Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.02.1982, Az.: IVb ZB 746/80
Möglichkeit des Verzichts auf den Versorgungsausgleich; Hinwegsetzung des Familiengerichts über die Vereinbarung bzgl. des Verzichts einer Partei auf Versorgungsausgleich; Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Bestimmungen über den Versorgungsausgleich ; Genehmigungsfähigkeit eines Verzichts auf den Versorgungsausgleich ; Erlaubte Beschränkung der Handlungsfreiheit; Kompensation der Versorgungsanrechte eines Ehegatten durch einen Vermögenserwerb von dritter Seite
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.02.1982
- Aktenzeichen
- IVb ZB 746/80
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1982, 13607
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 14.05.1980
- AG Wuppertal
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- JZ 1982, 421-422 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1982, 739-740 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1982, 1463-1464 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Werkezugmacher Karl C., R. Straße ..., W.
Prozessgegner
Industriekauffrau Christel C. geborene L., E. weg ..., E.
Sonstige Beteiligte
1. Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Postfach, B., zu Vers.-Nr.: 53 ... L 508
2. Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz, Postfach ..., Düsseldorf 1, zu Vers.-Nr.: 13 ... C 002
Amtlicher Leitsatz
- a)
Es ist mit dem Grundgesetz vereinbar, daß Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich in Zusammenhang mit der Scheidung einer Genehmigung des Familiengerichts bedürfen.
- b)
Mit Rechtsmitteln gegen die Entscheidung über den Versorgungsausgleich kann geltend gemacht werden, daß die Genehmigung einer Vereinbarung nach § 1587 o BGB zu Unrecht versagt worden ist.
- c)
Zur Genehmigungsfähigkeit eines vereinbarten Verzichts auf den Versorgungsausgleich.
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Dr. Seidl, Dr. Macke, Dr. Zysk und Nonnenkamp
am 24. Februar 1982 beschlossen:
Tenor:
Auf die weitere Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des 4. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14. Mai 1980 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Gründe
I.
Die Parteien haben am 30. August 1956 geheiratet. Der Scheidungsantrag des Ehemanns (Antragsteller) ist der Ehefrau (Antragsgegnerin) am 27. März 1979 zugestellt worden. Beide Parteien haben während der Ehezeit Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, und zwar der Ehemann eine solche von monatlich 814,20 DM, die Ehefrau eine solche von 282,60 DM. In der mündlichen Verhandlung vom 21. Januar 1980 vor dem Familiengericht hat die Ehefrau erklärt, sie werde durch eine beabsichtigte Neuheirat so gut gesichert, daß sie die Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht wünsche. Die Parteien haben zu Protokoll des Familiengerichts folgende Vereinbarung geschlossen:
"Die Antragsgegnerin verzichtet auf die Übertragung von Rentenanwartschaften aus dem Konto des Antragstellers. Der Antragsteller nimmt diesen Verzicht an."
Durch Verbundurteil hat das Familiengericht die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich in der Weise durchgeführt, daß es vom Rentenkonto des Ehemannes Anwartschaften in Höhe von 265,80 DM monatlich, bezogen auf den 28. Februar 1979, auf das Rentenkonto der Ehefrau übertragen hat. In den Gründen der Entscheidung hat es u.a. der abgeschlossenen Vereinbarung die Genehmigung versagt.
Hiergegen hat der Ehemann Beschwerde eingelegt mit dem Ziel, die Regelung über den Versorgungsausgleich aufgrund der abgeschlossenen Vereinbarung entfallen zu lassen, Er hat geltend gemacht, es sei mit den Grundsätzen der Verfassung nicht vereinbar, daß sich das Familiengericht über den erklärten Willen der Parteien hinweggesetzt habe. Während er auf seine ohnehin nicht ausreichende Rente dringend angewiesen sei, werde die Ehefrau durch die neue Ehe nicht nur jetzt, sondern auch für ihr Alter mehr als gesichert. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Mit der (zugelassenen) weiteren Beschwerde verfolgt der Ehemann sein Begehren weiter.
II.
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
1.
Die von der weiteren Beschwerde erhobenen Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Bestimmungen über den Versorgungsausgleich sind nicht begründet, auch soweit diese für vor Inkrafttreten des 1. EheRG geschlossene Ehen gelten. Insoweit wird auf die Entscheidungen BVerfGE 53, 224 und BGHZ 74, 38; 75, 241 sowie auf den Senatsbeschluß vom 3. Juni 1981 - IVb ZB 529/80 - FamRZ 1981, 1051 - verwiesen. Ergänzend ist auf die verfassungsrechtlichen Einwände einzugehen, die die weitere Beschwerde speziell gegen § 1587 o BGB erhebt, der Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich im Zusammenhang mit der Scheidung betrifft (vgl. dazu auch die Vorlagebeschlüsse des AG Gelsenkirchen FamRZ 1978, 598 und des AG Königsstein NJW 1978, 2216 - L). Auch diese hält der Senat für nicht durchgreifend (ebenso MünchKomm/Strobel Rdnr. 18; Soergel/v. Hornhardt BGB 11. Aufl. Rdnr. 23, jeweils zu § 1587 o).
Die weitere Beschwerde macht geltend, es verstoße gegen die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Vertragsfreiheit und Freiheit der verantwortlichen Entfaltung der Persönlichkeit, daß nach § 1587 o Abs. 2 Satz 3 und 4 BGB eine Vereinbarung über den Ausgleich von Versorgungsanwartschaften stets der Genehmigung des Familiengerichts bedürfe. Werde mit der wohl herrschenden Ansicht ein Verzicht auf den Versorgungsausgleich überhaupt nicht für genehmigungsfähig erachtet, stelle dies eine verfassungswidrige Bevormundung des mündigen Bürgers in seiner Freiheit zur eigenverantwortlichen Gestaltung seiner künftigen Lebensverhältnisse dar.
Nach Auffassung des Senats ist das durch das 1. EheRG eingeführte Genehmigungserfordernis verfassungsrechtlich unbedenklich. Wie noch darzulegen sein wird, kann nicht davon ausgegangen werden, daß ein Verzicht auf den Versorgungsausgleich schlechthin nicht genehmigungsfähig ist. Freilich ist es eine im Privatrecht außergewöhnliche Regelung, daß ein vermögensrechtlicher Vertrag zwischen voll Geschäftsfähigen von einer gerichtlichen Genehmigung abhängig gemacht wird. Aber die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Handlungsfreiheit des Einzelnen ist von vornherein nur gewährt, soweit sie die Rechte anderer nicht verletzt und sich im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung hält. Wie das Bundesverfassungsgericht mehrfach entschieden hat, geht das Grundgesetz von der Gemeinschaftsgebundenheit der Rechte des Einzelnen aus, so daß dieser es hinnehmen muß, wenn der Gesetzgeber entsprechend dem in Art. 20 GG verankerten Sozialstaatsprinzip aus überwiegenden gesamtwirtschaftlichen und sozialen Gründen die im Interesse des Gemeinwohls liegenden oder doch vertretbaren Maßnahmen trifft (vgl. BVerfGe 4, 7, 15 f; 29, 260, 266 f). § 1587 o Abs. 2 Satz 3 und 4 BGB schränkt die Handlungs- und Vertragsfreiheit der Ehegatten im Zusammenhang mit der Scheidung zum Schutze desjenigen ein, der in der Ehezeit die geringeren Versorgungsanwartschaften erworben hat. Dieser soll durch die Einführung des Genehmigungserfordernisses des Abs. 2 Satz 3 und der Versagungsgründe des Abs. 2 Satz 4 vor Übervorteilungen geschützt werden (BT-Drucks. 7/4361 S. 49).
