Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.02.1952, Az.: I ZR 63/51
Vertraglich beschränkte Übertragung von Bierlieferungsrechten wegen eigener kriegsbedingter Unmöglichkeit; Pflichtwidrige Weiterbelieferung nach Beendigung des Vertrags; Wirksame Vereinbarung eines Kundenschutzes
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.02.1952
- Aktenzeichen
- I ZR 63/51
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1952, 10086
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Stuttgart - 14.03.1951
Rechtsgrundlagen
- Art. V Nr. 9 Bucht. c des Kartellisierungsgesetz Nr. 56 der amerikanischen Militärregierung
- § 242 BGB
Fundstellen
- BGHZ 5, 71 - 76
- DB 1952, 249 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1952, 500-502 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Firma Wilhelm F. & Söhne. Brauerei D. in Fr.
Prozessgegner
Firma S. A. G., K.-G.
Amtlicher Leitsatz
Eine Kundenschutzklausel verstößt dann nicht gegen das Gesetz Nr. 56, wenn sie als untergeordnete Nebenverpflichtung eines Vertrages (ancillary clauses) nur dessen faire Treu und Glauben entsprechende Durchführung sichern soll und wenn ferner die durch sie herbeigeführte Beschränkung der geschäftlichen Tätigkeit nicht geeignet ist, die allgemeine Marktlage zu beeinflussen.
In dem Rechtsstreit
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 8. Februar 1952
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Heidenhain, Schmidt, Wilde, Dr. Krüger-Nieland, Dr. Benkard
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart - Nebensitz Karlsruhe - vom 14. März 1951 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Klägerin unterhielt seit langen Jahren in K. im M. ein eigenes Bierdepot, von dem aus sie ihre Gastwirtkundschaft im oberen Murgtal und in der Gegend von Freudenstadt mit Bier belieferte. Es handelte sich im ganzen um 18 Kunden. Im Laufe des Krieges wurde die Belieferung dieser entfernter gelegenen Kundschaft für die Klägerin immer schwieriger und schließlich unmöglich. Sie übertrug daher der Beklagten zunächst durch einen Vertrag vom 27. Dezember 1943 die Bierlieferung an einen Teil dieser Kundschaft und schließlich durch einen Nachtragsvertrag vom 1. September 1944 die Belieferung der ganzen Kundschaft in der erwähnten Gegend. Im § 3 des zweiten Vertrages sicherte die Beklagte der Klägerin einen absoluten Kundenschutz für sämtliche ihr zur Belieferung übergebene Bierkunden auf die Dauer von drei Jahren, beginnend am Tage der Beendigung des Vertrages, zu. Die Klägerin hat die Verträge zum 1. Juli 1949 gekündigt. Die Beklagte beliefert mindestens einen Teil der früheren Kundschaft der Klägerin trotzdem weiter. Die Klägerin fordert von der Beklagten Kundenschutz bis zum 30. Juni 1952, die Beklagte hat das Verlangen abgelehnt.
Die Klägerin hat im Mai 1950 Klage erhoben und beantragt,
die Beklagte zu verurteilen,
- 1.
es bei Vermeiden einer Strafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen, an die in der Klage aufgeführten 18 Kunden bis zum 30. Juni 1952 Bier zu liefern,
- 2.
Auskunft darüber zu erteilen, welche Mengen Bier sie an die erwähnten Kunden seit dem 30. Juni 1949 geliefert hat,
- 3.
für jedes hl des nach der Auskunftserteilung an die aufgeführte Kundschaft gelieferten Biers eine Schadensvergütung von 10 DM zu leisten.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat geltend gemacht, die Vereinbarung über den Kundenschutz verstoße gegen das Kartellisierungsgesetz Nr. 56 der amerikanischen Militärregierung. Zum mindesten sei die Abmachung infolge Wegfalls der Geschäftsgrundlage unwirksam geworden.
Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 18. August 1950 mit der Begründung abgewiesen, die Vereinbarung über den Kundenschutz verletze das Gesetz Nr. 56 und sei daher nichtig. Das Oberlandesgericht hat die gegenteilige Auffassung vertreten und auch die übrigen Einwendungen der Beklagten für unbegründet gehalten. Es hat durch Teilurteil vom 14. März 1951 dem Unterlassungs- und dem Auskunftsanspruch stattgegeben. Mit der Revision begehrt die Beklagte Aufhebung des Urteils des Oberlandesgerichts und Zurückweisung der Berufung der Klägerin, soweit das Oberlandesgericht über sie erkannt hat. Die Klägerin bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht führt aus, die Vereinbarung über den Kundenschutz sei rechtswirksam. Ihr stehe das Gesetz Nr. 56 der amerikanischen Militärregierung nicht entgegen, auch von einem Wegfall der Geschäftsgrundlage könne nicht gesprochen werden. Das Gesetz Nr. 56 bezwecke, die übermäßige Konzentration der deutschen Wirtschaft zu verhindern. Aus dem Grunde untersage es eine Beschränkung der freien Konkurrenz. Bei der Auslegung des Gesetzes seien allgemein der in der Präambel angegebene Zweck und ferner die für die Fälle der sogenannten "ancillary clauses" entwickelten Grundsätze der anglamerikanischen Rechtsprechung zu berücksichtigen. Weiter sei nicht außer Acht zu lassen, daß das Gesetz in Art V 9 c 2 selbst für einen Einzelfall eine Einschränkung des allgemeinen Verbotes enthalte. Durch die Kundenschutzklausel habe die Klägerin hier nicht den lauteren Wettbewerb verhindern, sondern sich nur gegen ein unlauteres Verhalten der Beklagten schützen wollen. Die Klägerin habe die von ihr selbst erworbene Kundschaft der Beklagten infolge der Kriegsverhältnisse vorübergehend überlassen. Wenn die Beklagte nach Ablauf der Verträge die Kunden der Klägerin weiter beliefere, so verstoße sie gegen Treu und Glauben. Hiergegen könne die Klägerin sich wehren. Die Kundenschutzklausel bezwecke nur einen gesetzlich zulässigen Schutz. Sie sei daher nicht rechtsunwirksam.
Die Revision der Beklagten rügt Verletzung des Gesetzes Nr. 56 und des § 242 BGB. Sie macht insbesondere geltend, die Kundenschutzklausel sei durch das Gesetz Nr. 56 unwirksam geworden. Die Abmachung der Parteien widerspreche dem Wortlaut und dem Sinn der allgemeinen Regelung des Art V 9 c 2 des Gesetzes Nr. 56. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ließen sich aus der Präambel und aus dem im Schlußsatz des Art V 9 c 2 geregelten Sonderfalles keine Folgerungen zu Gunsten der Klägerin ziehen. Das Gesetz Nr. 56 sei schärfer gefaßt als die entsprechenden in Amerika geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Es müsse eng ausgelegt werden. Die Fälle der ancillary clauses lägen anders als der hier zur Entscheidung stehende Tatbestand. Die für sie entwickelte Rechtsprechung ließe sich deshalb hier nicht verwerten. Auch die in der anglo-amerikanischen Rechtsprechung geltenden Grundsätze der rule of reason seien nicht anwendbar. Die Ausführungen des Berufungsgerichts, daß die Klägerin sich nur gegen einen unlauteren Wettbewerb und gegen einen Wettbewerbszuwachs habe schützen wollen, seien nicht haltbar. Allenfalls könne der Beklagten verboten werden, bei den früheren Kunden der Klägerin zu werben, jedoch könne ihr nicht untersagt werden, diejenigen früheren Kunden der Klägerin zu beliefern, die von sich aus bei ihr Bier bestellten. Die Verträge seien mit Rücksicht auf die Marktregelung, die zur Zeit ihres Abschlusses bestanden habe, geschlossen worden. Mit ihrer Aufhebung sei die Geschäftsgrundlage entfallen.
Die Rügen der Revision greifen nicht durch.
1)
Das am 12. Februar 1947 in Kraft getretene Gesetz Nr. 56 der amerikanischen Militärregierung stimmt wörtlich mit der am selben Tage in Kraft getretenen Verordnung Nr. 78 der britischen Militärregierung überein. Mit der Auslegung der letzteren Verordnung hat der erkennende Senat sich bereits in seinen Urteilen vom 5. Oktober 1951 - I ZR 74/50 - (NJW 1952, 101 ff) und vom 23. November 1951 - I ZR 24/51 -, die beide zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung bestimmt sind, des näheren befaßt. In den Urteilen ist unter anderem ausgeführt worden, die Verordnung Nr. 78 - und das gleiche gilt für das Gesetz Nr. 56 - greife grundsätzlich auch in solche Rechtsverhältnisse ein, die bereits vor seinem Inkrafttreten bestanden haben. Insoweit würden somit gegen die Anwendung des Gesetzes Nr. 56 keine Bedenken bestehen. Es fehlt hier aber an den sachlichen Voraussetzungen der Verbotsbestimmungen des Gesetzes. Art. 1 Ziff 1 des Gesetzes bestimmt zwar, übermäßige Konzentrationen der deutschen Wirtschaftskraft sind verboten, ihre Betätigungen werden für ungesetzlich erklärt und sind zu beseitigen. Ferner besagt Art. 1 Ziff 2 des Gesetzes, Kartelle und alle sonstigen Formen und Absprachen ... deren Zweck oder Wirkung in der Beschränkung des Binnen- oder Welthandels oder anderer wirtschaftlicher Tätigkeit besteht, werden hiermit für übermäßige Konzentrationen der Wirtschaftskraft im Geltungsbereich dieses Gesetzes erklärt. Art V des Gesetzes enthält die näheren Begriffsbestimmungen. Nach Art V 9 c 2 des Gesetzes umfassen Absprachen, deren Zweck oder Wirkung in der Beschränkung des Binnen- oder Welthandels oder anderer wirtschaftlicher Tätigkeit besteht ... den Ausschluß von Personen und Marktgebieten oder geschäftlichen Tätigkeitsbereichen, die Zuteilung der Kundschaft ... In der Vorschrift werden sodann nur ausgenommen Abmachungen, die nicht die Beschränkung des Wettbewerbes zum Ziele haben, und bei denen es sich nur um im guten Glauben abgeschlossene Marktabreden zwischen einem bestimmten Unternehmer und seinen Großhandelsvertretern bezüglich der einzelnen Erzeugnisse handelt. Der Wortlaut der wiedergegebenen Gesetzesbestimmungen geht derart weit, daß, wie der Senat in seinem erwähnten Urteil vom 23. November 1951 dargelegt hat, darunter sogar jeder Kaufvertrag fallen würde. Nach dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks der Gesetzesbestimmung würde die hier in Rede stehende Abmachung über den Kundenschutz ebenfalls unter die erwähnte Verbotsvorschrift fallen. Dem Art II des Gesetzes Nr. 56 ist aber eindeutig zu entnehmen, daß das Gesetz, soweit in ihm Gegenteiliges nicht bestimmt ist, von den deutschen Gerichten ausgelegt werden darf, Nach anerkannter Rechtsauffassung ist bei der Anwendung von Gesetzen nicht am Wortlaut zu haften, sondern ist der wirkliche Wille des Gesetzes sowie sein Sinn und Zweck zu erforschen (BGH 2, 176 ff [184 mit Nachweisen]). Es ist also der Gesetzeszweck zu Tage zu fördern. Das gilt, wie der Senat in seinen beiden oben erwähnten Urteilen, die sich mit der Verordnung Nr. 78 befaßt haben, ausgeführt hat, insbesondere auch für die Dekartellisierungsgesetze der Militärregierungen. Sie beruhen auf einer langen Entwicklung des anglo-amerikanischen Wettbewerbsrechtes, Diese hat am Ausgang des 19. Jahrhunderts ihren Niederschlag insbesondere in der amerikanischen Antitrust-Gesetzgebung gefunden. Der Senat hat in seinen beiden genannten Urteilen die Entwicklung dieser Gesetzgebung, die mit dem Sherman-Act vom 2. Juli 1890 eingesetzt hat, und die sich an diese Gesetzgebung anschließende Rechtsprechung im einzelnen dargelegt. Hierauf wird verwiesen. Der Revision der Beklagten ist zwar zuzugeben, daß das Gesetz Nr. 56 zum Teil über die Verbotsnormen der amerikanischen Antitrust-Gesetze hinausgeht. Das besagt aber für die grundsätzliche Frage der Auslegung der hier in Rede stehenden Bestimmungen nichts wesentliches. Es mag auf sich beruhen, ob sich aus dem Inhalt der Präambel und dem vom Oberlandesgericht