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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.06.1974, Az.: BVerwG I C 10.73

Sachliche Voraussetzungen der Sachverständigenordnung (SachVO) für den Widerruf der Bestellung; Berufsausübung des Schriftsachverständigen als 'freier Beruf'; Nachweis der besonderen Sachkunde und der erforderlichen Eignung; Leben in 'geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen' als Versagungsgrund

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.06.1974
Aktenzeichen
BVerwG I C 10.73
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1974, 13891
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 19.01.1973 - AZ: VII OVG A 138/72

Fundstellen

  • BVerwGE 45, 235-250
  • BVerwGE 45, 235 - 250
  • DVBl 1975, 220 (amtl. Leitsatz)
  • DokBer A 1974, 275
  • DÖV 1975, 648-649 (amtl. Leitsatz)
  • GewArch 1974, 733

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    § 53 Abs. 2 GewO regelt Rücknahme und Widerruf der in § 36 Abs. 1 GewO bezeichneten öffentlichen Bestellung von Sachverständigen abschließend. Eine Bestellung unter dem Vorbehalt des Widerrufs nach Ermessen ist daher unzulässig.

  2. 2.

    Die in § 53 Abs. 2 GewO genannten Konzessionen, Erlaubnisse und Bestellungen können nach Nr. 2 erster Halbsatz zurückgenommen werden, wenn bei der Erlaubniserteilung oder Bestellung Tatsachen vorlagen, die ein Versagungsgrund gewesen wären, jedoch der zuständigen Behörde nicht bekannt waren, oder nach Erteilung der Erlaubnis oder Bestellung Tatsachen eingetreten sind, die die Versagung der Erlaubnis oder Bestellung rechtfertigen würden.

  3. 3.

    Die zur Durchführung des § 36 Abs. 1 und 2 GewO erforderlichen Vorschriften über die Voraussetzungen für die Bestellung können seit dem 1. Oktober 1960 nur von den nach den Absätzen 3 und 4 zuständigen Behörden erlassen werden.

  4. 4.

    Sachverständige, die in keinen geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen leben, dürfen nicht öffentlich bestellt werden, weil Bedenken gegen ihre Eignung bestehen.

  5. 5.

    Schriftsachverständige sind nicht gewerbsmäßig tätig, sondern üben einen freien Beruf aus. Sachverständige für Graphologie (Handschriftendeutung, Schriftpsychologie) gehören zum Personenkreis des § 36 Abs. 1 Satz 2 GewO, wenn sie auf den Gebieten der Wirtschaft tätig sind oder sein wollen.

Der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 27. Juni 1974
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Zeidler,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und Dörffler,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eckstein und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Barbey
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 19. Januar 1973 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Die Klägerin wurde laut "Bestallungsurkunde" der Beklagten vom 6. April 1970

"als Schriftsachverständige für den Bezirk der Industrie- und Handelskammer B. ... aufgrund von § 36 der Gewerbeordnung ... bis auf weiteres unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs öffentlich bestellt und ... vereidigt".

2

Mit Verfügung vom 29. April 1970 widerrief die Beklagte

"gemäß § 19 in Verbindung mit den §§ 15, 5, 4 und 2 der Vorschriften der Industrie- und Handelskammer B. über die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen vom 3. Dezember 1962 (Sachverständigenordnung)"

3

- SachvO - die öffentliche Bestellung. Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit der Begründung zurück, daß die Erklärung der Klägerin in dem Antrag auf Bestellung, sie lebe in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen, unrichtig gewesen sei.

4

Die Klage und die Berufung der Klägerin hatten keinen Erfolg. Im Berufungsurteil ist ausgeführt: Die Vorschriften der Beklagten über den Widerruf der Bestellung seien gültiges Landesrecht. Durch § 53 Abs. 2 GewO werde "die Beendigung des Sachverständigenstatus durch Verwaltungsakt" nicht abschließend geregelt. Von der gesetzlich geregelten Rücknahme müsse der Widerruf einer unter Widerrufsvorbehält erfolgten Bestellung unterschieden werden. Die öffentliche Bestellung von Sachverständigen unter Widerrufsvorbehalt sei nach Bundesrecht zulässig. Auch die sachlichen Voraussetzungen der Sachverständigenordnung für den Widerruf der Bestellung hätten vorgelegen. Die Erklärung der Klägerin in dem ihrem Antrag beigefügten Lebenslauf, sie lebe in geordneten Verhältnissen, sei ein unrichtiger Nachweis im Sinne der Sachverständigenordnung. Die Beklagte habe die Klägerin vor dem Widerruf der Bestellung hinreichend gehört und das Ermessen rechtmäßig ausgeübt.

5

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin das Begehren auf Aufhebung des Widerrufs weiter. Die Beklagte tritt der Revision entgegen.

6

II.

Die Revision muß ohne Erfolg bleiben. Die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils ergeben zwar eine Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO), die Entscheidung selbst stellt sich aber aus anderen Gründen als richtig dar. Die Revision ist daher zurückzuweisen (§ 144 Abs. 4 VwGO).

7

1.

Die öffentliche Bestellung der Klägerin war zwar von Anfang an rechtswidrig, jedoch rechtswirksam.

