Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.12.1963, Az.: BVerwG VI C 203.61
Entlassung eines schwerbeschädigten Widerrufsbeamten; Anhörung der Hauptfürsorgestelle vor der Entlassung eines Widerrufsbeamten; Gebot der vorherigen Anhörung durch den Dienstherrn
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.12.1963
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 203.61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1963, 12839
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 14.09.1961 - AZ: 1 S 370/59
Rechtsgrundlagen
- Art. 53 Abs. 2 LBG (1946)
- § 62 Abs. 1 DBG
- § 35 Abs. 2 SBG (F. 1953)
- § 36 SBG (F. 1961)
Fundstellen
- BVerwGE 17, 279 - 286
- AS XVII, 279
- BaWüVBl 1964, 59
- DVBl 1964, 629-632 (Volltext mit amtl. LS)
- JVBl. 1964, 144
- MDR 1964, 440-441 (Volltext mit amtl. LS)
- RiA 1964, 170
- VerwRspr. 16, 850
- ZBR 1965, 18
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage, ob bei Entlassung eines schwerbeschädigten Widerrufsbeamten die Anhörung der Hauptfürsorgestelle im Widerspruchsverfahren nachgeholt werden kann.
Der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 13. Dezember 1963
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Schmidt, Kellner, Dr. Becker und Dr. Nehlert
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 14. September 1961 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der im Jahre 1914 geborene Kläger ist infolge einer Kriegsverletzung Schwerbeschädigter im Sinne des § 1 des Schwerbeschädigtengesetzes vom 16. Juni 1953 (BGBl. I S. 389). - SBG (P. 1953) -; seine Erwerbsfähigkeit ist um 70 v.H., gemindert. Er steht seit März 1947 als Angestellter, seit Oktober 1950 als Beamter auf Widerruf im Dienste der beklagten Stadt. Er war Amtsgehilfe, machte aber seit November 1956 wegen Krankheit keinen Dienst mehr. Im September 1957 wurde die Beklagte davon unterrichtet, daß der Kläger in ein Verfahren wegen schwerer gleichgeschlechtlicher Unzucht verwickelt sei und sich in Untersuchungshaft befinde. Sie legte ihm daraufhin nahe, seine Entlassung zu beantragen. Der Kläger bat statt dessen mit der Begründung, er sei schon fast ein Jahr krank und es bestehe keine Aussicht auf Besserung, um Zurruhesetzung. Der Gemeinderat der Beklagten beschloß am 17. Oktober 1957 auf eine 6 Tage zuvor bei ihm eingegangene Anregung des Landratsamts, das Beamtenverhältnis des Klägers wegen sittlicher Verfehlungen zu widerrufen und ihn gemäß Art. 53 Abs. 2 des Beamtengesetzes für Württemberg-Baden vom 19. November 1946 (RegBl. S. 249) - LBG (1946) - mit sofortiger Wirkung ohne Bewilligung eines Übergangsgeldes zu entlassen. Dieser Beschluß wurde dem Kläger mit Bescheid vom 22. Oktober 1957 am 29. Oktober 1957 zugestellt.
Der Kläger erhob Widerspruch gegen seine Entlassung und machte geltend, daß er nicht ohne Zustimmung der Hauptfürsorgestelle für Schwerbeschädigte entlassen werden könne. Erst hierauf gab die Beklagte mit Schreiben vom 16. November 1957 der Hauptfürsorgestelle für Schwerbeschädigte Kenntnis von der Entlassung. Mit Schreiben vom 11. April 1958 erklärte die Hauptfürsorgestelle, daß sie keine Einwendungen erhebe. Hierauf wies das Bürgermeisteramt der Beklagten mit Bescheid vom 25. April 1958 (zugestellt am 26. April 1958) den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück.
Die hiergegen erhobene Anfechtungsklage hatte Erfolg. Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen. Der Kläger war inzwischen durch rechtskräftig gewordenes Urteil des Schöffengerichts Crailsheim wegen verschiedener Unzuchtsdelikte zu einer Gesamtstrafe von 9 Monaten Gefängnis rechtskräftig verurteilt worden.
