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Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.10.1951, Az.: III ZR 65/51

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.10.1951
Aktenzeichen
III ZR 65/51
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1951, 11190
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 22.01.1951
LG Arnsberg

Prozessführer

des Landes Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in A.,

Prozessgegner

den Lehrer a.D. He. H. in S., A. d. B.,

Amtlicher Leitsatz

1. An der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Deutschen Obergerichts für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet, dass der Wille des Gesetzgebers nur dann berücksichtigt werden kann, wenn er im Gesetz irgendwie zum Ausdruck gekommen ist, wird festgehalten.

2. Die versorgungsrechtlichen Vorschriften des Kapitels II der 3. SparVO des Landes NRhWf enthalten kein Verbot der erhöhten Anrechnung von Kriegs- und Militärdienstzeiten für Altpensionäre. Ein solches Verbot ergibt sich weder aus §17 noch aus §42 Abs. 3 der 3. SparVO. Auch §20 der 3. SparVO ist auf Altpensionäre nicht anwendbar.

hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11. Oktober 1951 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Delbrück, Prof. Dr. Meiss, Dr. Pagendarm, Dr. Gelhaar und Dr. Bock

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm/Westf. vom 22. Januar 1951 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsmittels hat das beklagte Land zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Versorgungsbezüge des durch Verfügung der Regierung in M. zum 1. Oktober 1930 in den Ruhestand versetzten Klägers waren unter Berücksichtigung einer ruhegehaltsfähigen Dienstzeit von 26 Jahren 279 Tagen - erhöht angerechnet und in diesem Zeitraum einbegriffen sind zwei Jahre Militärdienstzeit und ein Jahr 76 Tage Kriegszeit - auf 66 % seines Diensteinkommens von 5.392,00 RM = 3.561,00 RM jährlich festgesetzt worden. Durch Verfügung des Regierungspräsidenten in A. vom 27. Februar 1950 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass auf Grund der Dritten Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen zur Sicherung der Währung und öffentlichen Finanzen (3. Sparverordnung) vom 19. März 1949 - GVBl NRhWf 29 - (im folgenden abgekürzt: 3. SpVO) und unter Berücksichtigung des Gesetzes vom 23. August 1949 zur Änderung der 3. SpVO vom 19. März 1949 - GVBl NRhWf 261 - seine Versorgungsbezüge mit Wirkung vom 1. Juli 1949 neu festgesetzt worden seien. In der der Verfügung anliegenden Nachweisung vom 18. Februar 1950 wurden die Versorgungsgebührnisse des Klägers nur auf 56 % des Grundgehaltes und des Wohnungsgeldzuschusses von insgesamt 5.392,00 DM = 3.019,52 DM berechnet. Die Militärdienstzeit und die Kriegsdienstzeit wurden dem Kläger nicht mehr erhöht in Anrechnung gebracht, und es wurde lediglich eine ruhegehaltsfähige Dienstzeit von 23 Jahren 203 Tagen zu Grunde gelegt. Das beklagte Land hatte dem Kläger bereits seit dem 1. Juli 1949 von seinem Ruhegehalt monatlich 6 % = 17,79 DM einbehalten, um dadurch einen vorläufigen Ausgleich für die Kürzung des Ruhegehalts zu schaffen.

2

Der Kläger ist der Ansicht, dass er als Altpensionär durch die Kürzung der Versorgungsbezüge auf Grund der 3. SpVO für Nordrhein-Westfalen nicht betroffen werde, und hat auf Nachzahlung des Kürzungsbetrags für die Zeit vom 1. Juli 1949 bis 31. März 1950 in Höhe von insgesamt 160,11 DM Klage erhoben.

3

Das Landgericht hat die Klage durch Prozessurteil abgewiesen, weil der Kläger den erforderlichen Vorbescheid seiner obersten Dienstbehörde, des Kultusministers, nicht vorgelegt habe. In den Entscheidungsgründen des Urteils hat das Landgericht weiter zum Ausdruck gebracht, dass die Klage auch sachlich keinen Erfolg haben könne, da durch die 3. SpVO auch für die sogenannten Altpensionäre eine Kürzung ihrer Versorgungsbezüge durch Wegfall der zusätzlichen Anrechnung von Kriegs- und Militärdienstzeiten bestimmt sei.

4

Der Kläger hat darauf eine Entscheidung des Kultusministers des Landes Nordrhein-Westfalen herbeigeführt, die unter dem 25. August 1950 ergangen ist und seinen Anspruch abgelehnt hat. Auf die von ihm eingelegte Berufung hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts abgeändert und das beklagte Land verurteilt, an den Kläger 160,11 DM zu zahlen.

5

Zur Begründung des Urteils hat das Berufungsgericht aufgeführt, die Zulässigkeit der Klage sei jetzt unbedenklich zu bejahen, da der Vorbescheid nunmehr vorliege. Im übrigen sei ein Vorbescheid des Kultusministers auch gar nicht erforderlich gewesen. Da das Landgericht bereits zu erkennen gegeben habe, dass es sachlich ebenfalls zur Klageabweisung gelangt wäre, sei das Berufungsgericht zur sachlichen Entscheidung berufen gewesen. Diese habe zugunsten des Klägers ergehen müssen, da der Kläger einen Anspruch auf erhöhte Anrechnung der Kriegs- und Militärdienstzeit habe und dieser Anspruch durch die 3. SpVO nicht beseitigt worden sei.

6

Mit der Revision begehrt das beklagte Land Zurückweisung der Berufung des Klägers gegen das klagabweisende Urteil des Landgerichts, während der Kläger um Zurückweisung der Revision bittet.

Entscheidungsgründe:

7

Die Revision ist nicht begründet.

8

1.

Nach den für die Bemessung der Höhe der Versorgungsbezüge des Klägers gemäss §184 Abs. 1 Satz 3 DBG auch nach Erlass des Deutschen Beamtengesetzes in Kraft gebliebenen altrechtlichen Versorgungsbestimmungen hatte der Kläger einen Anspruch auf erhöhte Anrechnung der Kriegs- und Militärdienstzeit. Dieser Anspruch des Klägers ergibt sich aus dem Gesetz betreffend die Pensionierung der Lehrer und Lehrerinnen an den öffentlichen Volksschulen vom 6. Juli 1885 (PrGS 298) in der Fassung des Gesetzes vom 10. Juni 1907 (PrGS 133) - §§8 und 9 - in Verbindung mit dem Gesetz über eine erhöhte Anrechnung der von den Staatsbeamten und Volksschullehrpersonen während des Krieges zurückgelegten Dienstzeit vom 23. November 1920 (PrGS 1921, 89), dem Volksschullehrer-Besoldungsgesetz vom 1. Mai 1928 (PrGS 125) und den Kaiserlichen Erlassen vom 7. September 1915 (RGBl 599), 24. Januar 1916 (RGBl 85) und vom 20. März 1917 (RGBl 149). Der Streit der Parteien geht darum, ob dieser Anspruch auf erhöhte Anrechnung der Kriegs- und Militärdienstzeit durch die 3. SpVO beseitigt worden ist. Dass die 3. SpVO nicht als Ganzes rechtsunwirksam ist, hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 10. Mai 1951 (BGHZ 2, 117 ff [126 ff]) ausgesprochen. In diesem Urteil ist weiter ausgeführt, dass sich die Prüfung der Gültigkeit der Sparverordnung auf diejenigen Bestimmungen zu beschränken habe, auf die es zur Entscheidung des jeweiligen Einzelfalles ankomme. In die Prüfung der Gültigkeit der von dem beklagten Land für seine Rechtsauffassung herangezogenen Vorschriften der 3. SpVO, braucht jedoch nur dann eingetreten zu werden, wenn die 3. SpVO überhaupt dem Anspruch des Klägers auf erhöhte Anrechnung der Kriegs- und Militärdienstzeit entgegensteht.

