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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.01.1952, Az.: V BLw 114/50

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.01.1952
Aktenzeichen
V BLw 114/50
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1952, 12260
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG Lübbecke
OLG Hamm - 11.10.1950

Verfahrensgegenstand

Zuweisung einer landwirtschaftlichen Besitzung

Prozessführer

1. der Witwe Karoline D. geb. K. in Pr. O.dorf Nr. ...; vertreten durch Rechtsanwalt Dr. ... in L.,

2. des Zugführers Karl D. in Pr. O. Nr. ..., vertreten durch die Rechtsanwälte Justizrat Otto B., Dr. B. und Dr. Z. in L.,

Prozessgegner

1. die Ehefrau Gastwirt Paul Kl., Luise geb. D. in W. bei R.; vertreten durch Rechtsanwalt Dr. ... in L.,

2. die Ehefrau Fuhrunternehmer Heinrich B., Anna geb. D. in Pr. O., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. ... in L.,

Amtlicher Leitsatz

Im Zuweisungsverfahren ist für die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde eine formelle Beschwer erforderlich.

hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 15. Januar 1952 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Pritsch, der Bundesrichter Dr. Hückinghaus und Dr. Tasche sowie der Obersten Landwirtschaftsrichter Hesemann und Feldmann

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 11. Oktober 1950 wird auf Kosten des Antragstellers zu 2 zurückgewiesen. Außerhalb des Rechtsbeschwerdeverfahrens entstandene Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

1

I.

Der Landwirt und Zugführer Ernst D. war Eigentümer der landwirtschaftlichen Besitzung Pr. O. Nr. 69, die eine Größe von 7,28 ha und einen Einheitswert von 8.400 DM hat. Er ist am 8.5.1949 verstorben. Seitdem steht die Besitzung in Miteigentum der vier Verfahrensbeteiligten, die ihn (als Witwe, Antragstellerin zu 1, und Kinder) kraft Gesetzes zu je 1/4 beerbt haben. Die Antragsteller haben auf Grund von Nr. 17 BrMilRegVO Nr. 84 Erbauseinandersetzung beantragt mit dem Ziel, die Besitzung dem Antragsteller zu 2 zuzuweisen. Die beiden Antragsgegnerinnen sind dem entgegengetreten und haben um Zuweisung an die Antragsgegnerin zu 1 gebeten.

2

Auf Veranlassung des Amtsgerichts haben die Antragsteller ein Gutachten eingereicht, in dem die Besitzung mit zugehörigen Werten auf 20.868,52 DM geschätzt worden ist. In einem von den Antragsgegnern darauf eingereichten Gutachten ist der Wert mit 52.302 DM beziffert worden. Ein vom Amtsgericht sodann eingeholtes Gutachten hat eine Bewertung auf 28.114 DM ergeben. Eine mündliche Verhandlung vor dem Amtsgericht am 3.6.1950, an der die vier Beteiligten persönlich mit ihren Rechtsbeiständen teilgenommen haben, hat zu folgender Protokollniederschrift geführt:

"Es besteht allseitiges Einverständnis darüber, daß ein Wert von 28.000 DM für die Besitzung nebst Zubehör angesetzt wird und daß der Übernehmer an jeden der übrigen Miterben den Betrag von 7.000 DM i.B. siebentausend Deutsche Mark zahlt. Frau Kl. ist bereit, diese Beträge innerhalb eines Jahres nach rechtskräftiger Zuweisung an sie, an die übrigen Beteiligten auszuzahlen. Die übrigen Beteiligten sind damit einverstanden und auch damit, daß bei Zahlung innerhalb dieser Zeit keine Zinsen zu zahlen sind.

Herr Karl D. ist bereit, seinerseits in derselben Weise die Leistung an die Übrigen Beteiligten zu erbringen. Die übrigen Beteiligten sind auch ihrerseits mit diesen Zahlungsbedingungen einverstanden.

Es hat beiderseits dingliche Sicherstellung auf der Besitzung zur ersten Stelle und zwar gleichrangig zu erfolgen.

v.-g."

