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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.02.1961, Az.: BVerwG IV C 306.59

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.02.1961
Aktenzeichen
BVerwG IV C 306.59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1961, 14619
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LVG Hamburg - 02.06.1959 - AZ: Xb VGL 417/58

Fundstellen

  • BVerwGE 12, 50 - 53
  • AS XII, 50
  • IFLA 1962, 9
  • MDR 1961, 796 (amtl. Leitsatz)
  • RLA 1962, 235
  • ZLA 1961, 233

Amtlicher Leitsatz

Zu den für die Berufsausübung erforderlichen Gegenständen gehört außer Kleidung, die ausschließlich während der Ausübung des Berufs zu tragen ist, sonstige Kleidung nur, wenn sie überwiegend der Berufsausübung gewidmet ist.

Die Frage nach der Erforderlichkeit im Sinne des LAG ist unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des beruflichen Einzelfalles unter verständiger Würdigung des Umfangs und des in Betracht kommenden Aufgabenkreises zu beurteilen (vgl. BFH U. v. 24.1.1958; Bd. 66 S. 563 ff.).

In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 10. Februar 1961
durch
die Bundesrichter Dr. Kniesch, Oswald, Dr. Müller, Klein und Clauß
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Hamburg vom 2. Juni 1959 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 250 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die Beigeladenen begehren die Feststellung eines Kriegssachschadens "an Gegenständen, die für die Berufsausübung erforderlich sind" (§ 4 des Feststellungsgesetzes - FG - in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a des Lastenausgleichsgesetzes - LAG -). Sie sind Erben des unmittelbar Geschädigten, des Kellners W. St. der als Verlust zwei Fracks, einen Smoking, zwölf Oberhemden und etwa vier Paar Stiefel zu Anschaffungspreisen von insgesamt 550 RM beim Ausgleichsamt angemeldet hatte; dieses lehnte jedoch den Antrag wegen Geringfügigkeit des Schadens ab. - Der Beschwerdeausschuß stellte einen Schaden als Verlust von Gegenständen der Berufsausübung in Höhe von 506,80 RM fest, indem er sämtliche angemeldeten. Gegenstände, zuzüglich nachgemeldeter sechs weißer Kellnerjacken und drei weißer Kellnerhosen als feststellungsfähig anerkannte. - Mit der Begründung, nur der Verlust solcher Bekleidungsstücke, die zusätzlich oder ergänzend zur normalen Bekleidung getragen werden (Spezialkleidung), sei als Schaden an Gegenständen der Berufsausübung feststellungsfähig, erhob der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds - VIA - Klage vor dem Verwaltungsgericht, wurde aber abgewiesen. - Schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch, der hier mangels eines juristischen für die Auslegung heranzuziehen sei, gehöre - so wird in den Urteilsgründen ausgeführt - zu "Gegenständen, die für die Berufsausübung erforderlich sind", die sogenannte Berufskleidung. Hierzu zähle nicht nur diejenige Bekleidung, die nach Ansicht des Bundesausgleichsamts im Sammelrundschreiben zur Schadensfeststellung als "Spesialkleidung" bezeichnet werde, sondern auch die Sonderbekleidung. - Zwar würden bei solcher Auslegung Geschädigte, die im Beruf keine typische Berufskleidung tragen, insofern benachteiligt, als bei ihnen die Kleidung als Hausrat pauschal abgegolten werde; das folge aber aus der Bevorzugung gewisser Schadenstatbestände im Lastenausgleich, was dem Gleichheitsgrundsatz nicht entgegenstehe. Da die von dem unmittelbar Geschädigten aufgezählten Bekleidungsstücke zu seiner Berufskleidung gehört hätten, sei die Schadensfeststellung von der Beklagten zu Recht vorgenommen worden.

2

Der VIA stützt seine gegen das Urteil des Landesverwaltungsgerichts eingelegte Revision insbesondere auf die Erwägung, es müsse die Gefahr einer Doppelentschädigung vermieden werden. Diese bestehe darin, daß im allgemeinen Kleidungsstücke zum Hausrat gerechnet würden und daß deren Verlust im Rahmen der Hausratentschädigung abgegolten werde. Bei weiter Auslegung des Begriffs "Berufsgegenstände" - unter Einbeziehung von Berufskleidung schlechthin - überschneide sich, dieser mit dem des Hausrats. Dem wolle das Bundesausgleichsamt dadurch begegnen, daß es zu den Gegenständen der Berufsausübung nur die sogenannte. Sonder- oder Spezialbekleidung, wie Schutzanzüge, Berufskittel, Roben der Anwälte und Richter usw., zähle (Hinweis auf FG-Sammelrundschreiben des Bundesausgleichsamts vom 9. Januar 1959 Ziff. 1 und 2).

3

Die Beklagte und die Beigeladenen halten das angefochtene Urteil für richtig.

4

II.

Die Revision konnte keinen Erfolg haben.

5

Der Bundesfinanzhof (Urteil vom 24. Januar 1958, BFH Bd. 66 S. 563 [564, 565, 566]) hat zur Frage, was "unter Gegenständen, die für die Berufsausübung erforderlich sind" zu verstehen ist, im Rahmen eines Rechtsstreits über die Ermäßigung der Vermögensabgabe (§ 39 Abs. 1 Ziff. 1 Buchst. b LAG, der auf § 13 LAG Bezug nimmt) ausgeführt, es handele sich hier um einen neu geschaffenen Begriff, der in den Lastenausgleich Gegenstände von Personen einbeziehe, die freiberuflich tätig sind, ohne eigenes Betriebsvermögen (oder sonstiges Einheitswertvermögen) zu besitzen. Der Lastenausgleichsgesetzgeber wolle den völligen oder teilweisen Verlust solcher der Berufsausübung dienenden Gegenstände berücksichtigen, "weil der Verlust eine Erschwerung oder Beeinträchtigung der Berufstätigkeit zur Folge gehabt hat". Nicht erforderlich sei, daß derartige Gegenstände (im entschiedenen Falle: eine Bücherei) "ausschließlich beruflichen Zwecken gedient haben", es genüge vielmehr, "wenn die Gegenstände geeignet gewesen sind, den beruflichen Zwecken ihres Eigentümers zu dienen und wirklich diesen Zwecken gedient haben". Die Frage nach der Erforderlichkeit im Sinne des Gesetzes sei "unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des beruflichen Einzelfalles und bei verständiger Würdigung des Umfangs sowie des Ranges des in Betracht kommenden beruflichen Aufgabenkreises" zu beurteilen.

6

Der erkennende Senat bekräftigt seine bisherige, in den Grundzügen mit dem Bundesfinanzhof übereinstimmende Rechtsprechung dahin, daß für die Auslegung des Begriffs "Gegenstände der Berufsausübung" in erster Linie von Sinn und Zweck des Schadensausgleichs für den Verlust derartiger Sachen auszugehen ist.

7

Die Vorschrift des § 13 LAG (entsprechendes gilt für § 12 LAG) unterscheidet zwischen Wirtschaftsgütern, deren Verlust zur Hauptentschädigung führt oder führen kann, und solchen Wirtschaftsgütern, für die ein besonderer Schadensausgleich vorgesehen ist. - In diesem Zusammenhang ist hier der in § 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b LAG aufgeführte Begriff "Hausrat" zu erwähnen, dessen Verlust nach der Sondervorschrift des § 16 FG in einem vereinfachten (schematischen) Verfahren festgestellt und (außerhalb der Hauptentschädigung) gesondert abgegolten wird, während der Schaden für Verluste an Gegenständen der Berufsausübung nach § 15 FG grundsätzlich im einzelnen festzustellen ist, sofern man von der Durchbrechung dieses Grundsatzes für Erzeugnisse der Berufsausübung durch den vom Elften Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes eingeführten Abs. 2 absieht. Der wesentliche Unterschied bei der Schadensabwicklung liegt darin, daß der Verlust von Gegenständen der Berufsausübung zu einer nach der Schadenshöhe gestaffelten Entschädigung - nämlich der Hauptentschädigung - führt, während Hausratverlust durch die Hausratentschädigung pauschal unter sozialen Gesichtspunkten abgegolten wird. Der Verlust von Wirtschaftsgütern, die beruflichen Zwecken dienen, ist insoweit dem Verlust an Wirtschaftsgütern des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, des Grundvermögens und des Betriebsvermögens gleichgestellt (§ 243 Nr. 1 LAG). Der Grund für diese Gleichstellung liegt in der Natur der Sache, weil Verluste an Gegenständen der Berufsausübung in ihren Auswirkungen, insbesondere mit dem Verlust von Betriebsvermögen, vergleichbar sind. Bei beiden Arten von Schäden wirkt sich der Verlust als Erschwerung oder Beeinträchtigung der Erwerbstätigkeit aus. Die Entschädigung dient, wenn auch nicht zweckgebunden, der Erleichterung der Fortsetzung oder Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit. - Es erscheint daher naheliegend, ja geradezu geboten, den Begriff "Gegenstände der Berufsausübung" in Anlehnung an die Grundsätze des Bewertungsrechts für die Zuordnung von Gegenständen zum Begriff des Betriebsvermögens (§ 54 BewG; vgl. auch die Anknüpfung des § 13 FG an das Bewertungsgesetz) auszulegen, insbesondere, um eine Abgrenzung zum Begriff "Hausrat" zu finden. Dabei ist von Sinn und Zweck des Gesetzes auszugehen. - In Fällen, in denen die Sachen ausschließlich beruflichen Zwecken gewidmet gewesen sind, bereitet die Auslegung keine Schwierigkeiten. Derartige Verluste sind als Verluste an Gegenständen der Berufsausübung festzustellen, mögen einzelne Gegenstände ihrer Beschaffenheit nach auch dem Hausrat zugeordnet werden können. Ist aber die Frage nach der Zweckwidmung nicht offenkundig, dann bedarf es im Einzelfall der Feststellung, welchem Zweck die Gegenstände überwiegend gedient haben. Dann ist entscheidend, welchem "Hauptzweck" der Gegenstand gewidmet war. - Anders verhält es sich auch nicht bei Teilen von Betriebsvermögen. - Ist der berufliche Hauptzweck zu bejahen, so ist daraus die Folgerung zu ziehen, daß der Gegenstand für die Berufsausübung des Geschädigten "erforderlich" im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a LAG war. Dabei sind "die Gesamtumstände des beruflichen Einzelfalls" (BFH a.a.O.) unter verständiger Würdigung des Umfangs und der Art des in Betracht kommenden Aufgabenkreises zu berücksichtigen.