Das Berufungsurteil ist im wesentlichen wie folgt begründet:
Die Entlassung des Klägers sei gemäß § 35 Abs. 2 SBG (F. 1953), das im Zeitpunkt der Entlassung (auch noch im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung) gegolten habe, rechtsfehlerhaft gewesen, weil nicht zuvor die Hauptfürsorgestelle angehört worden sei. Die Ansicht der Beklagten, eine solche Anhörung sei hier entbehrlich gewesen, weil es sich um eine fristlose Entlassung gehandelt habe, sei unrichtig. Die hierfür in Betracht kommende Vorschrift des § 19 Abs. 3 SBG (F. 1953) könne auf die Entlassung eines Widerrufsbeamten keine entsprechende Anwendung finden; denn diese erfolge in der Regel ohne Bestimmung einer Frist für die Beendigung des Beamtenverhältnisses, also mit sofortiger Wirkung, Art. 53 Abs. 2 LBG (1946); dennoch werde in § 35 Abs. 2 SBG (F. 1953) bestimmt, daß bei Entlassung eines schwerbeschädigten Widerrufsbeamten grundsätzlich vorher die Hauptfürsorgestelle zu hören sei.
Es könne dahingestellt bleiben, ob in Ausnahmefällen, in denen ein Hinausschieben der Entlassung aus besonderen Gründen dem Dienstherrn nicht zumutbar sei, eine vorherige Anhörung der Hauptfürsorgestelle unterbleiben dürfe. Im vorliegenden Fall sei die Anhörung zumutbar gewesen. Die Beklagte habe bereits seit dem 7. September 1957 gewußt, daß der Kläger wegen schwerer sittlicher Verfehlungen in Haft genommen worden sei. Seit dem 17. September 1957 sei sie sich "klar" darüber gewesen, daß er wegen seiner Verfehlungen "als städtischer Beamter untragbar" geworden sei. Schon von diesem Zeitpunkt ab hätte sie die Hauptfürsorgestelle anhören können; jedenfalls hätte sie deren Stellungnahme mindestens seit dem 11. Oktober 1957 anfordern können. Meist werde eine Zeitspanne von einem Monat für ausreichend erachtet, in der die Hauptfürsorgestelle Gelegenheit haben müsse, den Fall zu prüfen und sich zu äußern. Solange hätte die Beklagte warten können, zumal da der Kläger damals krank, geschrieben gewesen sei, keinen Dienst gemacht habe und somit nicht in ständigem dienstlichen Kontakt mit der Bevölkerung gestanden habe.
Die fehlerhafte Entlassungsverfügung sei auch nicht durch die nachträgliche Anhörung der Hauptfürsorgestelle vor Erlaß des Widerspruchsbescheides geheilt worden. § 35 Abs. 2 SBG (F. 1953) schreibe ausdrücklich vor, daß diese Stelle vor der Entlassung zu hören sei. Dementsprechend habe das Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 5, 18) entschieden, daß die Hauptfürsorgestelle anzuhören sei, bevor die Behörde ihre Absicht, den Beamten zu entlassen, durch Zustellung der Entlassungsverfügung verwirkliche.
Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen. Die Beklagte hat Revision eingelegt und beantragt,
unter Aufhebung des Berufungsurteils die Klage abzuweisen.
Mit eingehender Begründung hat sie die Auffassung vertreten: Es genüge, die Hauptfürsorgestelle vor Erlaß des Widerspruchsbescheides anzuhören. Hier habe es zudem einer Anhörung gar nicht einmal bedurft, weil die Voraussetzungen für eine fristlose Entlassung des Klägers vorgelegen hätten; das Berufungsgericht habe versäumt, den Fall in dieser Richtung tatsächlich aufzuklären. Der Beklagten sei die Einsichtnahme in die Akten der Staatsanwaltschaft verweigert, dem Landratsamt jedoch gestattet worden. Der Erlaß dieses Amts, in dem die Beklagte über die schweren Verfehlungen des Klägers unterrichtet und empfohlen worden sei, ihn zu entlassen, sei am Samstag, dem 11. Oktober 1957, bei der Beklagten eingegangen. Die nächste Sitzung des für die Entlassung zuständigen Gemeinderats sei auf den 17. Oktober 1957 einberufen gewesen. Die Hauptfürsorgestelle hätte vorher also weder gehört werden können noch dürfen. Mit Rücksicht auf die Wirkung in der Öffentlichkeit sei aber ein sofortiges Handeln geboten gewesen. Die Anhörung der Hauptfürsorgestelle hätte unter diesen Umständen nur rein formelle Bedeutung ohne jeden praktischen Wert gehabt. Auch die im Berufungsurteil offengelassene Frage, ob die Entlassung etwa wegen Nichtanhörung des Vertrauensmannes fehlerhaft sei, müsse verneint werden, und zwar aus den Gründen der Entscheidung BVerwGE 8, 46 (Leitsatz 5).
