Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.06.1990, Az.: BVerwG 1 C 10.88
Sachverständiger; Beurteilungsspielraum; Leistungsermittlungsverfahren; Sachkunde
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.06.1990
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 C 10.88
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 12655
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Stuttgart - 26.09.1986 - AZ: 4 K 402/86
- VGH Baden-Württemberg - 08.12.1987 - AZ: 6 S 3097/86
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DVBl 1991, 49-50 (Volltext mit amtl. LS)
- DokBerA 1990, 289-290
- DÖV 1991, 434 (amtl. Leitsatz)
- GewArch 1990, 355-357
- GewArch 1991, 124
- GewArch 1991, 367
- GuG 1992, 292-294 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1991, 1127 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ 1991, 268-270 (Volltext mit amtl. LS)
- WuR 1990, 172
Amtlicher Leitsatz
Bei der Prüfung, ob ein Bewerber die nach § 36 Abs. 1 GewO erforderliche besondere Sachkunde für die öffentliche Bestellung als Sachverständiger nachgewiesen hat, steht der zuständigen Stelle kein Beurteilungsspielraum zu. Dies gilt auch dann, wenn sich die zuständige Stelle von einem Fachausschuß beraten läßt, der ein prüfungsähnliches Leistungsermittlungsverfahren durchführt.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 26. Juni 1990
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Meyer,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Diefenbach,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Scholz-Hoppe
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Gielen und Dr. Kemper
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 8. Dezember 1987 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Kläger - seit 1963 Diplom-Ingenieur, 1973 promoviert zum Dr.-Ing. - erstrebt seine öffentliche Bestellung und Vereidigung als Sachverständiger für die Sachgebiete Heizungs-, Lüftungs-, Klimatechnik und Wärmewirtschaft.
Bereits im Jahre 1968 wurde er von der Industrie- und Handelskammer Stuttgart als Sachverständiger für diese Gebiete öffentlich bestellt und vereidigt. 1974 zog er in den Bezirk der Industrie- und Handelskammer Südlicher Oberrhein um und wurde dort auf seinen Antrag als Sachverständiger für die genannten Sachgebiete öffentlich bestellt und vereidigt.
1979 beantragte er bei der beklagten Industrie- und Handelskammer Mittlerer Neckar mit Rücksicht auf die bevorstehende Verlegung seines Hauptwohnsitzes seine erneute öffentliche Bestellung und Vereidigung als Sachverständiger für Heizungs-, Lüftungs-, Klimatechnik und Wärmewirtschaft. Zur Begründung führte er aus, er sei seit Februar 1979 im Bezirk der Beklagten als Technischer Geschäftsführer einer Stadtwerke GmbH tätig und beabsichtige, dorthin umzuziehen; mit dem Umzug werde seine bisherige, an den Hauptwohnsitz gebundene öffentliche Bestellung und Vereidigung als Sachverständiger erlöschen. Zum 1. März 1980 verlegte der Kläger seinen Hauptwohnsitz in den Bezirk der Beklagten. Im Juli 1981 teilte die Beklagte ihm mit, ihr Sachverständigenausschuß vertrete die Auffassung, daß er sich nach den neuen fachlichen Bestellungsvoraussetzungen einer aus schriftlichem und mündlichem Teil bestehenden Überprüfung durch den Fachausschuß für Heizungs-, Lüftungs-, Klima- und Sanitärtechnik unterziehen müsse. Im Dezember 1984 meldete sich der Kläger zur Überprüfung auf diesen Gebieten an. Bei der schriftlichen Überprüfung im Februar 1985 erzielte er von jeweils sechzig für die schriftliche Leistung möglichen Punkten in Heizungstechnik 24,3 und in Lüftungs- und Klimatechnik 18,3 Punkte. Darauf teilte ihm die Beklagte mit, daß er selbst bei Erreichen der höchstmöglichen Punktzahl von vierzig Punkten im mündlichen Teil der Prüfung in keinem Prüfungsgebiet mehr die für den Nachweis besonderer Sachkunde insgesamt erforderliche Punktzahl von mindestens siebzig Punkten erreichen könne. Nach der Geschäfts- und Verfahrensordnung des Fachausschusses finde in diesem Fall eine mündliche Überprüfung in der Form eines Fachgespräches nicht mehr statt.
