Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.10.1976, Az.: BVerwG VI C 55.72
Überleitung von Beihilfeansprüchen auf den Träger der Sozialhilfe; Auswirkungen des Todes des Beihilfeberechtigten auf den zu seinen Lebzeiten übergeleiteten Beihilfeanspruch; Gewährung von Hilfe zur Pflege; Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe; Beschränkung der Beihilfefähigkeit auf die in besonderen Anstalten anfallenden Kosten der Unterbringung und Verpflegung; Überleitungsanzeige als Verwaltungsakt; Klage gegen eine Überleitungsanzeige; Beihilfevorschriften konkretisierender Beihilfeanspruch ; Erlöschen eines Beihilfeanspruchs mit dem Tod des Beihilfeberechtigten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.10.1976
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 55.72
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1976, 13742
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Ansbach - 22.06.1971 - AZ: Nr. 497-I/71
- VGH Bayern - 12.06.1972 - AZ: Nr. 128 III/71
Rechtsgrundlagen
- Art. 86 BayBG
- Art. 47 BayBesG
- § 90 BSHG
Fundstellen
- DÖD 1977, 63
- DÖV 1977, 452 (amtl. Leitsatz)
- VerwRspr 28, 542 - 545
- ZBR 1977, 186
Amtlicher Leitsatz
Beihilfeansprüche können gemäß § 90 BSHG auf den Träger der Sozialhilfe übergeleitet werden.
Auch ein Beihilfeanspruch, der noch zu Lebzeiten des Beihilfeberechtigten übergeleitet worden ist, erlischt mit dessen Tode.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 22. Oktober 1976
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Fürst,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Becker, Dr. Nehlert, Niedermaier und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. Juni 1972 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der im Jahre 1912 geborene Rudolf Graf - G. - erhielt als Waise einen Unterhaltsbeitrag nach Art. 143 BayBG. Er war seit seinem 15. Lebensjahr in der Heil- und Pflegeanstalt R... wegen Schwachsinns untergebracht. Seit dem 23. September 1964 befand er sich auf eigenen und seiner Schwester Wunsch, die zum Pfleger bestellt war, in deren Nähe im Altenheim der Caritas in G... das seit 1968 in einem neuen Gebäude untergebracht ist. G. war weder im alten Gebäude im Kranken- und Pflegezimmer noch im neuen Haus in der Pflegestation aufgenommen. Er bewohnte vielmehr ein Einzelzimmer. Eine über das dort übliche Maß hinausgehende Pflege war nicht notwendig.
Der Kläger, der G. seit dem 1. April 1959 Hilfe zur Pflege gewährte, leitete mit Schreiben vom 11. April 1967 den Beihilfeanspruch des G. gemäß § 90 des Bundessozialhilfegesetzes - BSHG - auf sich über. Gleichzeitig beantragte er die Gewährung von Beihilfe zu den von ihm getragenen Kosten der Unterbringung des G. für die Zeit vom 1. April 1959 bis zum 31. März 1967. Die Bezirksfinanzdirektion Ansbach - BFD - lehnte mit Schreiben vom 3. Mai 1967 und 29. März 1968 die Gewährung einer Beihilfe ab und wies den Widerspruch des Klägers durch Bescheid vom 5. März 1969, dem eine Rechtsmittelbelehrung nicht beigefügt war, zurück.
Das Verwaltungsgericht Ansbach hat die Klage mit dem Antrag, die Bescheide der BFD vom 3. Mai 1967 und vom 29. März 1968 und den Widerspruchsbescheid vom 5. März 1969 aufzuheben und die BFD zu verpflichten, zu den ab 1. April 1959 für den Anstaltsaufenthalt von G. anfallenden Kosten eine Beihilfe in der Höhe zu gewähren, daß die in der Anstalt sowie die zur Befriedigung persönlicher Bedürfnisse erforderlichen Aufwendungen aus den Waisenbezügen und der Beihilfe gedeckt werden können, durch Urteil vom 22. Juni 1971 abgewiesen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung des Klägers ohne mündliche Verhandlung durch Urteil vom 12. Juni 1972 zurückgewiesen, und zwar im wesentlichen aus folgenden Gründen:
Der Kläger könne schon mangels Überleitungsfähigkeit eines etwaigen Beihilfeanspruchs für die Zeit vor dem 1. Oktober 1965 mit der Klage nicht durchdringen. Die auch nach bayerischem Recht anzuwendenden Allgemeinen Verwaltungsvorschriften des Bundes über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfevorschriften - BhV -), die die Fürsorgepflicht des Dienstherrn in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen konkretisierten, hätten bis zum 30. September 1965 eine Beihilfe zu den Kosten der dauernden Unterbringung körperlich oder geistig Kranker in Anstalten nicht vorgesehen. Schon daraus folge, daß es sich bei einer nicht aufgrund der Beihilfevorschriften, sondern aufgrund der allgemeinen Fürsorgepflicht und des - zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) gehörenden - Alimentationsprinzips zu treffenden Beihilfeentscheidung um eine Ermessensentscheidung handele. Ein nicht auf den Beihilfevorschriften beruhender "Beihilfeanspruch" sei demnach nicht bestimmt und nicht bestimmbar; er sei kein Rechtsanspruch. Der Meinung, daß dem einzelnen auch bei "Kann-Leistungen" ein Anspruch erwachse, könne jedenfalls dann nicht gefolgt werden, wenn - wie hier - sich die Verwaltung nicht durch allgemeine Vorschriften oder gleichartige Verwaltungsübung gebunden habe. Könne der Hilfeempfänger vom Dritten lediglich sachgemäße Ermessensausübung verlangen, so sei ein solcher Anspruch nach § 90 BSHG nicht überleitbar. In dieser Auffassung werde der erkennende Senat durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Frage der Vererblichkeit von vermögensrechtlichen Ansprüchen öffentlich-rechtlicher Natur bestärkt. In BVerwGE 21, 302, 303 [BVerwG 06.07.1965 - II C 34/63] werde die Frage der Vererblichkeit eines Beihilfeanspruchs verneint mit der Begründung, daß der beamtenrechtliche Beihilfeanspruch nicht unmittelbar auf Zahlung, sondern auf eine günstige Verwaltungsentscheidung über die Bewilligung der Beihilfe gerichtet sei. Vermögensrechtliche Ansprüche seien erst dann dem vererblichen Vermögen zuzurechnen, wenn sie in der Person des Erblassers soweit entstanden seien, daß sie seiner Lebenssphäre zugerechnet werden könnten. Im Beschluß vom 5. Februar 1971 - BVerwG VII B 21.70 - (DÖV 1972, 246) heiße es schließlich, öffentlich-rechtliche Ansprüche seien erst frei vererblich, wenn sie festgestellt seien; das gelte ganz besonders bei Ermessensentscheidungen.
Auch der Anspruch für die Zeit seit dem 1. Oktober 1965 sei nicht begründet. Die Nr. 4 a BhV sehe eine Beihilfe für die Unterbringungskosten nur bei Aufnahme in einer Krankenanstalt, insbesondere Pflegeanstalt, Heil- und Pflegeanstalt vor. Ein Altersheim oder Altenheim sei aber keine Krankenanstalt, auch wenn dort Vorsorge für den Fall der Erkrankung von Heiminsassen getroffen sei. Eine Ausnahme gelte nur, wenn dem Altersheim eine Pflegestation angeschlossen und der unheilbar Kranke dauernd in dieser Pflegestation aufgenommen sei. G. sei jedenfalls seit dem 23. September 1964 in einer Krankenanstalt in diesem Sinne nicht untergebracht.
