Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.05.1952, Az.: V BLw 75/51
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.05.1952
- Aktenzeichen
- V BLw 75/51
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1952, 12294
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Warendorf
- OLG Hamm - 22.06.1951
Rechtsgrundlagen
- § 10 HöfeO
- Anordnung des Preuß. Ministers für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung, betr. die Veröffentlichung der Regelung der Rechtsgültigkeit der Beschlüsse der kirchlichen Verwaltungsorgane durch die bischöflichen Behörden, vom 20. Februar 1928 (PrGS, 12)
Fundstellen
- MDR 1952, 601-602 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1952, 877 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1952, 1109 (Kurzinformation)
Verfahrensgegenstand
Feststellung des Hoferben
Prozessführer
1. der unverehelichten Gertrud L., in R. Nr. ..., Kreis St.; vertreten durch Rechtsanwalt ... in ...,
2. der Ehefrau Antonia M. geb. L. in R. Nr. ..., Kreis St.; vertreten durch Rechtsanwalt ... in ...,
3. der Ehefrau Maria Me. genannt Fr. geb. La. in F., Bauerschaft S.; vertreten durch Rechtsanwalt ... in ...,
4. des Bauern Franz K. genannt Kl. in F., Bauerschaft T. Nr. ...; vertreten durch Rechtsanwalt ... in ...,
5. des Landwirts Josef K. genannt Kl. in F., Bauerschaft T. Nr. ...; vertreten durch Rechtsanwalt ... in ...,
Prozessgegner
die Katholische Kirchengemeinde F. in F., Kreis W., vertreten durch Rechtsanwalt ... in ...,
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Zum Erben eines "verwaisten Hofes" kann auch eine juristische Person eingesetzt werden.
- 2.
Im Gebiet des früheren Landes Preußen bedarf der Erbschaftserwerb einer katholischen Kirchengemeinde der Genehmigung der kirchlichen Aufsichtsbehörde jedenfalls dann, wenn die Erfüllung einer mit dem Erwerb verbundenen Auflage über den Rahmen der Aufgaben der Kirchengemeinde hinausgeht.
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 20. Mai 1952 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Pritsch, der Bundesrichter Dr. Hückinghaus und Dr. Tasche sowie der Obersten Landwirtschaftsrichter Berger und Mohr
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerden gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 22. Juni 1951 werden mit der Massgabe zurückgewiesen, dass der feststellende Teil der Beschwerdeentscheidung folgende Fassung erhält: Es wird festgestellt, dass die Antragstellerin Erbin des im Grundbuch von F. Bd. 13 Bl 260 eingetragenen Hofes der am 29. Januar 1935 verstorbenen Gertrud La. geworden ist, falls die staatliche und die kirchliche Aufsichtsbehörde diese von der Erblasserin getroffene Zuwendung genehmigen.
Die Rechtsbeschwerdeführer haben die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu je 1/3 zu tragen. Ausserhalb des Rechtsbeschwerdeverfahrens entstandene Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die am 29. Januar 1935 verstorbene Gertrud La. war Eigentümerin des Hofes F. - Elve Nr. 23 (Grundbuch von F. Bd. 13 Bl 260), der eine Größe von rund 22 ha und einen Einheitswert von 11.200 RM/DM hat. Sie hatte ihn als einziges Kind von ihren im Jahre 1910 verstorbenen Eltern geerbt. Sie selbst war unverheiratet und hat keine Abkömmlinge hinterlassen. Der Hof war am 6. Oktober 1937 in die Erbhöferolle eingetragen worden, nachdem das Landeserbhofgericht in Celle durch (vom Reichserbhofgericht am 27. Mai 1937 bestätigten) Beschluß vom 11. März 1936 festgestellt hatte, dass der Besitz seit dem 1. Oktober 1933 Erbhof sei. An nächsten Verwandten der Erblasserin waren bei deren Tode nur Kinder und Kindeskinder von Geschwistern ihrer Eltern vorhanden (darunter die Antragsgegner zu 1 u. 2 als Kindeskinder einer Schwester des Vaters, die Antragsgegnerin zu 3 als Kind eines Bruders des Vaters sowie die Antragsgegner zu 4 u. 5 als Kinder eines Bruders der Mutter der Erblasserin).
Die Erblasserin hinterließ ein von ihr am 29. August 1933 errichtetes notarielles Testament. Sie hat darin die Antragstellerin zur Alleinerbin ihres gesamten Vermögens, insbesondere des Hofes, eingesetzt mit der "ausdrücklichen Auflage", ihren gesamten Nachlass für die Errichtung eines katholischen Krankenhauses in F. zu verwenden; sie überließ es der Antragstellerin, in welcher Weise sie den Nachlass zu diesem Zweck verwenden wolle. Für den Fall eines Verkaufs bezeichnete sie es als ihren "dringlichen Wunsch, dass der Hof wenn irgend möglich als ungeteilte Einheit veräussert werde, damit er als lebensfähige Brotstelle erhalten bleibt".
Der Hof ist seit dem Jahre 1919 verpachtet und befindet sich noch jetzt in der Hand des Pächters. Da Anerben nach der Anerbenordnung des Reichserbhofgesetzes nicht vorhanden waren, ist ein Nachlaßpfleger bestellt worden. Von der Befugnis, den Anerben zu bestimmen (§ 25 Abs. 5 Satz 2 REG), hat der Reichsbauernführer bis zur Aufhebung des Reichserbhofrechts (24. April 1947) keinen Gebrauch gemacht.
Da unter der Geltung des Reichserbhofrechts die Erbhofeigenschaft des Hofes Erbansprüche der Antragstellerin auf Grund des Testaments im Wege stand, hat sie erst im Dezember 1947 das gegenwärtige Verfahren beim Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) in Gang gebracht. Sie sieht den Erbfall als im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Höfeordnung (24. April 1947) nicht geregelt an (§ 58 Abs. 2 Buchst. a LVO) und vertritt die Auffassung, daß sie auf Grund der damit anwendbaren Höfeordnung durch das Testament vom 29. August 1933 rechtswirksam zur Erbin des Hofes eingesetzt worden und der endgültige Anfall des Hofes an sie nur noch von den dafür erforderlichen Genehmigungen abhängig sei. Sie hat deswegen beantragt festzustellen, dass das Testament vom 29. August 1933 wirksam und sie infolgedessen Erbin des Hofes geworden sei, wenn sie nachweise, dass zu dieser. Zuwendung die Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde und der kirchlichen Aufsichtsbehörde erteilt sei. Von den zu diesem Feststellungsantrag gemäß § 37 Abs. 2 LVO gehörten Personen haben im ersten Rechtszug nur die Antragsgegner zu 1 u. 2 sich dem Verfahren angeschlossen und um Zurückweisung des Feststellungsantrages gebeten. Sie haben den Standpunkt vertreten, das nach Erbhofrecht nichtig gewordene Testament habe nach Aufhebung des Reichserbhofrechts nicht wieder wirksam werden können.
Das Amtsgericht hat entsprechend dem Antrag der Antragstellerin erkannt. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegner und der Rechtsbeschwerdeführer, mit der die letzteren nicht nur eine Abweisung des Feststellungsantrages, sondern auch eine Feststellung der Unwirksamkeit des Testaments erstrebten, hat das Oberlandesgericht mit der Massgabe zurückgewiesen, dass es den auf Feststellung der Rechtsunwirksamkeit des Testaments gerichteten Teil des Antrages als einem Feststellungsverfahren nicht zugänglich abgewiesen und im übrigen festgestellt hat, daß die Antragstellerin Erbin des Hofes geworden sei, falls die staatliche Aufsichtsbehörde diese von der Erblasserin getroffene Zuwendung genehmige. Eine Genehmigung der kirchlichen Aufsichtsbehörde hat das Oberlandesgericht als für den Erwerb der Hofeszuwendung nicht erforderlich bezeichnet.