9

2.

Das Berufungsgericht hat diese Frage verneint und dazu ausgeführt:

10

a)

In der 3. SpVO fehle eine ausdrückliche Vorschrift, durch die §184 Abs. 1 Satz 3 DBG und die hier für massgeblich erklärten Bestimmungen der altrechtlichen Vorschriften über die erhöhte Anrechnung der Kriegs- und Militärdienstzeit aufgehoben oder abgeändert worden seien. Demgegenüber macht die Revision geltend, dass diese Bestimmungen durch die "Generalvorschrift" in §42 Abs. 3 Satz 1 der 3. SpVO und die dazu ergangenen Durchführungsvorschriften ausdrücklich beseitigt worden seien, soweit sie die erhöhte Anrechnung von Kriegs- und Militärdienstzeit anordneten.

11

Diese Rüge ist unbegründet. §42 Abs. 3 Satz 1 der 3. SpVO bestimmt:

"Vorschriften und Bestimmungen, die dieser Verordnung entgegenstehen, werden hiermit einschliesslich aller Rechtsfolgen aufgehoben."

12

Um festzustellen, welche Vorschriften und Bestimmungen über die erhöhte Anrechnung von Kriegs- und Militärdienstzeit der 3. SpVO entgegenstehen und daher aufgehoben worden sind, muss also von der in der 3. SpVO über die erhöhte Anrechnung dieser Zeiten getroffene Regelung ausgegangen werden. In Frage kommt hierfür allein §17, der die Überschrift trägt: "Erhöhte Anrechnung von Dienstzeiten" und folgendes bestimmt:

"Die §§83, 84, 179 Abs. 7 bis 10 DBG und die zu ihrer Durch- und Ausführung ergangenen Bestimmungen treten ausser Kraft."

13

Aus dem Wortlaut des §17 der 3. SpVO ist also kein allgemeines Verbot der erhöhten Anrechnung von Kriegs- und Militärdienstzeiten zu entnehmen. Er bestimmt vielmehr lediglich das Ausserkrafttreten einzelner genau bezeichneter Vorschriften des Deutschen Beamtengesetzes, in denen eine Regelung über erhöhte Anrechnung von Dienstzeiten getroffen ist. Vorschriften und Bestimmungen, die in anderen Gesetzen enthalten sind, können also schon rein begrifflich dem §17 der 3. SpVO nicht entgegenstehen, so dass jedenfalls eine ausdrückliche Aufhebung altrechtlicher Vorschriften, die eine erhöhte Anrechnung von Kriegs- und Militärdienstzeiten vorsehen, durch §42 Abs. 3 Satz 1 der 3. SpVO nicht erfolgt ist. Auch die Durchführungsbestimmungen zu §42 Abs. 3 der 3. SpVO in der Fassung vom 24. September 1949 (MinBl NRhWf 924 - abgedruckt bei Köhnen-Wirth, Die Sparverordnungen des Landes Nordrhein-Westfalen, S. 98) haben die altrechtlichen Versorgungsbestimmungen nicht ausdrücklich aufgehoben, wie das Berufungsgericht mit Recht ausgeführt hat, so dass es keiner Prüfung bedarf, ob die Aufhebung dieser Vorschriften durch die Durchführungsbestimmungen überhaupt hätte erfolgen können.

14

b)

Die Beseitigung ergebe sich auch nicht im Wege der Auslegung des Gesetzeswortlauts aus dem Sinn und Zweck der 3. SpVO.

15

aa)

Zu Unrecht berufe sich das beklagte Land auf §42 Abs. 1 der 3. SpVO, der folgendes bestimmt:

"Die Vorschriften dieser Verordnung finden auf alle Beamten, Angestellten, Arbeiter und Versorgungsberechtigten des Landes, der Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts Anwendung."