Der Kläger hat beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
II.
Die Revision ist unbegründet.
In dem vom Berufungsgericht zutreffend angeführten Urteil BVerwGE 5, 18 hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts bereits ausgesprochen, daß die für die Entlassung eines schwerbeschädigten Beamten auf Widerruf zuständige Dienststelle gemäß § 35 Abs. 2 SBG (F. 1953) den Vertrauensmann und die Hauptfürsorgestelle zu hören hat, "ehe sie ihre Absicht, den Beamten zu entlassen, durch die Zustellung der Entlassungsverfügung verwirklicht". Von der damit bekundeten Rechtsauffassung ist das Bundesverwaltungsgericht bisher nicht abgewichen. In den von der Beklagten angeführten Entscheidungen, im Urteil vom 13. Mai 1959 - BVerwG VI C 290.57 - (MDR 1959 S. 687) und in BVerwGE 9, 69, ferner auch in BVerwGE 10, 75 ist allerdings nur ausgesprochen, daß die Anhörung jedenfalls nicht im Verwaltungsstreitverfahren "mit heilender Wirkung" nachgeholt werden kann. Die dieser Rechtsprechung zugrunde liegenden Erwägungen legen aber - unter der Voraussetzung, daß das Anhörungsgebot schon im Zeitpunkt der Entlassungsverfügung galt - bereits nahe, daß für die Nachholung im Verwaltungsvorverfahren nichts anderes gelten kann. Der Zweck des § 35 Abs. 2 SBG (F. 1953) war schon im Urteil BVerwGE 5, 18 zutreffend dahin beschrieben worden, die Hauptfürsorgestelle solle Gelegenheit erhalten, zu dem Entlassungs-Vorhaben - gegebenenfalls nach Anhörung beider Teile - Stellung zu nehmen und dabei die aus der Schwerbeschädigtenfürsorge sich ergebenden besonderen Gesichtspunkte für die Beurteilung des Beamten und seiner Persönlichkeit hinreichend geltend zu machen. In seinemUrteil vom 13. Mai 1959 - BVerwG VI C 290.57 - hatte der erkennende Senat in diesem Zusammenhang von einem "gewissen Entlassungsschutz" gesprochen und ausgeführt, nach dem Zweck des g 35 Abs. 2 SBG (F. 1953) sollten die Betreuungsstellen Gelegenheit haben, die Gesichtspunkte, die sich aus der Fürsorge für die Schwerbeschädigten im allgemeinen und den Verhältnissen des einzelnen schwerbeschädigten Beamten im besonderen ergäben, der für die Entlassung zuständigen Behörde vor deren Entschließung vorzutragen, damit sie bei der Entschließung Berücksichtigung fänden. Es heißt dann dort weiter, daß es den Zweck der Vorschrift verfehlen würde, wenn die Betreuungsstellen erst nachträglich, also "etwa" während eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens angehört würden. - Diese Rechtsansicht hat der Senat in seinem Urteil BVerwGE 9, 69 bestätigt und ihr Gültigkeit auch für Fälle zugemessen, in denen die Hauptfürsorgestelle - bei verspäteter Anhörung - der Entlassung zustimmt, diese womöglich sogar rechtlich geboten war. Gerade hiergegen sind allerdings im Schrifttum Bedenken erhoben worden. Mit ihnen hat sich der Senat in seinem Urteil BVerwGE 11, 195 [205] auseinandergesetzt, das Schwergewicht seiner Ausführungen dabei aber auf eine vertiefende Erörterung des Problems der Nachholbarkeit einer Mitwirkung anderer Behörden bei Ermessensentscheidungen gelegt. Hierzu hat er dargetan, daß selbst Vorschriften mit einem im Vergleich zu § 35 Abs. 2 SBG (F. 1953) weniger ausgeprägten Schutzzweck in der ihnen zugedachten Wirkung eine Beeinträchtigung erleiden können, wenn die für die Ermessensausübung zuständige Behörde die zur Mitwirkung berufene Stelle erst einschaltet, nachdem sie dem Betroffenen gegenüber den Verwaltungsakt bereits verlautbart hat. Der Senat hat hierfür auf die im Bereich der Unwägbarkeiten liegende Gefahr hingewiesen, daß in solchen Fällen behördlicherseits die Neigung größer sein könnte, es bei dem einmal Verlautbarten zu belassen, und hat unter diesem Blickwinkel auf den Sinn der jeweils anzuwendenden Regelung abzustellen für geboten erachtet (zustimmend Groschupf in DVBl. 1962 S. 627 [633]). Gerade der bezeichneten Gefahr trägt nun § 35 Abs. 2 SBG (F. 1953) durch das Gebot der vorherigen Anhörung in der für Gesetze typischen Art generalisierend Rechnung. Ein Dienstherr, der sich über dieses Gebot hinwegsetzt und die Entlassungsverfügung dem Beamten vor der Anhörung der Hauptfürsorgestelle zustellt, handelt also rechtsfehlerhaft mit der Folge, daß die Entlassung auch dann auf gehoben werden muß, wenn die Anhörung inzwischen nachgeholt worden ist. Die Erwägungen, auf Grund deren - etwa im Urteil BVerwGE 9, 69 - der während eines bereits schwebenden Verwaltungsstreitverfahrens nachgeholten Anhörung die "Heilungswirkung" abgesprochen worden ist, haben nach alledem Gültigkeit auch dann zu beanspruchen, wenn der Dienstherr die Hauptfürsorgestelle erst im Widerspruchsverfahren (früher Einspruchsverfahren) gehört hat. Diese Rechtsauffassung lag auch bereits demUrteil des erkennenden Senats vom 29. November 1961 - BVerwG VI C 124.61 - (DVBl. 1962 S. 305 [308]; in BVerwGE 13, 195 insoweit nicht abgedruckt) zugrunde. Dort wird zwar ausgesprochen, die durch das Gebot vorheriger Anhörung gekennzeichnete Gesetzessystematik werde nicht gesprengt, wenn die Anhörung wenigstens noch vor Ergehen der Einspruchsentscheidung erfolge. Jedoch erklärt sich dieser Hinweis allein durch die Besonderheit des damals entschiedenen Falles, die darin bestand, daß das Anhörungserfordernis erst nach dem ursprünglichen Verwaltungsakt (der Entlassungsverfügung) Gesetz geworden war, aber noch vor der Einspruchsentscheidung. In einem solchen Falle, so meinte der Senat, sei die Anhörung wenigstens noch vor der Einspruchsentscheidung notwendig, aber auch ausreichend und sinnvoll. Gleichzeitig heißt es in dem Urteil aber, daß in den Regelfällen, wie sie den künftigen Anwendungsbereich des Gesetzes kennzeichneten, die "nachträgliche" Anhörung (also nach der ursprünglichen Entlassungsverfügung, wenn auch noch vor der Einspruchsentscheidung) schlechter sei als das vom Gesetz Gewollte. Damit wollte sich der Senat ausdrücklich zu der Auffassung bekennen, die schon im Urteil BVerwGE 5, 18 zum Ausdruck gelangt war: daß grundsätzlich die Hauptfürsorgestelle anzuhören ist, ehe der Dienstherr seine Absicht, einen schwerbeschädigten Widerrufsbeamten zu entlassen, durch Zustellung der Entlassungsverfügung verwirklicht.
Hiergegen läßt sich nicht etwa dasUrteil des erkennenden Senats vom 20. Februar 1963 - BVerwG VI C 225.61 - (Buchholz BVerwG 237.8, § 75 LBG Rheinland-Pfalz Nr. 1) anführen. Dort war für die Anhörung nach dem Schwerbeschädigtengesetz im Rahmen des Landesbeamtengesetzes von Rheinland-Pfalz (in der - früheren - Fassung vom 28. April 1951, GVBl. S. 114) ausgesprochen worden, die Anhörung könne noch während des Verwaltungsverfahrens erfolgen, das einer Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit voranzugehen habe. Dem liegt aber die Erwägung zugrunde, daß der Dienstherr mit der Einleitung des Zurruhesetzungsverfahrens sich selbst noch nicht auf eine Beendigung des Beamtenverhältnisses festlegt. Gerade dies geschieht aber - vorbehaltlich einer Änderung im förmlichen Rechtsbehelfsverfahren - bei Zustellung einer Entlassungsverfügung (oder Zurruhesetzungsverfügung).
