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Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.10.1990, Az.: XII ZB 37/90

Inanspruchnahme eines Ehegatten; Wertermittlung; Angabe der Vermögenswerte; Zugewinn; Beauftragung eines Sachverständigen; Hilfskräfte; Kostentragung; Abwehrinteresse; Rechtskraftwirkung; Teilverurteilung zur Aussage

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.10.1990
Aktenzeichen
XII ZB 37/90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 13782
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • FamRZ 1991, 316-317 (Volltext mit red. LS)
  • NJW-RR 1991, 325-326 (Volltext mit red. LS)

Redaktioneller Leitsatz

1. Wird ein Ehegatte auf Wertermittlung in Anspruch genommen, so ist dieser nur insoweit zur Ermittlung und Angabe der Vermögenswerte verpflichtet, als er selbst dazu in der Lage ist.

2. Wird der Wert des Zugewinns ermittelt, muß dieser Ehegatte keine Dritten, insbesondere Sachverständige beauftragen. Im Einzelfall kann jedoch eine Verpflichtung dahingehend bestehen, daß der Inanspruchgenommene zur zuverlässigen Ermittlung der Vermögensgegenstände Auskünfte einholen oder Hilfskräfte einschalten muß.

3. Dahingehend hat der Verpflichtete im Einzelfall (siehe LSK-FamR/Hülsmann, § 1379 BGB LS 49) dadurch anfallenden Auslagen zu tragen, da diese Auslagen zu den Kosten der Wertermittlung gehören.

4. Ist das Abwehrinteresse zu bewerten, keine Auskunft erteilen zu müssen, bleibt das Interesse, die begehrte Hauptleistung nicht erbringen zu müssen, außer Betracht.

5. Keine Rechtskraftwirkung für den Hintergrund des Hauptanspruchs haben die Ansichten des Gerichts hinsichtlich einer Teilverurteilung zur Auskunft.

Gründe

1

I. Die Parteien haben im Februar 1987 zu notariellem Protokoll den Versorgungsausgleich und den Zugewinnausgleich ausgeschlossen sowie für den Fall der Scheidung auf nachehelichen Unterhalt verzichtet und über Sorgerecht und Unterhalt der gemeinschaftlichen Kinder Abreden getroffen.

2

Außerdem sind sie übereingekommen, daß die Ehefrau (Antragsgegnerin) ihren ideellen Hälfteanteil an dem gemeinsamen Hausgrundstück in O. gegen Zahlung eines Betrages von 53.000 DM auf den Ehemann (Antragsteller) überträgt, und haben die Auflassung des Grundbesitzes erklärt. Der Ehemann ist ferner Eigentümer eines während der Ehe erworbenen Grundstücks in Irland. Im Zuge des seit 20. Mai 1988 rechtshängigen Scheidungsverfahrens hat die Ehefrau, die die notariellen Vereinbarungen infolge der von ihr erklärten Anfechtung und wegen Sittenwidrigkeit für nichtig hält, den Ehemann im Wege der Stufenklage auf Zugewinnausgleich in Anspruch genommen. Auf ihren Antrag hat das Amtsgericht den Ehemann verurteilt,

3

"der Antragsgegnerin Auskunft zu erteilen über sein Endvermögen per 20. Mai 1988 mit Ausnahme von Hausrat und persönlichen Gebrauchsgegenständen durch Vorlage eines vollständigen, systematischen Bestandsverzeichnisses über seine zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Aktivposten und Schuldposten mit Wertangabe".

4

Hiergegen hat der Ehemann Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat den Wert des Beschwerdegegenstandes für den zweiten Rechtszug auf 500 DM festgesetzt und die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Ehemannes.

5

II. Für die Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstandes, den das Gericht bei einem Rechtsstreit wegen der Erteilung einer Auskunft gemäß §§ 2 und 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen hat, ist das Interesse des Rechtsmittelführers maßgebend. Bei einem Rechtsmittel des Gegners gegen seine Verurteilung zur Auskunft richtet sich der Beschwerdewert nach seinem Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Sein Interesse, die von der klagenden Partei letztlich angestrebte Leistung nicht erbringen zu müssen, bleibt bei der Wertbemessung außer Betracht, weil es durch die Verurteilung zur Auskunft, die für den Grund des Hauptanspruchs keine Rechtskraft schafft, nicht berührt wird. Der Verurteilte kann dieses Interesse im Prozeß über den Hauptanspruch ohne Einschränkung weiterverfolgen (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. etwa Senatsbeschluß vom 27. März 1985 - IVb ZB 121/84 - FamRZ 1986, 796, 797 sowie vom 8. Februar 1989 - IVb ZB 174/88 - BGHR ZPO § 2, Beschwerdegegenstand 10, jeweils m.w.N.).