16

Diese Vorschrift regele nur die Abgrenzung des personellen Anwendungsbereichs der Verordnung, sie dehne den sächlichen Anwendungsbereich aber nicht auf Personenkreise aus, für die Bestimmungen des Deutschen Beamtengesetzes bisher nicht gegolten haben.

17

Diesen Erwägungen des Berufungsgerichts ist zuzustimmen. Daraus, dass nach §42 Abs. 1 der 3. SpVO die Vorschriften dieser Verordnung auf alle Versorgungsberechtigten Anwendung finden, ergibt sich in der Tat nicht, dass über den Wortlaut des §17 der 3. SpVO hinaus die altrechtlichen Versorgungsbestimmungen über die erhöhte Anrechnung der Kriegs- und Militärdienstzeit aufgehoben worden sind. Die Revision tritt diesen Darlegungen des Berufungsgerichts auch nicht entgegen.

18

bb)

Auch durch Auslegung der Vorschrift des §42 Abs. 3 der 3. SpVO sei nicht das Ergebnis zu gewinnen, dass eine erhöhte Anrechnung der Kriegs- und Militärdienstzeit zugunsten der Altpensionäre nicht mehr erfolgen dürfe. Selbst wenn entsprechend der Neufassung der Durchführungsbestimmungen zu dieser Vorschrift angenommen werde, dass durch sie §184 DEG insoweit aufgehoben worden sei, als diese Vorschrift der Regelung der vor dem 1. Juli 1937 eingetretenen Versorungsfälle nach den durch die 3. SpVO abgeänderten Vorschriften des Deutschen Beamtengesetzes entgegenstehe, so könne doch durch eine blosse Aufhebung dieser Bestimmung niemals die Inkraftsetzung der bisher für die Altpensionäre nicht geltenden Teile des Deutschen Beamtengesetzes erreicht werden. Hierzu habe es einer positiven Vorschrift bedurft, die auf Inkraftsetzung der versorgungsrechtlichen Bestimmungen des Deutschen Beamtengesetzes oder wenigstens der 3. SpVO für die Altpensionäre hätte lauten müssen. Zudem stehe die Neufassung der Durchführungsbestimmungen in auffälligem Gegensatz zu einem bei Köhnen-Wirth S. 99 abgedruckten Erlass des Finanzministers vom 11. August 1949 und zu der ebenfalls bei Köhnen-Wirth S. 99 abgedruckten Stellungnahme des Finanzministers und des Innenministers in dem gemeinsamen Runderlass vom 15. März 1950, die grundsätzlich von dem Inkraftbleiben der für die Altpensionäre geltenden sondergesetzlichen Vorschriften ausgingen. Würde dem Standpunkt des beklagten Landes gefolgt werden, so vvürden die Rechtsverhältnisse der Altpensionäre teils nach altem, teils nach neuem Recht zu beurteilen sein, ein Ergebnis, das erkennen lasse, dass eine derartige Regelung nicht vorher bedacht gewesen sein könne.

19

Diesen Ausführungen des Berufungsgerichts ist in vollem Umfang beizupflichten, sie lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen und werden von der Revision ebenfalls nicht ausdrücklich bekämpft.

20

cc)

Die Voraussetzungen für eine erweiternde Auslegung der §§17 und 42 Abs. 3 der 3. SpVO seien gleichfalls nicht gegeben. Es sei keineswegs sicher, dass es dem Gesetzgeber auf Einsparungen um jeden Preis und in jedem Fall angekommen sei. Es fehle auch keineswegs an jedem vernünftigen Grund für die Nichteinbeziehung der Altpensionare in die 3. SpVO. Abgesehen von Billigkeitserwägungen könne den Gesetzgeber von einem Eingriff in die wohl erworbenen Rechte der Altpensionäre der Gedanke abgehalten haben, dass 1937 sogar die nationalsozialistischen Gesetzgeber vor diesem verfassungsmässig gewährleisteten Recht haltgemacht hätten. Auch der Gedanke der Gleichbehandlung gleich gelagerter Fälle zwinge nicht zu einer erweiterten Auslegung, da die 3. SpVO diesen Grundsatz selbst nicht befolgt habe.