hervorgehobenen am Ende des Art V 9 c 2 geregelten Sonderfall etwas maßgebliches für die Auslegung des Gesetzes gewinnen läßt. Jedenfalls sind für die Ermittlung des Sinnes und des Zweckes des Gesetzes die Überschriften des Gesetzes "Verbot der übermäßigen Konzentrationen deutscher Wirtschaft" und des Art I "Verbot von beschränkenden und monopolistischen Wirtschaftsunternehmen und Geschäftsgebahren" von Bedeutung. Diese Überschriften weisen bereits darauf hin, daß das Gesetz seinem Sinn und Zweck nach nur echte Einschränkungen des Wettbewerbs verbieten will. Das ist auch stets der leitende Gedanke der anglo-amerikanischen Rechtsprechung auf dem in Betracht kommenden Gebiet gewesen. Der Artikel 79 c 2 des Gesetzes Nr. 56 entspricht dem Art. 46 der Havanna-Charta vom 24. März 1948, nur daß letztere Bestimmung den Zusatz enthält "whenever such practices have harmful effects". Daraus, daß dieser letzte Satzteil in Art. 79 c 2 fehlt, lassen sich keine entscheidenden Schlüsse im Sinne der Revision ziehen. So besagt auch die Entscheidung des US-Gerichts in München vom 8. Oktober 1951 (BB 1951, 796), daß das Gesetz Nr. 56 nach dem Vorbilde des Antitrust-Gesetzes abgefaßt und deshalb im Lichte dieses Rechtes auszulegen sei. Das Urteil unterscheidet zwischen Vereinbarungen, die schlechthin (per se) ungesetzlich sind und solchen, bei denen es darauf abzustellen ist, ob die betreffenden Handlungen unangemessen (unreasonable) sind. In der anglo-amerikanischen Rechtsprechung sind die sogenannten ancillary clauses seit langem für zulässig erachtet worden, darunter sind untergeordnete Nebenverpflichtungen eines Vertrages, zu verstehen, die bezwecken, eine faire, Treu und Glauben entsprechende Durchführung des Vertrages sicherzustellen und bei denen die Beschränkung der geschäftlichen Tätigkeit nicht geeignet ist, die allgemeine Marktlage zu beeinflussen. So bestehen auch nach der anglo-amerikanischen Rechtsprechung in der Regel keine Bedenken dagegen, daß der Käufer einer Firma mit dem Verkäufer vereinbart, daß dieser ihm in seinem Gewerbezweige innerhalb eines bestimmten Gebietes keine Konkurrenz machen dürfe. Solche Abmachungen laufen in Wirklichkeit nur auf eine Sicherung der vorhandenen Einzelkapazität hinaus (vgl. Lindenmaier BB 1950, 877). Gegen sie können nach dem Sinn des Gesetzes Nr. 56 keine Bedenken bestehen. Aus ähnlichen Erwägungen sind auch Konkurrenzklauseln in Angestelltenverträgen im gewissen Umfange auch in der anglo-amerikanischen Rechtsprechung für zulässig erachtet worden. Mit Recht hat das Berufungsgericht die hier in Rede stehende Abmachung der Parteien im gleichen Sinne beurteilt. Die Interessenlage ist im vorliegenden Falle eine ähnliche wie bei einem Verkauf einer Firma, bei dem durch eine entsprechende Klausel eine faire Durchführung des Vertrages gesichert werden soll. Fach den Parteivereinbarungen überließ die Klägerin die Belieferung von 18 bestimmten Kunden, die sie sich selbst erworben hatte, für eine gewisse Zeitdauer der Beklagten gegen eine bestimmte, von dieser ihr zu zahlende laufende Vergütung. Ferner überließ sie der Beklagten für die betreffende Zeit auch die für die Belieferung nötigen Rohstoffe, nämlich Braumalz, Zucker und Hopfen, gegen Bezahlung des Einkaufspreises. Außerdem stellte sie der Beklagten die erforderlichen Bierflaschen und Bierkästen zur Verfügung. Der Vertrag bot der Beklagten erhebliche Vorteile. Die Kundenschutzklausel sollte lediglich die berechtigten Interessen der Klägerin im Falle der Beendigung des Vertrags sichern, sie war für die allgemeine, Marktlage ohne Bedeutung, Sie geht auch nicht über das hinaus, was im öffentlichen Interesse tragbar ist, um die rechtlichen Belange der Klägerin zu schützen. Sie ist, wie aus einer sinngemäßen Auslegung des Gesetzes folgt, nicht verboten. Das ergibt sich auch aus den Rechtsgedanken, die der dem Common Law angehörigen "rule of reason" zugrunde liegen und die auch zu einer einschränkenden Auslegung der Sherman-Act geführt haben. Danach ist