Mit Schreiben vom 12. Juli 1985 beantragte der Kläger wiederum bei der Beklagten die öffentliche Bestellung und Vereidigung als Sachverständiger für die Sachgebiete Heizungs-, Lüftungs-, Klimatechnik und Wärmewirtschaft. Er wies darauf hin, daß er von 1968 bis 1980 als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger tätig gewesen und derzeit Mitarbeiter eines Ingenieurbüros sei.
Mit Bescheid vom 28. Oktober 1985 lehnte die Beklagte den Antrag ab und verwies dazu auf das negative Überprüfungsergebnis sowie darauf, daß der Kläger offensichtlich nicht bereit sei, sich einer erneuten Überprüfung zu unterziehen, und daß er auch keine weiteren Qualifikationsnachweise - wie Gutachten - vorgelegt habe. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte als unbegründet zurück.
Das Verwaltungsgericht hat die Verpflichtungsklage des Klägers abgewiesen (GewArch. 1987, 17). Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat seine Berufung zurückgewiesen (GewArch. 1988, 89) und dazu u.a. ausgeführt: Die bisherige öffentliche Bestellung des Klägers zum Sachverständigen sei aufgrund Satzungsrechts, nämlich aufgrund der Sachverständigenordnung der Industrie- und Handelskammer Südlicher Oberrhein von 1973, infolge des Wohnsitzwechsels erloschen. Da es in dieser Hinsicht keinen verfassungsrechtlich gewährleisteten Bestandsschutz gebe, sei die Beklagte berechtigt gewesen, die besondere Sachkunde des Klägers und seine Eignung zum Sachverständigen nach den bei ihr im Zeitpunkt der Neubestellung geltenden Richtlinien und Grundsätzen erneut zu ermitteln. Der Bestellungsbehörde stehe eine Beurteilungsermächtigung darüber zu, welche fachlichen Anforderungen sie für den Nachweis der besonderen Sachkunde aufstellen wolle. Die Ausgestaltung des prüfungsähnlichen Leistungsermittlungsverfahrens sei rechtlich nicht zu beanstanden. Bei der Überprüfung habe nach der Geschäfts- und Verfahrensordnung des Fachausschusses der Bewerber sein Wissen und Können durch Lösung von der Gutachterpraxis entsprechenden Aufgaben nachzuweisen. Für die Feststellung der besonderen Sachkunde im einzelnen stehe den hiermit von der Beklagten beauftragten Personen ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Anhaltspunkte dafür, daß die Ermittlung der besonderen Sachkunde des Klägers unter rechtserheblichen Verfahrens- oder Bewertungsfehlern leide, seien nicht ersichtlich.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Er macht geltend: Die Beklagte sei im hier maßgeblichen Zeitpunkt nicht befugt gewesen, im Wege autonomer Rechtsetzung Rechtsnormen über die öffentliche Bestellung von Sachverständigen zu erlassen. Deshalb sei die Bestimmung der Sachverständigenordnung nichtig, nach der die Sachverständigeneigenschaft automatisch erlösche, wenn der Sachverständige aus dem Bezirk seiner Industrie- und Handelskammer in den Bezirk einer anderen umziehe. Zumindest sei es aus dem genannten Grunde rechtswidrig gewesen, die Neubestellung als Sachverständiger von einer schriftlichen und mündlichen Prüfung abhängig zu machen. Daher habe die Beklagte die öffentliche Bestellung und Vereidigung des Klägers nicht unter Berufung auf das Prüfungsergebnis versagen dürfen. Die Entscheidung der Beklagten verstoße auch gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Das Recht der Berufswahl und das Recht der Wahl des Arbeitsplatzes könnten nicht durch Satzungsrecht eingeschränkt werden, das nicht durch eine gesetzliche Ermächtigung gedeckt sei. Die von der Beklagten erlassenen Bestimmungen regelten nicht etwa die Berufsausübung, sondern die Aufnahme einer Tätigkeit an einem neuen Arbeitsplatz. Wenn die Beklagte die Ermittlung der Sachkunde ausschließlich einer Prüfung überlasse, ohne sich sonstige Erkenntnismittel zu verschaffen, habe sie ihr Ermessen falsch ausgeübt.
Die Beklagte tritt der Revision entgegen und führt aus: Die Bestellung zum Sachverständigen könne auch auflösend bedingt vorgenommen werden; dies sei dadurch geschehen, daß die Bestellung auf der Grundlage der Sachverständigenordnung der Industrie- und Handelskammer Südlicher Oberrhein, insbesondere der Vorschrift über das Erlöschen der öffentlichen Bestellung bei Wegzug aus dem Kammerbezirk, erfolgt sei. Bestünde die frühere Bestellung noch, so wäre die Klage mangels Rechtsschutzbedürfnisses sowie aus sachlich-rechtlichen Gründen von vornherein abweisungsreif. Eine Verpflichtung der Beklagten, allein aufgrund der bisherigen beruflichen Tätigkeit des Klägers den Nachweis besonderer Sachkunde als erbracht anzusehen, bestehe nicht.
Die Beklagte sei nach § 24 VwVfG berechtigt gewesen, die Überprüfung der besonderen Sachkunde in jeder ihr geeignet erscheinenden Weise vorzunehmen und darüber Verwaltungsvorschriften zu erlassen. Die Beklagte habe in Anwendung von § 36 Abs. 1 GewO ermittelt, ob der Kläger besondere Sachkunde besitze und sich dabei an ihre Sachverständigenordnung, die eine Verwaltungsvorschrift sei, gehalten. Art. 12 Abs. 1 GG sei durch die Entscheidung der Beklagten nicht verletzt, da die Bestellung zum Sachverständigen kein Akt der Berufszulassung sei. Die Berufsausübung könne durch oder aufgrund Gesetzes geregelt werden, was durch § 36 GewO geschehen sei.
Der Oberbundesanwalt vertritt die Ansicht, § 36 Abs. 4 Satz 2 GewO in der Fassung des Ersten Rechtsbereinigungsgesetzes vom 24. April 1986 (BGBl. I S. 560) biete nicht nur für künftige, sondern auch für bestehende Sachverständigenordnungen eine Rechtsgrundlage.
II.
Die Revision des Klägers ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an den Verwaltungsgerichtshof.
Die Begründung, mit der das Berufungsgericht dem Kläger den geltend gemachten Anspruch auf öffentliche Bestellung und Vereidigung als Sachverständiger für die Gebiete Heizungs-, Lüftungs-, Klimatechnik und Wärmewirtschaft, hilfsweise auf Neubescheidung, abgesprochen hat, verletzt revisibles Recht; sie beruht auf einer unzutreffenden Auslegung und Anwendung des § 36 Abs. 1 Satz 1 GewO. Die Entscheidung stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar. Es bedarf vielmehr weiterer tatsächlicher Feststellungen, die zu treffen Aufgabe des Berufungsgerichts ist.
1.
