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Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.05.1993, Az.: XII ZR 88/92

Auskunftsanspruch; Wert; Auskunftsbegehren; Abänderung; Festsetzung; Zeitaufwand; Kostenaufwand

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.05.1993
Aktenzeichen
XII ZR 88/92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 14869
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Koblenz
AG Alzey

Fundstellen

  • FamRZ 1993, 1423-1424 (Volltext mit red. LS)
  • NJW-RR 1993, 1026

Redaktioneller Leitsatz

Der Wert der Beschwer richtet sich für den Verurteilten nach seinem Interesse an der Nichterteilung der Auskunft, das nach §§ 2, 3 ZPO frei zu schätzen und festzusetzen ist; das Gericht hat darüber hinaus den Zeit- und Kostenaufwand zu berücksichtigen, den eine sorgfältige Auskunftserteilung mit sich bringt.

Tatbestand:

1

Zwischen den Parteien schwebt seit dem Jahre 1989 ein Ehescheidungsverfahren. Die Klägerin verlangt mit der vorliegenden Klage vom Beklagten im Wege der Stufenklage Unterhalt. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat den Beklagten verurteilt,

2

"Auskünfte über die Höhe all seiner Einkünfte von September 1988 bis Dezember 1989 zu erteilen und entsprechende Unterlagen über alle Einnahmen von September 1988 bis Dezember 1989 vorzulegen."

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Hiergegen hat der Beklagte Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat den Wert des Streitgegenstandes für die Berufung auf 700 DM festgesetzt, ist dabei trotz Gegenvorstellungen geblieben und hat sodann nach mündlicher Verhandlung die Berufung als unzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 1.200 DM nicht übersteige (§ 511a Abs. 1 ZPO a.F.). Dagegen richtet sich die Revision des Beklagten.

Entscheidungsgründe

4

Die Revision, die nach § 621d Abs. 2 ZPO ohne Zulassung stattfindet, führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

5

1. Das Oberlandesgericht führt aus, bei dem Rechtsmittel einer nach §§ 1361 Abs. 4, 1605 BGB zur Auskunft verpflichteten Partei richte sich der Wert des Beschwerdegegenstandes, den das Gericht nach §§ 2 und 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen habe, nach ihrem Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dafür sei - von dem hier nicht vorliegenden Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses abgesehen - der Aufwand an Zeit und Kosten maßgebend, den die sorgfältige Erteilung der Auskunft verursache. Kosten für die Hinzuziehung sachkundiger Dritter, wie Rechtsanwälte oder Steuerberater, seien nur dann zu berücksichtigen, wenn die Partei ohne deren Hilfe die Auskunft nicht sachgerecht erteilen könne.

6

Der Beklagte bedürfe hier keines Steuerberaters. Seine Auskunftspflicht erstrecke sich auf seine Einkünfte aus abhängiger Beschäftigung und seine Einnahmen aus der Spargel ernte 1989 sowie den Weinlesen 1988 und 1989. Unterlagen, wie die noch ausstehende Lohnbescheinigung für den Zeitraum 1. September 1989 (richtig: 1988?) bis 31. Dezember 1989, die anläßlich der Spargelernte 1989 erfolgten Gutschriften der VOG, die Nachweise über die Tageseinnahmen, die Rechnungen für Dünger und maschinelle Bearbeitung der Spargelkulturen sowie die Nachweise der Aushilfslöhne, die Abrechnungen über den Traubenverkauf anläßlich der Weinlesen 1988 und 1989 und die Belege der geltend gemachten Kosten, könne der Beklagte selbst vorlegen. Soweit diese Unterlagen wegen einer Betriebsprüfung dem Finanzamt vorlägen, könne er sie selbst zurückfordern. Soweit wegen fehlender Belege Rekonstruktionen notwendig werden sollten, müßte ein Steuerberater sich auch nur auf die Angaben des Beklagten verlassen. Die Beschaffung der Unterlagen, etwa der Belege für Aushilfslöhne, dürfte zwar einen gewissen Aufwand an brieflichen oder telefonischen Kontakten erfordern, zu denen jedoch der Beklagte besser als ein Dritter geeignet sei, weil nur er die in Betracht kommenden Personen kenne. Der Mithilfe eines Steuerberaters bedürfe der Beklagte auch nicht deswegen, weil das Finanzamt seine Angaben zu seinen Einkünften aus der Landwirtschaft einer Betriebsprüfung unterzogen habe. Soweit er befürchte, wegen unzutreffender steuerlicher Beurteilung des Finanzamts ein zu hohes Einkommen angeben zu müssen, könne er dem dadurch begegnen, daß er die nach seiner Meinung falschen Grundlagen des Betriebsprüfungsergebnisses als solche kennzeichne.

7

Der erforderliche persönliche Aufwand des Beklagten an Zeit, die er für die erforderliche Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben und für die Beschaffung noch fehlender Belege benötige, sei mit einem Wert von 600 DM anzusetzen; die Kosten für Porto, Telefonate und Fahrten zu Lieferanten und Abnehmern überstiegen einen Betrag von 100 DM nicht.

8

Die Revision hält die Bemessung des Beschwerdewerts nach dem Interesse des Rechtsmittelführers, die Auskunft nicht erteilen zu müssen, nicht mit dem Grundsatz für vereinbar, daß der Streitgegenstand für beide Parteien identisch sei; sie sei systemwidrig. Es sei der Auffassung des II. Zivilsenats zu folgen, daß das Interesse des Beklagten in der Regel ebenso zu bewerten sei, wie das entgegengesetzte Interesse des Klägers, sich durch die Erlangung der Auskunft die nachfolgende Geltendmachung eines Zahlungs oder Herausgabeanspruchs zu erleichtern (Urteil vom 15. Juni 1970 - II ZR 150/69 - WM 1970, 1226, 1227). Die Auseinandersetzung des erkennenden Senats mit dieser Entscheidung im Beschluß vom 27. März 1985 (IVb ZB 121/84 - FamRZ 1986, 796, 797), die zwischen Auskunftsklagen zur Erleichterung von Leistungsansprüchen und solchen zur Geltendmachung von Leistungsansprüchen unterscheide, erscheine gekünstelt und nicht nachvollziehbar. Wegen des Grundsatzes der Gleichbewertung der sachlich entgegengesetzten Interessen von Auskunftskläger und Auskunftsbeklagten könne ein und derselbe Streitgegenstand nicht gegensätzlich bewertet werden, wenn sich die Parteirolle umkehre. Dies zeige auch das Beispiel der negativen Feststellungsklage, deren Streitgegenstand mit dem einer Leistungsklage des Gläubigers identisch sei. Mit seinem Rechtsmittelantrag erstrebe der zur Auskunft verpflichtete Beklagte sachlich nichts anderes, als er mit einer negativen Feststellungsklage verfolgen wurde. Die angegriffene Bewertungspraxis führe auch zu einer eklatanten Ungleichbehandlung der Parteien. Der Auskunftskläger, dessen Leistungsklage regelmäßig mit 10 bis 25% des durch die Auskunft vorzubereitenden Zahlungsanspruchs bewertet werde, erreiche im Unterliegensfall regelmäßig die Nachprüfung des Urteils durch die Berufungsinstanz. Der unterlegene Auskunftsbeklagte erhalte dagegen ein unanfechtbares Schiedsurteil des Erstrichters. Gerade der vorliegende Fall zeige, wie die unterschiedliche Bewertung des Rechtsmittelinteresses dazu führe, daß ein amtsgerichtliches Urteil, das in grob verfahrenswidriger Weise erlassen worden und dessen Begründung an Dürftigkeit kaum zu überbieten sei, seiner gebotenen Korrektur entzogen werde. Hätte der Amtsrichter in ebenso unzulänglicher und verfahrensfehlerhafter Weise die Auskunftsklage abgewiesen, so hätte die Klägerin ohne weiteres Berufung einlegen können, da der Streitwert ihrer Klage mit 1.500 DM angesetzt worden sei. Dieses Ergebnis halte auch einer verfassungsrechtlichen Nachprüfung nicht stand, sondern verletze Grundrechte des Beklagten aus Art. 3 Abs. 1, 19 Abs. 4 GG und verstoße gegen den Rechtsstaatsgrundsatz des Art. 20 Abs. 3 GG.