3

Im Anschluß an diese Verhandlung hat das Amtsgericht die Besitzung dem Antragsteller zu 2 zugewiesen und die Abfindungen für die Witwe und die beiden Schwestern auf je 7.000 DM festgesetzt (mit Zahlungsweise entsprechend den Einverständniserklärungen der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung). Zur Höhe der Abfindungen ist ausgeführt: Da sich die Beteiligten über die Bewertung der Stätte und die Höhe der zu zahlenden Abfindungen vor Gericht geeinigt hätten, diese Einigung auch angemessen erscheine, habe das Ergebnis der Einigung ohne weiteres der Entscheidung zu Grunde gelegt werden können.

4

Die beiden Antragsteller haben sofortige Beschwerde eingelegt und diese damit begründet, die Abfindung für die drei Miterben sei zu Unrecht auf je 7.000 DM festgesetzt worden. Für die Bemessung der Abfindungen sei nicht vom Verkehrswert, sondern vom Einheitswert auszugehen. Sie haben deswegen beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses die Abfindungen gemäß dem Einheitswert von 8.400 DM festzusetzen. Das Oberlandesgericht hat beide Beschwerden als unzulässig verworfen, weil die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Beschluß nicht beschwert seien. Auch sei der Antragsteller zu 2, ebenso wie die Antragstellerin zu 1, die mit der Beschwerde eine Herabsetzung der ihr zuerkannten Abfindung erstrebe, durch die Entscheidung des Amtsgerichts nicht in einem Recht beeinträchtigt. Nachdem der Antragsteller zu 2 sich mit seinen Miterben über die Höhe der zu zahlenden Abfindungen geeinigt habe, sei sinngemäß sein Antrag auf Zuweisung in der modifizierten Form gestellt, daß ihm die Besitzung gegen Zahlung einer Abfindung von je 7.000 DM an die übrigen Miterben zugewiesen werden solle. Diesem Antrag habe das Amtsgericht ohne Einschränkung entsprochen. Es könne sich höchstens fragen, ob die Einigung überhaupt zulässig und bindend sei. Das sei zu bejahen. Bei der Festsetzung der Abfindungen habe das Gericht zwar vom Einheitswert auszugehen, da insoweit die Regeln der Höfeordnung anzuwenden seien. Das schließe aber nicht aus, daß die Beteiligten eine andere Vereinbarung treffen könnten, ebenso wie der Erblasser, der über einen Hof letztwillig verfüge oder ihn im Wege vorweggenommener Erbfolge auf den Hoferben übertrage, nicht daran gebunden sei, für die weichenden Erben nur die gesetzlichen Abfindungen festzusetzen oder zu vereinbaren. Solch eine Vereinbarung würde als ein nach den Vorschriften über den Grundstücksverkehr genehmigungspflichtiges Rechtsgeschäft lediglich unter dem Gesichtspunkt zu prüfen sein, ob ein grobes Mißverhältnis zum Wert des Hofes vorliege. Das sei hier nicht der Fall. Die Vereinbarung sei weder genehmigungspflichtig, noch ständen die zu zahlenden Abfindungen in einem groben Mißverhältnis zum Verkehrswert der Besitzung, wie vom Amtsgericht mit Recht auf Grund der durch die verschiedenen Gutachter ermittelten Werte festgestellt worden sei. Die Vereinbarung sei auch rechtsgültig; denn selbst dann, wenn sie nach § 91 FGG formbedürftig sei, sei die Form durch die Protokollierung vor dem Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) gewahrt, da dieses für die Auseinandersetzung zuständig gewesen sei und auch die für das Verfahren vorgeschriebene Form eingehalten habe (Nr. 17 BrMilRegVO Nr. 84; §§ 16 Abs. 2 u. 4, 20 Abs. 5 LVO).

5

Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller zu 2 seinen Beschwerdeantrag weiter. Die Antragsgegner beantragen, die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise sie als unbegründet zurückzuweisen.