8

Die öffentliche Bestellung der Klägerin verstieß gegen § 36 der Gewerbeordnung in der Fassung des Vierten Bundesgesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung vom 5. Februar 1960 (BGBl. I S. 61) - GewO -. Nach dieser Vorschrift können Personen, die als Sachverständige gewerbsmäßig tätig sind oder tätig werden wollen, durch die von den Landesregierungen bestimmten Stellen nach deren Ermessen für bestimmte Sachgebiete öffentlich bestellt werden, wenn sie besondere Sachkunde nachweisen und keine Bedenken gegen ihre Eignung bestellen. Das gleiche gilt für Personen, die auf den Gebieten der Wirtschaft einschließlich des Bergwesens, der Hochsee- und Küstenfischerei sowie der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues als Sachverständige tätig sind oder tätig werden wollen, ohne Gewerbetreibende zu sein.

9

a)

Die Klägerin gehört zu dem Personenkreis, der nach § 36 Abs. 1 GewOöffentlich bestellt werden kann.

10

Die Klägerin hatte sich als Schriftsachverständige betätigt und wollte ihre bisherige Tätigkeit als öffentlich bestellte Sachverständige fortsetzen. Sie befaßte sich sowohl mit Graphologie (Handschriftendeutung, Schriftpsychologie) als auch mit Schriftvergleichung (Identitätsprüfung). Für dieses Sachgebiet wurde sie "als Schriftsachverständige" Öffentlich bestellt, ohne daß die Beklagte die Bestellung auf ein Teilgebiet der angewandten Graphologie beschränkte.

11

Die Klägerin konnte zwar nicht nach § 36 Abs. 1 Satz 1 GewO, jedoch nach Satz 2 dieser Vorschrift öffentlich bestellt werden. Schriftsachverständige üben kein Gewerbe, sondern einen freien Beruf aus, sofern sie keine Arbeitnehmer sind. Da sie einer wissenschaftlichen Ausbildung bedürfen und auf wissenschaftlicher Grundlage arbeiten, erbringen sie eine Dienstleistung höherer Art, die eine höhere Bildung erfordert. Eine solche Tätigkeit ist nicht gewerbsmäßig im Sinne der Gewerbeordnung. Schriftsachverständige können aber "auf den Gebieten der Wirtschaft" (§ 36 Abs. 1 Satz 2 GewO) tätig sein. Das trifft jedenfalls für Schriftsachverständige zu, die sich - wie die Klägerin - in erheblichem Maße als Graphologe betätigen. Dabei ist insbesondere an graphologische Gutachten im Personalwesen zu denken. Auch die Klägerin selbst wurde seit mehreren Jahren von einem großen Industrieunternehmen als Graphologin bei der Einstellung von Führungskräften herangezogen. Ob die öffentliche Bestellung auch dann nach § 36 Abs. 1 Satz 2 GewO zulässig ist, wenn der Antragsteller sich ausschließlich oder ganz überwiegend mit Schriftvergleichung befaßt, die der Ermittlung der Echtheit oder Unechtheit eines Schriftstückes oder dessen Urhebers dient und daher für gerichtliche Verfahren bedeutsam ist, kann im vorliegenden Verfahren unentschieden bleiben (s. dazu Langenbruch, JR 1950, 212; Deitigsmann, JZ 1953, 494; ders., Grundlagen und Praxis der gerichtlichen Handschriftenvergleichung [1954]; Falck, JR 1956, 255; Löwe/Rosenberg/Sarstedt, StPO, 21. Aufl. [1963], § 93 Anm. 2 ff.; Klozbücher, Kriminalistik 1966, 415; Pfanne, Handschriftenvergleichung [1971]).

12

b)

Die Klägerin hätte nicht bestellt werden dürfen, da sie keine besondere Sachkunde nachgewiesen und damit eine sachliche Voraussetzung für die öffentliche Bestellung nicht erfüllt hatte.

13

Durch § 36 GewO sollte die Möglichkeit geschaffen werden, besonders qualifizierte Personen auszuwählen und zu bestellen (zu BT-Drucks. III/1304 S. 5). Der erforderliche Nachweis besonderer Sachkunde ist nicht schon dadurch erbracht, daß der Antragsteller seinen Beruf bisher in fachlicher Hinsicht ordnungsgemäß ausgeübt hat. Ohne den Nachweis erheblich über dem Durchschnitt liegender Kenntnisse und Fähigkeiten wäre es nicht gerechtfertigt, einer Person durch die öffentliche Bestellung eine besondere Qualifikation zuzuerkennen und sie dadurch aus dem Kreise ihrer Berufsgenossen herauszuheben. Außerdem könnte dadurch beim Publikum ein falscher Eindruck über die beruflichen Leistungen des Antragstellers erweckt werden. Es ist Sache des Antragstellers, der zuständigen Behörde seine besondere Sachkunde nachzuweisen (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 11. Dezember 1972 - BVerwG I C 5.71 - [GewArch. 1973, 263]).