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Dem kann nicht gefolgt werden.

10

a) Zutreffend und in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß für die Bemessung des Beschwerdewertes, den das Gericht bei einem Rechtsstreit wegen der Erteilung einer Auskunft gemäß §§ 2, 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen hat, auf seiten des Verurteilten sein Interesse maßgebend ist, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Hierbei ist - von dem hier nicht gegebenen Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses abgesehen - der für die Auskunftserteilung erforderliche Aufwand an Zeit und Kosten zu berücksichtigen, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft verursacht (vgl. etwa Senatsurteile vom 19. Oktober 1988 - IVb ZR 27/88 - FamRZ 1989, 157 und vom 11. Juli 1990 - XII ZR 10/90 - FamRZ 1990, 1225, 1226; Senatsbeschluß vom 14. November 1990 - XII ZB 96/90 - FamRZ 1991, 315 m.w.N.; BGH, Urteil vom 27. November 1991 - VIII ZR 37/91 - WM 1992, 289 m.N. = BGHR ZPO § 3 Rechtsmittelinteresse 13). Diese Rechtsprechung hat in der Literatur allgemeine Zustimmung gefunden (Hillach/Rohs, Handbuch des Streitwerts in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten 8. Aufl. § 26 S. 136; Bergerfurth FamRZ 1987, 246; Schneider, Streitwertkommentar 10. Aufl. Rdn. 552; Zöller/Schneider, ZPO 17. Aufl. § 3 Rdn. 16 "Auskunft"; Baumbach/Hartmann, ZPO 51. Aufl. Anh. 3 Rdn. 24 mit Hinweis auf abweichende Entscheidungen zweier Oberlandesgerichte; Palandt/Diederichsen, BGB 52. Aufl. § 1605 Rdn. 12).

11

aa) Vergebens beruft sich die Revision für ihre Auffassung auf die vereinzelt gebliebene Entscheidung des II. Zivilsenats vom 15. Juni 1970. Mit dieser Entscheidung hat sich der Senat nicht nur in dem von der Revision genannten Beschluß vom 27. März 1985, sondern auch in seinem Beschluß vom 16. Dezember 1987 (IVb ZB 83/87 - BGHR ZPO § 2 Beschwerdegegenstand 4) auseinandergesetzt und dabei auch zur Frage der Anrufung des Großen Senats für Zivilsachen Stellung genommen. Hierauf wird verwiesen. Eines erneuten Eingehens auf diese Entscheidung bedarf es nicht, zumal der II. Zivilsenat selbst seine abweichende Auffassung aufgegeben hat (Beschlüsse vom 9. Oktober 1989 - II ZB 4/89 und vom 25. September 1989 - II ZR 87/89 - BGHR ZPO § 2 Beschwerdegegenstand 15, 16).

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bb) Mit ihrem Hinweis, der Beschwerdewert müsse für den Auskunftsbeklagten in gleicher Weise bewertet werden wie für den Auskunftskläger, weil der Streitgegenstand für beide Parteien identisch sei, bleibt die Revision gleichfalls ohne Erfolg.

13

Beschwerdewert und Streitgegenstand der Vorinstanz müssen nicht miteinander übereinstimmen. Bei dem Beschwerdewert kommt es darauf an, in welchem Umfang der Rechtsmittelkläger durch das Urteil der Vorinstanz in seinem Recht verkürzt zu sein behauptet und in welchem Umfang er Abänderung der Vorentscheidung begehrt (Zöller/Schneider aaO. § 511a Rdn. 4). Die für den Streitgegenstand entwickelten Grundsätze können daher für die Bemessung des Beschwerdewerts eines Rechtsmittelführers nicht ohne weiteres herangezogen werden (vgl. auch BGH, Urteil vom 11. Dezember 1991 - IV ZR 49/91 - BGHR ZPO § 3 Rechtsmittelinteresse 16 m.w.N.).

