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Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.05.1982, Az.: IX ZR 36/81

Rechtmäßigkeit der Wertermittlung durch einen Sachverständigen auf Kosten der Beklagten; Pflicht jedes Ehegatten zur Auskunftserteilung über den Bestand seines Endvermögens gegenüber dem Anderen; Pflicht zur Übergabe des Vermögensverzeichnisses

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.05.1982
Aktenzeichen
IX ZR 36/81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 13657
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Karlsruhe - 12.02.1981
AG Heidelberg

Fundstellen

  • BGHZ 84, 31 - 36
  • MDR 1982, 663-664 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1982, 1643-1645 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Manfred P., C. ring ..., H.,

Prozessgegner

Elke P., O.straße ..., H.,

Amtlicher Leitsatz

Soweit der auskunftsberechtigte Ehegatte Wertermittlung durch einen Sachverständigen verlangen kann, hat er die Kosten der Begutachtung zu tragen.

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 28. Januar 1982
durch
den Vorsitzenden Richter Mai und
die Richter Henkel, Fuchs, Dr. Lang und Gärtner
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 16. Zivilsenats - Senats für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 12. Februar 1981 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Tatbestand

1

Die Parteien sind Eheleute und leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Sie haben die Scheidung beantragt. Der Ehemann verlangt Ausgleich des Zugewinns. Auf seinen Antrag verurteilte das Familiengericht am 24. Oktober 1979 die Ehefrau zur Auskunftserteilung über den Bestand ihres Endvermögens zum 22. Februar 1979. Das Teilurteil wurde rechtskräftig.

2

Die Ehefrau ist Eigentümerin des Hausgrundstücks O.straße ... in H.; sie hat es 1972 von ihrer Mutter in Anrechnung auf den Erbteil erhalten und später umgebaut. Ihre im Februar 1980 dem Ehemann erteilte Auskunft über das Anfangs- und Endvermögen enthält hinsichtlich des Hausgrundstücks Angaben über Art und Größe, den geschätzten Verkehrswert beim Erwerb und am Stichtag, die Einheitswerte 1962 und 1966, den Feuerversicherungswert 1978 und die vorhandenen Belastungen.

3

Darauf beantragte der Ehemann,

die Ehefrau zu verurteilen, auf ihre Kosten den Wert des Hauses zum November 1972 und zum Januar 1979 durch ein Sachverständigengutachten schätzen zu lassen.

4

Das Familiengericht wies den Antrag durch Teilurteil ab. Die Berufung blieb erfolglos. Mit der Revision verfolgt der Ehemann - nach Teilrücknahme des Rechtsmittels - den Schätzantrag nur zum Januar 1979 weiter. Die Ehefrau bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision ist nicht begründet.

6

Der Berufungsrichter, dessen Urteil in FamRZ 1981, 458 veröffentlicht ist, hält die verlangte Wertermittlung durch einen Sachverständigen auf Kosten der Beklagten für unbegründet. Er schließt sich der in Rechtsprechung und Schrifttum überwiegenden Meinung an, daß für die Kosten des Sachverständigen aufzukommen habe, wer die Auskunft verlange.

7

Das Berufungsurteil ist im Ergebnis richtig.

8

§ 1379 Abs. 1 Satz 1 BGB verpflichtet jeden der Ehegatten gegenüber dem anderen zur Auskunftserteilung über den Bestand seines Endvermögens. Die Auskunft besteht in der Übergabe eines Vermögensverzeichnisses (§ 260 Abs. 1 BGB), in dem die Aktiva und Passiva übersichtlich zusammengestellt, insbesondere die am Stichtag zum Endvermögen gehörenden Gegenstände nach Anzahl, Art und wertbildenden Merkmalen einzeln aufgeführt sind. Wertangaben muß das der Auskunftserteilung dienende Verzeichnis nicht enthalten (so MünchKomm/Gernhuber § 1379 Rdn. 16 m.w.N.; Schwab, Handbuch des Scheidungsrechts Rdn. 827 unter Hinweis auf OLG Celle FamRZ 1975, 415; Palandt/Diederichsen BGB 41. Aufl. § 1379 Anm. 2 a; Soergel/Lange BGB 11. Aufl. § 1379 Rdn. 9). Diesen Anspruch hat die Beklagte unstreitig erfüllt.

9

§ 1379 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB gibt jedem Ehegatten außerdem das Recht, daß der Wert der Vermögensgegenstände und der Verbindlichkeiten ermittelt wird. Dieses Recht auf Wertermittlung ist ein zusätzlicher, neben der Forderung auf Auskunft bestehender besonderer Anspruch. Der auf Wertermittlung in Anspruch genommene Ehegatte muß, soweit er dazu imstande ist, den Wert der Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten zuverlässig ermitteln und angeben. Außerdem muß er die erforderlichen Unterlagen vorlegen, damit der Auskunftsberechtigte die Vermögensgegenstände und die Verbindlichkeiten selbst bewerten kann. Denn Zweck der Regelung des § 1379 Abs. 1 BGB ist es, dem Ehegatten die richtige Berechnung des Zugewinns und der Ausgleichsforderung zu ermöglichen und zu erleichtern.