6

Hiernach ist es für die Bemessung des Beschwerdegegenstandes entgegen der Ansicht des Ehemannes von vornherein unmaßgeblich, daß das Amtsgericht in dem angefochtenen Teilurteil die von den Parteien abgeschlossenen notariellen Vereinbarungen beurteilt und den Ausschluß von Zugewinn- und Versorgungsausgleich als sittenwidrig angesehen hat. Diese Beurteilung hat keine Bindungswirkung für die Entscheidung über den Anspruch auf Zugewinnausgleich, weil die Verurteilung zur Auskunft für den Grund des Hauptanspruchs keine Rechtskraft schafft. Deshalb hat das Interesse des Ehemannes an der Bekämpfung jener Beurteilung für die Bemessung des Gegenstandswertes in der Auskunftsstufe ebenso außer Betracht zu bleiben wie sein Verfahrensziel, der Ehefrau keinen Zugewinnausgleich zahlen zu müssen. Dieses Interesse kann der Ehemann in der "Leistungsstufe" uneingeschränkt weiterverfolgen. Für die Bewertung des hier beachtlichen Abwehrinteresses kommt es danach vor allem auf den Aufwand an, den die sorgfältige Erfüllung der titulierten Leistungspflicht erfordert.

7

Das Oberlandesgericht, dessen Bewertung nur beschränkter Kontrolle unterliegt und vom Senat nur darauf überprüft werden kann, ob das Gericht von seinem Ermessen einen ungesetzlichen Gebrauch gemacht hat, hat seinen Beschluß über den Gegenstandswert des Berufungsverfahrens nicht näher begründet. Darin ist ein Verfahrensmangel zu erblicken (vgl. Senatsbeschluß vom 22. Februar 1989 - IVb ZB 186/88 - BGHR ZPO § 3, Rechtsmittelinteresse 7). Dieser würde die Wertbemessung nur dann nicht in Frage stellen, wenn die Posten für die Bewertung des Abwehrinteresses ihrer Art und ihrem Umfang nach auf der Hand lägen oder sonst bei Berücksichtigung aller in Frage kommenden Umstände außer Zweifel stände, daß das Abwehrinteresse nicht mit einem höheren Wert bemessen werden kann. Davon kann jedoch nicht ausgegangen werden.

8

Durch das angefochtene Teilurteil ist dem Ehemann nicht nur aufgegeben worden, durch Vorlage eines nachprüfbaren Bestandsverzeichnisses über sein Endvermögen am Bewertungsstichtag Auskunft zu erteilen; vielmehr hat er darüber hinaus auch den Wert der Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten zu ermitteln und anzugeben. Zwar legt ihm diese Verurteilung, die auf dem zusätzlichen, neben dem eigentlichen Auskunftsverlangen geltend gemachten besonderen Begehren der Ehefrau nach § 1379 Abs. 1 Satz 2 BGB beruht (vgl. BGHZ 84, 31, 32) [BGH 06.05.1982 - IX ZR 36/81], entgegen der Ansicht der sofortigen Beschwerde nicht die Pflicht auf, die Vermögensgegenstände, insbesondere das Grundeigentum, begutachten zu lassen. Vielmehr ist der auf Wertermittlung in Anspruch genommene Ehegatte nur insoweit zur Ermittlung und Angabe der Vermögenswerte verpflichtet, als er selbst dazu imstande ist (vgl. BGHZ aaO.; Johannsen/Henrich/Jaeger, Eherecht § 1379 BGB Rdn. 11; Schwab, Handbuch des Scheidungsrechts Teil VII Rdn. 201). Dritte Personen, insbesondere einen Sachverständigen, braucht er mit der Wertermittlung nicht zu beauftragen (Johannsen/Henrich/Jaeger aaO.). Das schließt es jedoch nicht aus, daß der Verpflichtete zu Einzelfragen Auskünfte einholen oder Hilfskräfte einschalten muß, um den Wert der Vermögensgegenstände zuverlässig zu ermitteln. Dadurch anfallende Auslagen gehören zu den Kosten der Wertermittlung, die der Verpflichtete zu tragen hat (vgl. MünchKomm/Gernhuber, 2. Aufl. § 1379 Rdn. 25).

9

Ob das Berufungsgericht diese Umstände bei seiner Wertbemessung gewürdigt und solche möglicherweise auf den Ehemann zukommenden Kosten berücksichtigt hat, läßt sich nicht feststellen. Damit ist nicht abzusehen, ob die vorgenommene Ermessensausübung dem Gesetz entspricht. Es steht auch nicht außer jedem Zweifel, daß die Wertbemessung unter Berücksichtigung der angeführten Umstände hinter der Wertgrenze des § 511a ZPO zurückbleibt. Diese Unsicherheit besteht vor allem im Hinblick auf die Kosten, die durch die Ermittlung der Grundstückswerte zu dem Stichtag entstehen können. Damit kann der angefochtene Beschluß nicht bestehenbleiben.