6

II.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet, weil das Beschwerdegericht zu Recht die sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen hat.

7

Zutreffend hat das Beschwerdegericht sich auf den Standpunkt gestellt, daß für die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde eine formelle Beschwer erforderlich und diese durch die Entscheidung des Amtsgerichts für den Antragsteller zu 2 nicht gegeben sei. Dabei kann die Frage, ob im Verfahren den freiwilligen Gerichtsbarkeit, dessen Vorschriften im Verfahren in Landwirtschaftssachen sinngemäß anzuwenden sind (§ 12 LVO), allgemein für die Zulässigkeit einer Beschwerde eine formelle Beschwer erforderlich ist (bejahend Lent, Freiwillige Gerichtsbarkeit, Studienbuch 1951, 75/76 unter IV; verneinend Schlegelberger, FGG, 5. Aufl. 1937 § 20 Anm. 7 und Keidel, FGG, 4. Aufl. 1951, § 19 Anm. 5 und § 20 Anm. 7) oder ob dies wenigstens als Grundsatz für das Verfahren in Landwirtschaftssachen gilt (bejahend Haegele, Hof-Übergabe und Hof-Vererbung in den Westzonen 1949, 67; derselbe, Aufgaben und Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit, 1950 Nr. 58 S 64 und in DRpfl 1950, 18; OGHZ 2, 318 und ihm folgend BGHZ 1, 268; verneinend Lange-Wulff, Höfeordnung, 3. Aufl. S 607/9 und Fischer GesuR Heft 48, 1515) dahingestellt bleiben. Denn bei dem hier in Frage stehenden Zuweisungsverfahren nach Nr. 17 BrMilRegVO Nr. 84 überwiegt nicht oder herrscht nicht allein das öffentliche Interesse, sondern es handelt sich dabei "um einen mehr privaten Streit unter den Beteiligten" (Lange-Wulff a.a.O. S 576 Abs. 1 u. 2). Für die Zuweisung, die, wenn sich die Miterben nicht über die Auseinandersetzung hinsichtlich einer landwirtschaftlichen Besitzung einigen, am Schluß eines solchen Auseinandersetzungsverfahrens steht (Nr. 17 BrMilReg VO Nr. 84) und daher auf den Verfahrensvorschriften der §§ 86 ff FGG beruht, ergibt sich das sowohl aus der Regelung in Nr. 17 a.a.O. selbst wie auch aus den Vorschriften der §§ 86 ff FGG. Mit der Regelung in Nr. 17 a.a.O. wird in erster Linie eine Einigung unter den Beteiligten erstrebt. Das privatrechtliche Verfügungsrecht über die ihnen gemeinschaftlich gehörige landwirtschaftliche Besitzung soll also (unbeschadet der aus den Vorschriften über den Grundstücksverkehr sich ergebenden Beschränkungen, Art IV u. V KRG Nr. 45 und Art III u. IV BrMilRegVO Nr. 84) in diesem Verfahren grundsätzlich maßgebend sein. Dasselbe ergibt sich auch aus den Bestimmungen der §§ 91 u. 93 FGG, nach denen die Beteiligten sowohl über vorbereitende Maßnahmen wie auch über die Auseinandersetzung selbst verbindliche Vereinbarungen treffen können und nicht erschienene Beteiligte sogar als mit der Vereinbarung der erschienenen einverstanden behandelt werden. Das Gesetz zwingt damit alle Beteiligten, zur Nachlaßteilung Stellung zu nehmen (Schlegelberger a.a.O. § 91 Anm. 6); andernfalls laufen sie Gefahr, daß zu ihren Ungunsten zur Erbschaft gehörige Nachlaßgegenstände unrichtig bewertet werden und Ausgleichsverpflichtungen oder Nachlaßverbindlichkeiten bei der Nachlaßverteilung unberücksichtigt bleiben (Schlegelberger a.a.O. § 93 Anm. 2). Aus diesen Regelungen ergibt sich, daß es Sache aller Beteiligten ist, in einem Erbauseinandersetzungsverfahren und damit auch im Zuweisungsverfahren trotz der im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit und auch im Verfahren in Landwirtschaftssachen für das Gericht bestehenden Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen (§ 12 FGG und §§ 12, 13, 17 LVO), wenn nicht durch formulierte Anträge, so doch wenigstens durch ihre Erklärungen zur Sache zu erkennen zu geben, welche Regelung sie erstreben. Die Rügen der Rechtsbeschwerde, das Amtsgericht habe die Vorschriften der § 12 LVO und §§ 12 u. 15 FGG verletzt, sind daher nicht begründet. Für ein solches Erbauseinandersetzungs- und Zuweisungsverfahren vertreten denn auch Lange-Wulff (a.a.O. S 576 Abs. 3) mit Recht die Auffassung, daß das Gericht dem Antragsteller nicht mehr zusprechen dürfe, als er begehre, und daß hier für die Zulässigkeit einer Beschwerde eine formelle Beschwer, also ein Zurückbleiben des in der Vorinstanz Zugesprochenen hinter dem Erstrebten gegeben sein müsse (a.a.O. S 607 Bem. 616). Für das vergleichbare Erbscheinsverfahren, für das ebenfalls der Antrag auf Erteilung des Erbscheins dafür entscheidend ist, ob der Erbschein erteilt werden kann oder nicht, sind auch Schlegelberger (a.a.O. § 20 am Schluß von Anm. 7) und Keidel (a.a.O. S 219/20) in Abweichung von ihrem grundsätzlichen Standpunkt der Auffassung, daß hier für die Zulässigkeit der Beschwerde eine formelle Beschwer gegeben sein müsse.