Dieses Ziel und die zu seiner Verwirklichung getroffene Regelung halten sich im Rahmen der dem Gesetzgeber erlaubten Beschränkung der Handlungsfreiheit. Es liegt im Interesse des Gemeinwohls, der Gefahr vorzubeugen, daß der sozial schwächere Ehegatte in der besonderen Situation des Scheidungsverfahrens ohne Kompensation auf ihm an sich zustehende Versorgungsanrechte verzichtet und dadurch möglicherweise im Falle des Alters und der Erwerbsunfähigkeit auf öffentliche Unterstützung angewiesen ist. Es ist eine zur Verfolgung dieser sozialpolitischen Zielsetzung vertretbare Maßnahme, wenn der Gesetzgeber die Wirksamkeit von Scheidungsvereinbarungen über den Versorgungsausgleich von der Genehmigung des sachkundigen Familiengerichts abhängig gemacht hat, zumal in der schonenden Form, daß die Genehmigung nur verweigert werden soll, wenn eine anderweite angemessene Absicherung des ausgleichsberechtigten Ehegatten "offensichtlich" nicht gewährleistet ist. Aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist weiterhin zu folgern, daß ein Rechtsanspruch auf Genehmigung besteht, soweit die gesetzlichen Versagungsgründe und der dargelegte Schutzzweck der Norm nicht eingreifen (vgl. MünchKomm/Strobel aaO; Göppinger, Vereinbarungen anläßlich der Ehescheidung 3. Aufl. Rdnr. 423; Gernhuber, Familienrecht 3. Aufl. § 28 VIII 5 S. 375; s.a. BVerfGE 8, 71, 76).
§ 1587 o Abs. 2 Satz 3 und 4 BGB verstößt auch nicht gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Zwar bedarf der Ausschluß des Versorgungsausgleichs durch Ehevertrag gemäß § 1408 Abs. 2 BGB keiner Genehmigung. Dessen Wirksamkeit hängt aber nach § 1408 Abs. 2 Satz 2 BGB davon ab, daß nicht innerhalb eines Jahres nach Vertragsschluß ein Antrag auf Ehescheidung gestellt wird. Außerdem findet die unterschiedliche Regelung in § 1408 Abs. 2 BGB einerseits und § 1587 o Abs. 2 BGB andererseits darin eine sachliche Rechtfertigung, daß die Gefahr einer Übervorteilung des ausgleichsberechtigten Ehegatten während Bestehens der Ehe im allgemeinen nicht so groß ist wie in dem Stadium der Ehescheidung.
2.
Nach § 53 d Satz 1 FGG findet eine Entscheidung über den Versorgungsausgleich insoweit nicht statt, als die Ehegatten eine Vereinbarung nach § 1587 o BGB geschlossen haben und das Gericht sie genehmigt hat. Es ist danach Voraussetzung für eine Sachentscheidung über den Versorgungsausgleich nach den gesetzlichen Regeln, daß die Ehegatten darüber nicht in zulässiger Weise eine Vereinbarung getroffen haben (vgl. BT-Drucks. 7/4361, S. 72). Daraus ergibt sich für das Verfahren des Familiengerichts die Folgerung, daß es im Falle des Abschlusses einer derartigen Vereinbarung vorrangig über die Genehmigung zu entscheiden hat. Erteilt es die Genehmigung, kann über den Versorgungsausgleich nur noch entschieden werden, soweit die Vereinbarung Raum dafür läßt (MünchKomm/Strobel Anh. II zu § 1587 Rdnr. 3 zu § 53 d FGG). Die Versagung erfolgt durch einen isolierten Beschluß oder - wie im vorliegenden Fall - zusammen mit der Entscheidung, die über den Versorgungsausgleich nach den gesetzlichen Regeln befindet (vgl. MünchKomm/Strobel § 1587 o Rdnr. 47). Zwar bestimmt § 53 d Satz 2 FGG, daß die Versagung der Genehmigung nicht selbständig anfechtbar ist; es entspricht jedoch allgemeiner, auch vom Senat geteilter Auffassung, daß im Rechtsmittelweg gegen die Entscheidung über den Versorgungsausgleich geltend gemacht werden kann, die Genehmigung sei zu Unrecht verweigert worden (vgl. insbes. MünchKomm/Strobel a.a.O. Rdnr. 48 und Soergel/v. Hornhardt a.a.O. Rdnr. 28, jeweils zu § 1587 o; Schwab, Handbuch des Scheidungsrechts Rdnr. 681; Keidel/Kuntze/Winkler FGG 11. Aufl. Rdnr. 19; Bumiller/Winkler FGG 3. Aufl. Anm. 2; Bassenge/Herbst FGG 3. Aufl. Anm. 3, jeweils zu § 53 d). Der Gesetzgeber wollte mit § 53 d Satz 2 lediglich erreichen, daß es nicht zu einem selbständigen, verfahrenshemmenden Zwischenstreit über die Genehmigung kommen kann (BT-Drucks. 7/4361 S. 72).