8

Anhaltspunkt für die Auslegung kann auch die Beurteilung von Sachen, die im Zusammenhang mit der Erzielung von Einnahmen benutzt werden, im Einkommensteuerrecht sein. Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Unterhaltung der Einnahmen sind als Werbungskosten von den Einnahmen aus den einzelnen Einkunftsarten abzugsfähig (§ 9 EStG); nicht abzugsfähig sind Ausgaben für die private Lebensführung. Die Scheidung zwischen beruflicher und privater Sphäre ist auch dort oft schwierig (vgl. auch Blümich-Falk EStG § 9 Anm. 1 [S. 555]). - Unter Ziffer 5 des § 9 EStG werden Aufwendungen für Arbeitsmittel (Werkzeuge und Berufskleidung) besonders genannt. Dabei wird zwischen "Sonder- und Spezialkleidung" und "sonstiger Berufskleidung" nicht unterschieden. Bei dem Kleidungsaufwand kommt es, wie Blümich-Falk a.a.O. bemerken, auf "die typischen Verhältnisse der Berufsgruppen" an. Auch erhöhte Ausgaben für Kleidung, "die nicht ausgesprochene Berufskleidung zu sein braucht", kommen als Werbungskosten in Frage.

9

Legt man die oben entwickelten Gedankengänge zugrunde, so erscheint die Auffassung der Klägerin, daß lediglich Sonder- bzw. Spezialkleidung als Gegenstände der Berufsausübung anzuerkennen sind, als zu eng. Sie läßt sich nicht mit Sinn und Zweck des Schadensausgleichs für den Verlust von Wirtschaftsgütern des § 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a LAG in Einklang bringen. Der Verlust von Gegenständen, der eine weitere Berufsausübung beeinträchtigt oder gar verhindert, wird im Lastenausgleichsgesetz besonders vergütet. - Demgegenüber wird Hausratverlust pauschal abgegolten; die Hausratentschädigung dient der Wiederermöglichung einer Haushaltsführung. Überschneidungen und Doppelentschädigungen sind kaum zu befürchten. Bei der Hausratentschädigung kommt es regelmäßig nicht auf den Verlust einzelner Gegenstände und deren Wert an. Voraussetzung für die Anerkennung eines Hausratverlustes ist lediglich, daß der Geschädigte Eigentümer von Möbeln für mindestens einen Wohnraum war (§ 16 Abs. 4 FG). Ist das der Fall, so ist ein weiterer Verlust, etwa von Bekleidung, sowohl für die Schadensfeststellung als auch für die Höhe der Entschädigung unerheblich.

10

Nur in Grenzfällen, nämlich unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 4 FG kann der Verlust eines einzelnen Gegenstandes und dessen Wert (z.B. Bekleidung) entscheidend sein. Nur dann kann es darauf ankommen, ob ein Gegenstand Teil des Hausrats war oder etwa ein der Berufsausübung dienender Gegenstand. Im Zweifel ist näher festzustellen, welchem Hauptzweck er gewidmet war. Der Verlust kann nur einmal berücksichtigt werden, entweder im Rahmen der Schadensfeststellung von Verlusten an Hausrat oder bei der des Verlustes von Gegenständen der Berufsausübung.

11

Da der unmittelbar Geschädigte, auf dessen Schaden sich die Beigeladenen berufen, nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts die zur Schadensfeststellung angemeldeten Bekleidungsstücke überwiegend (oder ausschließlich) zu seiner Berufsausübung verwendet hatte und die einzelnen Stücke auch schon nach allgemeiner Lebensanschauung typisch für den Beruf eines Kellners sind, mußte das angefochtene Urteil Bestand haben und die Revision zurückgewiesen werden.

12

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 195 Abs. 6 Nr. 10 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - in Verbindung mit § 65 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - und [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 250 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

gez. Dr. Kniesch
gez. Oswald
gez. Dr. Müller
gez. Klein
gez. Clauß