Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.05.1982, Az.: IVb ZB 718/81
Versorgungsausgleich; Öffentlicher Dienst; Anwartschaften; Betriebliche Altersversorgung; Zusatzversorgung; Barwertverordnung; Versicherungsfall; Ehegatte; Ehezeit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.05.1982
- Aktenzeichen
- IVb ZB 718/81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 12734
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHZ 84, 158 - 196
- MDR 1982, 832-833 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1982, 1989-1997 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Bei dem Ausgleich von Anwartschaften der betrieblichen Altersversorgung in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes ist auf seiten sowohl des ausgleichspflichtigen als auch des ausgleichsberechtigten Ehegatten jeweils nur die Anwartschaft auf die statistische Versicherungsrente - mit im Einzelfall höchsten Wert - als unverfallbar in den öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen.
2. Wird bei Eintritt des Versicherungsfalles die dynamische Versorgungsrente unverfallbar, so unterliegt die Differenz zwischen dem auf die Ehezeit entfallenden Anteil dieser Rente und der öffentlich-rechtlichen ausgeglichenen - mit Hilfe der Barwertverordnung dynamisierten - Versicherungsrente dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich.