht hat denn auch die in der Form einer Festsetzung gekleidete Meinungsäußerung der Preisbehörde keineswegs außer acht gelassen, sondern hat sich im Gegenteil durch eine Rückfrage bei ihr darüber unterrichtet, wie der von ihr genannte Betrag errechnet und die Abweichung von dem im Juni 1948 festgesetzten Höchstgebot zu erklären ist. Zu Unrecht bemängelt die Rechtsbeschwerde, daß sich das Beschwerdegericht mit der erteilten Antwort begnügt und nicht die Richtigkeit dieser Auskunft nachgeprüft habe. Es kam nämlich nicht auf den Verkaufswert im Juni 1948, sondern auf den Wert des Grundstücks im Zeitpunkt der Entscheidung an. Zudem ergab die Auskunft der Preisbehörde zweifelsfrei, daß sie damals die Festsetzung nicht unter Beachtung des Preisstops vorgenommen, sondern wegen der unmittelbar bevorstehenden Währungsumstellung bewußt von den an sich geltenden Vorschriften abgewichen ist, wozu sie auch befugt war, da Ausnahmebewilligungen zulässig waren. Das Beschwerdegericht hatte danach keine Veranlassung, der Richtigkeit der erteilten Auskunft nachzugehen, zumal da sich aus der Äußerung der Preisbehörde ohne weiteres ergab, daß der 1948 erfolgten Festsetzung für die jetzt vorzunehmende Bemessung des Höchstgebots keine Bedeutung zukam.

30

Das Beschwerdegericht hat es auch nicht unterlassen, sich mit dem von der Preisbehörde genannten Betrage von 13.500 DM auseinanderzusetzen. Es hat die Berechnung dieses Betrages kritisch gewürdigt, indem es die Zugrundelegung des Mittelwertes als ungerechtfertigt bemängelt und hinsichtlich der zum Vergleich herangezogenen Verkaufspreise nähere Angaben über die damals obwaltenden Umstände vermißt hat. Das Beschwerdegericht war deshalb aber nicht genötigt, weitere Angaben von der Preisbehörde zu erfordern, wenn es sich ihr nicht anschließen wollte und ihm sonstige Unterlagen für die Schätzung des Grundstückswertes zur Verfügung standen. Diese Unterlagen hat das Beschwerdegericht in dem Urteil des Ortslandwirts und der eigenen Sachkenntnis der in erster Instanz mit dieser Sache befaßten Landwirtschaftsrichter gefunden. Der Ortslandwirt hat allerdings eine andere Punktzahl angegeben, als sie bei der Bodenschätzung festgesetzt worden ist. Daß das Beschwerdegericht dem keine entscheidende Bedeutung beigemessen hat, ist nicht zu beanstanden. Mit Recht hat das Beschwerdegericht nämlich darauf hingewiesen, daß sich die Ansicht des Ortslandwirts gerade auf die Kenntnis der örtlichen Verhältnisse und insbesondere der Lage und der Ertragsfähigkeit des Grundstücks gründet. Der Ansicht des Ortslandwirts über den Verkaufswert des Grundstücks sind zudem, worauf das Beschwerdegericht mit Recht hingewiesen hat, die mit den Verhältnissen des Bezirks ebenfalls vertrauten Landwirtschaftsrichter beigetreten, gegen deren Sachkunde die Rechtsbeschwerdeführerin nichts hat vorbringen können. Es ist daher nicht zu beanstanden, daß das Beschwerdegericht sich auf das Urteil dieser sachkundigen Personen gestützt hat. Das gilt umsomehr, als die Abweichung des von ihnen für angemessen gehaltenen Betrages von dem von der Preisbehörde genannten Betrage nicht allzu groß ist. Unter diesen Umständen bedurfte es keiner weiteren Ermittlungen hinsichtlich des Verkaufswerts des Grundstücks, zumal da das Beschwerdegericht auch der Behauptung nachgegangen ist, daß es sich bei dem Grundstück um Bauland handle. Diese Eigenschaft des Grundstücks haben die Preisbehörde und der Bürgermeister übereinstimmend verneint; sie haben für diese Ansicht auch eine Begründung angegeben. Das Beschwerdegericht war daher nicht genötigt, in dieser Richtung weitere Ermittlungen anzustellen. Es hat seine Entscheidung schließlich auch nicht auf den Einheitswert gestützt, sondern nur beiläufig erwähnt, daß aus seiner Höhe keine Bedenken gegen das gefundene Ergebnis herzuleiten seien.

31

Nach alledem war eine Gesetzesverletzung seitens des Beschwerdegerichts nicht festzustellen und die Rechtsbeschwerde daher als unbegründet zurückzuweisen.

32

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 10 LVR, 42, 43, 50 LVO. Zu einer Anordnung auf Grund des § 51 LVO über die Erstattung der außerhalb des Rechtsbeschwerdeverfahrens entstandenen Kosten bestand keine Veranlassung.

Dr. Pritsch Dr. Hückinghaus Dr. Tasche