10

Die Kosten, die mit der Erfüllung der Leistungsansprüche auf Erteilung des Verzeichnisses oder auf Ermittlung und Angabe des Wertes entstehen, hat der Schuldner zu tragen, weil er die Leistung schuldet, ohne Rücksicht darauf, ob die Erfüllung Kosten verursacht. Danach fallen die mit der Erteilung der Auskunft oder mit der Wertermittlung verbundenen Kosten dem Ehegatten als Schuldner zur Last, der das Verzeichnis selbst erstellen oder den Wert selbst ermitteln und angeben, also diese Leistung erbringen muß (BGHZ 64, 63).

11

Hier verlangt der Kläger jedoch nicht, daß die Beklagte neben der bereits erteilten Auskunft selbst den Wert des Grundstücks ermittelt und angibt. Er macht vielmehr den davon zu unterscheidenden Anspruch auf Wertfeststellung durch einen Sachverständigen geltend. Dieser Antrag ist neben der rechtskräftigen Verurteilung zur Auskunft zulässig. Anders als § 1377 Abs. 2 Satz 3 BGB für das Anfangsvermögen sieht § 1379 Abs. 1 BGB eine Feststellung des Werts der Gegenstände des Endvermögens durch Sachverständige nicht vor. Die Frage, ob nach erteilter Auskunft und Wertangabe stets eine weitere Bewertung durch einen Sachverständigen verlangt werden kann, bedarf hier keiner Entscheidung. Sie kann jedenfalls dann verlangt werden, wenn eine zuverlässige Bewertung durch den Inhaber des Vermögensgegenstandes selbst oder auf Grund seiner Angaben durch den Auskunftsberechtigten nicht möglich ist (vgl. BGHZ 64, 63, 66). Ob zur zuverlässigen Bewertung des Hausgrundstücks der Beklagten die Hilfe eines Sachverständigen nötig ist, hat das Berufungsgericht als zweifelhaft angesehen. Es hat zu dieser Frage aber keine abschließende Feststellung getroffen und sie nicht entschieden. Das Revisionsgericht hat deshalb davon auszugehen, daß der Anspruch auf Wertfeststellung durch einen Sachverständigen besteht.

12

Gleichwohl hat die Revision keinen Erfolg. Der Kläger verlangt ausdrücklich, daß die Beklagte die geforderte Sachverständigenschätzung auf ihre Kosten vornehmen läßt. Darauf hat er keinen Anspruch.

13

Die überwiegende Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum belastet mit den Kosten des Gutachters den Auskunftsberechtigten, der die Wertermittlung durch einen Sachverständigen verlangt (KG FamRZ 1974, 91; OLG Schleswig, SchlHA 1980, 70; Erman/Heckelmann, BGB 7. Aufl. § 1379 Rdn. 3, RGRK BGB/Finke 12. Aufl. § 1379 Rdn. 13; MünchKomm/Gernhuber BGB § 1379 Rdn. 25; Palandt/Diederichsen BGB 41. Aufl. § 1379 Anm. 2 b; Staudinger/Thiele BGB 12. Aufl. § 1379 Rdn. 26; Soergel/Lange BGB 11. Aufl. § 1379 Rdn. 10; Gernhuber FamR 3. Aufl. § 36 V 5; Dölle FamR I S. 826). Schwab Handb. d. FamR Rdn. 829 hält diese Auffassung für zu schematisch; eine Kostentragung des Auskunftspflichtigen sei insbesondere zu erwägen, wenn der Einsatz von Sachverständigen gerade durch sein Verhalten veranlaßt gewesen sei. Für die uneingeschränkte Kostenlast des auskunftspflichtigen Ehegatten treten Beitzke FamR 22. Aufl. § 14 III 3 b, Müller FamRZ 1981, 837 und Maßfeller/Reinicke Gleichberechtigungsgesetz § 1379 Anm. 4 ein, neuerdings auch OLG München FamRZ 1982, 277. Nach Johannsen (Anm. zu BGHZ 64, 63 in LM § 1379 BGB Nr. 4; ebenso WM 1978, 654, 663) muß der Verpflichtete die Kosten für ein notwendiges Sachverständigengutachten nur in den Ausnahmefällen tragen, in denen die Vorlage ihm zugemutet werden kann.

14

Der Senat stimmt im Ergebnis der in Rechtsprechung und Schrifttum überwiegenden Meinung zu.