Zu Recht ist das Berufungsgericht von der Zulässigkeit der Klage ausgegangen. Dabei kann die unter den Beteiligten strittige Frage dahingestellt bleiben, ob die öffentliche Bestellung des Klägers aus dem Jahre 1974 mit der Verlegung seines Wohnsitzes in den Bezirk der beklagten Industrie- und Handelskammer am 1. März 1980 - sei es kraft Satzungsrechts, sei es aufgrund einer auflösenden Bedingung - erloschen ist oder nicht. Selbst wenn sie nicht erloschen sein sollte, würde es dem Kläger nicht am Rechtsschutzbedürfnis für seine Verpflichtungsklage gegen die Beklagte fehlen; es könnte ihm entgegen der Ansicht der Beklagten nicht vorgehalten werden, daß er die Rechtsposition, die er mit seiner Klage begehre, bereits besitze. Der Kläger war nämlich im Jahre 1974 von der Industrie- und Handelskammer Südlicher Oberrhein "auf Widerruf" bestellt worden und hätte, wenn sich diese Bestellung als noch wirksam erwiese, zu erwarten, daß die Kammer wegen seines Wegzugs aus dem Kammerbezirk von dem Widerrufsvorbehalt Gebrauch machte. Da die öffentliche Bestellung gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 GewO kein gebundener, sondern ein Ermessensverwaltungsakt ist und da der Kläger die - nach der Feststellung des Berufungsgerichts (BU S. 20) bei öffentlich bestellten Sachverständigen herkömmliche - Residenzpflicht vor seiner Bestellung ausdrücklich anerkannt hat (vgl. seinen Antrag auf Bestellung vom 14. September 1974), stünde die Rechtmäßigkeit eines solchen Widerrufs außer Zweifel (vgl. §§ 36 Abs. 2 Nr. 3, 49 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG). Unter diesen Umständen hat der Kläger unabhängig davon, ob die Bestellung aus dem Jahre 1974 bereits erloschen ist, ein schutzwürdiges Interesse an einer neuen öffentlichen Bestellung, die seinem derzeitigen Wohnsitz entspricht.
2.
Rechtsgrundlage für die vom Kläger beantragte öffentliche Bestellung durch die Beklagte ist § 36 Abs. 1 GewO. Nach Satz 1 dieser Vorschrift können Personen, die als Sachverständige gewerbsmäßig tätig sind oder tätig werden wollen, durch die von den Landesregierungen bestimmten Stellen nach deren Ermessen für bestimmte Sachgebiete öffentlich bestellt werden, wenn sie besondere Sachkunde nachweisen und keine Bedenken gegen ihre Eignung bestehen.
a)
Zwar ist die Sachverständigentätigkeit, die der Kläger ausüben möchte, kein Gewerbe im Sinne der Gewerbeordnung und damit nicht "gewerbsmäßig"; sie ist vielmehr, da sie nach den Feststellungen des Berufungsgerichts (BU S. 24) ein abgeschlossenes Fachstudium voraussetzt, freiberuflich (vgl. dazu BVerwGE 45, 235 <238>[BVerwG 27.06.1974 - I C 10/73]; 78, 6 <8>[BVerwG 26.06.1987 - 8 C 21/86]). Nach § 36 Abs. 1 Satz 2 GewO gilt Satz 1 jedoch auch für Personen, die, ohne Gewerbetreibende zu sein, auf den Gebieten der Wirtschaft als Sachverständige tätig sein wollen. Das ist beim Kläger der Fall (vgl. BVerwGE 45, 235 <238>[BVerwG 27.06.1974 - I C 10/73]).
b)
Tatbestandliche Voraussetzung der vom Kläger begehrten öffentlichen Bestellung ist u.a. der Nachweis besonderer Sachkunde. Dieser Nachweis muß nach dem klaren Gesetzeswortlaut bei jeder öffentlichen Bestellung erbracht werden, gleichgültig, ob es sich um die erstmalige oder eine erneute öffentliche Bestellung des betreffenden Sachverständigen handelt.
