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Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.06.1981, Az.: IVb ZB 529/80

Rentenbegründung; Rentensteigerung; Ausgleichspflichtiger Ehegatte; Ausschluß; Zeitpunkt der Antragstellung; Ruhen der Verpflichtung; Ratenzahlung; Anwartschaft; Super-Splitting; Bindender Bescheid; Zuerkennung des Altersruhegeldes; Erlöschen des Anspruches; Voraussetzungen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
03.06.1981
Aktenzeichen
IVb ZB 529/80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 11996
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 81, 152 - 196
  • MDR 1982, 41-42 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1981, 2689-2698 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1.Die dem ausgleichspflichtigen Ehegatten nach § 1587 b III BGB auferlegten Zahlungen sind nach § 1587 f Nr. 3 BGB als nicht erbracht anzusehen, sobald Umstände eintreten, welche die rentenbegründende oder -steigernde Wirkung von (weiteren) Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung ausschließen.

2. Der Ausgleichsverpflichtete kann einen Antrag, das Ruhen der Verpflichtung zur Beitragsentrichtung anzuordnen oder Ratenzahlung zu bewilligen (§ 1587 d I BGB), auch nach der Entscheidung über den Versorgungsausgleich stellen.

3. Der Ausgleich von Anwartschaften, die der Ausgleichsform des § 1587 b III BGB unterfallen, kann nicht dadurch vorgenommen werden, daß anstelle des Ausgleichs durch Beitragsentrichtung mehr Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587 b I BGB übertragen werden (sogenannter Super-Splitting).

4. Der Versorgungsausgleich durch Beitragsentrichtung zur Begründung von Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung ist ausgeschlossen, wenn dem Berechtigten ein bindender Bescheid über die Zuerkennung des Altersruhegeldes erteilt ist.

5. Der Versorgungsausgleich durch Beitragsentrichtung zur Begründung von Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung ist auch insoweit mit dem Grundgesetz vereinbar, als Anwartschaften der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes auszugleichen sind (im Anschluß an BGHZ 75, 241 = NJW 1980, 47).

6. Das Erlöschen des Anspruchs auf Beitragsentrichtung nach § 1587 III BGB hängt nicht allein vom Eintritt der in § 1587 BGB aufgeführten Alternativen ab, vielmehr müssen außerdem die allgemeinen Voraussetzungen für den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich erfüllt sein.