21

Demgegenüber ist die Revision der Ansicht, dass aus dem Wortlaut und dem Sinn der angezogenen Bestimmungen der 3. SpVO in Verbindung mit §§83, 84, 179 DBG der Ausschluss jeder erhöhten Anrechnung von ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten zu entnehmen sei. Es habe keinen Grund gegeben, die sogenannten Altpensionäre von dieser generellen Regelung auszuschliessen. Die Durchführungsbestimmungen stellten daher nur klar, was im Gesetz zum Ausdruck gekommen sei.

22

Diese Rüge kann keinen Erfolg haben. Allerdings sind auch gesetzliche Vorschriften einer erweiternden Auslegung zugänglich. Ihr Wortlaut ist nicht unbedingt massgebend, denn auch für die Auslegung von Gesetzen hat der Grundsatz des §133 BGB zu gelten, so dass bei verschiedenen Auslegungsmöglichkeiten im Zweifel derjenigen der Vorzug zu geben ist, die dem Willen des Gesetzgebers am meisten entspricht (RGZ 104, 171 ff [173]; 139, 110 ff [112]). Das Reichsgericht, das auf dem Boden der sogenannten "Andeutungstheorie" steht, hat jedoch bei der ausdehnenden Auslegung von Gesetzen stets die Einschränkung gemacht, dass der Wille des Gesetzgebers nur dann berücksichtigt werden könne, wenn er im Gesetz irgendwie Ausdruck gefunden habe. Sei er dagegen im Gesetz überhaupt nicht zum Ausdruck gekommen, so könne er auch keine Berücksichtigung finden. Die Andeutungstheorie hat zwar im Schrifttum Widerspruch gefunden (Heck: Gesetzesauslegung und Interessenjurisprudenz in ArchZivPrax 112, 1 ff [143 ff]; Rümelin: Gesetz, Rechtsprechung und Volksbetätigung auf dem Gebiet des Privatrechts, 2. und 3. Vortrag, ArchZivPrax 122, 265 ff [275]; Stoll: Rechtsstaatsidee und Privatrechtslehre in JherJb 76, 134 ff [169]); an ihr ist jedoch festzuhalten. Es würde den Rahmen der Auslegung sprengen, wenn von dem klaren Wortlaut und Sinn gesetzlicher Bestimmungen abgewichen würde. Grundlage der Auslegung ist das Gesetz in der Form, wie es schriftlich niedergelegt ist. Ein Wille des Gesetzgebers, der bei dieser schriftlichen Niederlegung überhaupt keinen Ausdruck gefunden hat, kann nicht nachträglich in ein Gesetz hineingelegt werden. Dementsprechend hat auch das Deutsche Obergericht für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet (NdsRpfl 1949, 139) an dem bereits vom Reichsgericht aufgestellten Grundsatz festgehalten, dass der Wille des Gesetzgebers bei der Auslegung des Gesetzes nur insoweit berücksichtigt werden könne, als er in dem Gesetz selbst einen hinreichend bestimmten Ausdruck gefunden hat. Der Senat sieht keinen Anlass, von dieser ständigen Rechtsprechung abzuweichen.