Mit der Rechtsbeschwerde erstreben die Rechtsbeschwerdedeführer eine Abweisung des Feststellungsantrages der Antragstellerin und Feststellung, daß nach dem Tode der Erblasserin gesetzliche Erbfolge nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs eingetreten sei. Die Antragstellerin bittet um Zurückweisung der Rechtsbeschwerde.
II.
In Übereinstimmung mit den Vorinstanzen gehen die Beteiligten im Rechtsbeschwerdeverfahren zutreffend davon aus, dass es sich um einen ungeregelten Erbfall handelt, da der Reichsbauernführer von der ihm durch § 25 Abs. 5 Satz 2 REG eingeräumten Befugnis, den Anerben zu bestimmen, bis zum Außerkrafttreten des Reichserbhofrechts keinen Gebrauch gemacht hat (§ 58 Abs. 2 Buchst. a LVO). Zutreffend ist auch der von der Rechtsbeschwerde nicht bekämpfte Standpunkt der Vorinstanzen, daß auf den Erbfall vom 29. Januar 1935 die Höfeordnung anzuwenden ist und sich daher die Rechtswirksamkeit des Testaments vom 29. August 1933 nach der Höfeordnung richtet, daß der Hof sich also, da der gesetzlichen Hoferbenordnung (§ 5 HöfeO) angehörige Verwandte der Erblasserin nicht vorhanden waren, als sogenannter verwaister Hof "nach den Vorschriften des allgemeinen Rechts" entsprechend der Bestimmung des § 10 HöfeO vererbt hat. Unter den hiernach anwendbaren "Vorschriften des allgemeinen Rechts" verstehen die Vorinstanzen nicht nur die Bestimmungen der §§ 1924 ff BGB über die gesetzliche Erbfolge, sondern auch die Vorschriften über die testamentarische Erbfolge, so daß die Erblasserin bei der Errichtung des Testaments nicht an die höferechtlichen Beschränkungen einer ungeteilten Vererbung des Hofes auf eine einzige wirtschaftsfähige Person gebunden, sondern befugt gewesen sei, auch eine wirtschaftsunfähige oder eine juristische Person oder mehrere Personen zu Erben des Hofes zu bestimmen. Die Vorinstanzen folgen damit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone (OGH vom 1. März 1950, II BLw 92/49; OGHZ 3, 269 = RechtdLandw 1950, 144 = NJW 1950, 425) und dem Standpunkt von Lange-Wulff (Höfeordnung, 3. Aufl, Anm. 132/4). Die Rechtsbeschwerde bekämpft diesen Standpunkt und befindet sich dabei im Einklang mit Wöhrmann (RechtdLandw 1950, 136 ff) und einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Braunschweig (vom 14. Dezember 1949, RechtdLandw 1950, 145). Dem Standpunkt der Vorinstanzen ist jedoch zuzustimmen. Die Höfeordnung bestimmt in den §§ 1 bis 3, wann ein Hof im Sinne der Höfeordnung gegeben ist und was an Bestandteilen und Zubehör zu einem solchen Hofe gehört. Die §§ 4 bis 9 regeln die Erbfolge kraft Höferechts, nämlich den Anfall des Hofes an eine der gesetzlichen Hoferbenordnung angehörige oder durch Verfügung von Todes wegen (§§ 7, 8 Abs. 2 bis 4 HöfeO) zum Hoferben bestimmte Person. Für den Fall, daß kein Hoferbe (der gesetzlichen Hoferbenordnung des § 5) oder kein gewillkürter Hoferbe vorhanden ist und damit ein Anfall kraft Höferechts an einen Erben nicht in Frage kommt, schreibt § 10 die Vererbung des Hofes "nach den allgemeinen Vorschriften" vor. In den §§ 11 bis 15 wird dann das Verhältnis zwischen dem Hoferben und seinen Miterben geregelt. Die §§ 16 u. 17 enthalten Bestimmungen über Verfügungen von Todes wegen und Übergabeverträge, durch die der Übergang des Hofes auf einen Hoferben, also auf eine der gesetzlichen Hoferbenordnung (§ 5) angehörige Person geregelt wird. Es folgen dann in den §§ 18 u. 19 nur noch Vorschriften über die Zuständigkeit der Gerichte sowie Schluß- und Übergangsbestimmungen. Hiernach ist der Aufbau der Höfeordnung ganz klar folgender: An die Vorschriften über Begriff und Umfang eines Hofes (§§ 1 bis 3) schließen sich zwei Arten von Regelungen an: solche über den Übergang des Hofes auf