14

cc) Auch der von der Revision herangezogene Vergleich des Streitgegenstandes einer negativen Feststellungsklage des Schuldners mit dem einer Leistungsklage des Gläubigers vermag keine andere Beurteilung zu rechtfertigen. Wie ausgeführt, kann vom Wert des Streitgegenstandes nicht stets auf den Beschwerdewert eines Rechtsmittelführers geschlossen werden. Vielmehr ist es wegen der unterschiedlichen Beeinträchtigung der Rechtspositionen der Parteien durch das Urteil der Vorinstanz gerechtfertigt, ihr Rechtsmittelinteresse unterschiedlich zu bewerten (vgl. dazu auch Schneider Anmerkung zu BGH EzFamR ZPO § 3 Nr. 3 S. 6, 17 f; BGH, Urteil vom 11. Dezember 1991 aaO.). Mit Recht weist Schneider darauf hin, es wäre in sich widersprüchlich, den Wert der Berufung des Beklagten am Klägerinteresse auszurichten, obwohl es in der höheren Instanz gerade nicht um dessen Beschwer geht. Da auf seiten der Parteien nach einem Urteil unterschiedliche Beschwerdegegenstände und unterschiedliche Interessen gegeben sind, liegt auch die von der Revision behauptete Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes nicht vor (Senatsbeschluß vom 8. Juli 1987 - IVb ZB 3/87 - BGHR ZPO vor § 1/Rechtsmittel Beschwer 2; BGH, Urteil vom 27. November 1991 - VIII ZR 37/91 - BGHR ZPO Rechtsmittelinteresse 13). Darauf, in welchem Umfang das angegriffene Urteil Mängel enthält und deshalb das Rechtsmittel sachlich Aussicht auf Erfolg hat, kann es bei der Bewertung des Beschwerdewertes, einer Rechtsmittelvoraussetzung, nicht ankommen.

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dd) Entgegen der Ansicht der Revision sind Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 20 Abs. 3 GG durch eine unterschiedliche Bemessung des Beschwerdewertes der Parteien einer Auskunftsklage nicht verletzt.

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Die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG eröffnet dem Bürger den Weg zu einem staatlichen Gericht, das den Grundsätzen der Art. 92 und 97 GG genügen muß. Diesen Zugang hat der Beklagte gehabt; über seine Auffassung, nicht zur Auskunft verpflichtet zu sein, hat das Familiengericht entschieden. Weder Art. 19 Abs. 4 GG noch auch etwa das allgemeine Rechtsstaatsprinzip gewährleisten einen Instanzenzug (BVerfGE 11, 232, 233 [BVerfG 22.06.1960 - 2 BvR 37/60];  78, 88, 99). Es kann deshalb weder den Beklagten in seinem Recht aus Art. 19 Abs. 4 noch das Rechtsstaatsprinzip verletzen, wenn die Bewertung des Beschwerdewertes an seinem Interesse gemessen wird, die verlangte Auskunft nicht erteilen zu müssen. Diese an objektive Kriterien anknüpfende Beurteilung führt insbesondere nicht dazu, den Zugang zur nächsten Instanz in unsachgemäßer und unzumutbarer Weise zu erschweren (vgl. dazu BVerfGE 50, 217, 230 f). Ergibt die Bewertung vielmehr einen die Berufungssumme übersteigenden Wert, so ist dem Rechtsmittelführer die nächste Instanz eröffnet.

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b) Ohne Erfolg wendet die Revision ein, das Berufungsgericht habe nicht ausreichend gewürdigt, daß der Beklagte als Gärtnereigehilfe und Nebenerwerbslandwirt nicht in der Lage sei, selbst die verlangte Auskunft zu erteilen, sondern dazu der Hilfe eines Steuerberaters bedürfe.