Die Beschränkung der Beihilfefähigkeit auf die nur in besonderen Anstalten anfallenden Kosten der Unterbringung und Verpflegung entspreche der vom erkennenden Senat geteilten Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 22, 160). Die Fürsorge- und Alimentationspflicht gebiete, in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen zu den dabei entstehenden besonderen Aufwendungen beizutragen. Bei Unterbringung in einer Anstalt entstehe jedoch ein solcher nennenswerter Bedarf in der Regel nur, wenn der Kranke besonderer Wartung und Pflege bedürfe, wie sie fast ausschließlich in ausstattungsmäßig und personell eigens eingerichteten Anstalten geboten werden könne. Da die allgemeinen Lebenshaltungskosten, wozu Wohnung und Verpflegung gehörten, durch die laufenden Dienst- und Versorgungsbezüge zu decken seien und eine Trennung dieser Kosten von den besonderen Aufwendungen, etwa bei Unterbringung in einem Altersheim oder bei einer Familie, kaum durchführbar erscheine, liege die in Nr. 4 a BhV getroffene Regelung noch im durch die Alimentationspflicht abgegrenzten Ermessensrahmen. Umstände, die hier eine Berufung der Versorgungsdienststelle auf die Vorschrift der Nr. 4 a BhV ermessensfehlerhaft erscheinen ließen, seien nicht erkennbar.
Der Fall zeige lediglich insofern eine gewisse Besonderheit, als G. als Waise nur einen Unterhaltsbeitrag erhalte, der seinen Lebensbedarf auch ohne Heimunterbringung nicht decken würde und damit den Sozialhilfeträger dauernd belaste. Die beamtenrechtliche Unterhaltsbeitragsregelung diene nur dem Ausgleich von Härten und nicht etwa der Sicherstellung des standesgemäßen Unterhalts. G. und der Kläger könnten daher nicht unter Berufung auf die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht beanspruchen, daß über eine Beihilfe zu den Kosten der Heimunterbringung, die im wesentlichen den allgemeinen Lebensbedarf deckten, indirekt der Unterhaltsbeitrag - auf den kein Rechtsanspruch bestehe - erhöht werde.
Der Kläger hat die vom Berufungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Revision eingelegt. Während des Revisionsverfahrens, am 24. Dezember 1975, ist der beigeladene G. verstorben.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung der Urteile des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. Juni 1972 und des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 22. Juni 1971 nach dem Klageantrag zu entscheiden.
Er rügt Verletzung materiellen Rechts. Er trägt insbesondere vor, daß auch der nicht in den Beihilfevorschriften konkretisierte Beihilfeanspruch gemäß § 90 BSHG überleitbar sei. Im übrigen seien die Voraussetzungen der Nr. 4 a BhV erfüllt, weil die dort angeführten Anstalten nur beispielhaft genannt seien und auch Altersheime erfassen könnten. Der Tod des G. habe keine Auswirkungen auf den Bestand des übergeleiteten Anspruchs.
Der Beklagte beantragt,
die Revision des Klägers zurückzuweisen.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren.
II.
Die Revision ist unbegründet.
Der Kläger ist in diesem Verwaltungsstreitverfahren aufgrund der Überleitungsanzeige vom 11. April 1967 aktiv legitimiert. Die Überleitungsanzeige gemäß § 90 Abs. 1 Satz 1 BSHG ist ein Verwaltungsakt, der mit unmittelbarer Rechtswirkung zum Anspruchsübergang, zu einem Wechsel in der Person des Gläubigers, führt, wenn er nicht nichtig ist (BVerwGE 41, 115 [116]; Bültmann, Rechtsnachfolge in sozialrechtliche Ansprüche, 1971, S. 74 ff.). Derartige Nichtigkeitsgründe sind hier nicht ersichtlich. Die Rechtswirksamkeit der Überleitung hängt nicht von dem Bestehen und dem Umfang des übergeleiteten Anspruchs ab. Deshalb sind auch auf die Klage des Hilfeempfängers gegen die Überleitung Bestehen und Umfang des übergeleiteten Anspruchs nicht nachzuprüfen (BVerwGE 34, 219 [220]; 41, 115 [116]; 42, 198 [204]; vgl. auch Urteile vom 6. November 1975 - BVerwG V C 26.75 - [Buchholz 436.36 § 37 BAföG Nr. 6] und vom 18. Dezember 1975 - BVerwG V C 2.75 - [Buchholz 436.0 § 91 BSHG Nr. 6]).
Unerheblich ist, daß eine Beihilfe nur auf Antrag gewährt wird. Mit der Überleitung geht das Antragsrecht auf den Sozialhilfeträger über (vgl. BVerwGE 41, 115 [116 f.] hinsichtlich des auf Antrag zu gewährenden Wohngelds; vgl. im übrigen Mildenberger, BhV, 6. Aufl., Stand 1. April 1976, Nr. 3 Anm. 16 g aa). Der vom Kläger geltend gemachte Beihilfeanspruch ist auch ein überleitungsfähiger Anspruch im Sinne des § 90 Abs. 1 Satz 1 BSHG. Er ist genügend bestimmt oder doch bestimmbar.
Die in Art. 86 BayBG (= § 79 BBG) verankerte Fürsorgepflicht gebietet dem Dienstherrn, in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen durch die Gewährung von Beihilfen ergänzend einzugreifen, um den Beamten von den durch die Besoldung nicht gedeckten Aufwendungen im angemessenen Umfange freizustellen. Hierauf haben die Beamten und Versorgungsempfänger - anders als etwa auf eine Unterstützung - einen Rechtsanspruch (BVerwGE 21, 258 [261]; 22, 160 [164 f.]; 45, 172 [177, 182], sowie Urteile vom 10. August 1971 - BVerwG VI C 136.67 - [Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 35] und vom 18. Dezember 1974 - BVerwG VI C 46.72 - [Buchholz 238.91 Nr. 3 BhV Nr. 17]). Diesen Rechtsanspruch auf Beihilfe konkretisieren die Beihilfevorschriften für den Regelfall im Interesse einer gleichmäßigen Behandlung aller Beamten und Versorgungsempfänger in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen, indem sie die Ausübung des Ermessens der zur Erfüllung der Fürsorgepflicht berufenen Stellen zentral binden. Das hat zur Folge, daß jede gegen diese Regeln verstoßende ablehnende Entscheidung rechtswidrig ist. Es ist nur eine Entscheidung gerechtfertigt, die zumindest die in den Beihilfevorschriften vorgesehenen Leistungen gewährt. Der Anspruch des Beamten verdichtet sich durch die zentrale Bindung des Verwaltungsermessens bei der Erfüllung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn faktisch zu einem Anspruch auf Festsetzung der Beihilfe in bestimmter Höhe (BVerwGE 19, 48 [56 f.]; 22, 160 [169]). Aber nicht nur dieser konkretisierte (vgl. RdSchr. des BMI vom 10. Juli 1967 - II A 2 - 213 102/33 - [GMBl S. 371 = MinBlFin. S. 513]; Köhnen-Schröder-Kusemann, BhV, 11. Aufl., Stand Juli 1976, Nr. 3 Anm. 14 f.; Schröder-Beckmann-Weber, BhV, 16. Aufl., Stand Januar 1976, Nr. 3 Anm. 13 Abs. 5 i; Mildenberger, a.a.O., Nr. 3 Anm. 16 g aa; Kursawe, Die Unterstützungsleistungen und die Leistungen des öffentlichen Dienstes im Verhältnis zur Sozialhilfe, ZfF 1967, 258 f.), sondern auch der unmittelbar auf die allgemeine Fürsorgepflicht und das zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehörende Alimentationsprinzip (Art. 33 Abs. 5 GG) gestützte Beihilfeanspruch ist überleitungsfähig.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mehrfach ausgesprochen, daß unter Hinnahme gewisser aus generalisierenden Regelungen folgender Härten ein über die in Konkretisierung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn ergangenen Beihilfevorschriften hinausgehendes, einzelfallbezogenes Zurückgreifen auf die allgemeine Fürsorgepflicht des Dienstherrn in den Fällen zulässig und geboten ist, in denen sonst die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern als verletzt gelten müßte (BVerwGE 27, 189 [193]; 38, 134 [138]; Urteil vom 10. August 1971 - BVerwG VI C 136.67 - [a.a.O.]; BVerwGE 45, 172 [177]; Beschlüsse vom 18. September 1974 - BVerwG VI B 39.74 - [Buchholz 235.16 § 18 LBesG Niedersachsen Nr. 1] und vom 19. November 1974 - BVerwG VI B 21.74 - [Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 52]). Auch in diesen Fällen handelt es sich nicht um sogenannte "Kann-Leistungen", wie das Berufungsgericht meint. Es besteht ebenfalls ein Rechtsanspruch auf Beihilfe, der nur nicht bestimmt ist. Er ist jedoch entgegen der Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs bestimmbar, weil der Dienstherr aufgrund seiner Fürsorgepflicht gehalten ist, das ihm verbleibende verwaltungspolitische Konkretisierungsermessen auszuüben und den zunächst nur bestimmbaren Leistungsinhalt zu einem bestimmten zu machen. Der übergeleitete Beihilfeanspruch besteht damit aus einem Grundanspruch auf angemessene Beihilfe, einem Anspruch auf eine an der Fürsorge- und Alimentationspflicht zu orientierende Festsetzung der Beihilfe und schließlich aus einem Anspruch auf Auszahlung des festgesetzten Betrages.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Vererblichkeit von vermögensrechtlichen Ansprüchen öffentlich-rechtlicher Natur, die nicht unmittelbar auf Zahlung, sondern auf eine günstige Verwaltungsentscheidung gerichtet sind, führen zu keinem anderen Ergebnis. Wenn auch im Zivilrecht ein enger Zusammenhang zwischen Übertragbarkeit und Vererblichkeit eines Anspruchs besteht, so läßt sich dieses Prinzip doch nicht uneingeschränkt auf das öffentliche Recht übertragen. Der für die Gewährung eines Anspruchs ausschlaggebende Grund, etwa bestimmte öffentliche Interessen usw., kann eine Unvererblichkeit nahelegen, ohne die Übertragbarkeit zu Lebzeiten des Anspruchsinhabers auszuschließen und umgekehrt (vgl. BVerwGE 25, 23 [25]; 30, 123 [124]). Abgesehen davon hat das Bundesverwaltungsgericht in den vom Berufungsgericht angeführten Entscheidungen vom 6. Juli 1965 - BVerwG II C 34.63 - (BVerwGE 21, 302 [BVerwG 06.07.1965 - II C 34/63]) und vom 5. Februar 1971 - BVerwG VII B 21.70 - (Buchholz 411.1 § 44 a BRüG Nr. 1 = DÖV 1972, 246) über die Vererblichkeit von Ansprüchen auf Ermessensentscheidung bezüglich beamtenrechtlicher Versorgung und über die Zuerkennung eines Härteausgleichs gemäß § 44 a BRüG entschieden, nicht aber über Leistungen, auf die - wie hier - dem Grunde nach ein Rechtsanspruch besteht.
Die in dem Urteil des II. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. April 1976 - BVerwG II C 39.73 - (Buchholz 238.91 Nr. 4 a BhV Nr. 1 = DÖD 1976, 206; vgl. auch BAG, Urteil vom 28. Mai 1975 - 4 AZR 375/74 - [RiA 1975, 232 LS = DÖD 1976, 163]) hervorgehobene höchstpersönliche Natur des Beihilfeanspruchs steht einer Überleitung ebenfalls nicht entgegen. Nach § 90 Abs. 1 Satz 4 BSHG wird der Übergang nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann. Die "Höchstpersönlichkeit" des Anspruchs ist relativ (Bültmann, a.a.O., S. 79 f.; Jehle-Schmitt, Sozialhilferecht, 4. Aufl., § 90 Anm. 6).
Aus der rechtswirksamen Überleitung ergibt sich Jedoch noch nicht die Verpflichtung des Schuldners, hier des Beklagten, zur Erfüllung des übergeleiteten Anspruchs. Diese erforderliche Unterscheidung zwischen der Überleitung, die lediglich einen Wechsel in der Person des Gläubigers bewirkt, und der Geltendmachung des übergeleiteten Anspruchs vernachlässigt der Kläger bei seinen Ausführungen, zu deren Stützung er auf die Urteile des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. November 1970 - Nr. 218 III 68 - (ZfF 1971, 120) und des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 4. November 1972 - 4 U 108/72 - (ZfF 1974, 37) verweist. Der übergeleitete Anspruch behält seine Rechtsnatur (BVerwGE 34, 219 [221]; 41, 115 [117] und Urteil vom 18. Dezember 1975 - BVerwG V C 2.75 - [a.a.O.]; Jehle-Schmitt, a.a.O., § 90 Anm. 3 h; Gottschick-Giese, BSHG, 5. Aufl., § 90 Anm. 14). Der Streit über das Bestehen oder Nichtbestehen des übergeleiteten Anspruchs ist formell- und materiellrechtlich nach den für diesen Anspruch geltenden Vorschriften zu entscheiden. Der Sozialhilfeträger tritt mit der Überleitung des Anspruchs in die Rechte des Hilfeempfängers ein und kann nur dessen Rechte geltend machen. Die für den gesetzlichen Forderungsübergang in § 412 BGB vorgesehene entsprechende Anwendung der allgemeinen Vorschriften der §§ 399 bis 404 und 406 bis 410 BGB gilt auch für den Forderungsübergang durch Hoheitsakt, soweit nicht § 90 BSHG eine Sonderregelung trifft (BAG, Urteil vom 18. Februar 1971 - 5 AZR 296/70 - [MDR 1971, 696]; Jehle-Schmitt, a.a.O., § 90 Anm. 3 h; Knopp-Fichtner, BSHG, 3. Aufl., § 90 RdNr. 23; Lüke, Die Anwendung der bürgerlich-rechtlichen Zessionsvorschriften auf die Forderungsübertragung durch Hoheitsakt, JZ 1959, 270 ff.), und zwar - in Ermangelung einer anderweitigen Regelung - auch in den Fällen der Überleitung öffentlich-rechtlicher Ansprüche (BGB - RGRK, 12. Aufl., § 412 RdNr. 50).
Gemäß dem danach entsprechend anwendbaren § 404 BGB kann der Schuldner dem neuen Gläubiger die Einwendungen entgegensetzen, die zur Zeit der Abtretung der Forderung gegen den bisherigen Gläubiger begründet waren. Durch diese Vorschrift soll gewährleistet werden, daß der Schuldner durch die Abtretung, beziehungsweise die Überleitung, nicht ungünstiger gestellt wird, als gegenüber dem bisherigen Gläubiger (BGHZ 58, 327 [331]). Es ist unerheblich, zu welcher Zeit die Tatsachen eingetreten sind, auf die sich die Einwendungen stützen. Maßgebend ist, ob es Tatsachen sind, die, ohne in ausschließlicher Beziehung zum Wechsel des Gläubigers zu stehen, nach Wesen und Inhalt des Schuldverhältnisses den Schuldner zu Einwendungen berechtigen. Der Schuldner kann sich gegenüber dem neuen Gläubiger demnach auch auf Tatsachen berufen, die erst nach der Überleitung eingetreten sind, wenn nur die Einwirkung dieser Umstände auf das Schuldverhältnis ihren Grund in dessen Inhalt findet (RGZ 124, 111 [113 f.]; BGHZ 25, 27 [29]; 54, 269 [271]; BGB - RGRK, a.a.O., § 404 RdNr. 11). Der vom Kläger geltend gemachte Beihilfeanspruch des verstorbenen Beigeladenen, der auf der Fürsorgepflicht des Dienstherrn beruht, ist jedoch von vornherein dahin begrenzt gewesen, daß der Beihilfeanspruch mit dem Tode des Beihilfeberechtigten erlischt.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geht ein Beihilfeanspruch - sein Bestehen unterstellt - mit dem Tode eines Beihilfeberechtigten unter (vgl. hierzu BVerwGE 16, 68 [BVerwG 25.04.1963 - VIII C 216/63]; Urteile vom 17. Mai 1973 - BVerwG II C 38.72 - [Buchholz 238.920 BhV Baden-Württemberg Nr. 1] und vom 1. April 1976 - BVerwG II C 39.73 - [a.a.O.]; vgl. auch BAG, Urteil vom 28. Mai 1975 - 4 AZR 375/74 - [a.a.O.]). Die gemäß Art. 47 BayBesG im vorliegenden Rechtsstreit anzuwendenden Beihilfevorschriften des Bundes, die zum revisiblen Recht gehören (BVerwGE 36, 53 [55]; Urteile vom 18. Dezember 1974 - BVerwG VI C 46.72 - [a.a.O.] und vom 26. Juni 1975 - BVerwG II C 24.73 - [Buchholz 238.91 Nr. 4 BhV Nr. 7]), gehen davon aus, daß der Beihilfeanspruch nicht vererblich ist und nicht in den Nachlaß fällt. Gemäß Nr. 14 Abs. 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfevorschriften - BhV -) vom 17. März 1959 (GMBl. S. 168 - F. 1959 -) und in der Fassung vom 28. Oktober 1965 (GMBl. S. 383 - F. 1965 -) werden nach dem Tode eines Beihilfeberechtigten nur dem hinterbliebenen Ehegatten oder den Kindern des Verstorbenen Beihilfen zu den beihilfefähigen Aufwendungen des verstorbenen Beihilfeberechtigten und zu den Aufwendungen anläßlich des Todes des Beihilfeberechtigten gewährt. In den Fällen, in denen solche Hinterbliebene nicht vorhanden sind, können Beihilfen zu diesen Aufwendungen auch an andere Personen gewährt werden, soweit sie durch diese Aufwendungen belastet sind. Dabei handelt es sich jedoch nicht um den auf Erbrecht gegründeten ursprünglichen Beihilfeanspruch des Beihilfeberechtigten, sondern um einen diesen Personen ausschließlich durch die Beihilfevorschriften zuerkannten neuen selbständigen Beihilfeanspruch.
Unerheblich ist, daß über den Beihilfeantrag des Klägers noch zu Lebzeiten des beihilfeberechtigten Beigeladenen entschieden worden ist. Nach der Rechtsprechung des II. Senats des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 1. April 1976 - BVerwG II C 39.73 - [a.a.O.]) ist nach den einschlägigen Beihilfevorschriften davon auszugehen, daß Beihilfen zu den "beihilfefähigen Aufwendungen, die einem verstorbenen Beihilfeberechtigten entstanden waren," von Nr. 14 BhV (F. 1965) erfaßt werden, wenn der Beihilfeberechtigte zu diesen Aufwendungen zu Lebzeiten eine Beihilfe nicht durch Zahlung oder Gutschrift erhalten hatte. Denn wie der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in diesem Urteil hervorgehoben hat, ist es bei der Auslegung der Nr. 14 BhV "nicht nur möglich, sondern sogar geboten, in stärkerem Maße als bisher dem Umstand Rechnung zu tragen, daß die Beihilfevorschriften ihren Rechtsgrund in der Fürsorgepflicht des Dienstherrn haben", die sich nur auf den Beamten und seine näheren Familienangehörigen erstreckt, nicht aber auf die nicht zu seiner Familie gehörenden Erben oder andere Rechtsnachfolger. Da nur eine dem Beamten oder Versorgungsempfänger selbst noch zufließende Beihilfe die ihm gegenüber bestehende Fürsorgepflicht des Dienstherrn erfüllt, erlischt dieser Anspruch bei dessen Tode. Es werden allenfalls ohne Anknüpfung an das Erbrecht neue selbständige Ansprüche bestimmter Angehöriger begründet (Nr. 14 Abs. 1 Satz 1 BhV), die je nach den Umständen nach Maßgabe der Nr. 14 Abs. 2 BhV auch Dritten zuerkannt werden können, um dem Beamten oder Versorgungsempfänger die Sorge zu nehmen, andere Personen könnten durch Aufwendungen anläßlich seiner Krankheit in unangemessener Weise belastet bleiben (BVerwGE 16, 68 [BVerwG 25.04.1963 - VIII C 216/63] [69]). Jedenfalls gilt dies dann - auch hinsichtlich Nr. 14 BhV (F. 1959) -, wenn - wie hier - die begehrte Beihilfe nicht durch Festsetzung zugesprochen, sondern versagt wurde (Urteil vom 1. April 1976 - BVerwG II C 39.73 - [a.a.O.]; BAG, Urteil vom 28. Mai 1975 - 4 AZR 375/74 - [a.a.O.]). Diese Regelung der Nr. 14 BhV ist mit dem Grundgesetz, insbesondere mit Art. 3 Abs. 1, 14 Abs. 1 Satz 1, 33 Abs. 5 GG vereinbar (BVerwGE 16, 68 [BVerwG 25.04.1963 - VIII C 216/63] [72 f.]; Urteil vom 1. April 1976 - BVerwG II C 39.73 - [a.a.O.], BAG, Urteil vom 28. Mai 1975 - 4 AZR 375/74 -[a.a.O.]). Daß auch bei Rechtshängigkeit des Beihilfeanspruchs dieser bei dem Tode des Beihilfeberechtigten erlischt, hat ebenfalls bereits der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in dem erwähnten Urteil vom 1. April 1976 - BVerwG II C 39.73 -(a.a.O.) unter Hinweis auf die überzeugenden Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts in dem Urteil vom 28. Mai 1975 - 4 AZR 375/74 - (a.a.O.) entschieden. Hierauf wird Bezug genommen.