Dies verstößt nicht, wie der Kläger meint, gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG). Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. BVerwGE 5, 95 <97>[BVerwG 29.05.1957 - I C 212/54]; Urteil vom 11. Dezember 1972 - BVerwG 1 C 5.71 - Buchholz 451.20 § 36 GewO Nr. 5 = GewArch. 1973, 263; Beschluß vom 3. Februar 1986 - BVerwG 1 B 4.86 - Buchholz a.a.O. Nr. 8 = GewArch. 1986, 127) übt der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige keinen gesonderten Beruf, sondern den jedermann zugänglichen Beruf des Sachverständigen aus. Durch die öffentliche Bestellung wird ihm lediglich eine Qualifikation zuerkannt, die seinen Gutachten einen erhöhten Wert verleiht. § 36 Abs. 1 Satz 1 GewO regelt demnach nicht die Zulassung zu einem Beruf und schränkt auch nicht die freie Wahl der Berufsniederlassung ein. Die öffentliche Bestellung und Vereidigung hat aber gewisse rechtliche und in der Regel auch günstige wirtschaftliche Auswirkungen auf die Berufsausübung des Sachverständigen (vgl. dazu BayVerfGH, GewArch. 1989, 236 <237>; OVG Münster, GewArch. 1990, 52 <55>). § 36 Abs. 1 Satz 1 GewO enthält daher eine gesetzliche Regelung der Berufsausübung. Eine solche Regelung ist von Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG gedeckt, wenn sie durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt wird und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht (vgl. z.B. BVerfGE 68, 272 <282>[BVerfG 28.11.1984 - 1 BvL 13/81]). Daß § 36 Abs. 1 Satz 1 GewO für jeden Fall der öffentlichen Bestellung eines Sachverständigen - auch für den Fall, daß er zuvor schon von einer anderen Kammer öffentlich bestellt war - den Nachweis besonderer Sachkunde verlangt, ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG deswegen unbedenklich, weil das Erfordernis des Sachkundenachweises keine starrschematische Handhabung gebietet. § 36 Abs. 1 Satz 1 GewO besagt insbesondere nicht, daß alle Bewerber - also beispielsweise auch solche, die kurz vorher erst mit gutem Ergebnis von einer anderen Kammer überprüft wurden oder durch ihre bisherigen Leistungen als hervorragende Sachverständige ausgewiesen sind - sich einem schriftlichen und mündlichen Examen unterziehen müßten und nur dadurch den erforderlichen Nachweis erbringen könnten. Ein derartiger Ausschluß jeder anderen Möglichkeit des Sachkundenachweises wäre mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht vereinbar.
Andererseits ist nicht zweifelhaft, daß die Industrie- und Handelskammer bei Fehlen ausreichender sonstiger Sachkundenachweise befugt ist, den Bewerber zur Feststellung seiner Sachkunde auf ein prüfungsähnliches Verfahren vor einem Fachausschuß zu verweisen und das Urteil des Ausschusses bei ihrer Entscheidung als gutachtliche Stellungnahme zu verwerten. Hiermit wird dem Antragsteller eine Möglichkeit geboten, seiner Nachweispflicht gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 GewO nachzukommen; dazu bedarf es entgegen der Ansicht des Klägers keiner speziellen gesetzlichen Ermächtigung der Kammer (vgl. Urteil vom 15. November 1979 - BVerwG 5 C 4.79 - Buchholz 355 RBerG Nr. 35 = GewArch. 1980, 396). Ebensowenig ist eine Regelung mit Rechtsnormcharakter für das prüfungsähnliche Verfahren erforderlich, das der Fachausschuß der Beklagten für Heizungs-, Lüftungs-, Klima- und Sanitärtechnik nach den Feststellungen des Berufungsgerichts (BU S. 26) durchzuführen pflegt. Der Fachausschuß bestimmt nämlich nicht über die Möglichkeiten der Berufsausübung des Sachverständigen, er nimmt die Überprüfung lediglich mit dem Ziel vor, die Kammer bei der ihr aufgegebenen Beurteilung der Sachkunde sachverständig zu beraten (vgl. dazu BVerwGE 65, 157 <163 ff.>[BVerwG 18.03.1982 - 7 C 69/81]).
c)
Der Senat pflichtet dem Berufungsgericht im Ergebnis darin bei, daß die Beklagte im Jahre 1985 berechtigt war, vom Kläger die Teilnahme am prüfungsähnlichen Verfahren vor dem Fachausschuß zu verlangen. Eine Überprüfung seiner Sachkunde war - bei sachgerechter Gestaltung der Prüfung - deswegen erforderlich, weil der Kläger in diesem Zeitpunkt schon jahrelang nicht mehr als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger tätig gewesen war und andere Sachkundenachweise - beispielsweise eigene Gutachten, die von besonderer Sachkunde zeugten - nicht eingereicht hatte; das Fehlen solcher Unterlagen wird übrigens im Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 28. Oktober 1985 ausdrücklich erwähnt. Der bloße Hinweis des Klägers auf seinen Hauptberuf als Technischer Geschäftsführer einer Stadtwerke GmbH oder als Mitarbeiter eines Ingenieurbüros reichte nicht aus: Nach der Rechtsprechung des Senats ist der Nachweis besonderer Sachkunde im Sinne des § 36 Abs. 1 Satz 1 GewO nicht schon dadurch erbracht, daß der Antragsteller seinen Beruf bisher fachlich ordnungsgemäß ausgeübt hat. Es bedarf des Nachweises erheblich über dem Durchschnitt liegender Kenntnisse und Fähigkeiten; ohne diesen Nachweis wäre es nicht gerechtfertigt, eine Person durch die öffentliche Bestellung aus dem Kreis ihrer Berufsgenossen herauszuheben (BVerwGE 45, 235 <238>[BVerwG 27.06.1974 - I C 10/73]).
d)
Der Senat teilt jedoch nicht die Ansicht des Berufungsgerichts, die negative Bewertung der Prüfungsleistungen des Klägers durch den Fachausschuß und die darauf beruhende negative Entscheidung der Beklagten unterlägen nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle und seien deshalb nicht zu beanstanden (BU S. 30 f.).
Grundsätzlich steht der Verwaltung bei der Feststellung, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Norm vorliegen, kein der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogener Beurteilungsspielraum zu. Ausnahmen gelten da, wo sich der gesetzlichen Regelung eine Einschätzungsprärogative der Verwaltung entnehmen läßt (vgl. BVerwGE 81, 12 <17>[BVerwG 10.11.1988 - 3 C 19/87]). Die Rechtsprechung hat eine solche Prärogative der Verwaltung namentlich anerkannt bei beamtenrechtlichen Beurteilungen (vgl. BVerwGE 60, 245 [BVerwG 26.06.1980 - 2 C 8/78]; 61, 176 <185 f. [BVerwG 21.11.1980 - 7 C 4/80]>; 80, 224 <225 f.>), bei Prüfungsentscheidungen (vgl. BVerwGE 70, 143 <145 f.>[BVerwG 20.09.1984 - 7 C 57/83]), bei Wertungen, die das Gesetz sachverständigen oder pluralistisch zusammengesetzten Gremien anvertraut (vgl. BVerwGE 77, 75 <78>[BVerwG 03.03.1987 - 1 C 16/86] mit weiteren Nachweisen), bei prognostischen Einschätzungen mit politischem Einschlag (vgl. BVerwGE 64, 238 <242>[BVerwG 27.11.1981 - 7 C 57/79]; 79, 208 <213>[BVerwG 15.04.1988 - 4 N 4/87]) und bei planerisch gestaltenden Entscheidungen (vgl. BVerwGE 48, 56 <59>[BVerwG 14.02.1975 - IV C 21/74]).
Die Vorschrift des § 36 Abs. 1 Satz 1 GewO bietet keine Anhaltspunkte dafür, daß der Behörde bei der Feststellung der besonderen Sachkunde eines Antragstellers eine derartige Einschätzungsprärogative zukommt. Insbesondere fehlt es an Anhaltspunkten dafür, daß die Vorschrift, wie das Berufungsgericht (BU S. 31) meint, ein "höchstpersönliches" Fachurteil fordert. Der zusätzlich vom Berufungsgericht angeführte Umstand, daß es sich bei der Bejahung oder Verneinung der besonderen Sachkunde um einen "Akt wertender Erkenntnis" anhand fachwissenschaftlicher Kriterien handelt, kann die Annahme eines behördlichen Beurteilungsspielraums ebenfalls nicht rechtfertigen. Die Gerichte müssen bei der Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe vielfach Wertungen vornehmen; soweit ihnen dazu erforderliche fachwissenschaftliche Kenntnisse fehlen, sind sie verpflichtet, sich der Hilfe von Sachverständigen zu bedienen (BVerwGE 81, 12 <17>[BVerwG 10.11.1988 - 3 C 19/87]).