23

Selbst wenn also hier - entgegen der mit durchaus beachtlichen Erwägungen begründeten Annahme des Berufungsgerichts - zugunsten des beklagten Landes unterstellt wird, dass die die 3. SpVO erlassende Landesregierung von Nordrhein-Westfalen den Willen gehabt hat, eine erhöhte Anrechnung der Kriegs- und Militärdienstzeit bei allen Ruhestandsbeamten und Hinterbliebenen auszuschliessen, so ist jedenfalls dieser Wille des Gesetzgebers in der 3. SpVO, worauf das Berufungsgericht ebenfalls mit Recht hingewiesen hat, überhaupt nicht zum Ausdruck gekommen. Ein solcher Wille kann daher auch nicht berücksichtigt werden. Keine der in der 3. SpVO enthaltenen Vorschriften bezieht sich auf altrechtliche Versorgungsbestimmungen. Die versorgungsrechtlichen Vorschriften der 3. SpVO sind im Kapitel II zusammengefasst. In §15 finden sich zunächst Bestimmungen über ruhegehaltsfähige Dienstbezüge der Polizeibeamten. Die §§16 bis 23 und 25 ändern einzelne genau bezeichnete Vorschriften des Deutschen Beamtengesetzes ab und heben andere auf. Auch die §§24, 26 bis 28 (§29 ist inzwischen fortgefallen) und 30 bis 34 enthalten keine Bestimmungen, die die für Altpensionäre geschaffene Sonderregelung berühren. Eine Auslegung im Sinne der Revision würde aber nur dann möglich sein, wenn aus irgendwelchen Bestimmungen der 3. SpVO - in Frage kommen könnten hier nur §§17 und 42 Abs. 3 - entnommen werden könnte, dass auch die altrechtlichen Versorgungsbestimmungen aufgehoben werden sollten, soweit sie die erhöhte Anrechnung der Kriegs- und Militärdienstzeit anordneten. Einer solchen Auslegung steht aber, wie ausgeführt, der klare Wortlaut des §17, durch den lediglich einzelne genau bezeichnete Bestimmungen des Deutschen Beamtengesetzes aufgehoben sind, entgegen. Ein Wille, auch diesen aufgehobenen Bestimmungen des Deutschen Beamtengesetzes entsprechende Vorschriften anderer Gesetze aufzuheben, ist aus dem Wortlaut und dem Sinn des §17 nicht zu entnehmen. Auch aus §42 Abs. 3 geht ein derartiger Wille nicht hervor, da die altrechtlichen Versorgungsbestimmungen, auch soweit sie die erhöhte Anrechnung der Kriegs- und Militärdienstzeit bestimmen, irgendwelchen Vorschriften der 3. SpVO, insbesondere §17 nicht entgegenstehen. An diesem Ergebnis wird auch nichts geändert, wenn - entsprechend der abgeänderten Fassung der Durchführungsbestimmungen - angenommen wird, dass §184 DBG durch §42 Abs. 3 der 3. SpVO insoweit aufgehoben ist, als diese Vorschrift der Regelung der vor dem 1. Juli 1937 eingetretenen Versorgungsfälle nach den durch die 3. SpVO abgeänderten Vorschriften des Deutschen Beamtengesetzes entgegensteht. Wie das Berufungsgericht mit Recht ausgeführt hat, würde sich aus einer Aufhebung des §184 DBG nicht einmal die Inkraftsetzung der versorgungsrechtlichen Bestimmungen des Deutschen Beamtengesetzes für die Altpensionäre ergeben, noch weniger würde daraus folgen, dass die altrechtlichen Versorgungsbestimmungen ausser Kraft getreten sind.

24

Mit Recht ist somit das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gekommen, dass durch die 3. SpVO die erhöhte Anrechnung von Kriegs- und Militärdienstzeiten für Altpensionäre nicht weggefallen ist.

25

3.

Ebensowenig kann die Rüge der Revision Erfolg haben, es entspreche allein dem Sinn und Inhalt des Gleichheitsgrundsatzes, dass auch die sogenannten Altpensionäre von den Bestimmungen der 3. SpVO erfasst würden. Der Gleichheitsgrundsatz besagt, dass keine willkürliche Differenzierung, sei es im begünstigenden, sei es im benachteiligenden Sinn geschehen darf. Der Gesetzgeber darf also nicht künstlich Ungleichheiten schaffen (Forsthoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechts 1950 §25 I S. 389; Wernicke in Kom zum Bonner Grundgesetz (Bonner Kommentar) Art. 3 Anm. II 1 b). Da durch die 3. SpVO, wie ausgeführt ist, der Anspruch der Altpensionäre auf erhöhte Anrechnung der Kriegs- und Militärdienstzeiten nicht beseitigt ist, könnte also eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes nur durch das beklagte Land selbst erfolgt sein, indem dieses unterlassen hat, auch für die Altpensionäre die erhöhte Anrechnung dieser Zeiten auszuschliessen. Das beklagte Land kann aber einem nach den bestehenden Gesetzen begründeten Anspruch eines Ruhestandsbeamten nicht entgegenhalten, dieser Anspruch sei unberechtigt, weil das beklagte Land eine den Gleichheitsgrundsatz verletzende Sparverordnung erlassen habe und durch diese Verordnung die Gruppe von Ruhestandsbeamten, der der Kläger angehört, willkürlich bevorzugt sei.

26

4.

Zu billigen ist schliesslich die von der Revision nicht angegriffene eingehend begründete Annahme des Berufungsgerichts, dass auch das Kontrollratsgesetz Nr. 34 die erhöhte Anrechnung der Kriegs- und Militärdienstzeiten des Klägers nicht ausschliesst.

27

5.

Da die Bestimmungen der §§17 und 42 Abs. 3 der 3. SpVO dem Anspruch des Klägers nicht entgegenstehen, braucht somit nicht geprüft zu werden, ob diese Vorschriften überhaupt insoweit rechtsgültig sind, als sie die erhöhte Anrechnung von Kriegs- und Militärdienstzeiten des ersten Weltkrieges verbieten. Insoweit könnten, worauf das Berufungsgericht mit Recht hingewiesen hat, Zweifel deshalb bestehen, weil das beklagte Land bei Erlass der 3. SpVO irrigerweise auf dem Standpunkt gestanden zu haben scheint, das Kontrollratsgesetz Nr. 34 verpflichte es, die Vorschriften über die erhöhte Anrechnung von Kriegs- und Militärdienstzeiten allgemein zu beseitigen.

28

6.

Sowohl das Berufungsgericht als auch die Revision haben übersähen, dass die Herabsetzung der Versorgungsbezüge des Klägers von 66 % auf 56 % nicht nur auf dem Wegfall der erhöhten Anrechnung von Kriegs- und Militärdienstzeit, sondern auch auf der Anwendung des §89 DBG in der Fassung des §20 der 3. SpVO beruht. Die sich hieraus ergebende Kürzung der Versorgungsbezüge des Klägers ist jedoch ebenfalls unberechtigt, denn auch §20 der 3. SpVO, der lediglich eine Bestimmung des Deutschen Beamtengesetzes abändert, ist auf Altpensionäre nicht anwendbar. Insoweit gilt dasselbe, was hinsichtlich der §§17 und 42 Abs. 3 der 3. SpVO ausgeführt ist.

29

7.

Ob durch das erst nach Erlass des Berufungsurteils ergangene Gesetz über Änderungen der Besoldung und der Versorgung der Landesbeamten vom 24. April 1951 (GVBl NRhWf 51) eine Änderung in den Versorgungsgebührnissen des Klägers eingetreten ist, bedarf schon deshalb keiner Prüfung, weil dieses Gesetz erst am 1. April 1951 in Kraft getreten ist, die Ansprüche des Klägers sich jedoch auf einen früheren Zeitraum beziehen. Es kann daher auch dahingestellt bleiben, ob §9 dieses Gesetzes auf die Versorgungsbezüge des Klägers Anwendung findet.

30

Die Revision ist mithin nicht begründet. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus §97 ZPO.

Dr. Delbrück Dr. Pagendarm Dr. Gelhaar Bock Bundesrichter Prof. Dr. Meiß ist durch Krankheit an der Unterschrift verhindert Dr. Delbrück