einen Hoferben, auf eine der gesetzlichen Hoferbenordnung angehörige oder vom Erblasser zum Hoferben bestimmte Person, und über die sich daraus für die davon Betroffenen (insbesondere die Miterben) ergebenden Rechtsfolgen, und solche über den Übergang des Hofes bei Fehlen eines Hoferben, bei Nichtvorhandensein einer der gesetzlichen Hoferbenordnung angehörigen oder vom Erblasser zum Hoferben bestimmten Person, also Vorschriften für die Fälle, in denen die Anwendung von Höferecht schon rein begrifflich ausgeschlossen ist und es daher bei den Vorschriften des allgemeinen Rechts sein Bewenden haben muß. Legt man so die einzelnen Bestimmungen der Höfeordnung in ihrer Zusammengehörigkeit aus, dann spricht die Regelung in § 10 lediglich eine sich ohne weiteres aufdrängende Selbstverständlichkeit aus.
Zur Stütze seiner gegenteiligen Auffassung beruft sich Wöhrmann (a.a.O. und Landwirtschaftsrecht Bem. I zu § 10) auf die Entstehungsgeschichte des § 10 HöfeO; er zieht dabei entscheidende Schlüsse aus dem Wegfall der ursprünglich in weiteren Absätzen (2 bis 4) hierzu enthalten gewesenen Regelungen. Die spätere Streichung der nach Wöhrmann zunächst vorgesehenen Beschränkungen des oder der gesetzlichen Erben eines verwaisten Hofes zwingt jedoch einmal schon an sich nicht, wie bereits das Beschwerdegericht hervorhebt, zu den von Wöhrmann gezogenen Schluß. Zum andern ist der von Wöhrmann dem Gesetzgeber zugesprochene Wille aber vor allem nicht zum Ausdruck gekommen. Und was vom Gesetzgeber nicht im Gesetz selbst, wenn auch nur irgendwie unvollkommen zum Ausdruck gebracht worden ist, kann als Wille des Gesetzgebers nicht beachtet werden (vgl. BGH vom 11. Oktober 1951, III ZR 65/51), wenn auch im übrigen weitgehend dem Sinn und Zweck des Gesetzes als dem wirklichen Willen des Gesetzgebers Bedeutung beizumessen ist (vgl. BGH vom 23. Mai 1951, II ZR 71/50, BGHZ 2, 184 und BGH vom 8. Februar 1952, I ZR 63/51). Und schließlich würde es auch an jeder Sicherheit dafür fehlen, daß das, was Wöhrmann als Wille des Gesetzgebers bezeichnet, wirklich dem Willen des Gesetzgebers, nämlich dem der britischen Militärregierung, die die Höfeordnung mit der VO Nr. 84 erlassen hat, entsprochen hat. Wohl hat es, wie sich aus Art II KRG Nr. 45 und den in der Hannoverschen Rechtspflege (Sonderbeilage zu Heft 5/1947) alsbald nach Erlaß der VO Nr. 84 veröffentlichten Erläuterungen aus dem Kreise der Mitarbeiter, die an der Ausarbeitung der VO Nr. 84 und damit auch der Höfeordnung beteiligt waren, ergibt, dem Willen des Gesetzgebers entsprochen, mit der Höfeordnung "eine Zusammenfassung der besten und bewährtesten Bestimmungen der früheren landesrechtlichen Höfegesetze" zu schaffen, und es lassen sich daher die "einzelnen Bestimmungen der Höfeordnung auf eine ähnliche oder gleichartige Bestimmung eines oder mehrerer Höfegesetze zurückführen":(a.a.O. S. 14 unter B I; BGHZ 1, 348; weiter den zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung vorgesehenen Beschluß des erkennenden Senats vom 29. Januar 1952, V BLw 78/50; RechtdLandw 1952, 100 ff [101/2]). Von diesem Gesichtspunkt aus ist es aber nicht angängig, mit Wöhrmann (RechtdLandw 1950, 137) gegenüber den aus dem Wortlaut, des § 10 HöfeO vom Obersten Gerichtshof für die Britische Zone hergeleiteten Gründen auf das Vorbild des § 25 des früheren hannoverschen Höfegesetzes vom 9. August 1909 (PrGS, 663) - Anlage A Nr. 2 zur VO Nr. 84 - zu verweisen. Denn diese Vorschrift bezog sich nicht auf den Fall, daß ein Anerbe im Sinne der gesetzlichen Anerbenordnung (§ 10 daselbst) nicht vorhanden war, sondern auf die Fälle des Vorhandenseins eines solchen, für die jedoch aus besonderen Gründen eine Vererbung nach Höferecht ausgeschlossen wurde.