14

Die Klägerin hat in ihrem Antrag auf öffentliche Bestellung angegeben, sie habe neben ihrem Beruf als Volkswirtin und Übersetzerin autodidaktisch Graphologie gelernt und nach Aufgabe ihrer Berufstätigkeit ihre graphologischen Kenntnisse in einem dreijährigen Fernkursus einer staatlich anerkannten Schule für Graphologie vertieft. Im Jahre 1962 habe sie vor der Prüfungskommission der Deutschen Graphologischen Vereinigung e.V. - Berufsverband Deutscher Graphologen - die graphologische Fachprüfung mit Erfolg bestanden. Daraufhin sei sie als Graphologin tätig gewesen und habe sich auf dem Gebiet des Schriftvergleichs durch die Literatur die nötigen Fachkenntnisse erworben. Seit acht Jahren sei sie auf diese Weise tätig und wolle die Fachrichtung des Schriftvergleichs in Zukunft noch weiter ausbauen.

15

Die Beklagte holte auf Grund einer von der Klägerin vorgelegten Referenzenliste drei Äußerungen von Bekannten ein, die sich zur Sachkunde nicht äußern, und eine Äußerung eines Industrieunternehmens, in der ausgeführt ist, die Klägerin werde seit mehreren Jahren zur Erstattung graphologischer Gutachten bei Einstellung von Führungskräften herangezogen; mit ihrer Arbeit sei das Unternehmen "bisher im großen und ganzen zufrieden" gewesen. Die Gutachten hätten "im wesentlichen den Kern der Sache" getroffen. Außerdem legte die Klägerin ein Charaktergutachten und ein Schriftvergleichsgutachten vor. Zwei Auftraggeber erklärten, sie stimmten der Vorlage der für sie erstatteten Gutachten nicht ohne weiteres zu. Ein weiteres Schreiben eines Industrieberaters sollte als Beurteilung der Arbeit der Klägerin dienen. Diese Unterlagen wurden weder dem Landeskriminalamt noch einer anderen sachkundigen Stelle zur fachlichen Stellungnahme zugeleitet, wie sich aus den von der Industrie- und Handelskammer vorgelegten Akten ergibt.

16

Mit diesen Nachweisen hatte die Klägerin keine besondere Sachkunde im Sinne von § 36 Abs. 1 GewO nachgewiesen. Mit Rücksicht auf die möglicherweise schwerwiegenden Auswirkungen eines unzutreffenden Gutachtens des öffentlich bestellten Sachverständigen, insbesondere in gerichtlichen Verfahren, hätte sich die Beklagte mit den vorgelegten Nachweisen nicht begnügen dürfen und hätte die Sachkunde der Klägerin gründlicher prüfen müssen.

17

Dieser Fehler ist jedoch nicht so schwerwiegend, daß der Verwaltungsakt nichtig ist.

18

2.

Die öffentliche Bestellung der Klägerin konnte nur nach § 53 Abs. 2 GewO zurückgenommen werden.

19

Nach dieser Vorschrift können die in den §§ 30, 33 a, 33 i, 34, 34 a, 34 b, 34 c und 36 bezeichneten Konzessionen, Erlaubnisse, Genehmigungen oder Bestellungen nur zurückgenommen werden, wenn 1. der für die Rücknahme zuständigen Behörde bekannt wird, daß die Nachweise, von denen die Erteilung der Konzession, Erlaubnis, Genehmigung oder Bestellung abhängig war, unrichtig sind oder 2. sich nachträglich ergibt, daß der Gewerbetreibende nicht die für die Erteilung der Konzession, Erlaubnis, Genehmigung oder Bestellung erforderlichen Eigenschaften besitzt oder daß die räumliche oder technische Einrichtung des Gewerbebetriebes nicht mehr den Anforderungen genügt, von denen die Erteilung der Erlaubnis abhängig war. Die Vorschrift stellt zwar nach ihrem Wortlaut darauf ab, daß "der Gewerbetreibende" die erforderlichen Eigenschaften nicht besitzt. Sie gilt aber für alle nach § 36 GewO bestellten Sachverständigen, somit auch für diejenigen, die, "ohne Gewerbetreibende zu sein", gemäß § 36 Abs. 1 Satz 2 GewOöffentlich bestellt wurden. Der Umstand, daß die Klägerin als Sachverständige nicht gewerbsmäßig tätig war, steht daher der Anwendung des § 53 Abs. 2 Nr. 2 GewO nicht entgegen.

20

Zu Unrecht hat das Berufungsgericht diese Vorschrift nicht angewandt und ebenso wie die Beklagte die Auffassung vertreten, daß die Bestellung unter Widerrufsvorbehalt erfolgen und nach § 19 Abs. 1 der Vorschriften der Industrie- und Handelskammer B. über die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen (Sachverständigenordnung) vom 3. Dezember 1962 (Braunschweigisches Industrie- und Handelsblatt 1963 Nr. 184) - SachvO -, der mit § 53 Abs. 2 GewO inhaltlich übereinstimmt, widerrufen werden durfte.

21

a)

Die Vorschrift des § 53 Abs. 2 GewO regelt Rücknahme und Widerruf der dort genannten Konzessionen und Erlaubnisse abschließend. Diese Verwaltungsakte dürfen daher nicht mit einem Vorbehalt des Widerrufs nach Ermessen erlassen werden. Ob dies auch für die in § 36 GewO bezeichneten Bestellungen gilt, ist nach Änderung des § 53 GewO durch das Vierte Bundesgesetz zur Änderung der Gewerbeordnung vom 5. Februar 1960 zweifelhaft geworden. Die Ungewißheit wurde dadurch hervorgerufen, daß einerseits die neue Fassung des Gesetzes das Wort "nur" enthält und andererseits nicht klar ersichtlich ist, ob der Gesetzgeber damit die bisherige Rechtspraxis ablehnte, die zwischen der Rücknahme nach § 53 GewO und dem gesetzlich nicht geregelten Widerruf der Bestellung unterschied (Preußisches OVG, Urteil vom 3. März 1927 [OVG Bd. 81, 399 = GewArch. Bd. 25, 68 mit Anm. von Rohrscheidt]; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 6. November 1959 - BVerwG I C 204.58 - [GewArch. 1960, 183 = NJW 1960, 690 [BVerwG 06.11.1959 - I C 204/58]]). Nach Auffassung des erkennenden Senats gilt für die Rücknahme und den Widerruf der in § 36 GewO bezeichneten Bestellungen das gleiche wie für die in den §§ 30, 33 a, 33 i, 34 a, 34 b und 34 c GewO bezeichneten Konzessionen und Erlaubnisse. Die gesetzlich festgelegten Gründe für die Aufhebung einer Bestellung können von der Verwaltung nicht dadurch erweitert werden, daß die öffentliche Bestellung mit Widerrufsvorbehalt versehen wird (ebenso Janssen [in von Brauchitsch/Ule, Verwaltungsgesetze des Bundes und der Länder, VIII/1. Halbband, Abschnitt II, GewO, § 36 Anm. III 7]; a.A. Landmann/Rohmer/Eyermann/Fröhler [GewO, 12. Aufl., § 36 RdNr. 28 f.]; Fuhr [GewO, § 36 Anm. 7]; Frentzel/Jäkel/Junge [Industrie- und Handelskammergesetz, 3. Aufl. 1972, § 1 Anm. 13 g]; Bremer [Der Sachverständige, 2. Aufl. 1973 S. 86, 91]).

22

b)

Der Gesetzgeber hätte zwar für die öffentliche Bestellung von Sachverständigen bestimmen können, daß sie auch aus anderen als den im Gesetz genannten Gründen aufgehoben werden darf. Er hat jedoch in § 53 Abs. 2 GewO eindeutig bestimmt, daß alle dort genannten Erlaubnisse und Bestellungen "nur" aus den gesetzlich festgelegten Gründen zurückgenommen werden können. Wenn für die Bestellung von Sachverständigen etwas anderes gelten sollte, hätte dies im Gesetz hinreichend zum Ausdruck gebracht werden müssen. Auch aus den Gesetzesmaterialien läßt sich nicht entnehmen, daß der Wortlaut der Regelung nicht dem Willen des Gesetzgebers entspricht.

23

c)

Eine vom Wortlaut abweichende Auslegung des Gesetzes ist auch nicht aus gewichtigen oder gar zwingenden Gründen der Verwaltungspraxis geboten.

24

Eine öffentliche Bestellung unter Widerrufsvorbehalt hätte für die zuständige Behörde nur dann einen Sinn, wenn der mit Widerrufsvorbehalt versehene Verwaltungsakt nach Ermessen, nicht nur aus bestimmten vorgeschriebenen Gründen widerrufen werden dürfte. Gerade das ist nach der Sachverständigenordnung der Beklagten und den Sachverständigenordnungen anderer Industrie- und Handelskammern nicht zulässig. § 5 Abs. 2 Satz 1 SachvO bestimmt: "Die Bestellung; erfolgt auf Widerruf (§ 19)". Nach § 19 SachvO kann die Kammer die öffentliche Bestellung widerrufen, wenn a) die Nachweise, von denen die öffentliche Bestellung und Vereidigung abhängig war, unrichtig sind oder b) sich nachträglich ergibt, daß der Sachverständige nicht die ... erforderlichen Eigenschaften besitzt, oder die Einrichtungen nicht mehr den Anforderungen genügen, von denen ... die Bestellung abhängig war. Der Widerrufsvorbehalt bei der öffentlichen Bestellung ist somit für die Industrie- und Handelskammer bedeutungslos, weil sie durch § 19 SachvO sich selbst gebunden hat, vom Widerrufsvorbehalt nur aus den in § 53 Abs. 2 GewO bestimmten Gründen Gebrauch zu machen. Sie ist demnach beim Widerruf eines unter diesem Vorbehalt erlassenen Verwaltungsaktes nicht freier gestellt als bei der Rücknahme einer ohne Widerrufsvorbehalt erfolgten Bestellung gemäß § 53 Abs. 2 GewO. Abgesehen davon wäre der Widerruf einer (zulässigerweise) unter Widerrufsvorbehalt erfolgten Bestellung nur aus sachgerechten Gründen rechtmäßig (H.J. Wolff, Verwaltungsrecht I, 8. Aufl. [1971], § 49 I c). Die in Betracht kommenden schwerwiegenden Widerrufsgründe sind jedoch schon in § 53 Abs. 2 GewO berücksichtigt. Da die Bestellung von Sachverständigen auf Zeit - nach der Sachverständigenordnung der Industrie- und Handelskammer zu Berlin vom 31. Oktober 1973 längstens für die Dauer von drei Jahren - erfolgen darf, kann die zuständige Behörde durch Erteilung befristeter Bestellungen bewirken, daß diese nach verhältnismäßig kurzer Zeit von selbst unwirksam werden. Wenn früher die Notwendigkeit eines Widerrufsvorbehalts der Bestellungsbehörde damit begründet wurde, daß für die Rücknahme der Bestellung eine andere Behörde zuständig sei, die möglicherweise die Bestellung nicht in der gebotenen Weise zurücknähme, so hat dieser Gesichtspunkt inzwischen an Bedeutung verloren, weil durch Landesrecht die Bestellung und deren Rücknahme derselben Behörde übertragen wurde. Auch die beklagte Industrieland Handelskammer ist für beide Maßnahmen zuständig.

25

d)

Die Gesetzgebung unterscheidet allerdings seit einigen Jahren deutlich zwischen der "Rücknahme" und dem "Widerruf" eines Verwaltungsaktes. Nach heute üblichem Sprachgebrauch sind die Worte "Rücknahme" für rechtswidrige und "Widerruf" für rechtmäßige Verwaltungsakte bestimmt (so z.B. §§ 44 und 45 des Entwurfs eines Verwaltungsverfahrensgesetzes [BT-Drucks. 7/910]). Dementsprechend sehen verschiedene berufsregelnde Gesetze die Rücknahme der Erlaubnis in denjenigen Fällen vor, in denen der zuständigen Behörde bekannt wird, daß bei Erteilung die erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen nicht gegeben waren, die Erlaubnis also rechtswidrig erteilt wurde, und den Widerruf in denjenigen Fällen, in denen erst nach Erteilung der Erlaubnis ein gesetzlicher Versagungsgrund eingetreten ist, die Erlaubnis also rechtmäßig war. Diese begriffliche Unterscheidung zwischen Rücknahme und Widerruf rechtfertigt nicht ohne weiteres die Schlußfolgerung, § 53 Abs. 2 GewO regele allein die Rücknahme, jedoch nicht den Widerruf. Denn die Tatbestände der Nrn. 1 und 2 entsprechen den Rücknahme- und Widerrufsgründen jener Gesetze, die zwischen beiden Gründen ausdrücklich unterscheiden. Auch der 1. Halbsatz der Nr. 2 des § 53 Abs. 2 regelt, wie noch auszuführen ist, nach der heute üblichen Gesetzessprache sowohl die Rücknahme als auch den Widerruf der Erlaubnisse und Bestellungen.

26

Danach ist die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verwaltungsakte nicht, wie das Oberverwaltungsgericht angenommen hat, nach den Vorschriften der Beklagten über den Widerruf von Bestellungen, sondern nach § 53 Abs. 2 GewO zu beurteilen.

27

3.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts durfte die Bestellung der Klägerin nach § 19 Abs. 1 Buchst. a SachvO widerrufen (= nach § 53 Abs. 2 Nr. 1 GewO zurückgenommen) werden, weil die Klägerin in dem Lebenslauf, der ihrem Antrag auf Bestellung beigefügt war, erklärt hatte: "Ich lebe in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen". Diese Äußerung sei im Zeitpunkt der Bestellung unzutreffend gewesen.

28

Für die Beurteilung einer derartigen Erklärung als einen Nachweis im Sinne von § 53 Abs. 2 Nr. 1 GewO mögen, wie das Berufungsgericht näher dargelegt hat, beachtliche Gründe sprechen (a.A. Landmann/Rohmer/Eyermann/Fröhler, a.a.O., § 53 RdNr. 27; Janssen, a.a.O., § 53 Anm. III 4 a). Diese Zweifelsfrage braucht Jedoch nicht entschieden zu werden. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts besaß die Klägerin bei der öffentlichen Bestellung nicht die dafür erforderlichen Eigenschaften. Die Bestellung durfte daher jedenfalls nach § 53 Abs. 2 Nr. 2 GewO zurückgenommen werden.

29

4.

Das Berufungsgericht hat § 53 Abs. 2 Nr. 2 GewO oder den entsprechenden § 19 Abs. 1 Buchst. b SachvO möglicherweise deshalb nicht angewendet, weil es der Rechtsmeinung von Landmann/Rohmer/Eyermann/Fröhler (a.a.O., § 53 RdNrn. 32 bis 37) folgend angenommen hat, der Widerruf habe nicht auf Tatsachen aus der Zeit vor der öffentlichen Bestellung (sog. Alttatsachen) gestützt werden können. Diese Ansicht teilt der erkennende Senat nicht. Er ist vielmehr der Auffassung, daß nach § 53 Abs. 2 Nr. 2 erster Halbsatz GewO Erlaubnisse und Bestellungen nicht nur wegen Tatsachen zurückgenommen werden dürfen, die nach Erteilung der Erlaubnis oder nach der Bestellung eingetreten sind, sondern auch allein wegen solcher Tatsachen, die schon bei der Erlaubniserteilung oder Bestellung vorgelegen haben, der zuständigen Behörde aber nicht bekannt waren (ebenso Fuhr [a.a.O., § 53 Anm. 3 e]; Janssen [a.a.O., § 53 Anm. III 5 a] und Kienzle [GewArch. 1964, 73/727]).

30

a)

Die Ausführungen von Landmann/Rohmer/Eyermann/Fröhler zu dieser Frage beruhen weitgehend auf dem grundlegenden Urteil des Preußischen Oberverwaltungsgerichts vom 10. Februar 1879 (OVG Bd. 5, 266), dem andere Gerichte folgten. Diese Rechtsprechung ist für das geltende Recht nicht mehr bedeutsam.

31

Die Vorschrift des § 53 GewO ist heute anders als früher gefaßt. Die vom Preußischen Oberverwaltungsgericht berücksichtigte Entstehungsgeschichte der Gewerbeordnung für den Norddeutschen Bund vom 21. Juni 1869 ist für die Auslegung der Novelle vom 5. Februar 1960 unerheblich. Auch die Grundsätze der preußischen Gesetzgebung vor mehr als 100 Jahren sind heute nicht mehr maßgebend. Die Gesetzgebung der Bundesrepublik Deutschland ist einen anderen Weg gegangen als die Gesetzgebung im 19. Jahrhundert. Zahlreiche berufsregelnde Gesetze ermächtigen - anders als die Auslegung, die das Preußische Oberverwaltungsgericht dem § 53 GewO a.F. gegeben hat - die Verwaltung ausdrücklich zur Rücknahme der Erlaubnis, wenn bekannt wird, daß bei ihrer Erteilung ein gesetzlicher Versagungsgrund vorlag (z.B. §§ 33 d Abs. 4 Nr. 1 und 58 GewO; § 4 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen vom 23. Juli 1926 [RGBl. I S. 415], § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde vom 31. März 1952 [BGBl. I S. 221], § 17 Abs. 2 Nr. 2 des Atomgesetzes vom 23. Dezember 1959 [BGBl. I S. 814], § 4 Nr. 1 des Gesetzes über das Apothekenwesen vom 20. August 1960 [BGBl. I S. 697], § 15 Abs. 2 Nr. 1 des Arzneimittelgesetzes vom 16. Mai 1961 [BGBl. I S. 533], § 5 Abs. 1 der Bundesärzteordnung vom 2. Oktober 1961 [BGBl. I S. 1857] in der Fassung vom 28. August 1969 [BGBl. I S. 1509]; § 15 Abs. 1 des Gaststättengesetzes vom 5. Mai 1970 [BGBl. I S. 465]).

32

Die Ansicht von Landmann/Rohmer/Eyermann/Fröhler, § 53 GewO schränke aus Gründen der Rechtssicherheit die Rücknahme der Erlaubnis wegen Fehlerhaftigkeit ein, kann sich auch nicht auf den Wortlaut der Vorschrift stützen. Gegen ihre Richtigkeit spricht, daß die Rücknahme einer rechtswidrigen Berufszulassung aus Gründen, die bei Erteilung der Erlaubnis vorlagen, der Behörde aber nicht bekannt waren, in zahlreichen Gesetzen nicht nur vorgesehen, sondern vorgeschrieben ist. Es wäre unverständlich, wenn unter den gleichen Voraussetzungen nach geltendem Recht zwar z.B. die Erlaubnis zum Betrieb einer Gaststätte zurückgenommen werden muß, die in § 53 Abs. 2 GewO genannten Erlaubnisse (z.B. die Konzession zum Betrieb einer Privatkrankenanstalt) und öffentlichen Bestellungen von Sachverständigen aber nicht einmal zurückgenommen werden dürften. Die unter § 53 Abs. 2 GewO fallenden Tätigkeiten sind nicht weniger "gefährlich" als viele andere, bei denen nach eindeutiger gesetzlicher Regelung die von Landmann/Rohmer/Eyermann/Fröhler hervorgehobenen "Gründe der Rechtssicherheit" des einzelnen gegenüber dem Schutz der Allgemeinheit vor unzuverlässigen oder ungeeigneten Personen zurücktreten müssen. Nicht überzeugend ist auch die schon vom Preußischen Oberverwaltungsgericht vertretene Ansicht, die "Begünstigung" der unter § 53 Abs. 2 GewO fallenden Gewerbetreibenden und öffentlich bestellten Sachverständigen werde "dadurch für die Allgemeinheit erträglich gemacht, daß die Erlaubnis dann wieder entzogen werden kann, wenn sich der Gewerbetreibende nachträglich Handlungen oder Unterlassungen zuschulden kommen läßt, aus denen der Mangel derjenigen Eigenschaften geschlossen werden muß, die für die Ausübung seines Gewerbes vorausgesetzt werden". Es ist kein Grund dafür ersichtlich, daß gerade die unter § 53 Abs. 2 GewO fallenden Gewerbetreibenden insoweit gegenüber anderen begünstigt werden.

33

Im übrigen spricht die Gegenüberstellung der Worte in § 53 Abs. 2 Nr. 2 GewO "nicht ... besitzt" und "nicht mehr ... genügt", wie Landmann/Rohmer/Eyermann/Fröhler nicht verkennen, dafür, daß auch sogenannte Alttatsachen die Rücknahme nach dem ersten Halbsatz rechtfertigen können. Diese Schlußfolgerung kann nicht dadurch widerlegt werden, daß in Anlehnung an das Urteil des Preußischen Oberverwaltungsgerichts die Nr. 2 im ganzen mit der Nr. 1 in Beziehung gesetzt wird. Denn Nr. 1 ist auch bei der vom erkennenden Gericht vertretenen Auslegung keine überflüssige Bestimmung, weil Nr. 2 erster Halbsatz diejenigen Fälle erfaßt, in denen die Nachweise richtig, jedoch die Ermittlungen der Behörde unvollständig waren.

34

b)

Danach bestimmt § 53 Abs. 2 Nr. 2 erster Halbsatz GewO folgendes: Da die Vorschrift darauf abstellt, ob der Gewerbetreibende die für die Erteilung oder Bestellung erforderlichen Eigenschaften "besitzt", sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Rücknahme maßgebend. Auch wenn der Gewerbetreibende bei der Erteilung der Erlaubnis oder Bestellung die erforderlichen Eigenschaften nicht besaß, ist die Rücknahme nicht ohne weiteres zulässig; die Eigenschaften müssen auch zu dem späteren Zeitpunkt fehlen. Die Erlaubnis oder Bestellung darf nur zurückgenommen werden, wenn 1. bei Erteilung der Erlaubnis oder Bestellung Tatsachen vorgelegen haben, die ein Versagungsgrund gewesen wären, der zuständigen Behörde aber nicht bekannt waren ("Rücknahme") oder 2. nach Erteilung der Erlaubnis oder Bestellung Tatsachen eingetreten sind, die die Versagung der Erlaubnis oder Bestellung rechtfertigen würden ("Widerruf"). Die Aufhebung ist dagegen nicht zulässig, wenn die Behörde die ihr bei Erteilung oder Bestellung bekannten Tatsachen später anders als zu jenem Zeitpunkt würdigt. Die Maßnahme nach § 53 Abs. 2 GewO ist kein gebundener Verwaltungsakt. Bei Ausübung des Ermessens müssen der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz des Berechtigten berücksichtigt werden.

35

5.

Die Bestellung der Klägerin wurde widerrufen, weil der Beklagten kurz danach Tatsachen bekannt geworden waren, aus denen sie schloß, daß die Klägerin bei der Bestellung nicht in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen gelebt habe und dieser Versagungsgrund auch weiterhin gegeben sei. Diese Entscheidung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Es hatte sich nachträglich ergeben, daß die Klägerin die für die Bestellung erforderlichen Eigenschaften nicht besaß. Da Gegenstand der Anfechtungsklage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt ist, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), brauchen die anderen Tatsachen, mit denen der ursprüngliche Verwaltungsakt den Widerruf begründet hatte, nicht erörtert zu werden.

36

a)

Die für die Bestellung erforderlichen Eigenschaften des Gewerbetreibenden bestimmt § 36 Abs. 1 Satz 1 GewO dahin, daß besondere Sachkunde nachgewiesen sein muß und keine Bedenken gegen die Eignung der Person als öffentlich bestellter Sachverständiger bestehen dürfen. Dazu können nach § 36 Abs. 3 und 4 GewO die Landesregierungen oder die von ihnen ermächtigten obersten Landesbehörden durch Rechtsverordnung die erforderlichen Durchführungsvorschriften erlassen. Solange von dieser Ermächtigung kein Gebrauch gemacht worden ist, bleiben nach Art. XI Abs. 2 Nr. 2 des Vierten Bundesgesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung vom 5. Februar 1960 Vorschriften der Länder über die Voraussetzungen und das Verfahren für die Bestellung und deren Rücknahme in Kraft, soweit sie nicht dem § 36 Abs. 1 GewO widersprechen. Nach den das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts gilt für den örtlichen Zuständigkeitsbereich der Beklagten kein derartiges Landesrecht aus der Zeit vor und nach Inkrafttreten des Gesetzes vom 5. Februar 1960. Die Vollversammlung der Beklagten, die am 3. Dezember 1962 die Sachverstandigenordnung beschlossen hat, ist keine Stelle zur Rechtsetzung nach § 36 Abs. 3 und 4 GewO. Die Sachverständigenordnung enthält daher keine "Vorschriften über die Voraussetzungen für die Bestellung" im Sinne des § 36 Abs. 3 GewO, sondern hat nur die Bedeutung einer Verwaltungsvorschrift für die Ermessensbetätigung der Beklagten (Janssen [a.a.O., § 36 Anm. III 5]; wohl ebenso Landmann/Rohmer/Eyermann/Fröhler [a.a.O., § 36 RdNrn. 22 und 27]; Fuhr [a.a.O., § 36 Anm. 4]; Bremer [a.a.O. S. 82]; a.A. Frentzel/Jäkel/Junge [a.a.O., § 1 Anm. 13 a]).

37

b)

Da die Voraussetzungen für die Bestellung durch keine weitere Rechtsvorschrift näher bestimmt sind, muß der gesetzliche Begriff der gegen die Eignung bestehenden Bedenken im Wege, der Gesetzesauslegung konkretisiert werden.

38

Die Umstände, unter denen Bedenken gegen die Eignung bestehen, richten sich nach den Aufgaben der Öffentlich bestellten Sachverständigen. Öffentlich bestellte Schriftsachverständige sollen auf Grund ihrer - vor der Bestellung zu prüfenden - besonderen Sachkunde Fragen beantworten, deren selbständige Beurteilung dem Gericht oder anderen Auftraggebern mangels (genügender) Fachkenntnisse nicht möglich ist. Da der Sachverständige die Aufgabe hat, anderen Personen das ihnen fehlende Wissen zu vermitteln oder deren nicht hinreichende Kenntnisse zu ersetzen, hat sein Gutachten einen erheblichen, oft ausschlaggebenden Einfluß auf fremde Entscheidungen, die unter Umständen schwerwiegende Folgen für die Betroffenen haben. Das gilt auch unbeschadet dessen, daß nach §§ 441 f. ZPO, §§ 93 und 261 StPO und § 98 VwGO das Gericht über das Ergebnis der Schriftvergleichung nach freier Überzeugung zu entscheiden hat. Da die Sachverständigentätigkeit über die Rolle eines bloßen "Gehilfen des Richters" tatsächlich hinausgehen kann, bedingt die öffentliche Bestellung als Schriftsachverständiger außer einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Sachkunde eine uneingeschränkte Vertrauenswürdigkeit der Person. Diese Voraussetzung ist nicht gegeben, wenn ein objektiv vernünftiger Grund vorliegt, der befürchten läßt, daß der Sachverständige nicht immer ein unparteiisch sachliches Gutachten erstatten wird. Dieses Mißtrauen muß gegenüber der Tätigkeit des Sachverständigen allgemein bestehen, nicht nur in bezug auf ein Gutachten in einem bestimmten Einzelfall, wo der Sachverständige nach verfahrensrechtlichen Vorschriften vielleicht wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden kann.

39

c)

Bedenken gegen die Eignung als öffentlich bestellter Sachverständiger bestehen in jedem Fall gegenüber einer Person, die nicht in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt. Bei einem Sachverständigen in solchen Verhältnissen ist ohne weiteres die Besorgnis gerechtfertigt, ihm fehle die nötige wirtschaftliche Unabhängigkeit und persönliche Unbefangenheit bei der Erstattung von Gutachten. Bei objektiver Betrachtung muß mit der Möglichkeit gerechnet werden, daß die schlechte wirtschaftliche Lage des Sachverständigen von interessierter Seite ausgenutzt werde und/oder einen anderen ungünstigen Einfluß auf die sachgerechte Ausführung des Auftrags habe. Bestimmte Anhaltspunkte dafür, daß gerade bei dem einzelnen Sachverständigen mit derartigen Auswirkungen zu rechnen ist, brauchen nicht vorzuliegen. Die Feststellung, daß aus dem genannten Grunde Bedenken gegen seine Eignung bestehen, bedeutet daher keine negative Wertung der Persönlichkeit des Sachverständigen.

40

Aus den im Berufungsurteil (UA S. 8 und 20 f.) festgestellten eigenen Angaben der Klägerin über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse zu der maßgeblichen Zeit ergibt sich ohne weiteres, daß sie nicht in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebte. Diese Tatsache war der Beklagten bei der öffentlichen Bestellung nicht bekannt.

41

d)

Die Ermessensbetätigung der Beklagten ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Beklagte durfte nicht allein das Interesse der Klägerin an der weiteren Zuerkennung einer besonderen Qualifikation berücksichtigen, sondern mußte in erster Linie die Belange der Allgemeinheit wahren. Die öffentliche Bestellung eines Sachverständigen, gegen dessen Eignung Bedenken bestehen, widerspricht dem Gesetz; ihre Aufrechterhaltung kann unter Umständen schwerwiegende Nachteile für Dritte zur Folge haben. Die Klägerin war nur etwa drei Wochen öffentlich bestellt. Nach Widerruf der öffentlichen Bestellung durfte sie sich wie bisher als Sachverständige betätigen. Der Widerruf hatte daher kein Berufsverbot zur Folge.

42

Da nach § 137 Abs. 1 VwGO die Revision nur darauf gestützt werden kann, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Bundesrecht beruhe, kann die Klägerin nicht mit Erfolg geltend machen, daß § 19 Abs. 2 Satz 2 SachvO verletzt worden sei. Im übrigen wurde nach den in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen, an die das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden ist, die Klägerin vor dem Widerruf der öffentlichen Bestellung gehört. Eine fehlerhaft unterlassene Anhörung vor Erlaß des ursprünglichen Verwaltungsaktes hätte im übrigen aus bundesrechtlicher Sichtim Widerspruchsverfahren nachgeholt werden können (H. J. Wolff, Verwaltungsrecht III, 3. Aufl. [1973], § 156 IV d 4). Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Dezember 1963 - BVerwG VI C 203.61 - (BVerwGE 17, 279) ist entgegen der Annahme des Berufungsgerichts und der Klägerin nicht einschlägig. Diese Entscheidung verhält sich zu der Frage, ob bei der Entlassung eines schwerbeschädigten Widerrufsbeamten die Anhörung der Hauptfürsorgestelle im Widerspruchsverfahren nachgeholt werden kann. In jenem Rechtsstreit ging es daher nicht wie im vorliegenden Fall um die vorherige Anhörung des Adressaten des Verwaltungsaktes, sondern um die Anhörung einer anderen Behörde, die eine Fürsorgepflicht für den durch den Verwaltungsakt Betroffenen hatte. Die Notwendigkeit der vorherigen Anhörung der Hauptfürsorgestelle wurde Demgemäß mit dem Zweck der Anhörungsvorschrift begründet (s. dazu auch BVerwGE 27, 295 [300 f.]).

43

Die Revision mußte daher ohne Erfolg bleiben.

44

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Dr. Zeidler
Dr. Heinrich
Dörffler
Dr. Eckstein
Dr. Barbey