15

Gesetzliche Vorschriften, an denen sich die Entscheidung ausrichten könnte, fehlen. § 1377 Abs. 2 Satz 3 BGB hat seinen Grund in dem besonderen Interesse, das jeder Ehegatte an der Aufzeichnung seines Anfangsvermögens hat; er kann deshalb bei der Feststellung des Wertes des Endvermögens durch Sachverständige nicht entsprechend herangezogen werden (BGHZ 64, 63, 66). Die Grundsätze des § 2314 BGB, dem § 1379 BGB nachgebildet ist, lassen sich ebenfalls nicht heranziehen; die Ausgangslage beider Vorschriften ist zu verschieden. Im Falle des § 2314 BGB wird der Wert des Nachlasses ermittelt, der zwar mit dem Erbfalle dem Erben gehört, aus dessen Anfall aber zugleich dem Pflichtteilsberechtigten Ansprüche gegen diesen erwachsen sind. Für die bei Ermittlung des Wertes des Nachlasses entstehenden Kosten steht der Aktivbestand des Nachlasses zur Verfügung, Sie belasten daher im Ergebnis beide, Erben und Pflichtteilsberechtigten. Anders ist die Sachlage nach Beendigung des gesetzlichen Güterstandes. Bei der Feststellung ihrer Endvermögen stehen sich die Ehegatten als Inhaber selbständiger Vermögen gegenüber. Aus der Regelung des § 2314 BGB läßt sich daher kein ausreichender Anhalt dafür gewinnen, welcher Ehegatte die Kosten zu tragen hat, die durch die Zuziehung eines Sachverständigen zur Wertermittlung des Endvermögens entstehen.

16

Die Entscheidung dieser Frage hängt davon ab, ob der Gläubiger vom Schuldner verlangen kann, daß dieser einen Sachverständigen mit der Wertermittlung beauftragt und dann dessen Ergebnisse vorlegt, also eine Leistung erbringt, oder ob der Schuldner die Ermittlungen eines vom Gläubiger beauftragten Gutachters nur dulden muß. Der Senat entscheidet sie im letzteren Sinne, anders als der IV. Zivilsenat im Urteil NJW 1975, 258 für § 2314 BGB. Mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung und anderer stichhaltiger Anhaltspunkte ist hier eine zweckmäßige Lösung zu wählen, die der anderen Interessenlage entspricht. Sie darf den Schuldner nicht über Gebühr belasten und soll dem Gläubiger ermöglichen, einen Gutachter seines Vertrauens zu bestellen. Wenn zur Feststellung des Wertes von Vermögensgegenständen des auskunftspflichtigen Ehegatten die Hilfe eines Sachverständigen notwendig ist, sollten beide Parteien sich auf einen gemeinsam ausgewählten Sachverständigen einigen und dessen Bezahlung regeln. Gelingt das nicht, ist den Interessen des auskunftsberechtigten Ehegatten nicht ausreichend gedient, wenn er vom anderen verlangen kann, daß dieser einen Sachverständigen bestellt, bezahlt und dann dessen Gutachten übermittelt. Denn er wird dem vom Schuldner beauftragten Sachverständigen meist nicht in gleichem Maße vertrauen wie einem selbst ausgewählten. Der Schuldner sperrt sich im allgemeinen gegen die Beauftragung und Bezahlung eines Sachverständigen, dessen Gutachten er für unnötig oder allein im Interesse des Gläubigers liegend hält. Den Belangen beider entspricht am besten, daß der auskunftsberechtigte Ehegatte einen Sachverständigen seines Vertrauens beauftragen kann. Der auskunftspflichtige Ehegatte muß die Ermittlung lediglich dulden, insbesondere gestatten, daß der Sachverständige die Unterlagen prüft, den Gegenstand besichtigt und das zur Bewertung Erforderliche vornimmt. Die Kosten der zu duldenden Maßnahmen hat der Schuldner nicht zu tragen. Sie fallen dem Ehegatten zur Last, der den Sachverständigen beauftragt hat. Diese Lösung ist für beide Ehegatten leicht überschaubar. Sie wirkt auch darauf hin, daß der Auskunftsberechtigte den Anspruch nur erhebt, wenn die Zuziehung eines Sachverständigen wirklich notwendig ist, und trägt damit zu einer Versachlichung des Streites bei.

17

Danach hat der Kläger keinen Anspruch darauf, daß die Beklagte ihr Haus auf ihre Kosten durch einen Sachverständigen schätzen läßt. Daß sie die Schätzung durch einen von ihm ausgewählten Sachverständigen gestattet, hat er nicht verlangt.

Streitwertbeschluss:

Streitwert für das Revisionsverfahren: Bis zur Teilrücknahme des Rechtsmittels 600 DM, danach 300 DM.

Mai
Henkel
Fuchs
Dr. Lang
Gärtner