8

Eine formelle Beschwer des Antragstellers zu 2 durch den Beschluß des Amtsgerichts lag nun aber nicht vor. Zutreffend hat das Beschwerdegericht entgegen der Rüge der Rechtsbeschwerde (Nr. 4 der Begründung) die Erklärungen des Antragstellers zu 2 im Termin vor dem Amtsgericht vom 3.6.1950, die, wie sich aus dem Protokoll ergibt, ihm vorgelesen und auch von ihm genehmigt worden sind, dahin ausgelegt, daß er auf Grund dieser protokollierten Erklärungen beantragt habe, ihnen entsprechend die Zuweisung vorzunehmen, daß sein Antrag also dahin gehe, ihm die Besitzung gegen Zahlung einer Abfindung von je 7.000 DM an die übrigen Miterben zuzuweisen. Die Erklärungen des Antragstellers zu 2 so auszulegen, lag um so näher, als er bis dahin ganz allgemein nur um "Auseinandersetzung gemäß Art VI Ziff 17 der VO Nr. 84 der MilReg" hinsichtlich der in Frage stehenden Besitzung gebeten und für sich als einzigen männlichen Erben lediglich das Vorrecht einer Zuweisung in Anspruch genommen hatte. Er hatte dann allerdings gegenüber dem Verlangen des Amtsgerichts auf Beibringung einer "Taxe über den heutigen Verkehrswert" in seinem Schriftsatz vom 24.8.1949 den Standpunkt vertreten, daß sich eine solche Taxe erübrige, weil nach den Regeln der Höfeordnung die Übertragung vorzunehmen und die Höhe der Ansprüche der Miterben gemäß § 12 HöfeO festzustellen sei. Daß er aber in erster Linie an diesem Standpunkt festhalte (er hatte übrigens auch in seinen Schriftsätzen vom 24.8.1949 und vom 24.3.1950 nicht den Einheitswert als maßgebende Grundlage bezeichnet) und nur hilfsweise davon abweichende Erklärungen im Termin vom 3.6.1950 abgebe, ist nicht zum Ausdruck gebracht worden; das hätte man aber von dem durch einen Rechtsanwalt ständig vertretenen Antragsteller zu 2 verlangen müssen, wenn er gegenüber seinen vorbehaltlosen Erklärungen im Termin vom 3.6.1950 einen etwaigen abweichenden Standpunkt noch hätte aufrecht erhalten wollen. Die Tatsache, daß der Antragsteller zu 2 erst einige Zeit nach Einlegung der sofortigen Beschwerde in seiner Beschwerdebegründung vom 5.8.1950 unter Hinweis auf die ihm inzwischen durch Veröffentlichung im "Recht der Landwirtschaft" (Heft vom Juni 1950 S 143 Leitsatz Nr. 4) bekannt gewordene Entscheidung des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone vom 1.3.1950 (II BLw 103/49: OGHZ 3, 290 ff) hervorgehoben hat, er habe die Einverständniserklärungen im Termin vom 3.6.1950 "selbstverständlich nur unter der Voraussetzung gegeben, daß nicht der Einheitswert maßgebend sei, welchen Standpunkt er nie aufgegeben habe", spricht in keiner