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, daß sich die Beklagte bei ihrer Entscheidung im vorliegenden Fall auf die gutachtliche Stellungnahme ihres Fachausschusses gestützt hat und daß diese Stellungnahme auf den Ergebnissen eines vom Ausschuß durchgeführten prüfungsähnlichen Verfahrens beruht. Einen prüfungsrechtlichen Beurteilungsspielraum hat die Rechtsprechung nur in den Fällen angenommen, in denen die Entscheidung in das alleinige Urteil bestimmter Prüfer gestellt ist, nicht aber in Fällen der vorliegenden Art, in denen sich die Prüfer lediglich als Sachverständige zu einer Frage äußern, die die zuständige Behörde ohne Bindung an die Stellungnahme der Prüfer zu entscheiden hat (vgl. BVerwGE 65, 157 <164 f.>[BVerwG 18.03.1982 - 7 C 69/81]). In diesen Fällen haben die Verwaltungsbehörde und das angerufene Gericht in eigener Verantwortung zu beurteilen, welcher Aussagewert dem die Prüfungsleistungen auswertenden Gutachten beizumessen ist.
e)
Gleichfalls nicht zuzustimmen ist der Auffassung des Berufungsgerichts, wegen des negativen Prüfungsergebnisses sei die Liste von Veröffentlichungen und Patentanmeldungen, die der Kläger im Berufungsverfahren zum Nachweis besonderer Sachkunde vorgelegt hat (BU S. 34), von vornherein unerheblich. Das Berufungsgericht hätte vielmehr ermitteln müssen, ob die Liste in Verbindung mit den vom Kläger erbrachten Prüfungsleistungen geeignet ist, eine besondere Sachkunde zu belegen. § 36 Abs. 1 Satz 1 GewO läßt nämlich jeden Sachkundenachweis zu. Die Frage, ob die Möglichkeiten des Nachweises durch eine aufgrund der Ermächtigung des § 36 Abs. 3 oder 4 GewO erlassene Vorschrift eingeschränkt werden könnten, bedarf keiner Erörterung, da das Berufungsgericht eine solche - nicht revisible - Rechtsnorm nicht festgestellt hat.
3.
Das Berufungsgericht wird demnach die noch fehlende umfassende Würdigung der Prüfungsleistungen und der sonstigen Sachkundenachweise des Klägers nachzuholen und darüber zu befinden haben, ob für den Zeitpunkt seiner Entscheidung die von der Beklagten bestrittene besondere Sachkunde nachgewiesen ist oder nicht.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird unter Abänderung der Streitwertbeschlüsse des Verwaltungsgerichtshofs und des Verwaltungsgerichts für alle Rechtszüge auf je 10.000 DM festgesetzt.
Die vom Kläger erstrebte öffentliche Bestellung und Vereidigung als Sachverständiger (§ 36 Abs. 1 GewO) ist zwar - anders als eine Gewerbeerlaubnis (vgl. dazu den BVerwG-Entwurf eines Streitwertkatalogs in NVwZ 1989, 1042 <1045>) - zur Ausübung der Sachverständigentätigkeit nicht erforderlich. Sie enthält aber die Zuerkennung einer Qualifikation, die der Aussage des Sachverständigen erhöhten Wert verleiht und daher wirtschaftlich von Gewicht ist. Der Senat bewertet deshalb die sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebende Bedeutung der Sache mit 10.000 DM (§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG). Die unterschiedlichen Streitwertbeschlüsse der Vorinstanzen sind entsprechend zu ändern (§ 25 Abs. 1 Satz 3 GKG).
Dr. Diefenbach
Dr. Scholz-Hoppe
Gielen
Dr. Kemper