Wohl aber ist ein Hinweis auf § 8 daselbst von erheblicher Bedeutung, in dessen Abs. 1 es hieß: "Wird der Eigentümer eines Hofes von mehreren Personen beerbt, so ist für seine Beerbung das allgemeine Recht nur insoweit maßgebend, als nicht in diesem Gesetz ein anderes bestimmt ist". Hier kommt bereits der Begriff des "allgemeinen Rechts" als Gegensatz zum Höferecht vor, der sich auch in ähnlicher Weise im § 16 des Gesetzes über das Anerbenrecht bei land- und forstwirtschaftlichen Besitzungen im Lande Waldeck-Pyrmont vom 27. Dezember 1909 (Wald. RegBl 1910, 1) - Anl. A Nr. 9 zur VO Nr. 84 - findet und der für das hannoversche Höfegesetz durch dessen ursprüngliche Fassung vom 2. Juni 1874 (PrGS, 186; §§ 1 u. 4) eine Klarstellung dahin gefunden hatte, daß darunter das "abgesehen von dem besonderen bäuerlichen Recht sonst gültige Recht" zu Verfügungen unter Lebenden und von Todes wegen verstanden wurde. Was in dieser Weise für die Provinz Hannover und für das Land Waldeck-Pyrmont entsprechend der Regelung in § 10 HöfeO ausdrücklich klargestellt wurde, galt anderswo in Ermangelung einer ausdrücklichen Gesetzesbestimmung als selbstverständlich (vgl. Corvey, das Lippische Anerbenrecht, 1930 S. 38/9) und bestätigt die oben dem § 10 HöfeO bereits gegebene Auslegung, daß er lediglich eine sich aufdrängende Selbstverständlichkeit ausspricht. Den Begriff "allgemeines Recht" mit Wöhrmann im Sinne einer Anwendbarkeit nur der Vorschriften der §§ 1924 (oder 1922) bis 1936, nicht aber auch der im selben Abschnitt des Fünften Buches des Bürgerlichen Gesetzbuchs enthaltenen anschließenden Vorschriften der §§ 1937 bis 1941, die dem Erblasser die Befugnis zu erbrechtlichen Regelungen durch Testament und Erbvertrag zusprechen, auszulegen, entbehrt, wie abschliessend noch hervorgehoben werden mag, vom Standpunkt allgemeiner Auslegungsgrundsätze von Gesetzen jeder Begründung und muß daher willkürlich erscheinen.
Hiernach ist die Erbeinsetzung der Antragstellerin hinsichtlich des Hofes (und des hoffreien Vermögens) durch das Testament vom 29. August 1933 rechtswirksam.