Weise gegen die Auslegung, wie sie das Beschwerdegericht den Erklärungen des Antragstellers zu 2 und damit seinem Antrag gegeben hat. Daß sein so ausgelegter Verfahrensantrag etwa wegen Irrtums oder aus einem sonstigen Rechtsgrund für ihn nicht verbindlich sei, macht der Antragsteller zu 2 selbst nicht geltend, würde er auch nicht mit Erfolg geltend machen können, da die Vorschriften über Irrtumsanfechtung und dgl, wie sie für das bürgerliche Recht gelten, nicht auf das Verfahrensrecht übertragen werden können (vgl. Schlegelberger a.a.O. § 12 Anm. 5 unter Hinweis auf RGRK, Vorbemerkung 8 vor § 104 BGB). Zu Unrecht rügt die Rechtsbeschwerde, die vor dem Amtsgericht protokollierten Erklärungen seien formell nicht verbindlich, weil die Formvorschrift des § 91 FGG für die Beurkundung nicht gewahrt sei; das Beschwerdegericht hat bereits darauf hingewiesen, daß die besonderen Vorschriften der §§ 16 Abs. 2 u. 4, 20 Abs. 5 LVO für das Verfahren in Landwirtschaftssachen gelten und das Protokoll vom 3.6.1950 diesen Vorschriften genügt. Dem hiernach vom Antragsteller zu 2 im ersten Rechtszug gestellten Antrag hat das Amtsgericht uneingeschränkt stattgegeben. Eine formelle Beschwer des Antragstellers zu 2 durch den Beschluß des Amtsgerichts hat das Beschwerdegericht daher zu Recht verneint und demgemäß zu Recht seine sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen.

9

Auf den weiteren Angriff der Rechtsbeschwerde, die Einigung vom 3.6.1950 sei wegen Verstoßes gegen die Vorschriften des Art IV BrMilRegVO Nr. 84 und des Art V KRG Nr. 45 (Überschreitung der Belastungsgrenze von 7/10 des Einheitswertes ohne Genehmigung der Landwirtschaftsbehörde) nicht rechtswirksam, ist bei dieser Sachlage nicht mehr einzugehen. Auch die weitere vom Rechtsbeschwerdeführer aufgeworfene Frage, ob durch den Zuweisungsbeschluß des Amtsgerichts eine etwa erforderliche Genehmigung sich erübrigt oder nach § 16 Abs. 3 LVO als erteilt gilt, kann dahingestellt bleiben. Denn wenn es schon an der für die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde erforderlichen Beschwer des Antragstellers zu 2 gefehlt hat, kommt es auf diese Frage nicht mehr an.

10

Da hiernach das Oberlandesgericht die sofortige Beschwerde des Antragstellers zu 2 mit Recht als unzulässig verworfen hat, war seine Rechtsbeschwerde als unbegründet zurück zuweisen.

11

Die Kostenentscheidung beruht auf § 10 LVR in Verb mit §§ 42, 43, 50 LVO. Ein Anlaß, dem Rechtsbeschwerdeführer auch die Erstattung außergerichtlicher Kosten aufzuerlegen (§ 51 LVO), bestand nicht.

Dr. Pritsch Dr. Hückinghaus Dr. Tasche