Nicht einschlägig ist auch dasUrteil des erkennenden Senats vom 28. Juni 1963 - BVerwG VI C 86.60 -. Es betraf die Vorschrift des § 28 Abs. 1 Satz 3 LBG NW = § 26 Abs. 1 Satz 3 BBG, nach der "beim" Wechsel der Verwaltung der Beamte zu hören ist. Diese Anhörung, so hat der Senat entschieden, kann im Widerspruchsverfahren nachgeholt werden. Schon der Wortlaut weicht gerade in dem hier entscheidenden Punkt auffallend von dem des § 35 Abs. 2 SBG (F. 1953) ab. Unterschiedlich ist aber vor allem auch die Interessenlage. In § 26 BBG geht es um die Anhörung des von der Versetzungsverfügung betroffenen Beamten. Dieser kann, noch bevor die Versetzung verwirklicht wird, Widerspruch, gegebenenfalls Klage erheben; er findet gerade in diesem gesetzlich geregelten und bestimmungsgemäß hierfür vorgesehenen Verfahren mit seinen Einwendungen Gehör und kann hierbei sowohl eine für ihn günstigere Ermessensentscheidung erstreben als auch sein materielles Recht verfechten, nur beim Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen durch eine von Ermessensfehlern freie Entscheidung versetzt zu werden. - Im vorliegenden Verfahren hingegen geht es um die Anhörung einer außenstehenden Stelle, deren materielle Einflußmöglichkeit sich in der Meinungsäußerung als solcher erschöpft. Die Rechtmäßigkeit der Entlassung ist nicht von dem Inhalt dieser Meinungsäußerung abhängig, sondern nur davon, daß der Dienstherr des Beamten sie rechtzeitig zur Kenntnis genommen hat, bevor er - potentiell verbindlich - die Entlassung verfügt. Gerade diese bescheidene Ausgestaltung der Schutzvorschrift läßt es nicht als vertretbar erscheinen, ihre Wirkungsmöglichkeit durch eine "großzügige" Auslegung des an sich eindeutigen Gebotes vorheriger Anhörung noch weiter einzuschränken. Hier von leerem Formalismus zu sprechen, wie es die Beklagte tut, wird der gesetzlichen Regelung grundsätzlich auch in den Fällen nicht gerecht, in denen selbst nachträglich keine Gesichtspunkte in Erscheinung getreten sind, die die Rechtmäßigkeit einer Entlassungsverfügung zweifelhaft erscheinen lassen oder die Ermessensausübung hätten beeinflussen können. Der Gesetzgeber hat auch anderweit Regelungen getroffen, nach denen Verfahrensmängel zur Aufhebung einer Entscheidung führen, ohne daß dabei die Frage nach der materiellen Richtigkeit dieser Entscheidung rechtliche Bedeutung gewinnt; so bei der Ausgestaltung der unbedingten Revisionsgründe in § 138 VwGO, zu denen auch die Versagung des rechtlichen Gehörs durch das Berufungsgericht gehört (vgl. BVerwGE 5, 79 [84]). Rechtsfolgen, die Prozeßordnungen an gerichtliche Verfahrensmängel knüpfen, insbesondere wenn sie in der Revisionsinstanz gerügt werden, können zwar wegen der möglicherweise ganz anderen Auswirkungen nicht ohne weiteres als Leitbild für die Beurteilung entsprechender Mängel im Verfahren der Verwaltungsbehörden gelten. So macht die Beklagte geltend, im Anwendungsbereich des § 35 Abs. 2 SBG (F. 1953) würde eine wortgetreue und strenge Beachtung des Gebots vorheriger Anhörung berechtigte Entlassungen verzögern. Aber gerade auch darin liegt eine Schutzwirkung der Vorschrift, die als vom Gesetz gewollt gelten muß: die Entscheidung über die Entlassung eines schwerbeschädigten Beamten soll nicht überstürzt getroffen werden. Das ist um so unbedenklicher, als im übrigen das Anhörungsverfahren denkbar einfach geregelt ist.