Das Beschwerdegericht hat sich auf den Standpunkt gestellt, daß der Erwerb des Hofes durch die Antragstellerin als eine Zuwendung von Todes wegen an eine juristische Person im Werte von mehr als 5.000 DM einer Genehmigung der staatlichen Aufsichtsbehörde nach Art. 6 PrAGBGB bedürfe (was übrigens auch nach Art. 7 daselbst für den Erwerb eines Grundstücks der Fall ist). Es ist damit dem von der Antragstellerin selbst vertretenen Standpunkt und der Rechtsprechung des Kammergerichts gefolgt, nach der die genannten Gesetzesvorschriften auf die Kirchengemeinden auch nach Inkrafttreten der Weimarer Reichsverfassung anwendbar geblieben sind (vgl. dazu Palandt, Art. 86 EGBGB Anm. 2; Staudinger, Art. 86 EGBGB Bern IV; Ebers bei Nipperdey, Die Grundrechte und Grundpflichten der Reichsverfassung, 1930 Bd. 2 S. 417/8). Im Rechtsbeschwerdeverfahren werden dagegen keine Einwendungen erhoben, und für den erkennenden Senat liegt daher kein Anlaß vor, zu dieser Frage weiter Stellung zu nehmen, zumal das Beschwerdegericht sie zugunsten der Rechtsbeschwerdeführer beantwortet hat und eine Abänderung des Beschwerdebeschlusses zu ihrem Nachteil in einem den privatrechtlichen Belangen der Beteiligten dienenden Streitverfahren wie dem gegenwärtigen nicht zulässig erscheint (Beschluß des erkennenden Senats vom 15. Januar 1952, V BLw 114/50; OLG Oldenburg vom 31. Mai 1951, RechtdLandw 1952, 24; OLG München vom 28. April 1951, RechtdLandw 1951, 206 = MDR 1951, 488 [OLG München 28.04.1951 - 2 W 1257/50]). Schon aus diesem Gesichtspunkt hätte auch das Beschwerdegericht die vom Amtsgericht für einen Rechtserwerb der Antragstellerin auf Grund des Testaments als erforderlich bezeichnete Genehmigung der kirchlichen Aufsichtsbehörde der Antragstellerin auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegner nicht in Wegfall bringen dürfen. Im übrigen bestehen aber auch begründete Bedenken gegen die Auffassung des Beschwerdegerichts, daß, weil nur zur Ausschaltung, nicht aber zur Annahme der Erbschaft ein Beschluß des Kirchenvorstandes der Antragstellerin in Frage komme, es zu dem - sich ohne eine Annahmeerklärung kraft Gesetzes auf Grund des Testaments vollziehenden - Erwerb der Erbschaft keiner Genehmigung durch die kirchliche Aufsichtsbehörde (außer der Genehmigung der staatlichen Aufsichtsbehörde) bedürfe. Allerdings bestimmt die (zu § 21 des Gesetzes über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens vom 24. Juli 1924, PrGS, 585 ergangene) Anordnung, betreffend die Veröffentlichung der Regelung der Rechtsgültigkeit der Beschlüsse der kirchlichen Verwaltungsorgane durch die bischöflichen Behörden, vom 20. Februar 1928 (PrGS, 12), daß die Genehmigung der bischöflichen Behörden zur Rechtsgültigkeit der Beschlüsse der Kirchenvorstände erforderlich ist bei
- 1.
Erwerb, Belastung, Veräußerung und Aufgabe des Eigentums an Grundstücken ...
- 4.
Schenkungen ... sowie Annahme belasteter Schenkungen und anderer Zuwendungen.
Und es ist auch richtig, daß es zum Erwerb einer Erbschaft nicht einer Annahmeerklärung bedarf, sondern daß die Erbschaft auf den berufenen Erben kraft Gesetzes übergeht (unbeschadet des Rechts, sie auszuschlagen, § 1942 BGB). In ähnlicher Weise kann auch eine Schenkung in den Fällen des § 516 Abs. 2 BGB dem Beschenkten (aus einem Vertrag zugunsten Dritter) zufallen, ohne daß es einer Annahmeerklärung bedarf. Ein innerer Grund, in dem einen Falle bei einer einer ausdrücklichen Annahmeerklärung bedürftigen Zuwendung eine Genehmigung der Kirchenaufsichtsbehörde für erforderlich zu halten, in dem anderen dagegen nicht, ist nicht erkennbar. Die Auslegung des Beschwerdegerichts übersieht auch die Verwaltungsgepflogenheiten bei Vorständen juristischer Personen, denen eine Erbschaft oder sonst eine Zuwendung anfällt. Sobald der Vorstand von einem solchen Vorgang Kenntnis erhält, pflegt er einen Beschluß über die Annahme oder Ablehnung der Zuwendung (Ausschlagung der Erbschaft) zu fassen; auch wenn von der Ausschlagung kein Gebrauch gemacht werden soll, pflegt also ein entsprechender Beschluß zu ergehen. Das Verstreichenlassen der Ausschlagungsfrist stellt ein rechtsgeschäftliches Verhalten dar (Palandt § 1943 Anm. 4); darüber, ob die mit der Nichtausschlagung verbundenen Rechtswirkungen eintreten sollen, muß der Vorstand sich schlüssig werden, also einen Beschluß fassen, wenn die einzelnen Vorstandsmitglieder in verantwortungsvoller Weise ihre Pflichten erfüllen wollen. Da in dem bereits erwähnten Gesetz vom 24. Juli 1924 allgemein bestimmt ist, daß der Vorsitzende den Kirchenvorstand beruft, sooft es zur ordnungsmäßigen Erledigung der Geschäfte erforderlich ist (§ 11 Abs. 1 daselbst), und über die in den Vorstandssitzungen behandelten Gegenstände Beschlüsse gefaßt werden (§§ 13, 15 daselbst), liegt es ohne weiteres nahe, daß bei Anfall einer Erbschaft an eine Kirchengemeinde der Vorstand sich mit dieser Angelegenheit (insbesondere auch zwecks Aussprache über die Verwendung der Zuwendung und die Erfüllung der mit der Zuwendung verbundenen Auflage) befaßt. Es erscheint daher innerlich gerechtfertigt, daß auch bei Erwerbungen durch Anfall einer Erbschaft, obwohl das Gesetz eine Annahmeerklärung für den Anfall nicht erfordert, schlechthin die kirchliche Aufsichtsbehörde im Wege des Genehmigungsverfahrens Gelegenheit hat, die Genehmigung zum Erwerb der Erbschaft zu erteilen, oder zu versagen, weil mit der Nichtausschlagung der Erbschaftsanfall unwiderruflich wird (Schlüter, Rechtsgeschäfte der katholischen Kirchengemeinden, 2. Aufl 1930 S. 34). Eine Genehmigung wird man insbesondere dann für erforderlich halten müssen, wenn mit dem Erwerb der Erbschaft eine Auflage verbunden ist, deren Erfüllung nicht innerhalb der eigentlichen Aufgaben der Kirchengemeinde liegt; die Errichtung eines Krankenhauses, wie sie die Erblasserin zur Pflicht gemacht hat, gehört nicht zu den eigentlichen Aufgaben einer Kirchengemeinde, wie das etwa bei Verwendung der Erbschaft zum Bau einer Kirche der Fall wäre (Schlüter a.a.O. S. 53 unter II). Ob Beschlußfassungen über Annahme oder Ablehnung einer Erbschaft nicht auch zu den aussergewöhnlichen Rechtsgeschäften im Sinne des allgemeinen katholischen Kirchenrechts gehören, zu denen die bischöfliche Genehmigung erforderlich ist (vgl. Ebers, Grundriß des katholischen Kirchenrechts, 1950, § 140 II, 1 b S. 410 und Codex Juris Canonici, Can. 1527, § 1), kann hiernach dahingestellt bleiben.
Mit dieser Abänderung zugunsten der Rechtsbeschwerdeführer mußten daher die Rechtsbeschwerden als unbegründet zurückgewiesen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 10 LVR in Verbindung mit §§ 42, 43, 50 LVO. Ein Anlass, den Rechtsbeschwerdeführern auch die Erstattung ausserhalb des Rechtsbeschwerdeverfahrens entstandener Kosten aufzuerlegen (§ 51 LVO), bestand nicht.