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Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.05.1982, Az.: IVb ZB 718/81

Versorgungsausgleich; Öffentlicher Dienst; Anwartschaften; Betriebliche Altersversorgung; Zusatzversorgung; Barwertverordnung; Versicherungsfall; Ehegatte; Ehezeit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.05.1982
Aktenzeichen
IVb ZB 718/81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 12734
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 84, 158 - 196
  • MDR 1982, 832-833 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1982, 1989-1997 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Bei dem Ausgleich von Anwartschaften der betrieblichen Altersversorgung in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes ist auf seiten sowohl des ausgleichspflichtigen als auch des ausgleichsberechtigten Ehegatten jeweils nur die Anwartschaft auf die statistische Versicherungsrente - mit im Einzelfall höchsten Wert - als unverfallbar in den öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen.

2. Wird bei Eintritt des Versicherungsfalles die dynamische Versorgungsrente unverfallbar, so unterliegt die Differenz zwischen dem auf die Ehezeit entfallenden Anteil dieser Rente und der öffentlich-rechtlichen ausgeglichenen - mit Hilfe der Barwertverordnung dynamisierten - Versicherungsrente dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich.