Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 06.07.1965, Az.: BVerwG II C 34.63
Vererblichkeit von Ansprüchen auf Ermessensentscheidung mit Blick auf beamtenrechtliche Versorgung; Berechnung des Ruhegehalts eines ehemaligen Beamten; Rechtsnachfolge des Erben in einen Anspruch auf eine Ermessensentscheidung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 06.07.1965
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 34.63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 14148
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 18.12.1962 - AZ: 3 K 153.59
Rechtsgrundlagen
- § 32 G 131
- § 2 Abs. 2 2. DVO G 131
Fundstellen
- BVerwGE 21, 302 - 306
- AS 21, 302
- DÖV 1965, 147
- MDR 1965, 1020-1021 (Volltext mit amtl. LS)
- Verw.Rspr. 17, 793
- ZBR 1965, 355
Amtlicher Leitsatz
Zur Vererblichkeit von Ansprüchen auf Ermessensentscheidung bezüglich beamtenrechtlicher Versorgung.
Der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juli 1965
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge, Weber-Lortsch und Oppenheimer
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 18. Dezember 1962 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Die jetzigen Kläger sind die Kinder und Erben des am 11. Mai 1960 während des Berufungsverfahrens verstorbenen ursprünglichen Klägers. Dieser wurde in seiner Eigenschaft als ehemaliger ungarischer Gemeindebeamter (leitender Notar) als zum Personenkreis des § 1 Abs. 1 Nr. 1 lit. d des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 - gehöriger ehemaliger Volksdeutscher Beamter anerkannt und mit Wirkung vom 24. März 1952 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Bei der Berechnung seines Ruhegehalts wurde davon ausgegangen, daß ihm am 8. Mai 1945 nach der ungarischen Gehaltsklasse VIII Stufe 1 Dienstbezüge in Höhe von 810 Pengö zugestanden hatten. Das sind nach dem in § 1 Abs. 1 der Zweiten Durchführungsverordnung zum Gesetz zu Art. 131 GG (Umrechnung der Bezüge volksdeutscher Vertriebener) in der Fassung vom 12. November 1951 (BGBl. I S. 887) - 2, DVO/G 131 - bestimmten Umrechnungskurs 584 DM. Auf den Antrag, einen Zuschlag gemäß § 2 Abs. 2 der 2. DVO/G 131 zu gewähren, teilte ihm das Regierungspräsidium N. durch Bescheid vom 11. September 1957 eine Neuberechnung der Versorgungsbezüge mit. Hierbei wurde mit Wirkung vom 1. April 1952 die Gruppe A 4 b 1 Stufe 7 der Besoldungsordnung - BesO - zugrunde gelegt. Demgegenüber begehrte der ursprüngliche Kläger Bezüge nach der Gruppe A 3 b BesO.
Nach vergeblichem Widerspruch beantragte er im Verwaltungsstreitverfahren, den Bescheid des Regierungspräsidiums N. vom 11. September 1957 und den Widerspruchsbescheid des Finanzministeriums Baden-Württemberg vom 11. April 1958 abzuändern und die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge entsprechend den vergleichbaren Angehörigen des deutschen öffentlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 3 b BesO festzusetzen. Dazu machte der ursprüngliche Kläger geltend: Ihm hätten am 8. Mai 1945 die Bezüge der ungarischen Gehaltsklasse VII Stufe 2 zugestanden. Er habe nämlich am 1. April 1942 die Gehaltsklasse VIII Stufe 1 erreicht und hätte deshalb am 1. April 1945 in die Gehaltsklasse VII Stufe 3 aufsteigen müssen. Eine entsprechende Verfügung sei lediglich wegen der Kriegsumstände unterblieben und erst im Dezember 1945 rückwirkend auf den 1. April 1945 nachgeholt worden, wobei er im Zuge einer generellen Höherstufung sogleich in die Stufe 2 und ab 1. Januar 1946 in die Stufe 1 eingereiht worden sei. Der ungarische leitende Gemeindenotär sei mindestens dem deutschen Amtmann vergleichbar.
Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat die Klage abgewiesen. Im Berufungsverfahren gegen dieses Urteil haben nach dem Tode des ursprünglichen Klägers die jetzigen Kläger das Verfahren aufgenommen und beantragt:
Das angefochtene Urteil sowie den Bescheid des Regierungspräsidiums N. vom 11. September 1957 und den Widerspruchsbescheid des Finanzministeriums Baden-Württemberg vom 11. April 1958 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge ihres verstorbenen Vaters für die Zeit vom 1. April 1952 bis zu seinem Tode nach der Besoldungsgruppe A 11 Stufe 7 (früher A 3 BesO) der Bundesbesoldungsordnung festzusetzen.
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat die Berufung durch Urteil vom 18. Dezember 1962 zurückgewiesen, im wesentlichen aus den folgenden Erwägungen: Bei der Beantwortung der Frage, ob der mit der Klage verfolgte öffentlich-rechtliche Versorgungsanspruch auf die Erben übergegangen sei, müsse von dem in der Vorschrift des § 1922 Abs. 1 BGB zum Ausdruck gekommenen allgemeinen Rechtsgedanken ausgegangen werden, daß der Erbe in vermögensrechtlicher Hinsicht nicht nur auf dem Gebiete des bürgerlichen Rechts in die Rechtsstellung des Erblassers eintrete, soweit das überhaupt möglich sei. Der Klageanspruch auf die Ausgleichszulage sei jedoch in der Person des Erblassers nicht als Vermögensrecht entstanden. Dieser habe nämlich nicht kraft sachlich-rechtlicher Vorschrift einen Anspruch auf das begehrte höhere Ruhegehalt gehabt; sondern die von ihm beantragte Zulage hätte nur als sogenannte Kannleistung bewilligt werden können, der Anspruch wäre also erst mit ihrer Bewilligung ein vererbliches Vermögensrecht geworden.
Nach § 32 Abs. 1 Satz 1 G 131 seien bei der Berechnung des streitigen Ruhegehalts als ruhegehaltfähige Dienstbezüge die entsprechenden Dienstbezüge zugrunde zu legen, die dem ursprünglichen Kläger am 8. Mai 1945 zustanden, umgerechnet in Deutsche Mark, der Höhe nach begrenzt durch die Bezüge der vergleichbaren Angehörigen des deutschen öffentlichen Dienstes. Am 8. Mai 1945 habe der Erblasser Anspruch auf ein Grundgehalt von 700 Pengö und ein Wohnungsgeld von 110 Pengö gehabt. Die nach dem 8. Mai 1945 rückwirkend vorgenommene Höherstufung könne nicht berücksichtigt werden, denn es komme auf die Rechtslage vom 8. Mai 1945 an.
Wäre das Amt des ungarischen leitenden Gemeindenotärs nicht mit dem eines deutschen Oberinspektors, sondern - wie die Klage geltend mache - mindestens mit dem eines deutschen Amtmanns zu vergleichen, so könnte zwar nach § 2 Abs. 2 der 2. DVO/G 131 ein entsprechend höherer Zuschlag gewährt werden. Auf diesen bestehe aber kein Rechtsanspruch; er werde vielmehr nach pflichtmäßigem Ermessen der zuständigen Behörde aus Billigkeitsgründen gewährt. Da dies zu Lebzeiten des Erblassers nicht geschehen sei, hätten die jetzigen Kläger insoweit kein Vermögensrecht geerbt.
Gegen dieses Urteil haben die Kläger die zugelassene Revision eingelegt und beantragt:
Unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 18. Dezember 1962 und des Urteils des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 10. November 1959 und nach Abänderung des Bescheides des Regierungspräsidiums N. vom 11. September 1957 und der Widerspruchsentscheidung des Finanzministeriums Baden-Württemberg vom 11. April 1958 die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des verstorbenen Vaters der Kläger für die Zeit vom 1. April 1952 bis zu seinem am 11. Mai 1960 erfolgten Tode nach der Besoldungsgruppe A 11 Stufe 7 (früher A 3 b BesO) festzusetzen.
Die Revision rügt die Verletzung materiellen Rechts. Sie greift die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Frage der, vererbbaren Vermögensrechte an.
Das beklagte Land hat Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten, sich aber nicht geäußert.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich. Er ist der Auffassung, der Erblasser habe im Zeitpunkt des Todes allenfalls einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung gehabt; dieser Anspruch sei aber nicht auf die Erben übergegangen.
II.
Die Revision muß Erfolg haben.
Da die jetzigen Kläger nur in ihrer Eigenschaft als Erben und Rechtsnachfolger des ursprünglichen Klägers das Verfahren fortführen, hat das Berufungsgericht mit Recht geprüft, ob sich die Gesamtrechtsnachfolge der Erben (§ 1922 BGB) auch auf den mit der Klage verfolgten Anspruch erstreckt.
Ob und in welchem Umfange Ansprüche, die dem öffentlichen Recht angehören, vererblich sind, ist allerdings in erster Linie nach öffentlich-rechtlichen Grundsätzen und nicht nach bürgerlichem Recht zu entscheiden (BVerwGE 16, 68[BVerwG 25.04.1963 - VIII C 216/63] [69]). Soweit ausdrückliche Vorschriften hierzu ergangen sind, wie das z.B. in den §§ 244, 247, 295 Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes geschehen ist, muß die Rechtslage nach ihnen beurteilt, werden. Fehlen dagegen Vorschriften über die Vererblichkeit des in Frage stehenden Rechts, so kann der Rechtsgedanke des § 1922 BGB auf öffentlich-rechtliche Ansprüche entsprechend angewendet werden. Demzufolge sind Vermögensrechtliche Ansprüche öffentlich-rechtlicher Natur, die nicht so höchstpersönlich sind, daß sie mit dem Tode des Berechtigten erlöschen, dem vererblichen Vermögen zuzuzählen, sofern sie in der Person des Erblassers soweit entstanden sind, daß sie seiner rechtlichen Lebenssphäre zugerechnet werden können (vgl. v. Staudinger-Boehmer, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 11. Aufl., Rdn. 207 zu § 1922).
Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen bloße Rechtsanwartschaften und Rechtsverkehrslagen als Vermögensbestandteile angesehen werden müssen, die auf die Erben übergehen (vgl. hierzu u.a. Kipp-Coing, Erbrecht, § 91 S. 392; v. Staudinger-Boehmer a.a.O., Rdn. 216 und 219), stellt sich auch für das öffentliche Recht. Zu dieser Kategorie rechtlicher Beziehungen gehört die dem Erblasser erwachsene Möglichkeit, eine vermögensrechtliche Leistung auf Grund einer Verwaltungsentscheidung zu erhalten, die in das Ermessen der dafür zuständigen Behörde gestellt ist. Als Regel ist dazu in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts herausgestellt worden, daß eine solche gesetzlich eröffnete Chance nicht dem gesetzlichen Rechtsanspruch auf eine öffentlich-rechtliche Leistung gleichzusetzen ist. In diesem Sinne haben die auf dem Gebiet des Lastenausgleichs zuständigen Senate entschieden (BVerwGE 7, 271; 12, 53[BVerwG 10.02.1961 - IV C 306/59]; 16, 63; 18,m). Auf dem Gebiete des Beamtenrechts hat das Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob der Anspruch des Beamten auf Gewährung einer Beihilfe vererblich ist, mit der Begründung verneint (BVerwGE 16, 68[BVerwG 25.04.1963 - VIII C 216/63]), daß der beamtenrechtliche Beihilfeanspruch nicht unmittelbar auf Zahlung, sondern auf eine günstige Verwaltungsentscheidung über die Bewilligung der Beihilfe gerichtet ist, daß er zwar einen gewissen Vermögenswert haben mag, daß aber kein Grundsatz des allgemeinen Verwaltungsrechts besteht, wonach solche Ansprüche, stets oder auch nur regelmäßig vererbliche Vermögensteile sind, und daß die Regelung in Nr. 14 der Beihilfevorschriften des Bundes vom 17. März 1959 (BAnz. Nr. 54) nicht zu beanstanden ist, soweit sie die Erben benachteiligt. Bei Ermessensentscheidungen kann der Fall allerdings so liegen, daß der Erblasser sich gegenüber, der zuständigen Behörde schon in einer Rechtsposition befand, in deren Rahmen der Anspruch auf gesetzmäßige Ausübung des Ermessens zu den vererblichen Vermögensrechten gerechnet werden muß. So hat das Bundesverwaltungsgericht dem Erben einer Person, welcher ein Lastenausgleichsberechtigter den gesetzlichen Anspruch auf die Hauptentschädigung abgetreten hatte, zugebilligt, daß er hinsichtlich der Ermessensentscheidung über die vorzeitige Erfüllung dieses Anspruchs (§ 252 des Lastenausgleichsgesetzes) ebenso gestellt ist wie der geschädigte Abtretende (BVerwGE 16, 214; 18, 164) [BVerwG 20.03.1964 - VII P 3/63]. Hat die Behörde, welche die Ermessensentscheidung zu treffen hat, auf Grund deren ein öffentlich-rechtlicher Leistungs-(Zahlungs-)Anspruch erwächst, sich im Einzelfall rechtlich schon derart gebunden, daß jede ablehnende Entscheidung ermessensfehlerhaft und nur eine Entscheidung ermessensgerecht wäre, so liegt es ebenfalls nahe, den Anspruch auf die Ermessensentscheidung schon als Bestandteil des vorerblichen Vermögens anzusehen.
Im vorliegenden Fall geht der Klageantrag auf eine Ermessensentscheidung bezüglich der beamtenrechtlichen Versorgung. Nach dem festgestellten Sachverhalt gehörte der Erblasser zum Personenkreis der vertriebenen Volksdeutschen Beamten eines fremden Staates (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 lit. d G 131), deren Versorgung in § 32 G 131 geregelt ist. Nach § 32 Abs. 1 Satz 1 G 131 gelten bei der Versorgung dieser Personen als ruhgehaltfähig die entsprechenden Dienstbezüge, die ihnen in ihrem Herkunftsland am 8. Mai 1945 zustanden, umgerechnet in Deutsche Mark, der Höhe nach begrenzt durch die Bezüge der vergleichbaren Angehörigen des deutschen öffentlichen Dienstes. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der hiernach zu berechnende gesetzliche Versorgungsanspruch des ursprünglichen Klägers als vererblicher Vermögensteil auf die jetzigen Kläger übergegangen ist. Das Berufungsgericht hat auch - entgegen der Meinung der Revision - richtig erkannt, daß § 32 Abs. 1 G 131 für die Feststellung der entsprechenden Dienstbezüge im Herkunftsland als ruhegehaltfähig darauf abstellt, welche Dienstbezüge am 8. Mai 1945 zugestanden haben, und daß es deshalb unerheblich ist, ob diese Bezüge nach diesem Zeitpunkt durch irgendwelche Maßnahmen rückwirkend erhöht worden sind. Der Stichtag vom 8. Mai 1945 ist stets die Grenze. Das Berufungsgericht hat hiernach ohne Rechtsfehler festgestellt, daß die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des ursprünglichen Klägers im Herkunftslande Ungarn 810 Pengö monatlich betragen haben. Diese Bezüge ergeben nach dem in der beigezogenen Versorgungsakte befindlichen Erlaß des Finanzministeriums Baden-Württemberg vom 3. September 1957 an das Regierungspräsidium Baden-Württemberg einen Umrechnungsbetrag von jährlich 6.999 DM. Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge eines als vergleichbar anzusehenden deutschen Beamten der Besoldungsgruppe A 4 b 1 hat das Finanzministerium in diesem Erlaß mit jährlich 6.592 DM angenommen und verfügt, daß die Bezüge der Besoldungsgruppe A 4 b 1 der Berechnung der Versorgungsbezüge des ursprünglichen Klägers nach § 32 Abs. 1 G 131 zugrunde zu legen sind.