3.
Das Beschwerdegericht hat sich grundsätzlich einer im Schrifttum teilweise vertretenen Auffassung angeschlossen, wonach aufgrund des Wortlauts des § 1587 o Abs. 2 Satz 4 BGB ein entschädigungsloser Verzicht auf den Versorgungsausgleich nicht genehmigt werden könne (Übersicht über den Meinungsstand bei OLG Düsseldorf FamRZ 1981, 285, 286; s.a. v. Maydell FamRZ 1981, 623, 624). Dem kann in dieser Allgemeinheit nicht gefolgt werden. Zunächst ist jedenfalls dann, wenn das amtswegige Verfahren über den Versorgungsausgleich zu einem Ausschluß aufgrund der Härteklauseln des § 1587 c BGB führen würde, auch ein vereinbarter Verzicht als zulässig und genehmigungsfähig zu erachten (ebenso MünchKomm/Strobel Nachtrag zu § 1587 o Rdnr. 37; Meierkamp SGb 1978, 227, 228; Frederici in Rahm, Handbuch des Familiengerichtsverfahrens Kapitel IV Rdnr. 347; Palandt/Diederichsen BGB 41. Aufl. § 1587 o Anm. 3 b im Anschluß an AG Kamen FamRZ 1978, 122; Schwab a.a.O. Rdnr. 685; Göppinger a.a.O. Rdnr. 433; s.a. Soergel/v. Hornhardt a.a.O. § 1587 o Rdnr. 18; v. Maydell FamRZ 1978, 749, 754; Udsching NJW 1978, 289, 294; Gernhuber a.a.O. § 28 VIII 5 S. 377). Der Zweck des Genehmigungserfordernisses, den ausgleichsberechtigten Ehegatten vor einer Übervorteilung zu schützen, entfällt, wenn dieser im Falle der Durchführung des Versorgungsausgleichs ohnehin nichts zu erwarten hat. Wenn er etwa Umstände, die einen Ausschluß des Versorgungsausgleichs nach § 1587 c BGB begründen, nicht bestreiten kann, kann er ein legitimes, auch einem Anliegen der Eherechtsreform entsprechendes Interesse daran haben, daß diese Umstände aufgrund seines Verzichts - unbeschadet der Prüfungspflicht des Gerichts - nicht in allen Einzelheiten erörtert werden müssen.
Weiterhin ist denkbar und kommt gerade im vorliegenden Fall in Betracht, daß die aufgegebenen Versorgungsanrechte des ausgleichsberechtigten Ehegatten zwar nicht durch eine Leistung des ausgleichspflichtigen Ehegatten, aber durch einen Vermögenserwerb von dritter Seite kompensiert werden. § 1587 o Abs. 2 Satz 4 BGB trifft nach Wortlaut und Sinn diesen Fall nicht, sondern hat eine Gesamtbewertung dessen im Auge, was die Ehegatten einander im Zusammenhang mit der Scheidung unter Einbeziehung der Unterhaltsregelung und der Vermögensauseinandersetzung zugestehen. Diese Vorschrift, die Versagungsgründe aufstellt und im Gesetzgebungsverfahren als Kompromiß nach Anrufung des Vermittlungsausschusses zustande gekommen ist (vgl. zur Entstehungsgeschichte MünchKomm/Strobel § 1587 o Rdnr. 3 f), kann nicht als abschließende Regelung der Genehmigungsvoraussetzungen angesehen werden. Außerhalb ihres Anwendungsbereichs kommt es entsprechend dem Zweck des Genehmigungserfordernisses darauf an, ob es der Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht bedarf, um für den verzichtenden Ehegatten den Grundstock einer eigenständigen Versorgung für das Alter und den Fall der Erwerbsunfähigkeit zu legen, ob also eine anderweite, den aus dem Versorgungsausgleich zu erwartenden Anrechten gleichwertige Absicherung gewährleistet ist.