nur ein unreasonable restraint of trade als illegal zu bezeichnen. Ein solcher liegt hier aber nicht vor. Diese Erwägungen führen somit ebenfalls dazu, die in ihrem Wortlaut über den Gesetzeszweck hinausgehende Gesetzesformulierung des Art V 9 c 2 einengend so auszulegen, wie es das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend getan hat. Eine solche Auslegung, die, wie erörtert, nur den Gesetzeszweck zur Geltung bringt, steht entgegen der Auffassung der Revision auch nicht im Widerspruch zu Art III 6 des Gesetzes. Diese Bestimmung schränkt die, wie dargetan, zulässige Auslegung des Gesetzes nicht ein. Sie besagt vielmehr lediglich, daß die Militärregierung den mit der Ausführung des Gesetzes beauftragten Stellen das Recht vorbehalten hat, unter bestimmten Voraussetzungen gewisse Maßnahmen, die an sich nach dem Gesetz - auch bei einer einengenden Auslegung desselben - verboten sind, zu gestatten. Die weitere Rüge der Revision, es könne der Beklagten allenfalls verboten werden, bei früheren Kunden der Klägerin zu werben, aber nicht untersagt werden, sie dann zu beliefern, wenn sie selbst mit Bestellungen an sie herantreten, greift gegenüber der eindeutigen Bestimmung des § 3 Abs. 2 des Vertrages vom 1. September 1944 nicht durch. Diese Vertragsbestimmung, die zur Sicherung eines wirksamen Kundenschutzes geboten ist, verstößt, wie die obigen Ausführungen ergeben, ebenfalls nicht gegen das Gesetz Nr. 56. Mit Recht hat das Berufungsgericht daher angenommen, daß die Beklagte aus dem erwähnten Gesetz nichts für sich herleiten kann.
2)
Der weitere Angriff der Revision, die Klage müsse mindestens wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage abgewiesen werden, geht gleichfalls fehl. Zu Unrecht glaubt die Beklagte, sich zur Unterstützung ihrer Rechtsauffassung auf das Urteil des V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 1. Juni 1951 (7 ZR 86/50, Lindenmaier-Möhring Nachschlagewerk zu Z Nr. 2 zu § 242 BGB) berufen zu können. Der Sachverhalt, der jenem Erkenntnis zugrunde lag (eine Marktregelung durch einen Zusammenschluß der Erzeuger auf gesetzlicher Grundlage, Kalisyndikat), weicht von dem hier vorliegenden im Kernpunkt so wesentlich ab, daß die rechtliche Beurteilung hier eine andere als in jenem Fall sein muß. Zwar bestand, als die Parteien die Verträge in den Jahren 1943 und 1944 schlossen, in der Brauwirtschaft eine Marktregelung. Der Geschäftswille der Parteien bei Abschluß der Verträge baute sich aber nicht auf dieser Marktregelung auf. Das ergibt sowohl die Entstehungsgeschichte, wie vor allem, der Inhalt der Verträge. Die Parteien haben die Verträge unabhängig von der allgemeinen Marktregelung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen nach rein kaufmännischen Gesichtspunkten frei gestaltet. Von einem Wegfall der Geschäftsgrundlage im Rechtssinne kann bei dieser Sachlage nicht gesprochen werden. Im übrigen gewährt, was flicht selten verkannt wird, ein Wegfall der Geschäftsgrundlage keineswegs stets ein Rücktrittsrecht oder auch nur ein Recht auf Änderung des Vertrages. Solche Rechte kommen auch bei einem Wegfall der Geschäftsgrundlage vielmehr nur dann in Betracht, wenn die Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) es gebieten. Sie verlangen hier aber gerade, die Beklagte an der für sie tragbaren Kundenschutzklausel festzuhalten. Die §§ 2, 3 des Vertrages vom 27. Dezember 1943 und die entsprechende Bestimmung des § 2 des Vertrages vom 14. September 1944 waren für die Beklagte günstig. Die Verträge haben sich für sie wirtschaftlich betrachtet in der Folgezeit auch vorteilhaft ausgewirkt, andernfalls würde die Beklagte die Verträge, wie das Berufungsgericht mit Recht dargelegt hat, bei Beendigung des Krieges alsbald gekündigt haben. Von einer unzulässigen Rechtsausübung der Klägerin kann bei der gegebenen Sachlage somit nicht die Rede sein.
Nach alledem war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO, wie geschehen, zurückzuweisen,
Schmidt
Wilde
Krüger-Nieland
Benkard