Die Revision macht jedoch zutreffend geltend, daß das angefochtene Urteil die Vorschrift des § 2 der 2. DVO/G 131 unrichtig angewendet hat, indem es die rechtliche Bedeutung der Tatsache verkannt hat, daß im angefochtenen Bescheid vom 11. September 1957 der Versorgung des ursprünglichen Klägers die Bezüge der Besoldungsgruppe A 4 b 1 in einer Höhe zugrunde gelegt wurden, welche die im Herkunftsland zuletzt erreichten Bezüge übersteigt, und zwar mit folgendem Vermerk:
"Das Finanzministerium Baden-Württemberg hat mit Erlaß vom 3. 9. 1957 Nr. III C 151 - G./II/Schz. dem Leitenden Notar a.D. J. G. nach § 2 der Zweiten DV zum G 131 mit Wirkung vom 1. April 1952 ab einen Zuschlag zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen im Herkunftsland bis zur Erreichung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der vergleichbaren Angehörigen des deutschen öffentlichen Dienstes der Bes.Gruppe A 4 b 1 Stufe 7 RBO bewilligt."
Damit hat die zuständige Behörde des beklagten-Landes nämlich von dem ihr nach § 2 der 2. DVO/G 131 eingeräumten Ermessen, einen Zuschlag zu dem Umrechnungsbetrag der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zur Erreichung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge eines vergleichbaren Angehörigen des deutschen öffentlichen Dienstes zu gewähren, bereits Gebrauch gemacht. Der Bescheid vom 11. September 1957 muß dahin ausgelegt werden (BVerwGE 5, 275 [278]), daß der streitige Zuschlag in voller Ausschöpfung der gesetzlichen, Möglichkeit nach § 2 der 2. DVO/G 131 bewilligt werden sollte. Daß der Zuschlag nicht bis zur Erreichung der Bezüge eines deutschen Beamten der Besoldungsgruppe A 3 b - wie vom ursprünglichen Kläger begehrt -, sondern nur der Besoldungsgruppe A 4 b 1 bewilligt wurde, kann nur dahin verstanden werden, daß das Ministerium bei dem in Ausführung der getroffenen Ermessensentscheidung vorzunehmenden Vergleich als vergleichbaren Angehörigen des deutschen öffentlichen Dienstes nicht den Amtmann, sondern den Oberinspektor ansah. Auch der diesen Bescheid bestätigende Widerspruchsbescheid des Finanzministeriums Baden-Württemberg stellte - nach Rückfrage bei dem Bundesminister der Finanzen - allein darauf ab, daß hier der Oberinspektor (Besoldungsgruppe A 4 b 1) der vergleichbare Beamte des deutschen öffentlichen Dienstes sei. Zu einer solchen Handhabung des gesetzlichen Ermessens wäre das beklagte Land im Hinblick auf den Gleichheitssatz sogar verpflichtet gewesen, wenn es in ständiger Verwaltungspraxis, auch in anderen Fällen den Zuschlag nach § 2 Abs. 2 der 2. DVO/G 131 bis zur vollen gesetzlichen Höhe gewährt. Über die allgemeine Verwaltungspraxis hierzu sind im angefochtenen Urteil keine Feststellungen getroffen worden. Jedenfalls hatte sich das beklagte Land hier dem ursprünglichen Kläger gegenüber in der Ausübung seines Ermessens soweit festgelegt, daß es verpflichtet war, den Zuschlag nach § 2 der 2. DVO/G 131 bis zur Höhe der Bezüge des wirklich vergleichbaren deutschen Beamten, also eines deutschen Amtmanns (Besoldungsgruppe A 3 b) zu gewähren, falls dieser als der vergleichbare Beamte angesehen werden muß. Das hat zur Folge, daß auf Grund der erfolgten Bewilligung der Anspruch des ursprünglichen Klägers auf die in das Ermessen der Behörde gestellte Bewilligung des Zuschlags ebenso wie der Anspruch auf Zahlung der gesetzlichen Versorgung nach § 32 G 131 ein vererblicher Vermögensbestandteil geworden ist. Das Berufungsgericht hätte also sachlich prüfen müssen, ob der angefochtene Bescheid zutreffend die Bezüge des vergleichbaren Beamten des deutschen Öffentlichen Dienstes eingesetzt hat und ob dem Klagebegehren stattgegeben werden muß, falls dies nicht der Fall ist.
Hiernach muß das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.700 DM festgesetzt.
Frau Senatspräsidentin Schmitt ist infolge Ortsabwesenheit an der Beifügung ihrer Unterschrift gehindert.
Dr. de Chapeaurouge
Weber-Lortsch
Oppenheimer