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Die Bewertung des Rechtsmittelinteresses durch das Berufungsgericht kann vom Senat nur darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht die gesetzlichen Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat (ständige Rechtsprechung; vgl. Senatsbeschlüsse vom 4. Oktober 1990 - XII ZB 37/90 - BGHR ZPO § 2 Beschwerdegegenstand 14; vom 22. Februar 1989 - IVb ZB 186/88 - BGHR ZPO § 3 Rechtsmittelinteresse 7). Sie ist nicht zu beanstanden, soweit das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, daß der Beklagte die verlangte Auskunft ohne fremde Hilfe erteilen kann. Das Berufungsgericht hat sich insoweit rechtsfehlerfrei mit den vom Beklagten vorgetragenen Einwänden auseinandergesetzt.

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Die Auskunft über sein Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit von September 1988 bis Dezember 1989 kann der Beklagte unschwer anhand ihm vorliegender oder vom Arbeitgeber zu beschaffender Lohnbescheinigungen erteilen. Auch seine Einkünfte während dieses Zeitraums aus dem Verkauf landwirtschaftlicher Produkte (Spargel, Wein) kann er bei Aufbietung der ihm zumutbaren Sorgfalt und Mühe selbst angeben. Auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts wird insoweit verwiesen. Daran ändert nichts, wenn der Beklagte es in der Vergangenheit für angebracht gehalten hat, sich für die Zusammenstellung seiner Einkünfte gegenüber dem Finanzamt eines Steuerberaters zu bedienen. Daß der Beklagte - aus welchen Gründen auch immer - auf eine geordnete Aufzeichnung seiner Einnahmen und Ausgaben verzichtet hat, gehört zum Bereich seiner von ihm zu verantwortenden persönlichen Lebens- und Wirtschaftsführung. Damit kann er die objektive Notwendigkeit der Inanspruchnahme einer Hilfskraft nicht rechtfertigen. Soweit für die Erstellung der Auskunft erforderliche Unterlagen dem Finanzamt vorliegen, kann der Beklagte diese dort einsehen und erforderlichenfalls Fotokopien anfertigen lassen oder sie für kurze Zeit zurückerbitten. Entgegen der Auffassung der Revision ist der Beklagte nicht verpflichtet, eine Bilanz oder Gewinn- und Verlustrechnung aufzustellen, da er nicht Kaufmann ist (vgl. MünchKomm/Köhler, BGB 3. Aufl. § 1605 Rdn. 11).

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c) Mit Erfolg rügt jedoch die Revision, daß das Berufungsgericht nicht berücksichtigt hat, daß dem Urteil des Familiengerichts teilweise die Vollstreckungsfähigkeit fehlt.

21

Das Familiengericht hat den Beklagten u.a. verurteilt, "... entsprechende Unterlagen über alle Einnahmen von September 1988 bis Dezember 1989 vorzulegen." Einer solchen Verurteilung fehlt wegen mangelnder Bestimmtheit die Vollstreckungsfähigkeit (vgl. Senatsurteil vom 26. Januar 1983 - IVb ZR 355/81 - FamRZ 1983, 454). Belege, die ein Auskunftspflichtiger vorlegen soll, müssen bezeichnet werden. Ihre nähere Konkretisierung ergibt sich hier auch nicht aus den Urteilsgründen, auf die zur Feststellung des Inhalts eines nicht klaren Vollstreckungstitels zurückgegriffen werden kann (Zöller/Stöber aaO. § 704 Rdn. 5). Für solche Fälle hat der Senat bereits entschieden, daß der Verurteilte fachkundigen Rat dazu einholen darf, inwieweit er dem Urteil folgen muß, um Vollstreckungsmaßnahmen zu vermeiden (Senatsbeschluß vom 3. Februar 1988 - IVb ZB 205/87 - FamRZ 1988, 495, 496), und daß auch der Aufwand an Zeit und Kosten zu berücksichtigen ist, der durch die Abwehr ungerechtfertigter Vollstreckungsversuche auf dem Rechtswege entsteht (Senatsbeschlüsse vom 22. Februar 1989 - IVb ZB 5/89 - FamRZ 1989, 731, 732 und vom 12. Dezember 1990 - XII ZB 149/90 - nicht veröffentlicht).

22

Da nicht außer Zweifel steht, ob das Berufungsgericht auch bei Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte einen unterhalb der Berufungssumme liegenden Beschwerdewert angenommen hätte, kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Unter dessen Aufhebung ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.