4.
Das Beschwerdegericht ist dieser Frage nachgegangen und hat zunächst nicht als ausreichend erachtet, daß die Ehefrau nach ihren Angaben vor einer Neuheirat mit einem wohlhabenden Manne stand. Dies ist in Anbetracht der Wechselfälle des Lebens rechtsbedenkenfrei (so auch Göppinger a.a.O. Rdnr. 432). Soweit die Ehefrau zusätzlich geltend gemacht hat, ihr künftiger Ehemann werde ihr zur Alterssicherung Eigentum übertragen und einen Lebensversicherungsvertrag zu ihren Gunsten abschließen, hat das Beschwerdegericht die Angaben von Einzelheiten über Art und Höhe dieser Zuwendungen vermißt und erwogen, daß es möglicherweise nicht dazu komme. Diese Ausführungen begründen unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles einen Verstoß gegen § 12 FGG, der das Gericht auch im Verfahren über den Versorgungsausgleich (§ 621 a Abs. 1 ZPO) verpflichtet, von Amts wegen die erforderlichen Ermittlungen anzustellen und nicht darauf abzuheben, daß notwendige Einzelheiten über Art und Höhe der Absicherung nicht vorgetragen sind. Es kann dahinstehen, ob der Vortrag über die Übertragung von Eigentum deshalb außer Betracht bleiben konnte, weil nicht dargelegt worden war, um was für Eigentum es sich handelt und von welchem Wert es ist. Jedenfalls gab der Vortrag, es sei der Abschluß eines Lebensversicherungsvertrages beabsichtigt, Anlaß zu weiteren Nachforschungen, weil ein solcher - etwa bei entsprechender Versicherungssumme, bei einem geeigneten Fälligkeitszeitpunkt und bei Vereinbarung eines unwiderruflichen Bezugsrechts der Ehefrau - ein Äquivalent zu aufgegebenen Versorgungsanrechten darstellen kann. Am 9. Mai 1980, kurz vor der Entscheidung des Beschwerdegerichts am 14. Mai 1980, hatte die Ehefrau einen Rechtsmittelverzicht bezüglich des Scheidungsausspruches erklärt. Daraus war zu entnehmen, daß die Parteien im Begriff waren, die Rechtskraft des Scheidungsausspruches als Voraussetzung für die Neuheirat der Ehefrau herbeizuführen. Tatsächlich hat der Ehemann seinerseits am 29. Mai 1980 einen entsprechenden Rechtsmittelverzicht erklärt. Hiernach waren möglicherweise auch die Pläne für Zuwendungen des künftigen Ehegatten an die Ehefrau in ein konkretes Stadium getreten. Das Beschwerdegericht hatte daher Veranlassung für geeignete Hinweise an die Parteien; es hätte ihnen - auch in zeitlicher Hinsicht - Gelegenheit geben müssen, eine gegenwärtige - und nicht nur zukünftige - Absicherung der Ehefrau noch darzutun. Der Verstoß gegen § 12 FGG ist eine Gesetzesverletzung (Keidel/Kuntze/Winkler a.a.O. § 12 Rdnr. 87 m.w.N.), die zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz führt. Das Beschwerdegericht wird im weiteren Verfahren die gebotene Sachaufklärung nachzuholen und danach erneut über die Genehmigung der abgeschlossenen Vereinbarung zu befinden haben.
Streitwertbeschluss:
Beschwerdewert: 3.189,60 DM.
Seidl
Macke
Zysk
Nonnenkamp