Die Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts gestatten auch nicht die Annahme, daß jedenfalls hier die vorherige Anhörung aus zwingenden Gründen untunlich und unzumutbar gewesen wäre. Das Gegenteil ist in dem angefochtenen Urteil mit Bindungswirkung nach Maßgabe des § 137 Abs. 2 VwGO dargetan. Das Revisionsvorbringen enthält nichts, was geeignet wäre, diese Feststellungen des Berufungsgerichts zu erschüttern, so daß auch die Aufklärungsrüge unbegründet ist. Es kann also offenbleiben, ob Fälle immerhin denkbar sind, in denen eine Nachholung der Anhörung im Widerspruchsverfahren genügen würde (vgl. auch hierzu dasUrteil vom 29. November 1961 - BVerwG VI C 124.61 -). Selbst wenn die Beklagte die Anhörungsverpflichtung nicht etwa einfach übersehen hat, ergeben sich jedenfalls erst aus ihrem eigenen Verhalten die Folgen, die sie jetzt als unzumutbar beklagt, nämlich erhebliche Nachzahlungsverpflichtungen. Die Beklagte hätte diese Folgen weitgehend vermeiden können, wenn sie wenigstens vorsorglich die Entlassung noch einmal - und nunmehr formgerecht - ausgesprochen hätte. Es geht aber nicht etwa an, die nach erfolgter Anhörung ausgesprochene Zurückweisung des Widerspruchs als nochmalige Entlassung zu deuten. Eine solche Deutung dürfte schon daran scheitern, daß die Entlassung eines Gemeindebeamten - hierauf hat die Beklagte in anderem Zusammenhang selbst hingewiesen - gemäß § 24 Abs. 2 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg vom 25. Juli 1955 (GVBl. S. 129) in die Zuständigkeit des Gemeinderats fällt; der Widerspruch ist aber vom Bürgermeisteramt zurückgewiesen worden. Im übrigen wäre eine etwaige spätere und damit notwendigerweise auch erst zu einem späteren Zeitpunkt wirksame Entlassung nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits. Die Beklagte hat selbst nicht geltend gemacht, den Kläger später noch einmal - nach Anhörung der Hauptfürsorgestelle - entlassen zu haben; sie hat vielmehr noch mit der Revision nur gerügt, daß die am 29. Oktober 1957 zugestellte Entlassungsverfügung vom Berufungsgericht als fehlerhaft erachtet worden sei.
Unzutreffend ist schließlich die Auffassung, hier sei - etwa nach dem Rechtsgedanken des § 19 Abs. 3 SBG (F. 1953) - eine Anhörung der Hauptfürsorgestelle überhaupt nicht notwendig gewesen, weil es sich um einen Fall fristloser Entlassung handele. Dieses Argument ist für eine vergleichbare Rechtslage schon in dem wiederholt angeführten Urteil des Senatsvom 29. November 1961 - BVerwG VI C 124.61 - abgelehnt worden. Dort heißt es u.a.:
"Jedenfalls aber würde eine entsprechende Anwendung des § 19 Abs. 3 SBG (1953) in den Fällen des § 35 Abs. 2 SBG voraussetzen, daß die Entlassungsbehörde zwischen zwei rechtlich verschieden gestalteten Entlassungsmöglichkeiten - Regelentlassung und außerordentlicher Entlassung - zu wählen hatte und die 'fristlose' Entlassung eine Entscheidung für die zweite Alternative bedeutete. Für eine derartige Differenzierung war aber hier weder zur Zeit der Entlassungsverfügung vom 23. Oktober 1952 noch bei der Einspruchsentscheidung vom 9. September 1954 eine Grundlage vorhanden, weil zur Zeit der ursprünglichen Entlassungsverfügung noch das Deutsche Beamtengesetz galt, nach dessen § 62 Abs. 1 der Widerruf grundsätzlich mit der Mitteilung der Entlassungsverfügung wirksam wurde."
Der Wortlaut des im vorliegenden Falle zur Anwendung gelangten Art. 53 Abs. 2 LBG (1946) entspricht dem des § 62 Abs. 1 DBG; hier wie dort war die "fristlose" Entlassung eines Widerrufsbeamten der Regelfall, und es läßt sich schwerlich vertreten, daß das Gebot des § 35 Abs. 2 SBG (F. 1953), die Hauptfürsorgestelle vor der Entlassung von Widerrufsbeamten anzuhören, gerade für die damaligen Regelfälle keine Gültigkeit haben sollte. Eine abweichende Beurteilung könnte zwar - wie schon oben in Erwägung gezogen - für Fälle in Betracht kommen, in denen die Anhörung vor Zustellung der Entlassungsverfügung untunlich war und die damit möglicherweise verbundene Verzögerung unzumutbare Folgen und Auswirkungen gehabt hätte; das kann aber hier, wie dargetan, angesichts der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht angenommen werden.
Nach alledem war, wie geschehen, zu erkennen. Welche Bedeutung dem Umstand zukommt, daß der Vertrauensmann offenbar überhaupt noch nicht angehört wurde, konnte offenbleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Schmidt
Kellner
Dr. Becker
Dr. Nehlert