Aus § 90 Abs. 1 Satz 4 BSHG, nach dem der Übergang des Anspruchs nicht dadurch ausgeschlossen ist, daß der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann, ergibt sich entgegen der Auffassung des Klägers nicht, daß ein übergeleiteter Anspruch - abweichend von der Regelung in Nr. 14 BhV - vom Tod des Beihilfeberechtigten unberührt bleibt. § 90 Abs. 1 Satz 4 BSHG will lediglich zur Wiederherstellung des Nachranges der Sozialhilfe auch in diesen Fällen einen Wechsel in der Person des Gläubigers ermöglichen, ohne das Wesen des Anspruchs zu verändern. Hiergegen kann nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, daß der Beihilfeanspruch nach der Überleitung ohnehin seinen Charakter als an der Alimentationspflicht des Dienstherrn orientierte Fürsorgeleistung in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen verloren habe. Denn eine Beihilfe ist eine Leistung, die im. Sinne von § 77 BSHG aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck gewährt wird (OVG Lüneburg, Urteil vom 28. April 1971 - IV OVG A 46/70 - [FEVS 18, 335]; Khopp-Fichtner, a.a.O., § 77 RdNr. 3; Kursawe, a.a.O., S. 260) und ist deshalb nur soweit als Einkommen zu berücksichtigen, als die Sozialhilfe im Einzelfall demselben Zweck dient. Sie darf auch nur insoweit übergeleitet werden, weil gemäß § 90 Abs. 1 Satz 3 BSHG der Übergang des Anspruchs allein insoweit bewirkt werden darf, als die Hilfe bei rechtzeitiger Leistung des anderen nicht gewährt worden wäre. Dies ist auch im vorliegenden Falle beachtet worden. Nach dem in § 2 BSHG verankerten Grundsatz der Subsidiarität hat der Sozialhilfeträger die schon gewährten Leistungen anläßlich der Krankheit nur vorschüssig erbracht, so daß die Aufwendungen rechtlich dem Beihilfeberechtigten erwachsen sind (anderenfalls hätte er ohnehin keinen Beihilfeanspruch). Der Dienstherr erfüllt deshalb auch noch nach der Überleitung des Beihilfeanspruchs die ihm gegenüber dem Beamten obliegende Fürsorgepflicht. Er gewährt ihm zwar keinen unmittelbaren Zuschuß zu den entstandenen Kosten. Er verhindert jedoch, daß die Krankheitskosten endgültig und im vollen Umfange von der öffentlichen Fürsorge getragen werden müssen.
Hiernach ist die Revision zurückzuweisen, ohne daß es einer Erörterung bedarf, ob der Kläger einen - von ihm selbst nicht geltend gemachten - neuen selbständigen Anspruch gemäß Nr. 14 Abs. 2 BhV erlangt hat. Er könnte einen derartigen Anspruch auch in diesem Verfahren nicht weiterverfolgen, weil dies eine im Revisionsverfahren unzulässige Klageänderung (§ 142 VwGO) darstellen würde. Denn der neue Anspruch würde die Würdigung eines Sachverhalts erforderlich machen, der bisher der Beurteilung durch den Tatrichter noch nicht unterlag. Im übrigen hat der Kläger auch keinen entsprechenden Antrag beim Beklagten gestellt und dieser keine Ermessensentscheidung getroffen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 9 806,25 DM festgesetzt.
Dr. Becker
Dr. Nehlert
Niedermaier
Dr. Franke